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Urteil

23 O 289/08

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2010:0728.23O289.08.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 17.581,07 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, der ihr aus der Verletzung der Frau X, geb. X1, Z-Straße, 45661 Recklinghausen vom 00.00.00, gegen 11.58 Uhr auf der BAB 1 zwischen AS Bocklemünd und AK Köln/Nord bei km 416,158 entstanden sind und noch entstehen werden.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen außergerichtliche Tätigkeit in dieser Sache i.H.v. 1.827,84 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2008 (hinsichtlich der Beklagten zu 2), seit dem 13.10.2008 (hinsichtlich der Beklagten zu 3) und seit dem 20.11.2008 (hinsichtlich des Beklagten zu 1) freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 17.581,07 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2007 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, der ihr aus der Verletzung der Frau X, geb. X1, Z-Straße, 45661 Recklinghausen vom 00.00.00, gegen 11.58 Uhr auf der BAB 1 zwischen AS Bocklemünd und AK Köln/Nord bei km 416,158 entstanden sind und noch entstehen werden. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen außergerichtliche Tätigkeit in dieser Sache i.H.v. 1.827,84 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2008 (hinsichtlich der Beklagten zu 2), seit dem 13.10.2008 (hinsichtlich der Beklagten zu 3) und seit dem 20.11.2008 (hinsichtlich des Beklagten zu 1) freizustellen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D: Die Klägerin ist gesetzlicher Krankenversicherungsträger und macht aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X Ansprüche der geschädigten Frau X, geb. X1, Z-Straße, 45661 Recklinghausen geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 00.00.00 kam es gegen 11.58 Uhr auf der BAB 1 in Köln zwischen AS Bocklemünd und AK Köln/Nord bei km 416,158 zu einem Verkehrsunfall, bei dem die Geschädigte Frau X schwer verletzt wurde. Die Geschädigte Frau X fuhr mit ihrem Pkw auf der linken Spur in Richtung Dortmund, als der Beklagte zu 1) mit seinem von der Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw - ohne auf den rückwärtigen und seitlichen Verkehr zu achten – plötzlich auf die linke Spur wechselte und dort gegen den Pkw von Frau X stieß. Da Frau X dadurch ganz nahe an die Mittelleitplanke gedrängt wurde, lenkte sie reflexhaft ihren Pkw nach rechts, kam ins Schleudern und verunfallte schwer. Dabei erlitt Frau X unstreitig eine Unterkieferfraktur, eine Risswunde am Ohr, multiple Gesichtsverletzungen, ein Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Weichteilverletzung am rechten Unterschenkel. Nach Einleitung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens 503 Js 727/03 StA Köln wurde der Beklagte zu 1) dem Verfahren 709 Ds 338/03 von dem Amtsgericht Köln rechtskräftig wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Mit Schreiben vom 22.01.2007 setzte die von der Klägerin beauftragte H AG der Beklagten zu 3) zur Erstattung der nachfolgend im Einzelnen aufgeführten Schadenspositionen (mit Ausnahme der Kosten der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte) eine Zahlungsfrist bis zum 13.02.2007. Daraufhin leistete die Beklagte zu 3) auf ihr Schreiben vom 26.01.2007 hin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Zahlung i.H.v. 5.385,55 €. Mit Schreiben vom 06.03.2008 erkannte die Beklagte zu 3) zudem für sämtliche Beklagte die vollumfängliche Einstandspflicht für alle aus dem Schadensereignis entstandenen unfallbedingten Aufwendungen an und erklärte mit Schreiben vom 27.03.2008 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2015. Die Klägerin macht mit ihrem Klageantrag zu 1) nunmehr die folgenden Schadenspositionen geltend: Krankengeld vom 28.04.2004 bis 02.06.2004; Beiträge zur 2.449,30 € Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung vom 28.04. 