ür Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.071,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 190,05 € seit dem 01.11.2004, aus weiteren 190,05 € seit dem 01.12.2004, aus weiteren 190,05 € seit dem 01.01.2005, aus weiteren 190,05 € seit dem 01.02.2005, aus weiteren 190,05 € seit dem 01.03.2005, aus weiteren 190,05 € seit dem 01.04.2005, aus weiteren 190,05 € seit dem 01.05.2005, aus weiteren 190,05 € seit dem 01.06.2005, aus weiteren 191,95 € seit dem 01.07.2005, aus weiteren 191,95 € seit dem 01.08.2005, aus weiteren 191,95 € seit dem 01.08.2005, aus weiteren 191,95 seit dem 01.09.2005, aus weiteren 191,95 € seit dem 01.10.2005, aus weiteren 191,95 € seit dem 01.11.2005, aus weiteren 191,95 € seit dem 01.12.2005, aus weiteren 191,95 € seit dem 01.01.2006, aus weiteren 191,95 € seit dem 01.02.2006, aus weiteren 191,95 € seit dem 01.03.2006, aus weiteren 191,95 € seit dem 01.04.2006, aus weiteren 191,95 € seit dem 01.05.2006, aus weiteren 191,95 € seit dem 01.06.2006, aus weiteren 193,87 € seit dem 01.07.2006, aus weiteren 193,87 € seit dem 01.08.2006, aus weiteren 193,87 € seit dem 01.09.2006, aus weiteren 193,87 € seit dem 01.10.2006, aus weiteren 193,87 seit dem 01.11.2006, aus weiteren 193,87 seit dem 01.12.2006, aus weiteren 193,87 € seit dem 01.01.2007, aus weiteren 193,87 € seit dem 01.02.2007, aus weiteren 193,87 € seit dem 01.03.2007, aus weiteren 193,87 € seit dem 01.04.2007, aus weiteren 193,87 € seit dem 01.05.2007, aus weiteren 193,87 € seit dem 01.06.2007, aus weiteren 195,81 € seit dem 01.07.2007, aus weiteren 195,81 € seit dem 01.08.2007, aus weiteren 195,81 € seit dem 01.09.2007, aus weiteren 195,81 € seit dem 01.10.2007, aus weiteren 195,81 € seit dem 01.11.2007, aus weiteren 195,81 € seit dem 01.12.2007, aus weiteren 195,81 € seit dem 01.01.2008, aus weiteren 195,81 € seit dem 01.02.2008, aus weiteren 195,81 € seit dem 01.03.2008, aus weiteren 195,81 € seit dem 01.04.2008, aus weiteren 195,81 € seit dem 01.05.2008, aus weiteren 195,81 € seit dem 01.06.2008, aus weiteren 197,77 € seit dem 01.07.2008, aus weiteren 197,77 € seit dem 01.08.2008, aus weiteren 197,77 € seit dem 01.09.2008, aus weiteren 197,77 € seit dem 01.10.2008, aus weiteren 197,77 € seit dem 01.11.2008, aus weiteren 197,77 € seit dem 01.12.2008, aus weiteren 197,77 € seit dem 01.01.2009, aus weiteren 197,77 € seit dem 01.02.2009, aus weiteren 197,77 € seit dem 01.03.2009, aus weiteren 197,77 € seit dem 01.04.2009, aus weiteren 197,77 € seit dem 01.05.2009, aus weiteren 197,77 € seit dem 01.06.2009, aus weiteren 199,75 € seit dem 01.07.2009, aus weiteren 199,75 € seit dem 01.08.2009, aus weiteren 199,75 € seit dem 01.09.2009, aus weiteren 199,75 € seit dem 01.10.2009, aus weiteren 199,75 € seit dem 01.11.2009, aus weiteren 199,75 € seit dem 01.12.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreites tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer höheren Betriebsrente für den Zeitraum November 2004 bis Dezember 2009. Der Kläger war am Kreiskrankenhaus H als Arzt beschäftigt und bei der Beklagten zusatzversichert. Zum 08.03.2004 wurde er vollständig erwerbsunfähig. Am 01.11.2004 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Betriebsrente. Von diesem Datum an erhielt er von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente gemäß §§ 31 S. 4, 33 Abs. 1, 35 Abs. 2 der Satzung der Beklagten (RZVK-S) i.V.m. §§ 77, 99 Abs.1 SGB VI in Höhe von zunächst 1.318,91 € pro Monat. Diese erhöhte sich jährlich um 1%. Am 17. Oktober 2008 vollendete der Kläger sein 60. Lebensjahr. Die Beklagte wies den Einspruch des Klägers gegen die Berechnung der Betriebsrente mit Schreiben vom 05.11.2009 zurück. Der Kläger erhält eine ungekürzte Berufsunfähigkeitsrente des Versorgungswerkes der Landesärztekammer Hessen. Der Kläger ist der Ansicht, die ihm zustehende Betriebsrente sei seitens der Beklagten fehlerhaft berechnet worden. Zum einen habe diese den Berechnungszeitraum des § 35 Abs. 2 RZVK-S nicht korrekt bestimmt. Für die Berechnung des Pflichtentgeltes seien die Jahre 2002 und 2003 sowie