Urteil
12 O 53/09
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2010:0825.12O53.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs. Der Kläger war Eigentümer und Halter des PKW Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen ###1. Der Zeuge T fuhr am Tag des behaupteten Unfalls einen gemieteten Pkw der Marke Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ###2. Dieser Pkw ist bei der Beklagten haftpflichtversichert. Am Abend des 15.03.2009 parkte der in Köln wohnhafte Kläger seinen Pkw gegen 16:00 oder 17:00 Uhr ganz bewusst in der ruhigen Seitenstraße "O-Straße" in Wesseling und begab sich sodann mit Freunden in ein ihm bis dato unbekanntes Cafe. Der Kläger hält sich sonst nie in Wesseling auf. Zu einem Zeitpunkt, zu dem es bereits dunkel war, fuhr der Zeuge T, der ebenfalls in Köln wohnhaft ist, mit dem geliehenen Pkw gegen das Fahrzeug des Klägers, welches dadurch auf der linken Fahrzeugseite beschädigt wurde. Der genaue Hergang des Geschehens ist zwischen den Parteien streitig. Im Nachgang des Vorfalls holte der Kläger ein privates Gutachten des Sachverständigen B ein. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass an dem Pkw Audi A4 Schäden vorlägen, deren Reparatur mit einer Gesamtsumme von 9.760,12 € zu veranschlagen seien. Die Wertminderung des Fahrzeugs belaufe sich auf 1.000,00 €. Der Kläger hat den nicht reparierten Pkw nach der Begutachtung an einen Autohändler veräußert. Der Kläger behauptet, es habe sich ein Unfall ereignet, den der Zeuge T verursacht habe, als er einem entgegenkommenden unbekannten Pkw ausgewichen sei. Der Pkw Audi A 4 sei vor diesem Unfall frei von jeglichen Schäden gewesen. Durch diesen Unfall sei ihm ein Schaden in beantragter Höhe entstanden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm 10.785,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 05.05.2009 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Honorarforderung des Sachverständigen B in Köln zu dessen Gutachten Nr. 000000 in Höhe von 1054,47 EUR freizustellen und diesen Betrag an das Sachverständigenbüro B zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Gebührennote der RAe Dr. K und Partner aus Anlass der außergerichtlichen Tätigkeit zur Regulierung des Verkehrsunfallgeschehens vom 15.03.2009, endend auf 837,52 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, es handele sich bei dem schadenbringenden Ereignis um einen sogenannten gestellten Unfall, der absichtlich herbeigeführt worden sei, um unberechtigte Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen zu können. Ein drittes Fahrzeug sei an dem Ereignis nicht beteiligt gewesen. Ferner habe das klägerische Auto bereits vor dieser Kollision Schäden aufgewiesen. Das Gericht hat gemäß den Beschlüssen vom 03.09.2009 und 11.12.2009 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen T, A, X3, C2, T4, X und Z sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. I2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 09.12.2009 und 13.01.2010. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 823 BGB, § 3 Nr. 1, 2 PflVG, § 115 VVG oder aus einem anderen Rechtsgrund. Die Klageforderung ist jedenfalls mangels schlüssig dargelegten Schadens unbegründet. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass der Pkw des Klägers entgegen dessen Beteuerungen bereits vor dem in Rede stehenden Ereignis erhebliche Schäden auf der linken Fahrzeugseite aufgewiesen hat. Nach der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der vom Zeugen T geführte Pkw zunächst seitlich gegen den Bereich des hinteren linken Fahrzeugrads des Klägers gefahren ist, sich dann wieder von ihm gelöst hat und es sodann im vorderen Bereich ein weiteres Mal zu einer Berührung der Fahrzeuge kam. Ferner ist das Gericht überzeugt davon, dass das Beklagtenfahrzeug diagonal zum Klägerfahrzeug zum Stehen gekommen ist, wobei sich der rechte Vorderreifen des Mercedes Benz auf der Höhe des linken Vorderreifens des Audi A4 befand. Die Fahrzeuge berührten sich dabei im jeweiligen Frontbereich, während die Heckbereiche der Fahrzeuge weiter voneinander entfernt standen. Dies hat der Zeuge T in überzeugender Weise angegeben. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Zeuge insoweit unzutreffende Angaben gemacht hat. Vielmehr hat der Zeuge lebhaft und detailliert erläutert, sich an den Endstand der Fahrzeuge erinnern zu können, während er bezüglich anderer Umstände wie etwa der Wetterlage zum Unfallzeitunkt unumwunden zugegeben hat, sich nicht mehr erinnern zu können. Es bestand auch keine Motivation für den Zeugen bezüglich des Endstandes der Fahrzeuge die Unwahrheit zu sagen, denn für den Zeugen als Laien war nicht vorhersehbar, welche Schlüsse der Sachverständige aus diesen Angaben ziehen würde. Der diagonale Endstand der beiden Pkw wird auch von dem unbeteiligten Zeugen X bestätigt, der als Anwohner einen Knall gehört und dann aus dem Fenster geschaut hatte. Dabei hat er beobachtet, dass die beiden Kraftwagen unmittelbar nach dem Zusammenstoß diagonal zueinander standen. Vom Fenster aus konnte der Zeuge X nach eigenen Angaben jedoch nicht erkennen, ob die Fahrzeuge sich dabei berührten. Dies ist angesichts einer Entfernung von ca. 30m zum Unfallort auch nachvollziehbar. Die Angaben des Zeugen X sind widerspruchsfrei, detailliert und lebensnah. Der Zeuge war ersichtlich bemüht, sich genau zu erinnern und penibel auseinanderzuhalten, was er tatsächlich wahrgenommen und was er möglicherweise nur geschlussfolgert hat. Das Gericht hat daher keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Die Vernehmung der Zeugen X3 und C2 war insoweit unergiebig, die Polizeibeamten hatten keine Erinnerung mehr an den Endstand der Fahrzeuge. Der Kläger selbst und der Zeuge T4 kamen erst zu dem Pkw des Klägers zurück, nachdem das Beklagtenfahrzeug bereits versetzt worden war. Der Sachverständige I2, der als Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle in besonderem Maße zur Beurteilung der maßgeblichen Fragestellungen qualifiziert ist, ist auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme für das Gericht gut nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die klägerseits geltend gemachten Schäden am linken Vorderkotflügel im Bereich vom Radlaufbogen und vorderen Stoßfänger sowie am linken Außenspiegel aus einem anderen Vorfall herrühren. Der Sachverständige hat plausibel erläutert, dass diese Schäden nicht durch den seitens des Zeugen T verursachten Vorfall entstanden sein können. Aufgrund der Endposition der beiden Fahrzeuge konnte nur der rechte vordere Stoßfängerbereich bis maximal zum Kennzeichen des Mercedes Benz die vordere Kotflügelzone am Radlaufbogen des Pkw Audi A4 berühren. Indes weist das Beklagtenfahrzeug in diesem Bereich selbst keinerlei Beschädigung, Schrammen oder Spurzeichnungen auf. Dies ist angesichts der Schäden am Klägerfahrzeug aber zwingend zu erwarten. Ferner ist in diesem Bereich keine Stelle vorhanden, die mit dem beschädigten seitlichen oberen Abschluss vom vorderen Stoßfänger des Klägerfahrzeugs eine Berührung eingehen oder die kerbartige Deformierung im vorderen Bereich des Radlaufbogens erklären könnte. Gleiches gilt für die Verschrammung des vorderen Bereichs vom vorderen linken Radlaufbogen des Audis. Da sich das Heck des Beklagtenfahrzeugs nach dem heftigen Erstanstoß vom linken Außenspiegel des klägerischen Fahrzeugs weggedreht haben muss, kann auch der Schaden an diesem Spiegel nicht durch das streitgegenständliche Ereignis verursacht worden sein. Die Ausführungen des Sachverständigen macht sich das Gericht nach eigener Prüfung zu Eigen. Daraus folgt, dass die Klageforderung jedenfalls mangels schlüssig dargelegten Schadens unbegründet ist. Der Kläger kann selbst kompatible Schäden und damit solche, die durch die Kollision mit dem gegnerischen Fahrzeug entstanden sein können, nicht ersetzt verlangen, solange es - wie vorliegend gegeben – möglich ist, dass sie auch bereits durch einen Vorschaden verursacht worden sein können (OLG Hamburg, MDR 2001, 1111; OLG Köln, VersR 1999,865). Das ist vorliegend der Fall. Der Sachverständige I2 hat überzeugend festgestellt, dass auch nicht kompatible Schäden vorliegen und es deshalb nicht auszuschließen ist, dass auch die kompatiblen Schäden durch jene Fremdereignisse und Vorschäden verursacht worden sein können, die die nicht kompatiblen Schäden verursacht haben (vgl. OLG Hamburg a.a.O.). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass in der Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten wird, diese Betrachtungsweise sei zu pauschal und werde den Anforderungen des § 287 ZPO nicht gerecht (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2008, 295 m.w.N.). Der vorliegende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, dass die Schäden grundsätzlich geeignet wären, von einem einzigen Schadensereignis herzurühren, es hätte dann allerdings eines anderen als des hier festgestellten "Unfallhergangs" bedurft. Dies hat der Sachverständige I2 in seinem Ergänzungsgutachten vom 16.06.2010 in überzeugender Weise erläutert. Insbesondere ist die Endposition der Fahrzeuge wie sie nach Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht nicht geeignet, einen solchen alternativen Hergang zu begründen. Die nicht kompatiblen Schäden können nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen I2 in etwa gleich alt wie die kompatiblen Schäden sein. Damit ist es aber gerade nicht überwiegend wahrscheinlich, dass alle kompatiblen Schäden von dem Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug herrühren. Es ist bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls vielmehr mindestens ebenso wahrscheinlich, dass zuvor ein ähnliches Unfallereignis stattgefunden hat, dass geeignet gewesen ist, an den entsprechenden Stellen des Klägerfahrzeugs Schäden hervorzurufen und welches durch den vorliegenden Hergang einvernehmlich verdeckt werden sollte. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass der Kläger auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hin behauptet hat, sein Fahrzeug habe keinerlei Schäden aufgewiesen, bevor er es auf der Straße "O-Straße" abgestellt habe. Die nicht kompatiblen Schäden insbesondere am vorderen Radlauf und am linken Außenspiegel, der völlig zerstört lose herabhing, sind jedoch derart auffällig, dass sie zuvor wahrgenommen worden sein müssen. Die Kammer hält es bei einer Gesamtschau nach der durchgeführten Beweisaufnahme für überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei dem vorliegenden Ereignis um einen sogenannten gestellten Unfall handelt, in den der Kläger eingewilligt hat. Das vorliegende Geschehen entspricht in diversen Einzelheiten dem Muster fingierter Unfälle: Der Fahrer des unfallgegnerischen Fahrzeugs ist nicht verklagt worden, sondern stand als Zeuge für den Kläger zur Verfügung. Die erheblichen Schäden an dem Fahrzeug des Klägers sind nicht repariert worden, vielmehr wurde der Pkw kurze Zeit nach dem "Unfall" am 01.06.2009 weiterverkauft. Das Fahrzeug des angeblichen Schädigers T stand nicht in dessen Eigentum, sondern war für die Dauer dieses Wochenendes angemietet worden. Dabei hat der Zeuge T in seiner Vernehmung angegeben, er verfüge zwar auch über einen eigenen Pkw, dieser habe aber im fraglichen Zeitraum eine beschädigte Scheibe gehabt, die rundum mit Klebeband abgeklebt gewesen sei. Weil er seine Freundin anlässlich des einjährigen Bestehens ihrer Beziehung zum Essen habe ausführen wollen, habe er sich den Mercedes Benz bei einer Autovermietung geliehen. Diese Angaben des Zeugen T sind in sich zwar denkbar, aber insbesondere aufgrund hinzutretender weiterer Indizien in der Gesamtschau wenig plausibel. Der Pkw des Zeugen war nach dessen eigenen Angaben noch fahrtüchtig. Offensichtlich benutzte er den Wagen trotz der beschädigten Scheibe auch weiterhin, da das dauerhafte Abkleben mit Klebeband ansonsten keinen nachvollziehbaren Sinn machen würde. Warum er dann aber einen Pkw anmietet, um im nahe gelegenen Leverkusen zum Essen zu fahren, erschließt sich nicht ohne Weiteres. Der