2004 bis 02.06.2004; entgangene Krankenversicherungs- Beiträge vom 28.04.2004 bis 02.06.2004 Krankengeld vom 03.06.2004 bis 31.07.2004 2.586,22 € Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung 744,43 € vom 03.06.2004 bis 31.07.2004 entgangene Krankenversicherungsbeiträge vom 03.06.2004 739,58 € bis 31.07.2004 Krankengeld vom 01.08.2004 bis 31.12.2004 6.768,00 € Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung 1.925,25 € vom 01.08.2004 bis 31.12.2004 entgangene Krankenversicherungsbeiträge vom 01.08.2004 1.935,51 € bis 31.12.2004 Krankengeld vom 01.01.2005 bis 27.01.2005 2.338,20 € Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung 349,38 € vom 01.01.2005 bis 27.01.2005 entgangene Krankenversicherungsbeiträge vom 10.01.2005 348,39 € Heilgymnastik gemäß ärztlicher VO vom 19.01.2004 368,06 € Heilgymnastik gemäß ärztlicher VO vom 14.04.2004 368,06 € Heilgymnastik gemäß ärztlicher VO vom 29.06.2004 368,06 € Heilgymnastik gemäß ärztlicher VO vom 26.11.2004 35,06 € Heilgymnastik gemäß ärztlicher VO vom 23.09.2004 67,48 € Heilgymnastik gemäß ärztlicher VO vom 19.10.2004 207,86 € physikal. Heilmittel gemäß ärztl. VO vom 05.03.2004 77,80 € physikal. Heilmittel gemäß ärztl. VO vom 04.05.2004 77,80 € Begutachtungsgebühren vom 19.11.2004 45,00 € Akupunktur vom 19.08.2004 255,60 € Heilgymnastik gemäß ärztlicher VO vom 08.03.2005 443,56 € Heilgymnastik gemäß ärztlicher VO vom 24.08.2005 68,20 € Heilgymnastik gemäß ärztlicher VO vom 15.09.2005 444,82 € Heilgymnastik gemäß ärztlicher VO vom 28.10.2005 68,20 € Gutachtergebühren vom 04.07.2005 45,00 € Kosten der Einsichtnahme der Ermittlungsakte 12,00 € 23.136,82 € abzüglich Zahlung gem. Schreiben vom 26.01.2007 5.385,55 € Gesamtbetrag: 17.751,27 € Dazu behauptet die Klägerin, die Geschädigte Frau X habe u.a. durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall einen HWS-Prolaps und eine reaktive Depression erlitten. Sämtliche mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Schäden seien nur durch die unfallbedingte Verletzung von Frau X verursacht worden und wären ohne das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten zu 1) nicht entstanden. Erst seit und aufgrund des Unfalls vom 00.00.00 sei Frau X fortlaufend in ärztlicher Behandlung und arbeitsunfähig. Mit ihrer dem Beklagten zu 1) am 20.11.2008, der Beklagten zu 2) am 11.10.2008 und der Beklagten zu 3) am 13.10.2008 zugestellten Klage beantragt die Klägerin, 1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 17.751,27 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2007 zu zahlen, 2) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, der ihr aus der Verletzung der Frau X, geb. X1, Z-Straße, 45661 Recklinghausen vom 00.00.00, gegen 11.58 Uhr auf der BAB 1 zwischen AS Bocklemünd und AK Köln/Nord bei km 416,158 entstanden sind und noch entstehen werden, 3) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von den Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen außergerichtliche Tätigkeit in dieser Sache i.H.v. 1.827,84 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, Frau X habe vor dem Unfallereignis vom 10.08.2003 bereits degenerative Vorschädigungen an der HWS/LWS gehabt, so dass die geltend gemachten Kosten und Aufwendungen nicht unfallursächlich seien. Zudem bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die Klägerin die geltend gemachten Ausgaben gehabt habe. Das Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 09.02.2009 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. C verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet. 1) Der Zahlungsantrag zu 1) ist i.H.v. 17.581,07 € nebst Zinsen begründet gegen den Beklagten zu 1) als Fahrer aus §§ 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 116 SGB X, gegen die Beklagte zu 2) als Halterin aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 116 SGB X und gegen die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer aus §§ 3 Abs. 1 PflVG, 116 SGB X. a) Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Zahlungsanspruch i.H.v. 17.581,07 €. Soweit sie in dieser Höhe auf sie übergegangene Kosten und Aufwendungen geltend macht, sind diese kausal auf das Unfallereignis vom 00.00.00 zurückzuführen, für dessen Folgen die Beklagten unstreitig als Gesamtschuldner haften. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die nachfolgend im Einzelnen aufgeführten Schadenspositionen - zumindest mitursächlich – erst durch den Unfall veranlasst worden sind. Der erfahrene Sachverständige Dr. C hat dazu in seinem schriftlichen Gutachten vom 05.11.2009 sehr anschaulich und gut nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der Geschädigten Frau X eine HWS-Distorsion Grad II mit anschließender Chronifizierung vorliegt. Frau X habe erst zeitnah zum Unfall Beschwerden entwickelt, wohingegen sie vor dem Unfall bezüglich der Halswirbelsäule vollständig beschwerdefrei gewesen sei und auch keinerlei ärztliche Behandlung erhalten habe. Die Chronifizierung einer HWS-Distorsion Grad II sei zwar ein seltenes, aber nicht ungewöhnliches Ereignis. Dabei seien über Monate bis Jahre anhaltende