das Jahr 2004 bis zu dem Monat September 2004 zugrunde zu legen. Ferner beginne der Zurechnungszeitraum schon mit dem Eintritt des Versicherungsfalles und damit mit April 2004. Er betrage daher vier volle Jahre. Selbst wenn man auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns abstelle, so sei der Monat Oktober 2004 mit in die Berechnung einzubeziehen. Der Berechnung seiner Rente seien daher 41,76 Versorgungspunkte, d.h. zusammen mit der Startgutschrift 389,24 Versorgungspunkte zugrunde zu legen. Gemäß § 33 Abs. 1 RZVK-S mit vier Euro multipliziert, ergebe dies einen Rentenanspruch ihn Höhe von monatlich 1.556,96 €. Ferner sei die von der Beklagten vorgenommene 10,8%ige Kürzung nicht gerechtfertigt. Die seitens der Beklagten herangezogene Vorschrift des § 236a SGB VI sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar bzw. dürfe schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angewendet werden. Ferner ergebe sich eine solche Kürzung zulässigerweise weder aus der Satzung, noch aus den Vorschriften des SGB VI. Auch die in den jeweiligen Jahren gezahlten Zulagen seien zu berücksichtigen. Er beruft sich auf ein Beratungsverschulden der Beklagten, da die Beklagte ihn nicht darüber informiert habe, dass eine Inanspruchnahme der Rente als Schwerbehinderter nach altem Recht für ihn vorteilhafter gewesen sei. Daraus resultiere eine Pflicht der Beklagten, seine Ansprüche anzuerkennen. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen an ihn 15.120,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 238,05 € seit dem 01.11.2004, aus weiteren 238,05 € seit dem 01.12.2004, aus weiteren 238,05 € seit dem 01.01.2005, aus weiteren 238,05 € seit dem 01.02.2005, aus weiteren 238,05 € seit dem 01.03.2005, aus weiteren 238,05 € seit dem 01.04.2005, aus weiteren 238,05 € seit dem 01.05.2005, aus weiteren 238,05 € seit dem 01.06.2005, aus weiteren 240,43 € seit dem 01.07.2005, aus weiteren 240,43 € seit dem 01.08.2005, aus weiteren 240,43 € seit dem 01.08.2005, aus weiteren 240,43 € seit dem 01.09.2005, aus weiteren 240,43 € seit dem 01.10.2005, aus weiteren 240,43 € seit dem 01.11.2005, aus weiteren 240,43 € seit dem 01.12.2005, aus weiteren 240,43 € seit dem 01.01.2006, aus weiteren 240,43 € seit dem 01.02.2006, aus weiteren 240,43 € seit dem 01.03.2006, aus weiteren 240,43 € seit dem 01.04.2006, aus weiteren 240,43 € seit dem 01.05.2006, aus weiteren 240,43 € seit dem 01.06.2006, aus weiteren 242,84 € seit dem 01.07.2006, aus weiteren 242,84 € seit dem 01.08.2006, aus weiteren 242,84 € seit dem 01.09.2006, aus weiteren 242,84, seit dem 01.10.2006, aus weiteren 242,84 € seit dem 01.11.2006, aus weiteren 242,84 € seit dem 01.12.2006, aus weiteren 242,84 € seit dem 01.01.2007, aus weiteren 242,84 € seit dem 01.02.2007, aus weiteren 242,84 € seit dem 01.03.2007, aus weiteren 242,84 € seit dem 01.04.2007, aus weiteren 242,84 € seit dem 01.05.2007, aus weiteren 242,84 € seit dem 01.06.2007, aus weiteren 245,27 € seit dem 01.07.2007, aus weiteren 245,27 € seit dem 01.08.2007, aus weiteren 245,27 € seit dem 01.09.2007, aus weiteren 245,27 € seit dem 01.10.2007, aus weiteren 245,27 € seit dem 01.11.2007, aus weiteren 245,27 € seit dem 01.12.2007, aus weiteren 245,27 € seit dem 01.01.2008, aus weiteren 245,27 € seit dem 01.02.2008, aus weiteren 245,27 € seit dem 01.03.2008, aus weiteren 245,27 € seit dem 01.04.2008, aus weiteren 245,27 € seit dem 01.05.2008, aus weiteren 245,27 € seit dem 01.06.2008, aus weiteren 247,72 € seit dem 01.07.2008, aus weiteren 247,72 € seit dem 01.08.2008, aus weiteren 247,72 € seit dem 01.09.2008, aus weiteren 247,72 € seit dem 01.10.2008, aus weiteren 247,72 € seit dem 01.11.2008, aus weiteren 247,72 € seit dem 01.12.2008, aus weiteren 247,72 € seit dem 01.01.2009, aus weiteren 247,72 € seit dem 01.02.2009, aus weiteren 247,72 € seit dem 01.03.2009, aus weiteren 247,72 € seit dem 01.04.2009, aus weiteren 247,72 € seit dem 01.05.2009, aus weiteren 247,72 € seit dem 01.06.2009, aus weiteren 250,20 € seit dem 01.07.2009, aus weiteren 250,20 € seit dem 01.08.2009, aus weiteren 250,20 € seit dem 01.09.2009, aus weiteren 250,20 € seit dem 01.10.2009, aus weiteren 250,20 € seit dem 01.11.2009, aus weiteren 250,20 € seit dem 01.12.