Urteil
85 O 72/10
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2010:0715.85O72.10.00
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Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 26.05.2010 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden den Verfügungsbeklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 26.05.2010 wird aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden den Verfügungsbeklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D : Die Verfügungsklägerin und die Antragsgegnerin/Verfügungsbeklagten sind Gesellschafter der Deutschen Eishockey Liga Betriebsgesellschaft mbH (DEL). Über das Vermögen der Verfügungsklägerin wurde auf deren Eigenantrag vom 25.03.2010 mit Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 28.04.2010 das Insolvenzverfahren angeordnet. In einer Gläubigerversammlung vom 19.05.2010 stimmten die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin dem Insolvenzplan zu, das Amtsgericht Kassel bestätigte mit Beschluss vom selben Tag den Insolvenzplan. Nach § 18 der Satzung der DEL ist im Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters dessen Ausschluss aus der Gesellschaft möglich. Nach § 19 Abs. 1 der Satzung erhält der betreffende Gesellschafter in diesem Fall und im Fall der Einstellung des laufenden Spielbetriebs für seinen Gesellschaftsanteil eine Abfindung in Höhe des Buchwerts, während nach § 19 Abs. 2 der Satzung in allen anderen Fällen der betreffende Gesellschafter eine Abfindung in Höhe des Nennwerts sowie eine Vergütung für die Rückgabe der Lizenz in Höhe von 400.000,00 € erhält. Nach Tagesordnungspunkt 3 einer auf den 27.05.2010, 13.00 Uhr, in einem Kölner Hotel anberaumten Gesellschafterversammlung der DEL sollte die Verfügungsklägerin aus der Gesellschaft ausgeschlossen, ihr Geschäftsanteil eingezogen und die Geschäftsführung der DEL zur Kündigung des Lizenzvertrages zwischen der DEL und der Verfügungsklägerin angewiesen werden. Die Verfügungsklägerin hat vorgebracht, nach Zustimmung sämtlicher Gläubiger zum Insolvenzplan und seiner Bestätigung durch das Insolvenzgericht sei ihre Sanierung als gesichert zu bezeichnen. Die beabsichtigte Beschlussfassung über ihren Ausschluss laufe unter dieser Voraussetzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zu wider. Aufgrund der negativen normativen Kraft des Faktischen, die für die Verfügungsklägerin bei ihren Verhandlungen mit Spielern und Sponsoren mit einer Berichterstattung über ihren Ausschluss aus der DEL verbunden sei, sei den Mitgesellschaftern die beabsichtigte Beschlussfassung zu untersagen. Die daraufhin am 26.05.2010 antragsgemäß erlassene Unterlassungsverfügung konnte den Verfügungsbeklagten von der zu diesem Zweck beauftragten und im vorgesehenen Tagungsraum erschienenen Gerichtsvollzieherin am 27.05.2010 nicht zugestellt werden, weil die Gesellschaftervertreter das Tagungshotel fluchtartig verließen und sich an einen unbekannten Ort begaben, nachdem sie über die bevorstehende Zustellung des Untersagungsbeschlusses informiert worden waren. Nachdem sie etwa eine Stunde im Tagungsraum zugewartet hatte, verließ auch die Gerichtsvollzieherin das Versammlungslokal. Einige Zeit darauf erschien der Gesellschaftervertreter der Verfügungsbeklagten zu 12), ernannte sich zum Versammlungsleiter, erklärte, er sei im Besitz von 14 Gesellschaftervollmachten und fasste, gestützt auf 14 Stimmen, den zu Tagesordnungspunkt 3 vorgesehenen Beschluss. Durch Beschluss vom 14.06.2010 hat das Landgericht Kassel die u.a. von der DEL eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel über die Bestätigung des Insolvenzplans zurückgewiesen. Nach Einlegung von Widersprüchen beantragt die Verfügungsklägerin, die einstweilige Verfügung vom 26.05.2010 aufrecht zu erhalten. Die Verfügungsbeklagten beantragen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Aufhebung der erlassenen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagten erheben die Einrede des Schiedsvertrags und halten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt, weil vor der Beschlussfassung vom 27.05.2010 die einstweilige Verfügung nicht förmlich zugestellt worden ist. Ein Verfügungsanspruch und -grund liege nicht vor. Eine Zulassung der Verfügungsklägerin zum Spielbetrieb führe zu einer sportlichen Wettbewerbs- verzerrung. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Akte verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die unterlassene Untersagungsverfügung war aufrecht zu erhalten. Die Kammer war für die Entscheidung über den Verfügungsantrag zuständig. Nach § 1033 ZPO hindert eine Schiedsvereinbarung die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das zuständige staatliche Gericht nicht. Im Übrigen sind zwar auch Beschlussmangelstreitigkeiten seit dem Urteil des BGH vom 06.04.2009 (II ZR 255/08) schiedsfähig, die in § 21 des Gesellschaftsvertrags enthaltene Schiedsvereinbarung genügt jedoch nicht den vom BGH a.a.O aufgestellten Rechtsstaatlichkeitstandards. Die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung scheitert auch nicht daran, dass sie vor Beschlussfassung am 27.05.2010 nicht förmlich zugestellt werden konnte, denn bei der farcenhaften Flucht der Gesellschaftervertreter vom Versammlungsort angesichts der bevorstehenden förmlichen Zustellung handelte es sich um eine Annahmeverweigerung. Mit dieser Annahmeverweigerung gilt der Beschluss als den anwesend Gewesenen als zugestellt, § 179 S. 3 ZPO. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 12, denn deren Vertreter hat die Zustellung mit der unrichtigen Erklärung verweigert, er sei nicht zustellungsbevollmächtigt. Tatsächlich durfte er nach der vorgelegten Vollmacht des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten zu 12 diese "vollumfänglich auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung" vertreten. Wer vertretungsberechtigt zur Stimmausübung ist, ist auch zur Entgegennahme des Verbots der Stimmausübung vertretungsberechtigt. Die einstweilige Verfügung hat sich wegen des fortbestehenden Interesses an ihrer Aufrechterhaltung als Vollstreckungsgrundlage auch nicht durch die trotz Verbots durchgeführte Beschlussfassung in der Hauptsache erledigt. Ein Verfügungsanspruch lag vor. Die beabsichtigte Beschlussfassung war rechtswidrig. Mit dem nach Zustimmung der Gläubiger gefassten Beschluss über die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht war die Aufhebung des Insolvenzverfahrens hinreichend gesichert. Dass dem Beschluss noch die Rechtskraft fehlte, war ein formaler Umstand, den die Mitgesellschafter unter Beachtung ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nicht zum Anlass nehmen durften, an dem beabsichtigten Beschluss über den Ausschluss der Verfügungsklägerin, die Einziehung ihres Geschäftsanteils und die Anweisung zur Kündigung des Lizenzvertrages festzuhalten und damit die bevorstehende Sanierung der Verfügungsklägerin, die wiederum von einem Verbleib in der Gesellschaft und der Fortdauer des Lizenzvertrags abhängig war, zu hintertreiben. Der Versuch, die bevorstehende Wiedererlangung der freien Verfügungsgewalt der Klägerin über ihr Vermögen durch die beabsichtigte Beschlussfassung zu sabotieren, stellt sich als schwerwiegende Verletzung der allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Loyalitätspflicht dar. Zurückführen lässt er sich auf die Verfolgung eines partikulären wirtschaftlichen Eigeninteresses der Mitgesellschafter, denn die Gesellschaft hätte nach Kündigung des Lizenzvertrages durch eine Neuvergabe der Lizenz eine Lizenzgebühr in Höhe von 800.000,00 € eingestrichen, ohne der Klägerin nach der Satzung hierfür einen Ausgleich gewähren zu müssen. Die zur Rechtfertigung der beabsichtigten Beschlussfassung oder Bemäntelung des verfolgten wirtschaftlichen Eigeninteresses geltend gemachte Befürchtung einer Verzerrung sportlichen Wettbewerbs ist nicht nachvollziehbar: Ein Insolvenzplanverfahren ist ein legitimes Mittel zur Entschuldung und Sanierung. Es bestand/besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Zulässigkeit eines Eingriffs in die Willensentscheidung einer Gesellschaft durch Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist obergerichtlich anerkannt. Im berechtigten Autonomieinteresse der Gesellschafter über eigene Angelegenheiten zu entscheiden, ist dabei allerdings regelmäßig Zurückhaltung zu wahren, sofern die Rechtslage nicht eindeutig ist oder dem Antragsteller nicht bereits durch die Beschlussfassung Nachteile entstehen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Bei der hiernach vorzunehmenden Interessenabwägung war folgendes in Rechnung zu stellen: Das grundsätzlich beachtliche Autonomieinteresse der Antragsgegner/Verfügungsbeklagten konnte sich stützen auf die ausstehende Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts über die Bestätigung des Insolvenzplans. Nach Zustimmung der Gläubiger handelte es sich hierbei jedoch nur um einen formalen Aspekt, was durch Zurückweisung der gegen den Bestätigungsbeschluss eingelegten Beschwerde inzwischen erhärtet worden ist, mag seine Rechtskraft auch immer noch ausstehen. Auf Seiten der Antragstellerin/Verfügungsklägerin waren das Interesse an der Verhinderung des Zustandekommens eines erkennbar rechtswidrigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung und das Interesse an der Vermeidung der Konsequenzen zu berücksichtigen, die mit einer medialen Berichterstattung über eine vollzogene Beschlussfassung verbunden waren und glaubhaft gemacht worden sind. Die Reziprozität zwischen dem Gelingen der Sanierungsbemühungen und dem Unterlassen der beabsichtigten Beschlussfassung über den Ausschluss der Klägerin aus der Gesellschaft und vom Spielbetrieb ist schon hervorgehoben worden. Unter diesen Voraussetzungen waren die Belange der Antragstellerin und Verfügungsklägerin am Erlass der einstweiligen Verfügung und ihrer Bestätigung vorzugswürdig. Mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO hinsichtlich der weiteren Kosten waren nur die widersprechenden Verfügungsbeklagten zu belasten. Die Aufnahme der weiteren Antragsgegnerinnen in das Rubrum erfolgte zur Klarstellung, dass die getroffene Entscheidung auch gegen sie wirkt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: 100.000,00 €.