Unfall ereignete sich zudem am dunklen Abend in einer ruhigen, abgelegenen Nebenstraße. Der Kläger hat insoweit angegeben, den Wagen extra dort und nicht in unmittelbarer Nähe zum Cafe geparkt zu haben, obwohl es näher gelegene Parkplätze gegeben hätte. Er begründet dies damit, dass er Sorge um sein Auto gehabt habe, weil er befürchtete, es könne aus Neid oder ähnlichen Gründen verkratzt werden. Nach Auffassung des Gerichts würde ein verständiger Fahrer, der Angst vor mutwilligen Beschädigungen hat, seinen Pkw in Sichtweite und in belebter Umgebung abstellen, um Neider von der befürchteten Sachbeschädigung abzuhalten. Eine dunkle Seitenstraße mit wenig Publikumsverkehr erhöht die Chancen einer absichtlichen Beschädigung aus Neid eher. Die Bekundungen allein zum Unfallhergang des Zeugen T und der Eindruck, den er nur während dieser konkreten Angaben in der Hauptverhandlung auf das erkennende Gericht gemacht hat, verstärken die vorstehend aufgeführten Auffälligkeiten. So war der Zeuge auch auf Nachfrage nicht in der Lage, den Unfallhergang konkret zu beschreiben. Während er ansonsten wortreiche und detaillierte Ausführungen machte, beschrieb er das Unfallgeschehen gleichbleibend mit der formelhaft wiederholten Angabe, er sei "einfach so gefahren und einer Sekunde später habe er schief gestanden". Weder sei er zu schnell gefahren, noch gerutscht. Zwar sei ihm ein dritter Pkw entgegen gekommen, dieser habe ihn jedoch nicht in irgendeiner Form behindert. Der Zeuge konnte auch nicht schildern, ob er durch irgendetwas erschreckt oder abgelenkt gewesen ist. Er vermochte nur anzugeben, er habe innerhalb von einer Sekunde schief gestanden. Während er behauptete, der Dritte im Wagen, ein "älterer Mann", den er nicht näher zu beschreiben vermochte, habe gewartet, bis die Polizei gekommen sei, die habe ihn aber nicht in die Unfallanzeige aufnehmen wollen, ist dies von dem aufnehmenden Polizeibeamten C2 nicht bestätigt worden. Dieser hat widerspruchsfrei und lebensnah angegeben, eine dritte Person habe sich nicht am Unfallort befunden. Wäre dies so gewesen, so hätte er diese sicher als Zeuge aufgenommen. Dies entspricht der gängigen Praxis. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Beamte Brandt insoweit unrichtige Angaben getätigt haben sollte. So hat er immer sogleich zu erkennen gegeben, wenn er sich an bestimmte Dinge nicht mehr erinnern konnte. Die Aussage des Beamten X3 war insoweit unergiebig. Die Angaben des Zeugen T erscheinen auch insoweit wenig wahrscheinlich als er erklärt hat, er habe sich Namen und Kennzeichen des Dritten nicht notiert, weil er dachte, die Polizei würde dies später tun. Als er jedoch merkte, dass dies nicht der Fall sein würde, hat er nach eigenen Angaben dennoch nicht auf die Erfassung dieser Informationen hingewirkt. Der Zeuge T konnte auch keine Angaben dazu machen, ob er während des Wartens auf die Polizei mit dem Dritten gesprochen haben will oder nicht oder ob es sonst zu einem Kontakt zwischen den Fahrern gekommen ist. Er wirkte insoweit und im Gegensatz zu seinen übrigen Schilderungen auch auffallend emotionslos und unbeteiligt. Aus diesem Grund ist das Gericht überzeugt davon, dass der Zeuge T allein hinsichtlich des konkreten Unfallhergangs und der etwaigen Anwesenheit eines dritten Fahrers nicht wahrheitsgemäß bekundet hat. Die Kammer ist sich dabei des Umstandes bewusst, dass jedes dieser Indizien für sich genommen nicht ausreichend sein dürfte, um ein gestelltes Unfallereignis überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. In der Gesamtschau sind diese Indizien jedoch so zahlreich und gewichtig, dass ein absichtliches Herbeiführen des Schadensfalles überwiegend wahrscheinlich erscheint mit der Folge, dass die Schäden, die durch dieses Ereignis entstanden sind, jedenfalls nicht technisch und rechnerisch von dem Vorschaden angegrenzt werden können und der vorliegend geltend gemachte Schaden damit nicht hinreichend dargelegt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: bis 13.000,00 €