Kopf- und Nackenschmerzen möglich. Der im Rahmen des vorliegenden Gutachtens bei der Geschädigten Frau X erhobene Untersuchungsbefund sei typisch für eine HWS-Distorsion Grad II mit anschließender Chronofizierung im Sinne der radiologisch nachgewiesenen permanenten Streckfehlhaltung der Wirbelsäule, der muskulären Verspannung und des deutlichen Druckschmerzes. Die bei ihr kernspintomographisch nachgewiesenen degenerativen Vorschäden seien dagegen nicht entscheidend bezüglich der mit Sicherheit stattgefundenen HWS-Distorsion II. Grades. Dies sei belegt durch die Krafteinwirkung, das Schadensmuster, das zeitnahe Entwickeln der Beschwerden sowie die kontinuierliche und dokumentierte Behandlung. Durch die Chronifizierung des HWS-Syndroms ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. C die Arbeitsunfähigkeit bei Frau X seit dem 28.04.2004 auch durch den Verkehrsunfall vom 00.00.00 verursacht. Aufgrund der Diagnosestellung auf den entsprechenden Rezepten seien zudem – mit Ausnahme der Verordnung vom 28.10.2005 - sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Verordnungen auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 01.02.2010 Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. C geltend gemacht haben, war dem nicht weiter nachzugehen und eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen. Denn die Beklagten haben den ihnen dazu mit Beschluss vom 09.02.2010 auferlegten Auslagenvorschuss nach §§ 402, 379 ZPO nicht innerhalb der gesetzten Frist bei der Gerichtskasse eingezahlt. Vielmehr haben diese – auch auf einen weiteren Hinweis des Gerichts vom 22.03.2010 auf die Vorschrift des § 379 ZPO hin - klargestellt, dass keine Vorschusszahlung beabsichtigt ist. Anders als die Beklagten meinen, sind sie als Beweisführer vorliegend auch Vorschussschuldner. Beweisschuldner in diesem Sinne ist dabei nämlich ohne Rücksicht auf die Beweislast die Partei, die den Beweis angeboten hat. Die Beweislast bestimmt dagegen den Schuldner nur, wenn beide Parteien Beweis angeboten haben. Wer die Anhörung des Sachverständigen beantragt, trägt daher insoweit die Vorschusslast, auch wenn das schriftliche Gutachten vom Gegner beantragt wurde (vgl. BGH MDR 1964, 501 und Zöller-Greger, ZPO, § 379, Rdn. 4). Soweit sich die Beklagten in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BGH vom 17.09.2009 (I ZR 103/07) berufen, ist diese vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, da sie die Anordnung einer Beweisaufnahme von Amts wegen betrifft. Nach alledem ist so entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen Dr. C davon auszugehen, dass sowohl die Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten Frau X seit dem 28.04.2010 auf den Unfall vom 01.08.20003 zurückzuführen ist, als auch die Heilgymnastik (mit Ausnahme der Verordnung vom 28.10.2005), die physikalischen Heilmittel und die Akupunktur-Behandlung erst durch das Verkehrsunfallereignis notwendig geworden sind. Danach sind die folgenden, von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Schadenspositionen begründet: Krankengeld vom 28.04.2004 bis 02.06.2004; Beiträge zur 2.449,30 € Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung vom 28.04. 2004 bis 02.06.2004; entgangene Krankenversicherungs- Beiträge vom 28.04.2004 bis 02.06.2004 Krankengeld vom 03.06.2004 bis 31.07.2004 2.586,22 € Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung 744,43 € vom 03.06.2004 bis 31.07.2004 entgangene Krankenversicherungsbeiträge vom 03.06.2004 739,58 € bis 31.07.2004 Krankengeld vom 01.08.2004 bis 31.12.2004 6.768,00 € Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung 1.925,25 € vom 01.08.2004 bis 31.12.2004 entgangene Krankenversicherungsbeiträge vom 01.08.2004 1.935,51 € bis 31.12.2004 Krankengeld vom 01.01.2005 bis 27.01.2005 2.338,20 € Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung 349,38 € vom 01.01.2005 bis 27.01.2005 entgangene Krankenversicherungsbeiträge vom 10.01.2005 348,39 € Heilgymnastik gemäß ärztlicher VO vom 19.01.2004 368,06 € Heilgymnastik gemäß ärztlicher VO vom 14.04.2004 368,06 € Heilgymnastik gemäß ärztlicher VO vom 29.06.2004 368,06 € Heilgymnastik gemäß ärztlicher VO vom 26.11.2004 35,06 € Heilgymnastik gemäß ärztlicher VO vom 23.09.2004 67,48 € Heilgymnastik gemäß ärztlicher VO vom 19.10.2004 207,86 € physikal. Heilmittel gemäß ärztl. VO vom 05.03.2004 77,80 € physikal. Heilmittel gemäß ärztl. VO vom 04.05.2004 77,80 € Akupunktur vom 19.08.2004 255,60 € Heilgymnastik gemäß ärztlicher VO vom 08.03.2005 443,56 € Heilgymnastik