Der Beklagte wird verurteilt, 1. es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im Stadtgebiet von Köln Außenwerbung zu betreiben oder betreiben zu lassen, durch die Werbeplakate oder andere Werbeträger auf solche Flächen unbefugt angebracht werden, die im Eigentum oder Besitz der Klägerin stehen, 2. an die Klägerin 527,00,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2010 zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin wurde im Dezember 2000 durch die Stadt Y. mit der Müllabfuhr und Straßenreinigung für Y. beauftragt. Hierzu gehört auch der Betrieb und die Leerung der öffentlichen Papierkörbe. Gegenstand dieses Rechtstreits ist Werbung für eine Veranstaltung „N. U.“ am 21.11.0000 in der Stadthalle Y.-T., die der Beklagte mitorganisierte. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe für diese Veranstaltung an mindestens acht ihr gehörenden Papierkörben im Bereich der S.-straße/Haltestelle W.-straße in Y. zu Werbezwecken mit Hilfe von Kleister Plakate für die vorgenannte Veranstaltung angebracht. Sie habe ihn deshalb – unstreitig – mit Schreiben vom 14.12.0000 unter Fristsetzung bis zum 21.12.0000 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung aufgefordert; die Frist verstrich ungenutzt. Für die Kosten der Abmahnung müsse der Beklagte vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 527,- € tragen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten wie erkannt zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet, die Werbeplakate angebracht zu haben. Im Vorfeld der Veranstaltung hätten sich viele Bekannte und Freunde von sich aus bei ihm nach der Veranstaltung und Werbeplakaten erkundigt und um solche Plakate gebeten. Er habe ihnen die Plakate ausgehändigt und dabei ausdrücklich und ausnahmslos darauf hingewiesen, dass sie nur auf Flächen angebracht werden dürften, auf denen das Plakatieren erlaubt sei. Für das Handeln Dritter sei er daher nicht verantwortlich. Außerdem fehle es an der Wiederholungsgefahr. Die Veranstaltung vom 21.11.0000 sei für ihn ein einmaliges Ereignis gewesen. Die Kostenrechnung für die vorgerichtlichen Anwaltskosten sei fehlerhaft, eine höhere Geschäftsgebühr als die 1,3 fache könne nicht verlangt werden. Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 24.03.2010 (Bl. 45 f. d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Y.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.06.2010 (Bl. 54 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Die Klägerin verlangt vom Beklagten mit Recht Unterlassung von Außenwerbung auf Flächen, die in ihrem Eigentum oder Besitz stehen. Das ergibt sich aus §§ 823 I, 862 I, 985, 1004 I BGB. Die Klägerin ist aufgrund ihres Vertrages mit der Stadt Y. aus dem Jahre 2000 zumindest Besitzerin der hier in Rede stehenden Papierkörbe und damit anspruchsberechtigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass für die vom Beklagten mitorganisierte Veranstaltung vom 21.11.0000 durch Aufkleben von Plakaten auf Papierkörben, deren Besitzerin die Klägerin ist, geworben wurde. Das hat der Zeuge Y. in seiner Vernehmung glaubhaft bekundet und erklärt, es seien im Bereich S.-straße in Y. mindestens zehn Papierkörbe mit Werbeplakaten beklebt gewesen. Die Kammer hat keine Veranlassung, an den durch die Vorlage von Fotos des Zeugen untermauerten Angaben zu zweifeln. Die Behauptung des Beklagten, er habe diese Plakate nicht selbst angebracht als richtig unterstellt, ist seine Meinung, er sei für das Verhalten Dritter nicht verantwortlich, rechtsirrig. Unerheblich ist seine Behauptung, er habe bei Weitergabe der Plakate an Dritte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht „wild“ plakatiert werden dürfe. Der Beklagte ist mittelbarer Handlungsstörer im Sinne