Urteil
20 O 445/09
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2010:0728.20O445.09.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die C-Bank AG und die Z Grundbesitz GmbH bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die C-Bank AG und die Z Grundbesitz GmbH bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz aufgrund eines Rechtsversicherungsvertrages. Er unterhielt bei der Beklagten bis zum 07.11.2002 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, für den die ARB 75 maßgeblich waren. Zurzeit ist er bei der A- Versicherung rechtsschutzversichert. Er begehrt Deckungsschutz für ein beabsichtigtes Verfahren gegen die C-Bank AG sowie die Z Grundbesitz GmbH. Im Jahre 1995 kaufte der Kläger von der heutigen Z Grundbesitz GmbH eine Eigentumswohnung in dem Objekt H-Straße in Berlin. Der Kaufpreis für die ausgewählte Wohnung betrug umgerechnet 93.813,37 €. Zur Finanzierung schloss der Kläger einen Darlehensvertrag mit der C-Bank AG ab, dessen Nennbetrag sich auf umgerechnet 101.747,00 € belief. Der Kläger beruft sich auf Sittenwidrigkeit des Kauf- und des Darlehensvertrages, da sich auf der Grundlage der zugesicherten Nettomiete von 258,79 € und der Hochrechnung auf den Wert von 14 Jahresmieten ein Wert von 85.034,88 € ergebe. Auch seine Lebensgefährtin, die Zeugin Q ist Eigentümerin einer Wohnung in dem Objekt H-Straße. Der Kläger stellte unter dem 13.12.2007 eine Deckungsanfrage bei der A- Versicherung hinsichtlich eines beabsichtigten Vorgehens gegen die C-Bank AG. Diese teilte mit Schreiben vom 23.01.2008 mit, dass sie aufgrund des Versicherungsbeginns im Jahr 2003 keinen Versicherungsschutz für ein Ereignis aus dem Jahr 1995 gewähren könne. Unter dem 29.01.2008 stellte der Kläger eine Deckungsanfrage an die Beklagte. Auch die A- Versicherung wandte sich mit Schreiben vom 23.01.2008 an die Beklagte und bat um Prüfung ihrer Einstandspflicht sowie um Mitteilung, ob aufgrund eines „Verbandsabkommens“ unter den Rechtsschutzversicherern eine hälftige Kostenbeteiligung möglich sei. Die Beklagte lehnte die Erteilung einer Deckungszusage mit Schreiben vom 05.02.2008 ab. Unter dem 20.07.2009 bat der Kläger um Erteilung der Deckungszusage für ein Vorgehen gegen die Z Grundbesitz GmbH, was die Beklagte ebenfalls ablehnte. Der Kläger behauptet, er habe erst im November 2007 von dem Schadensfall Kenntnis erlangt. Dies sei dadurch geschehen, dass die Zeugin Q durch den Zeugen X, seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, im Hinblick auf ihre Eigentumswohnung kontaktiert worden sei. Daraufhin habe er sich im Auftrag seiner Lebensgefährtin telefonisch mit dem Zeugen X in Verbindung gesetzt und erst im Laufe des Gesprächs habe dieser ihn darauf hingewiesen, dass möglicherweise auch ihm Ansprüche zustehen könnten. Vor der Aufklärung durch den Zeugen X habe er keine Kenntnis von der sittenwidrigen Überteuerung der von ihm erworbenen Immobilie und der Möglichkeit eines Vorgehens gegen die C-Bank AG und/oder die Z Grundbesitz GmbH gehabt. Er ist daher der Ansicht, dass sich die Beklagte nicht auf einen Ablauf der Zweijahresfrist aus § 4 Abs. 4 ARB 75 berufen könne. Er habe die Versäumung der Frist nicht zu vertreten. Nach Kenntniserlangung habe er unverzüglich eine Deckungsanfrage bei der A- Versicherung eingereicht. Dies sei ausreichend. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die C-Bank AG und die Z Grundbesitz GmbH bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass sie wegen § 4 Abs. 4 ARB 75 nicht zu leisten brauche. Dabei handele es sich um eine Ausschlussfrist. Zwar könne sich der Rechtsschutzversicherer unter Umständen nicht auf den Fristablauf berufen, wenn den Versicherungsnehmer kein Verschulden treffe und er den Schadensfall unverzüglich nach Kenntniserlangung melde. Diese Voraussetzungen lägen im konkreten Fall aber nicht vor. Aufgrund der Tatsache, dass die versprochenen Mieteinnahmen von Beginn an nicht erreicht worden seien, habe bereits frühzeitig Kenntnis von einer möglichen Falschberatung bestanden. Dies gelte insbesondere deshalb, weil über das Problem der sog. Schrottimmobilien in der Presse berichtet worden sei. Selbst wenn man von einer Kenntnis erst seit November 2007 ausgehe, sei die Meldung mit Schreiben vom 29.01.2009 nicht mehr unverzüglich. Eine Deckungsanfrage bei der A- Versicherung entfalte ihr gegenüber keinerlei Wirkung. Die Deckungsanfrage bezüglich eines Vorgehens gegen die Z Grundbesitz GmbH sei ohnehin verspätet. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2010 verwiesen. Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von Ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aus § 215 VVG n. F. (vgl. OLG Köln, 9 W 36/09, Beschluss v. 09.06.2009). Das erforderliche Feststellungsinteresse i. S. v. § 256 ZPO ist gegeben. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu. Der Kläger hat aus dem abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 49 VVG a.F. i. V. m. § 1 ARB 75 Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz für die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die C-Bank AG und die Z Grundbesitz GmbH. Ein Rechtsschutzfall im Sinne von § 14 ARB 75 ist gegeben. Der Kläger beabsichtigt, die C-Bank AG sowie die Z Grundbesitz GmbH aus den Grundsätzen einer positiven Vertragsverletzung auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Eine solche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen ist nach § 25 Abs. 3 ARB vom Versicherungsschutz als „Privat- Rechtsschutz“ umfasst. Der den Versicherungsfall begründende Verstoß trat auch bereits im Jahr 1995 ein und mithin in der Zeit, als der Kläger bei der Beklagten rechtsschutzversichert war. Aufgrund des eingetretenen Rechtschutzfalls ist die Beklagte nach § 1 ARB 75 verpflichtet, den Kläger von den erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung freizuhalten. Die Eintrittspflicht der Beklagten besteht hierbei, ohne dass die Kammer zu prüfen hatte, ob der angestrebten Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht zukommt oder nicht. Die Beklagte hat sich nicht auf eine fehlende Erfolgsaussicht berufen. Ferner wäre ein solches erstmaliges Berufen erst im Laufe des Rechtsstreits auch wegen des Zeitablaufs zwischen erstmaliger Deckungsanfrage und der erteilten Deckungsablehnung ausgeschlossen gewesen. § 17 ARB 1975 sieht nämlich vor, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer seine auf die fehlende Erfolgsaussicht gestützte Ablehnung unverzüglich mitteilen muss. Hieraus folgt zugleich, dass der Versicherer mit einer verspäteten Rüge der fehlenden Erfolgsaussicht ausgeschlossen ist (vgl. BGH VersR 2003, 638; OLG Köln, Beschluss vom 15.09.2008, Az.: 9 W 59/08). Der Anspruch des Klägers auf die begehrte Feststellung ist nicht gemäß § 4 Abs. 4 ARB 75 ausgeschlossen. Danach besteht für Versicherungsfälle, die dem Versicherer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis gemeldet werden, kein Versicherungsschutz. Der Kläger hat diese Frist zur Meldung des Versicherungsfalls versäumt. Er meldete ihn frühestens im Dezember 2007 während der Vertrag mit der Beklagten schon im November 2002 endete. Zwar stellt diese Vorschrift nach herrschender Auffassung einen Risikoausschluss und keine Obliegenheit dar (s. grundlegend BGH, Urteil v. 15.04.1992, Az. IV ZR 198/91, zit. nach Juris). Ziel der Vorschrift ist es, eine objektive zeitliche Begrenzung der Eintrittspflicht des Versicherers zu schaffen und damit schwerer aufklärbare und übersehbare Schadensfälle von der Deckung auszunehmen (BGH, a.a.O). Allerdings kann sich der Versicherer dann nicht auf das Versäumen der Frist berufen, wenn der Versicherungsnehmer sie unverschuldet versäumt hat (BGH, a.a.O.). Dies war hier der Fall. Der Kläger versäumte die Frist unverschuldet. Die Versäumung der Frist ist dann unverschuldet, wenn der Versicherungsnehmer vor deren Ablauf keine Kenntnis von dem Eintritt des Versicherungsfalls hatte (vgl. etwa OLG Bamberg, Urt. v. 20.06.2002, Az. 1 U 184/01). Entgegen der Ansicht der Beklagten reicht es für eine Kenntnis des Klägers von einem möglichen Schadensersatzanspruch nicht aus, dass bereits von Anfang an