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Urteil

16 O 420/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2010:0806.16O420.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht des Zedenten (im Folgenden: Zedent) auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Anfang 1996 trat der Beklagte, der seinerzeit als selbstständiger Anlageberater (Finanz- und Vermögensberatung, Kapitalanlagen) tätig war und die Bezeichnung „Kaufmann im Bankaußendienst“ führte, an den Zedenten heran. Der Zedent zeigte Interesse an einem Anlagegeschäft. Der Beklagte stellte ein Investitionsprojekt für gewerbliche Immobilien samt Hotel in Z vor. Er erfragte das Jahreseinkommen und die Steuerklasse des Zedenten, mit deren Hilfe eine Berechnung erstellt werden sollte. Am 12.11.1996 fand ein weiteres Treffen statt. Hierbei legte der Beklagte dem Zedenten ein „Berechnungsbeispiel über einen geschlossenen Immobilienfonds“ vor anhand des Objekts „NLI 29 Q“ (Anlage K 8 zur Klageschrift). Als Investitionssumme waren unter Zugrundelegung des Jahreseinkommens des Zedenten von 85.000 DM incl. Agio 73.500 DM ausgewiesen, die Steuerersparnis sollte für die Jahre 1996 bis 1999 33.299 DM betragen. Am Ende des Formulars steht: „Dieses Berechnungsbeispiel basiert auf Werten des Emissionsprospekts. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt der Berater keine Gewähr.“ Da der Zedent nicht über ausreichende Ersparnisse verfügte, teilte der Beklagte mit, daß die Restsumme über die Sparkasse A finanziert werden könne. Der Beklagte legte dem Zedenten einen Fondsprospekt vor. Am selben Tag unterzeichnete der Zedent die Beitrittserklärung zur Q GmbH & Co KG in Höhe einer Kommanditeinlage von 70.000 DM (Anlage K 9). Darin unterschrieb er auch, daß er den Fondsprospekt und eine Widerrufsbelehrung erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Zur Finanzierung nahm der Zedent ein Darlehen i.H. von 45.500 € bei der Städtischen Sparkasse X auf (Anlage K 10) und schloss auf Vermittlung des Beklagten eine Lebensversicherung i.H. von 28.800 DM ab (Anlage K 25, Bl. 154 d.A.), die er zur Sicherheit an die Sparkasse abtrat (Anlage K 11). Ferner verpfändete er seinen Kommanditanteil an die Sparkasse. In der Folgezeit erbrachte der Zedent seine Eigenkapitalraten i.H. von 38.500 DM bzw. 35.000 DM, davon 28.000 DM aus eigenen Mitteln, den Rest aus dem Darlehensvertrag. Die Klägerin begehrt nun Schadensersatz wegen Falschberatung und machte zunächst einen Schaden in Höhe von 31.790,05 € geltend, der sich nach deren Vortrag wie folgt zusammen setzte: 17.895,22 € Bareinzahlung entsprechend 35.000 DM +32.017,60 € Zahlungen auf das Darlehen bei der Sparkasse von 1996 bis 2009 ./.28.685,15 € Steuervorteile von 1996 bis 2009 ./. 1.437,62 € Fondsausschüttungen 1999 und 2000 +12.000,-- € restliche Darlehensvaluta 31.790,05 € Sodann korrigierte sie ihre Berechnung auf einen Gesamtbetrag von 26.727,86 €; zu dieser neuen Berechnung wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen vom 30.06.2010 (Bl. 237 f. d. A.) Bezug genommen. Mit Vereinbarung vom 2.8.2009 trat der Zedent seine Ansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin ab (Anlage K 1). Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den Prospekt nicht mit dem Zedenten besprochen. Der Zedent habe in dem Gespräch am 12.11.1996 dem Beklagten deutlich gemacht, daß ihm die Laufzeit bis 2018 zu lang sei und es ihm darauf ankäme, den Anteil ggfs. früher zu verkaufen, insbesondere, wenn er mal in finanzielle Schwierigkeiten geriete. Der Beklagte habe geantwortet, daß dies kein Problem sei. Ferner sei der Zedent nicht auf das mit der Eintragung einer Globalgrundschuld i.H. von 56.079.545,-- DM verbundene Risiko hingewiesen worden. Jede einzelne Kommanditeinlage sei - unstreitig - mit der Gesamtsumme der Globalgrundschuld belastet, solange nicht sämtliche durch sie gesicherten Darlehen vollständig zurückgeführt seien. Dies erschwere zusätzlich den Verkauf des Anteils. Der Zedent hätte den Fonds nicht gezeichnet, wenn er über diese Gefahren aufgeklärt worden wäre. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 26.727,86 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung eines Anteils zu einem Nennbetrag von 70.000 DM an der Q GmbH & Co; 3. festzustellen, daß sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet, den Zedenten fehlerhaft beraten zu haben. Er habe den Zedenten schon nicht beraten, sondern nur eine Kapitalanlage vermittelt. Er habe keine vom Emissionsprospekt abweichenden Angaben gemacht; hieraus ergäben sich Laufzeit, Verkaufsmöglichkeiten etc., insbesondere habe er nicht erklärt, daß der Weiterverkauf kein Problem sei. Er habe den Prospekt dem Zedenten schon im ersten Gespräch ausgehändigt und habe ihn aufgefordert, diesen zu studieren. Ferner sei er den Prospekt mit dem Zedenten durchgegangen. Er bestreitet die Schadensberechnung der Klägerin. Ferner sei der Kommanditanteil des Zedenten noch werthaltig; ein Totalverlust liege nicht vor. Er bestreitet die Zahlungen des Zedenten auf die Darlehensvaluta sowie den Restsaldo mit Nichtwissen, ebenso, daß nur in zwei Jahren Ausschüttungen des Fonds erfolgt seien. Ferner sei ein Zweitmarkt für den Anteil vorhanden; diese könne zu etwa 10 % des Nennwerts verkauft werden. Der Beklagte erhebt er die Einrede der Verjährung, Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Anspruch sei nicht verjährt. Hierzu behauptet sie, der Zedent habe erst in einem Telefongespräch mit seinem Prozessbevollmächtigten am 20.11.2008 erfahren, daß er aufgrund des fehlenden Zweitmarkts die gegenständliche Beteiligung nicht weiter verkaufen könne. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. 1.) Insoweit sich der Kläger darauf stützt, der Beklagte habe ihn nicht über die unzureichende Fungibilität aufgeklärt, so beruft sich der Beklagte insoweit erfolgreich auf Verjährung, so daß die Frage, ob der Beklagte gegenüber dem Zedenten tatsächlich angegeben hatte, die Weiterveräußerung des Anteils sei unproblematisch möglich, offen bleiben kann. Insoweit hat das Landgericht Köln in einer anderen Entscheidung (Az.: 22 O 654/08. Urteil vom 25.08.2009), die der Kläger vorgelegt hat (Anlage G6, Bl. 242 ff. d. A.), den fehlenden Hinweis auf eine nur eingeschränkte Fungibilität zwar durchaus als haftungsbegründenden Umstand im Rahmen einer Haftung über die Grundsätze der culpa in contrahendo des Schuldrechts in der Fassung bis zum 31.12.2001 – nach zum heutigen Zeitpunkt geltender Gesetzeslage auch kodifiziert in § 280 BGB - angesehen. Dort wurde ausgeführt: „Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte (...) als Anlageberater oder als Anlagevermittler aufgetreten ist, haftet er in beiden Fällen wegen eines unterlassenen Hinweises auf die unstreitig nur eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds auf Schadenersatz. Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 13. Mai 1993 (ZIP 1993, 997 ff.) ausgeführt hat sind der Aufgabenkreis des Anlagenvermittlers und des Anlageberaters unterschiedlich, wobei Überschneidungen möglich sind. Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt der Anlageinteressent dagegen selbständiger als dem Anlageberater gegenüber. An den Anlagevermittler wendet sich der Anlageinteressent in der Regel in dem Bewusstsein, daß der werbende und anpreisende Charakter der Aussage im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande gekommene Vertrag zieht lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dabei hängen Umfang und Intensität der Informationspflicht des Anlagevermittlers von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 13. Januar 2000 (WM 2000, 426 ff.) ausgeführt hat obliegt es auch dem Anlagevermittler, das vorgestellt Anlagekonzept auf seine wirtschaftliche Plausibilität hin zu überprüfen. Liegen dem Anlagevermittler dazu objektive Daten nicht vor oder verfügt er mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, so muß er dies dem anderen Teil zumindest offenbaren. Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2007 (vergl. BB 2007, 465 ff.) ausgeführt hat besteht zumindest hinsichtlich des Anlageberaters die Verpflichtung auch ungefragt den Anlageinteressenten bei einer Kapitalbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfond darauf hin zu weisen, daß die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist. Diese Verpflichtung trifft nach Auffassung der Kammer auch den Anlagevermittler. Zur Plausibilität des Anlagekonzeptes gehört auf die Frage der Verwertbarkeit einer entsprechenden Anlage. Zu den wirtschaftlichen Risiken einer Beteiligung auf welche ein Anlagevermittler auch entsprechend der Entscheidung des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalts vom 30. August 2005 (Az. 2 W 21/04) hinzuweisen hat, gehört nach Auffassung der Kammer anders als in der dortigen Entscheidung angeführt, auch der Hinweis auf den fehlenden Zweitmarkt. Erst durch die Information, daß eine Trennung von der Beteiligung nur eingeschränkt möglich ist, wird für den Anlageinteressenten erkennbar, daß neben der Rendite noch wichtige andere Faktoren zur berücksichtigen sind.“ Insoweit sich damit Schadenersatzansprüche ergeben können, sind diese aber jedoch verjährt. Gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjährten nach § 195 BGB a.F. nach 30 Jahren, waren damit am 1.1.2002 also noch nicht verjährt. Die Verjährung der Ansprüche richtet sich gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB nach §§ 195, 199 BGB n. F., weil diese Frist kürzer ist als die weiterlaufende alte Verjährungsfrist. Danach verjähren die Ansprüche nach drei Jahren, wobei die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Danach wären die Ansprüche spätestens mit Ablauf des Jahres 2005 verjährt. Denn der Zedent hätte ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangen können. Hierbei ist keine zutreffende rechtliche Kenntnis erforderlich (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1237, 1238). Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn der Anleger, obwohl er sich die Kenntnis in zumutbarere Weise verschaffen kann, sich der Kenntnis mißbräuchlich verschließt oder auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht nutzt (s. OLG Köln, Urteil vom 15.09.2009, Az.: I – 15 U 13/09, zitiert bei JURIS, Rn. 27). Dazu gehört dann u.a., daß der Anleger bei Abschluß eines Anlagegeschäftes den übergebene Prospekt sorgfältig und eingehend liest. Nicht vorausgesetzt wird jedoch, daß dem Anleger die rechtliche Einordnung möglich ist (ebd. m. w. N.). Insoweit die Klägerin darauf abstellt, der Zedent habe erst in einem Telefonat mit seinem Anwalt von der fehlenden Weiterveräußerbarkeit erfahren, so ist dies demnach bedeutungslos. Denn der Zedent wußte – die Angaben der Klägerin insoweit als wahr unterstellt - aufgrund des Verkaufsgesprächs, daß die Anlage eine Laufzeit von 22 Jahren, nämlich bis 2018, hatte (s. Bl. 24 d. A.). Unstreitig ist dem Zedenten spätestens am 12.11.1996 der Angebotsprospekt ausgehändigt worden. Dies hat er in der am selben Tag unterzeichneten Beitrittserklärung (Anlage K 9) durch Unterzeichnung eines fett und abgesetzt gedruckten Passus auch bestätigt. In dieser Beitrittserklärung ist auch ein gesonderter Absatz enthalten, wonach dem Unterzeichnenden bekannt ist, daß Vermittler, Anlageberater oder sonstige Dritte nicht befugt sind, Auskünfte zu erteilen oder Zusicherungen abzugeben, die von den Angaben des Beteiligungsprospektes abweichen oder darüber hinausgehen. Der Angebotsprospekt (Anlage B1, Bl. 62 ff., d. A.) beginnt mit einem Inhaltsverzeichnis. Dieses weist ein Kapitel „Chancen und Risiken“ aus. Innerhalb dieses Kapitels gibt es einen Unterabsatz „Fungibilität der Beteiligung, Veräußerung, Kündigung der Gesellschaft“ (der allerdings selbstständig nicht im Inhaltsverzeichnis aufgeführt ist). Darin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es für die grundsätzlich jederzeit veräußerlichen Anteile keinen öffentlichen Markt gibt und der