gemäß ärztlicher VO vom 24.08.2005 68,20 € Heilgymnastik gemäß ärztlicher VO vom 15.09.2005 444,82 € 22.966,62 € abzüglich Zahlung gem. Schreiben vom 26.01.2007 5.385,55 € Gesamtbetrag: 17.581,07 € Soweit die Beklagten diese von der Klägerin geltend gemachten Kosten und Aufwendungen bestreiten, erfolgt dies nicht hinreichend substantiiert. Ein Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO ist insoweit nicht zulässig, da die Klägerin aussagekräftige Belege vorgelegt hat, mit denen sich die Beklagten sodann im Einzelnen hätten auseinandersetzen müssen. b) In Höhe von insgesamt 170,20 € ist die Klage im Klageantrag zu 1) indes abzuweisen. Denn hinsichtlich der Verordnung vom 28.10.2005 i.H.v. 68,20 € konnte der Sachverständige Dr. C nicht erkennen, dass die Lumboischalgie mit Blockierung des Ilio-Sakral-Gelenkes rechts sowie die BWS-Blockierung auf eine Verletzungsfolge des Unfalls vom 00.00.00, für den die Beklagten haften, zurückzuführen waren. Soweit die Klägerin schließlich zweimal 45,00 € an Begutachtungsgebühren und 12,00 € an Kosten der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte beansprucht, ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um einen Schaden der Geschädigten Frau X handelt. Auch als eigene Rechtsverfolgungskosten der Klägerin können diese nicht zweifelsfrei eingeordnet werden, da nicht vorgetragen ist, wann und warum die Akteneinsicht erfolgt ist. c) Der Zinsanspruch im Klageantrag zu 1) ist begründet aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, nachdem die von der Klägerin beauftragte H AG der Beklagten zu 3) zur Erstattung der einzelnen Schadenspositionen bereits mit Schreiben vom 22.01.2007 eine Zahlungsfrist bis zum 13.02.2007 gesetzt hatte. 2) Die Klägerin kann zudem die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten verlangen (Klageantrag zu 2), soweit die zugrunde liegenden Ansprüche auf sie als gesetzlicher Krankenversicherungsträger nach § 116 SGB X übergegangen sind und ihr so weitere Kosten, Schäden und Aufwendungen aus dem Verkehrsunfall vom 00.00.00 entstehen. a) Eine solche Feststellungsklage ist zulässig. Obwohl die Beklagte zu 3) mit Schreiben vom 06.03.2008 für sämtliche Beklagte die vollumfängliche Einstandspflicht für alle aus dem Schadensereignis entstandenen unfallbedingten Aufwendungen anerkannt und mit Schreiben vom 27.03.2008 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2015 erklärt hat, lässt dies das Feststellungsinteresse der Klägerin vorliegend nicht entfallen. Denn das Rechtsschutzbedürfnis für den erhobenen Feststellungsantrag würde nur dann fehlen, wenn die Beklagten im Rahmen der Verjährungshöchstgrenzen auf die Verjährungseinrede verzichtet und den Anspruch anerkannt hätten (vgl. OLG Saarbrücken vom 07.03.2006 – 4 U 117/05). Durch den vorprozessual von der Beklagten zu 3) abgegebenen zeitlich eingeschränkten Verjährungsverzicht bis zum 31.12.2015 wird die Klägerin noch nicht endgültig gesichert und ebenso gestellt, wie sie durch eine antragsgemäße Verurteilung der Beklagten stünde. Insoweit hatte das Gericht mit Verfügung vom 01.10.2008 und Beschluss vom 09.02.2009 zwar zunächst Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags zu 2) geäußert, sich in der letzten mündlichen Verhandlung die Entscheidung aber ausdrücklich offen behalten. b) Da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. C die Chronifizierung des HWS-Syndroms auch bis zum heutigen Tage Beeinträchtigungen der Geschädigten Frau X zur Folge hat und deshalb weitere Behandlungskosten sowie durch Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten verursachte Aufwendungen möglich sind, ist der Feststellungsantrag der Klägerin auch begründet. 3) Der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Antrag auf Freistellung von den vorprozessualen Anwaltskosten i.H.v. 1.827,84 € nebst Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ist ebenfalls begründet. Soweit sich die Beklagten in diesem Zusammenhang dagegen wenden, dass die Klägerin vorprozessual die H-AG mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche beauftragt hatte, ist dies vorliegend unbeachtlich. Denn die Klägerin nimmt die Beklagten neben ihrem Freistellungsantrag nicht zugleich noch auf Zahlung der Kosten der Beauftragung der H-AG in Anspruch. Es ist nicht Aufgabe einer Krankenkasse, selbst eine Regressabteilung zu unterhalten, um den Schädiger auf diese Weise vor den Kosten vorgerichtlich beauftragter Anwälte zu bewahren. 4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: 27.751,27 €