die einkalkulierte Miete in dem Objekt nicht erreicht wurde. Für eine Kenntnis bereits aufgrund der Nichterreichung der Miete spräche zwar, dass es für § 4 Abs. 4 ARB 75 ausreicht, wenn gemeldet wird, dass möglicherweise Ansprüche bestehen könnten und dass es nicht erforderlich ist, die Ansprüche bereits konkret zu beziffern oder sonst zu konkretisieren. Allerdings gilt im Hinblick auf die Frage eines möglichen Verjährungseintritts, dass Kenntnis von der Nichterzielung einer zugesagten Miete gerade nicht dazu führen soll, dass der Lauf der Verjährung beginnt. Diese begründe noch keine Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und des Schädigers (BGH, Urt. v. 03.06.2008, Az. XI ZR 319/06). Diese Grundsätze können auf die Fragestellung der Kenntniserlangung im Rahmen des § 4 Abs. 4 ARB 75 übertragen werden. Die Kenntnis von der Nichterzielung der Mieteinnahmen ist damit nicht gleichbedeutend mit einer Kenntnis davon, dass eine Immobilie sittenwidrig überteuert gewesen ist und dass möglicherweise Ansprüche gegen die Darlehensgeberin und die Verkäuferin bestehen. Vielmehr ist bezüglich der tatsächlichen Kenntnis auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der Kläger erstmals positiv von möglichen Schadensersatzansprüchen erfahren hat. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass dies erstmals im November 2007 der Fall war. Der Kläger, persönlich angehört, hat sich dahingehend geäußert, dass zuerst die Zeugin Q von dem Zeugen X mit dem Hinweis, dass bei dem Kauf ihrer Wohnung etwas falsch gelaufen sei, kontaktiert worden sei. Er habe sich dann mit diesem in Verbindung gesetzt und erst im Laufe des Telefongesprächs habe sich herausgestellt, dass mit seinen Verträgen hinsichtlich der Immobilie möglicherweise etwas nicht in Ordnung sein könnte. Es sei daraufhin vereinbart worden, dass der Zeuge X die entsprechenden Unterlagen einmal überprüfe und dann über ein weiteres Vorgehen entschieden werden solle. Er habe auch einen entsprechenden Fragebogen ausgefüllt, in dem er unter anderem angegeben habe, bei der A- Versicherung versichert zu sein. Diese Bekundungen des Klägers sind bestätigt worden durch die Aussage der Zeugin Q. Diese hat erklärt, mit Schreiben vom 02.11.2007 erstmals von dem Zeugen X kontaktiert worden zu sein. Daraufhin habe der Kläger sich auf ihre Bitte hin mit diesem in Verbindung gesetzt und erst dann erfahren, dass möglicherweise auch seine Immobilie betroffen sein könnte. Auch der Zeuge X hat in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Klägers und den Erklärungen der Zeugin Q ausgesagt. So hat er bekundet, im November 2007 die Zeugin Q kontaktiert zu haben und im Anschluss, am 15.11.2007, von dem Kläger angerufen worden zu sein. Zunächst habe der Kläger lediglich auf das Objekt der Zeugin C2 genommen. Erst im Laufe des Gespräches habe sich herausgestellt, dass auch er eine Wohnung in dem Objekt erworben hat und er möglicherweise auch selbst betroffen sein könnte. Daraufhin habe er den Kläger darauf hingewiesen, dass es denkbar sei, dass auch ihm Ansprüche zustünden. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine Glaubwürdigkeit der Zeugen Q und X sprechen könnten. Beide haben einen guten persönlichen Eindruck gemacht. Ferner sieht die Kammer die Aussagen auch als glaubhaft an. Beide haben in sich widerspruchsfrei und detailreich ausgesagt. Ihre Aussagen stimmen miteinander überein und decken sich mit dem klägerischen Vortrag. Wird die Frist unverschuldet versäumt, wird von der Rechtsprechung ferner eine Meldung des Schadens an den Rechtsschutzversicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung verlangt (s. z. B. OLG Bamberg, Urteil v. 20.06.2002, Az. 1 U 184/01, zit. nach Juris). Melden bedeutet dabei noch nicht das Verlangen von Rechtsschutzleistungen und die Begründung eines Schadensersatzanspruchs, sondern eine Mitteilung, die dem Versicherer Kenntnis davon verschafft, dass noch Forderungen auf ihn zukommen können (BGH, a.a.O.). Der Kläger meldete der Beklagten das Vorliegen eines Versicherungsfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung. Unverzüglich ist in § 121 Abs. 1 BGB als „ohne schuldhaftes Zögern“ legaldefiniert. Diese Legaldefinition entfaltet auch über den in § 121 BGB normierten Anwendungsbereich hinaus Geltung (vgl. OLG Hamm NJW-RR 04, 58). Der Kläger stellte unter dem 13.12.2007 eine Deckungsanfrage bei der A- Versicherung hinsichtlich eines beabsichtigten Vorgehens gegen die C-Bank AG. Nachdem diese eine Deckung mit Schreiben vom 23.01.2008 ablehnte, stellte er am 29.01.2008 bei der Beklagten eine Deckungsanfrage. Unabhängig davon, ob die Anfrage bei der A- Versicherung der Beklagten zugerechnet werden kann, ist jedenfalls ein schuldhaftes Zögern des Klägers deshalb nicht zu erkennen, weil er erst durch die Ablehnung durch die A- Kenntnis davon erlangte, dass nicht sie, sondern die Beklagte einstandspflichtig für das versicherte Ereignis war. Nach diesem Hinweis stellte er auch innerhalb weniger Tage eine entsprechende Deckungsanfrage bei der Beklagten. Der Kläger hat erklärt, seinem Prozessbevollmächtigten zunächst nur mitgeteilt zu haben, dass er nun bei der A- Versicherung versichert sei. Dass die Beklagte einstandspflichtig sei, sei ihm erst durch das Ablehnungsschreiben der A- mitgeteilt worden. Er selbst habe nicht gewusst, welche der Versicherungen einstandspflichtig gewesen sei. Er habe auch nur noch die Versicherungsnummer der A- und nicht mehr die der Beklagten gehabt. Unter Zugrundelegung dieses Vortrags ist ein schuldhaftes Zögern des Klägers nicht zu erkennen. Auch seinen Prozessbevollmächtigten trifft kein Verschulden, welches der Kläger sich möglicherweise zurechnen lassen müsste. Er hatte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass nicht die A-, sondern die Beklagte einstandspflichtig sein könnte. Die Versicherung bei der Beklagten lag im Januar 2008 schon mehr als sieben Jahre zurück. Dass zunächst eine Anfrage bei der aktuellen Versicherung hinsichtlich ihrer Eintrittspflicht erfolgte, ist unter diesem Aspekt noch nicht einmal als einfache Fahrlässigkeit einzustufen. So ist die Frage, welche Versicherung bei einem Versicherungswechsel einstandspflichtig ist, für den Laien nur schwer zu beantworten. Ein schuldhaftes Zögern liegt auch nicht hinsichtlich der Deckungsanfrage für ein Vorgehen gegen die Z Grundbesitz GmbH vor. Es ist für § 4 Abs. 4 ARB 75 ausreichend, wenn eine „Meldung“ erfolgt. Eine Anspruchsgeltendmachung ist hingegen nicht erforderlich. Eine Meldung setzt nur voraus, dass eine Mitteilung erfolgt, die dem Versicherer Kenntnis verschafft, dass noch Ansprüche auf ihn zukommen könnten (s. BGH, Urt. v.15.04.1992, Az. IV ZR 198/91). Dies ergibt eine Auslegung des Begriffes „Meldung“ anhand der Wortwahl und des Zweckes der Bestimmung. § 4 Abs. 4 ARB 75 knüpft mit seiner Wortwahl nicht an §§ 15 Abs. 1 und 16 Abs. 3 ARB 75 an, welche auf ein „Begehren“ von Versicherungsschutz abstellen. Der Versicherer soll sich durch die Meldung nur darauf einrichten können, dass er möglicherweise trotz Vertragsbeendigung noch Versicherungsleistungen zu erbringen habe. Vom gewöhnlichen Sprachgebrauch ausgehend, zielt die Verwendung des Begriffs „Melden” auf ein Verhalten des Versicherungsnehmers, mit dem er dem Versicherer bekannt gibt, dass nach seiner Auffassung ein Versicherungsfall eingetreten ist (OLG Bamberg, r + s 2003, 109). Diesen Anforderungen ist der Kläger schon im Schreiben vom 29.01.2008 nachgekommen. Die Beklagte musste sich danach darauf einstellen, dass Ansprüche aus dem Versicherungsfall – gleich welcher Art - auf sie zukommen könnten. Dass diese seitens des Klägers nicht hinreichend konkretisiert worden sind und noch nicht auf die Z Grundbesitz GmbH Bezug genommen wurde, ist unerheblich. Ferner handelt es sich auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die C-Bank AG und gegen die Z Grundbesitz GmbH entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um zwei verschiedene Rechtsschutzfälle, da beide auf einem einheitlichen tatsächlichen Lebenssachverhalt beruhen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Streitwert: bis 13.000 €