OffeneUrteileSuche
Urteil

29 S 63/10

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2010:0826.29S63.10.00
1mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 16.03.2010 –Az.: 70 C 66/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 16.03.2010 –Az.: 70 C 66/09 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. G R Ü N D E: (gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO) I. Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung (Bl. 112 ff d.A.) wird Bezug genommen. Die Parteien bilden die WEG "C-Weg 3, 5 und 7" in K. Am 04.09.2009 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der u.a. unter TOP 77 die von der Verwalterin vorgelegten Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Jahr 2008 genehmigt, unter TOP 78 der Wirtschaftsplan 2009/2010 beschlossen, unter TOP 79 der Verwalterin Entlastung erteilt und unter TOP 89 ein Beschluss betreffend die weitere Vorgehensweise wegen offener Forderungen gegen den Miteigentümer P und die Miteigentümerin A GmbH gefasst wurde. Erstinstanzlich haben die Kläger die Anfechtung der vorbenannten Beschlüsse geltend gemacht, da diese nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprächen. Dabei wurde die Klage gegen die "sonstige Wohneigentumsgemeinschaft des Grundstücks zu den Gebäuden C-Weg 3, 5, 7" gerichtet. Auf entsprechende Rüge der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 15.07.2009 betreffend die Passivlegitimation haben die Kläger mit Schriftsatz vom 04.08.2009 klargestellt, dass sich die Klage gegen die Mitglieder der WEG – mit Ausnahme von sich selbst – richten solle. Das AG Bergisch Gladbach hat die Anfechtungsklage abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen führt es im Wesentlichen aus, dass eine ordnungsgemäße Klageerhebung gegen die richtigen Beklagten nicht binnen der Monatsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG erhoben worden sei. Eine Auslegung hinsichtlich der Beklagten sei nicht möglich gewesen, da insoweit bezüglich der Parteibezeichnung keine Unklarheiten bestanden hätten. Auch die Auffassung, dass die Beschlüsse zumindest zum Teil nichtig seien, vertrat das Amtsgericht nicht, da die Verwendung eines fehlerhaften Umlageschlüssels einer Jahresabrechnung lediglich zu einer Anfechtbarkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit des Beschlusses führen würde. Die Kläger sind der Ansicht, dass das erstinstanzliche Urteil an einem relevanten Rechtsfehler leide, indem es unterstelle, dass innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG keine ordnungsgemäße Passivrubrumsangabe in der Klageschrift vorgelegen habe, spätere Erklärungen absolut verspätet und irrelevant gewesen seien und eine Auslegung der Klageschrift nicht erforderlich gewesen sei. In der Klageschrift hätten die Kläger die ladungsfähige Anschrift der Verwalterin, das streitgegenständliche Grundstück sowie dessen Eigentümer, die die anfechtbaren Beschlüsse gefasst hätten, benannt. Auf mehrfache Aufforderung hätten die Beklagten mit Schriftsatz vom 19.10.2009 die Eigentümerliste überreicht, so dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die namentliche Bezeichnung der zu verklagenden übrigen Mitglieder der WEG vorgelegen habe. Dies reiche gem. §§ 44, 46 WEG für eine ordnungs- und fristgemäße Klage aus. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Wort "sonstige" in der Beklagtenbenennung, dass nicht der Verband sondern die übrigen Mitglieder gemeint gewesen seien. Dies hätte sich zumindest aus einer Auslegung ergeben. Die Kläger beantragen, das Urteil des AG Bergisch Gladbach vom 16.03.2010, Az. 70 C 66/09, aufzuheben; und in der Sache gemäß dem Antrag aus der Klageschrift vom 06.07.2009 die dort angegriffenen Beschlüsse aus der Eigentümerversammlung vom 04.06.2009 für ungültig zu erklären, hilfsweise, die Sache zu Entscheidung über die Klageanträge an eine andere Abteilung des erstinstanzlichen Gerichts zu verweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Klage bereits deshalb verfristet gewesen sei, weil die Klage erst am 07.07.2009 bei Gericht eingereicht wurde, obwohl die Klagefrist bereits am 06.07.2009 ablief, da die Beschlüsse in der