von §§ 862 I, 1004 I BGB. Mittelbarer Handlungsstörer ist, wer das störende Verhalten zwar nicht selbst unmittelbar vornimmt, es jedoch adäquat ursächlich veranlasst und in der Lage ist, die Störung zu verhindern. Dabei obliegt es dem derart in Anspruch Genommenen darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er alles ihm billigerweise zuzumutende unternommen hat, das störende Verhalten zu verhindern oder abzustellen. Von diesen Voraussetzungen ausgehend ist der Beklagte mittelbarer Handlungsstörer gewesen. Niemand erteilt Verbote für Handlungen, mit denen er nicht rechnet. Das Verbot des Beklagten belegt daher, dass er die mit der unkontrollierten Weitergabe der Plakate heraufbeschworene Gefahr kannte. Das Verbot war gegebenenfalls nicht ausreichend, um der Gefahr wilden Plakatierens wirksam zu begegnen. Ob die vom Beklagten unmittelbar angesprochen Bekannten und Freunde seine Vorgaben beachten und auch gegebenenfalls weitergeben würde, war ungewiss. Vor diesem Hintergrund war der Beklagte verpflichtet, der von ihm mit der Weitergabe der Plakate heraufbeschworenen Gefahr wirksam zu begegnen. Er musste daher durch weitergreifende Anordnungen und Maßnahmen sicherstellen, dass wildes Plakatieren unterblieb. Als Schutzmaßnahme käme beispielsweise in Betracht, die einzelnen Plakate an unauffälliger Stelle mit fortlaufenden Nummern zu kennzeichnen und vertraglich dafür zu sorgen, dass jeder Plakatkleber die ihm übergebenen Plakate mit den jeweiligen Nummern quittiert; zugleich konnte er mit jedem von ihnen für den Fall wilden Plakatierens eine Vertragsstrafe vereinbaren. Auf diese Weise konnte bei einem Verstoß jedes Plakat unschwer dem unmittelbaren Störer zugeordnet werden. Dieser Umstand und die drohende Vertragsstrafe würden die ansonsten wegen des äußerst geringen Entdeckungsrisikos fehlenden Hemmungen der unmittelbaren Störer wieder herbeiführen. Kann nach alledem als mittelbarer Störer derjenige angesehen werden, der in adäquater Weise eine Beeinträchtigung durch eine Willensbetätigung veranlasst und – soweit Dritte unmittelbar das fremde Nutzungsrecht verletzen – die rechtliche Möglichkeit hat, diese Einwirkung zu verhindern, ist der Beklagte vorliegend anspruchsverpflichtet (vgl. OLG Koblenz NJW – RR 2002, 1031 ff.). Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht auch Wiederholungsgefahr. Hat wie hier ein Eingriff bereits stattgefunden, begründet dieses für gleichartige Verletzungshandlungen die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Widerlegung verlangt, dass entweder ein erneuter Eingriff nicht rechtswidrig ist oder das Verhalten des Störers eine sichere Gewähr gegen weitere Eingriffe darstellt oder die tatsächliche Entwicklung einen neuen Angriff unwahrscheinlich macht, wozu für den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Pallandt – Spreu, vor § 823 Rdn 20). Dem wird die schlichte Erklärung des Beklagten, bei der Veranstaltung vom 21.11.2009 habe es sich für ihn um einmaliges Ereignis gehandelt, in keiner Weise gerecht. Der Beklagte kann sich das auf dieser Grundlage jederzeit anders überlegen. Soweit der Beklagte gerügt hat, bei den außergerichtlichen Anwaltskosten sei eine über 1,3 liegende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV überhöht, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.03.2010 einleuchtend erläutert, warum die Mittelgebühr nach Maßgabe der in § 14 RVG genannten Umstände hier berechtigt ist. Dem ist der Beklagte in der Sache nicht mehr entgegengetreten, sodass dieser Sachvortrag unstreitig ist. Die Zahlungsverpflichtung selbst ergibt sich aus Verzug des Beklagten. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Die Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO. Streitwert: 6.000,- €