Preis sich nach den jeweiligen Verhältnissen des Kapitalmarktes richtet. Hier wird auch darauf hingewiesen, daß im Falle der Veräußerung unter dem Nominalwert dennoch eine Rendite aufgrund der Steuervorteile erzielt werden kann. Ferner wird darauf hingewiesen, daß die Gesellschaft erstmals zum 31.12.2005 gekündigt werden kann. Es wurde also ausdrücklich darauf hingewiesen, daß keine „Börse“ für den Handel zur Verfügung steht. Der Zedent hätte damit während der gesamten Zeit, in der er den Prospekt besaß, anhand des – auch für einen Laien insoweit verständlichen – Prospektinhalts erkennen können, daß die – unterstellte – Angabe des Beklagten falsch war. Überdies ist nicht erkennbar, inwieweit der – unterstellte – Aufklärungsmangel jedenfalls kausal für die Anlageentscheidung geworden sein soll, was aber ebenfalls Voraussetzung für einen Haftungsanspruch wäre (s. dazu OLG Köln, Urteil vom 15.09.2009, Az.: I – 15 U 13/09, zitiert bei JURIS, Rn. 33). Zwar behauptet die Klägerin, der Zedent hätte dann den Fonds nicht gezeichnet. Dies – sowie der pauschale Vortrag der Sorge vor einer wirtschaftlichen Notlage - ist aber ohne tiefer gehende Substanz. Insbesondere vor dem Hintergrund der langen Laufzeit des Vertrages (erstmalige Kündigungsmöglichkeit zum 31.12.2005) wird die grundsätzliche langfristige Bindung an diese Anlage offensichtlich. Demnach hätte es einer konkreteren Darstellung erfordert, warum die unbeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung für den Zedenten von entscheidender Bedeutung gewesen sein sollte. Die Klägerin trägt insoweit noch nicht einmal vor, daß der Zedent irgendwann einmal die Absicht hatte, den Anteil zu verkaufen oder irgendwelche Versuche dazu unternommen hätte. 2.) Insoweit die Klägerin ihren Haftungsanspruch darauf stützt, daß der Zedent nicht auf das mit der Eintragung einer Globalgrundschuld i.H. von 56.079.545,-- DM verbundene Risiko hingewiesen worden sei, so vermag die Kammer darin bereits keinen Beratungsfehler zu erkennen. Überdies ist diese Summe im Angebotsprospekt S. 22 im Kapitel „Das Beteiligungsangebot“ unter 5. Investition und Finanzierung“ genannt (Bl. 89 d. A.), ferner unter Investitionsplan - Finanzierungsplan als „Hypothekendarlehen“ ausgewiesen (Bl. 115 d. A.), so daß etwaige Risiken für den Zedenten bereits mit Übergabe des Prospektes erkennbar waren und somit auf die obigen Ausführungen zur Verjährung zu verweisen ist. Der Kammer erschließt sich aber darüber hinaus bereits das besondere Risiko nicht. Der Vortrag, daß der Verkauf der Anlage deshalb nicht möglich sei, da jede Beteiligung mit der gesamten Summe der Globalgrundschuld belastet sei, ist unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für den weiteren Vortrag, daß der Zedent trotz voller Leistung des auf ihn entfallenden Finanzierungsanteils dadurch weiterhin mit seiner Beteiligung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft hafte. Die gesamten Immobilien des Fonds sind mit der Grundschuld belastet, an dieser Gesamtheit hat der Zedent jedoch nur einen „ideellen“ Anteil. Er hat zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch darauf, einen Sondereigentumsanteil an der Immobilie zu erwerben. Ferner haftet er nicht für das Insolvenzrisiko sämtlicher Mitanleger. Die Grundschuld dient gerade nicht zur Absicherung der Darlehen der einzelnen Kommanditisten, sondern lediglich zur Absicherung der Darlehen der Gesellschaft. Das Risiko, daß ein Kommanditist seine Einlage nicht vollständig leistet, ist im Angebotsprospekt wie folgt beschrieben: „Werden einzelne Mitgesellschafter zahlungsunfähig, besteht dadurch das Risiko einer nicht vollständigen Finanzierung des Investitionsvorhabens. Eine hierdurch entstehende Finanzierungslücke wäre durch Aufnahme neuen Eigenkapitals oder weitere Fremdmittel zu schließen. Es ist weiterhin nicht ausgeschlossen, daß hierdurch ein höherer Zinsaufwand als kalkuliert entsteht.“ (Bl. 94 d.A.). 3.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 31.790,05 €