Eigentümerversammlung vom 04.06.2009 geschlossen wurden. Darüber hinaus sei die Klage unzweideutig gegen den Verband gerichtet worden. Erst nachdem sie hierauf aufmerksam gemacht haben, hätten die Kläger mit Schriftsatz vom 04.08.2009 klargestellt, dass sich die Klage "natürlich" gegen die übrigen Wohnungseigentümer richte. Dass ursprünglich der Verband als solches verklagt werden sollte, ergebe sich auch aus den Beweisangeboten, in denen die übrigen Miteigentümer als Zeugen benannt worden seien, die aber bei richtiger Passivlegitimation Beklagte gewesen wären. Die Kläger könnten sich auch nicht auf die Entscheidung des BGH vom 06.11.2009 (Az. V ZR 73/09) berufen, da diese Entscheidung eine andere Konstellation betreffe. Auch § 44 Abs. 1 S. 1 WEG könne nicht angewendet werden, da dieser eine bereits erhobene Klage gegen die "übrigen Wohnungseigentümer" voraussetze. Zudem sei ihr erstinstanzlicher Vortrag in der Klageerwiderung vom 19.10.2009 als unstreitig zu bewerten. Dies betreffe insbesondere die Öffnungsklausel der Teilungserklärung sowie das verwendete Aufmaß für die Aufstellung des Flächenverteilers, nachdem die Klägerin gemäß der Teilungserklärung ihre Wohnung durch Einbeziehung und Ausbau der darüber liegenden Speicherfläche deutlich vergrößert hätten. Der Vortrag der Kläger in ihrer Klagebegründung sei unsubstantiiert und ohne Beweisantritt. Darüber hinaus sei die im Rahmen der Möglichkeiten der Teilungserklärung erfolgte Umstellung des Verteilerschlüssels durch die Vergrößerung der Fläche nach Ausbau der im Sondernutzungsrecht stehenden Dachflächen zugleich auch die Voraussetzung zur Anwendung der gesetzlichen Öffnungsklausel zur Änderung eines Verteilerschlüssels. Diese weitere vom Gesetz eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit sei von den Wohnungseigentümern bei der hier zugrunde liegenden Beschlussfassung angewendet worden, denn sie hätten rechtmäßig durch Mehrheitsbeschluss geregelt, dass die Betriebskosten und die Verwaltungskosten nach dem geänderten Kostenverteilungsschlüssel zu berechnen seien. Dies habe ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, da die von den Klägern im Rahmen der Teilungserklärung durchgeführten Flächenerweiterungen durch Einbeziehung und Ausbau des darüber liegenden Dachgeschosses zu einem Missverhältnis und Ungerechtigkeiten gegenüber anderen Sondereigentümern geführt habe, soweit es um die Anwendung eines so genannten Festverteilers gehe. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht Bergisch Gladbach ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage nicht innerhalb der Monatsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG ordnungsgemäß erhoben wurde. Diese Frist lief hier am Montag den 06.07.2010 ab. Innerhalb dieser Frist haben die Kläger die Anfechtungsklage per Telefax beim Amtsgericht Bergisch Gladbach eingereicht. Für die ordnungsgemäße Klageerhebung ist es mit der Rechtsprechung des BGH unschädlich, wenn ein Kläger als Beklagte zunächst die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband, vertreten durch die Verwalterin, angegeben hat. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung können nach der Rechtsprechung des BGH die richtigen Beklagten noch benannt werden. Ob eine solche Erklärung eine Rubrumberichtigung oder einen Parteiwechsel darstellt und ob ein etwaiger Parteiwechsel nach Ablauf der Klagefrist vorgenommen werden kann, wird unterschiedlich beurteilt. Nach einer Meinung ist eine solche Erklärung als Parteiwechsel anzusehen, der bis zum Ablauf der Klagefrist zu erfolgen habe ( LG Köln , ZMR 2009, 632; LG Itzehoe , NZM 2009, 750; LG Lüneburg , Urt. v. 27.2.2009 – Az.: 9 S 90/08, Revision anhängig beim Senat unter V ZR 62/09). Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Bezeichnung Wohnungseigentümergemeinschaft in § 10 Abs. 6 S. 4 WEG für den Verband reserviert und mangels eindeutiger Anzeichen für ein Versehen wörtlich zu nehmen sei. Nach anderer Ansicht liegt in einer solchen Fallgestaltung schon kein Parteiwechsel vor. In der Nennung der Gemeinschaft sei vielmehr die falsche Bezeichnung der richtigen Beklagten, nämlich der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft, zu sehen. Der BGH geht in seiner Entscheidung vom 06.11.2009 – Az.: V ZR 73/09 – davon aus, dass der Übergang von einer Klage gegen den Verband zu einer Klage gegen seine übrigen Mitglieder ein Parteiwechsel ist. Die Beschlussanfechtungsklage ist nach § 46 Abs. 1 S. 1 WEG nicht gegen die Gemeinschaft als Verband, sondern gegen die übrigen Mitglieder des Verbands zu richten. Eine Klage gegen die Gemeinschaft als Verband kann zwar im Einzelfall als Klage gegen die Mitglieder des Verbands zu verstehen sein. Das setzt aber voraus, dass sich dem bei der Auslegung der Parteibezeichnung zu berücksichtigenden übrigen Inhalt der Klageschrift unzweifelhaft entnehmen lässt, dass die Klage nur gegen die übrigen Mitglieder des Verbands gerichtet werden sollte und die Nennung des Verbands als Beklagten eine versehentliche Falschbezeichnung war. Diese Voraussetzung lag hier nicht vor. Mit der in der Klage gewählten Bezeichnung haben die Kläger den Verband als solchen und nicht die übrigen Wohnungseigentümer verklagt. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass es im Passivrubrum "Wohneigentumsgemeinschaft" und "– Beklagte –" heißt. Auch wird in der Klagebegründung der Beweisantritt mit "Zeugnis N.N. anwesende Miteigentümer" angegeben. Als Partei könnten sie jedoch kein Zeugnis abgeben, sondern nur als Partei vernommen bzw. informatorisch angehört werden. Insoweit ist die Parteibezeichnung als Verband eindeutig und keiner Auslegung fähig. In einer solchen Fallgestaltung ist deshalb die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband verklagt und nicht die richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft. Die Erklärung des Beschlussanfechtungsklägers, er wolle nicht den Verband, sondern die übrigen Mitglieder des Verbands verklagen, ist deshalb keine Rubrumberichtigung, sondern ein Parteiwechsel auf Beklagtenseite. Daran ändert auch § 44 WEG nichts. Die Vorschrift lässt zwar als nähere Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks genügen. Wenn ein Kläger diese Möglichkeit nicht nutzt und die Klage gegen die Gemeinschaft richtet, ist jedoch die Gemeinschaft als Verband Beklagter. Nach dem BGH ist der in solchen Fällen sachliche gebotene Parteiwechsel aber nicht in der Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG erforderlich. Vielmehr kann er unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 WEG nachgeholt werden. Hat der BGH noch in seiner Entscheidung vom 06.11.2009 ausdrücklich darauf verwiesen, dass es der Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer nebst ladungsfähiger Anschrift bedarf, heißt es in seiner neueren Entscheidung (Urteil v. 05.03.2010, Az.: V ZR 62/09) nur noch, dass es ausreichend sei, wenn die Klage unter namentlicher Bezeichnung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung umgestellt werde. Die Kammer vertritt dabei die Auffassung, dass es im Rahmen des Parteiwechsels neben der Benennung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen § 253 Abs. 2 ZPO auch der Nennung einer ladungsfähigen Anschrift bedarf. Hieran fehlte es jedoch im vorliegenden Fall. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz wurden lediglich die Namen der übrigen Wohnungseigentümer schriftsätzlich vorgetragen (Bl. 99 d.A.). Die Bezugnahme auf eine von der Gegenseite vorgelegte Anlage (Anlage B 1, Bl. 48 d.A.) reicht für eine ordnungsgemäße Klageerhebung nicht aus. Zu berücksichtigen ist, dass die Angabe der Anschriften von § 253 ZPO zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Sie ist nach der Rechtsprechung jedoch dann zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, wenn die Angabe ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht (Zöller – Greger, 28. Aufl. 2010, § 253 ZPO, Rn. 8, m.w.N.). Schützenswerte Interessen, die der Benennung der Adressen im vorliegenden Fall entgegenstanden sind allerdings nicht ersichtlich. Hierauf hatte das erstinstanzliche Gericht auch nicht gem. § 139 ZPO hinzuweisen, da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, die als bekannt vorausgesetzt werden durfte. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Streitwert: 3.000 €