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Berechnung seien lediglich 22,71 Versorgungspunkte zugrunde zu legen. Dies sei das Ergebnis der folgenden Berechnungsweise: Die Grundlage des Pflichtentgeltes im Sinne des § 35 Abs. 2 RZVK-S müssten die Jahre 2001 bis 2003 bilden, da diese Regelung auf „die drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles“ Bezug nehme. Dies ergebe ein Gesamtentgelt für die drei Jahre in Höhe von 243.910,30 €. Diese Summe sei gemäß § 35 Abs. 2 S.1 RZVK-S durch 33 Entgeltmonate zu teilen. Da der Kläger von Oktober 2001 bis Dezember 2001 – insoweit unstreitig- kein versicherungspflichtiges Entgelt erhielt, seien diese drei Monate gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 HS.2 RZVK-S nicht anzurechnen. Dadurch erhalte man einen Betrag von 7.391, 22 € für jeden entgeltpflichtigen Monat. Gemäß § 34 Abs. 2 S. 1 RZVK-S sei diese Summe durch 12 zu dividieren und dann ins Verhältnis zum Referenzentgelt i.H.v. 1.000 € zu setzen. Dies ergebe 0,62 Versorgungspunkte pro Monat. Ferner führe eine systematische Auslegung der Satzung zu dem Ergebnis, dass für den Beginn des Zurechnungszeitraumes auf den Rentenbeginn im Sinne der §§ 31 S.4, 33 Abs.1 RZVK-S abzustellen sei. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles bedeute eine doppelte Begünstigung des Versicherungsnehmers. Daraus ergebe sich lediglich eine Zurechnungszeit von drei vollen Jahren (36 Monaten). Multipliziert mit dem Faktor 0,62 erhalte man 22,71 Versorgungspunkte. Diese seien mit den 347,48 Versorgungspunkten aus der Startgutschrift zusammenzurechnen und gemäß § 33 Abs. 1 RZVK-S mit einem Betrag von vier Euro zu multiplizieren. Dieser Betrag sei gem. § 33 Abs. 3 RZVK-S i.V.m. § 77 SGB VI um 10,8 % zu kürzen. Daraus ergebe sich dann der an den Kläger monatlich zu zahlende Betrag von 1.318,91 €. Die Zulagen seien nicht doppelt zu berücksichtigen, da diese bereits im Entgelt gemäß § 62 Abs. 2 RZVK-S enthalten seien. Das sog. „Übergeld“ nach § 76 RZVK-S begründe keine zusätzlichen Versorgungspunkte. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist nur in dem zugesprochenen Umfang begründet. 1) Im Hinblick auf die Bestimmung des Zurechnungszeitraumes des § 35 Abs. 2 RZVK-S erfolgte die Berechnung des Rentenanspruches unzutreffend. Die Zurechnungszeit ist in § 35 Abs. 2 RZVK-S als „jeweils zwölf volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalendermonate“ bestimmt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist für den Beginn der Zurechnungszeit auf den Eintritt des Versicherungsfalles abzustellen. Dies entspricht der Rechtsprechung zu gleichlautenden Satzungsnormen anderer Zusatzversorgungskassen (BGH, Beschluss v. 18.11.2009, Az.: IV ZR 75/07; OLG Köln, Urt. v. 05.10.2005, Az.: 5 U 24/05). Eine Auslegung des § 35 Abs. 2 RZVK-S bestätigt dieses Ergebnis. Schon eine rein an dem Wortlaut („Bei Eintritt des Versicherungsfalle wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden Pflichtversicherten für jeweils zwölf volle….“) orientierte Auslegung spricht dafür, auf den Eintritt des Versicherungsfalles abzustellen. Ob eine systematische Auslegung – wie die Beklagte es vertritt – zu einem abweichenden Ergebnis führen würde, kann vorliegend dahinstehen. Denn nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. nur BGH VersR 1999, 210; OLG Köln, a.a.O.) sind die Satzungsvorschriften der öffentlichen Zusatzversorgungskassen als allgemeine Versicherungsbedingungen aufzufassen und unterliegen damit den AGB-rechtlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB. Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB, sondern der Grundsatz objektiver Auslegung (st. Rspr. BGH-NJW-RR 07, 1697; Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, § 305 c Rdn. 15 m.w.N.). Danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt, ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. BGH, WM 2008, 1391). Auslegungsmethoden, die sich dem typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Durchschnittskunden verschließen, dürfen nicht herangezogen werden (BGH NJW-RR 96, 857). Bei dem Spezialfall der Auslegung von Versicherungsbedingungen ist entscheidend, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGHZ 123, 83). In § 31 RZVK-S sind die Begriffe „Versicherungsfall“ und „Rentenbeginn“ bestimmt. Während der Versicherungsfall von dem Entstehen des Anspruches auf gesetzliche Rente abhängt, besteht zwischen dem Rentenbeginn und dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Gleichlauf. Es wird also auf das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen. Nach § 99 Abs. 1 SGB VI ist Voraussetzung des Beginns der gesetzlichen Rente - neben dem Entstehen des Anspruchs auf eine solche - die Stellung eines entsprechenden Antrags. Nur wenn die Antragsstellung innerhalb dreier Kalendermonate nach Ablauf des Monats erfolgt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, läuft der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs mit dem Zeitpunkt des Beginns der Rente gleich. Ansonsten, d.h. bei späterer Antragsstellung wird eine Rente erst ab dem Monat geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer kann nicht erwartet werden, dass er eine komplizierte systematische Auslegung vornimmt, die sowohl die Heranziehung anderer Regelung der Satzung als auch der gesetzlichen Normen des SGB VI voraussetzt, ohne auf diese explizit, d.h. unter Angabe des konkreten Paragraphen sowie des Gesetzestextes, zu verwiesen. So stellt z.B. § 31 S. 4 RZVK-S auf den „Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung“ ab, ohne konkret auf die hierfür einschlägige Regelung des § 99 SGB VI Bezug zu nehmen. Erst aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Satzungsregelungen und der Normen der Sozialgesetzbücher ergibt sich die Systematik des § 35 Abs. 2 RZVK-S und der Sinn und Zweck dieser Regelung. Auch eine an der Entstehungsgeschichte der Satzung orientierte Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Da bei der Auslegung einer Satzung außer dem Text der Erklärung nur solche Umstände berücksichtigt werden dürfen, die jedermann bzw. jedem Angehörigen der angesprochenen Kreise bekannt oder erkennbar sind (BGHZ 53, 30), kommt eine derartige Auslegung nicht in Betracht. Die Entscheidung des Arbeitsausschusses der Fachvereinigung Zusatzversorgung über die Auslegung der Regelung kann nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei um einen internen, den Versicherungsnehmern nicht bekannten Vorgang handelte Nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden, die vorliegend also weder die systematische noch die historische Auslegung beinhalten, ist somit nur eine eng am Wortlaut orientierte, für den Kläger günstigere Auslegung rechtlich vertretbar. 2) Auch die 10,8%ige Kürzung des Rentenanspruches des Klägers wurde seitens der Beklagten zu Unrecht vorgenommen. Nach § 33 Abs. 3 RZVK-S i.V.m. § 77 Abs. 2 SGB VI ist der sog. Zugangsfaktor bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, herabzusetzen. Nach § 33 Abs. 3 RZVK-S vermindert sich dann die Betriebsrente für jeden Monat dieser Herabsetzung um 0,3%, höchstens jedoch um insgesamt 10,8%. Diese Regelung ist (aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers) so zu verstehen, dass die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind und keine abstrakt-rechtliche Betrachtung anzustellen ist. Dies bedeutet, dass der Umfang der gewährten gesetzlichen Altersrente maßgeblich ist. Wird diese ohne Verminderung des Zugangsfaktors gewährt, so ist dies auch für die Betriebsrente maßgeblich. Die Beklagte darf keine eigenen sozialrechtlichen Betrachtungen anstellen und ihrerseits nachprüfen, ob die Voraussetzungen des § 77 SGB VI vorliegen (OLG Köln, a.a.O.). Im vorliegenden Fall erhält der Kläger eine ungekürzte Berufsunfähigkeitsrente des Versorgungswerkes der Landesärztekammer Hessen. Diese ist entgegen der Ansicht der Beklagten der gesetzlichen Altersrente gleichzusetzen. Gemäß § 2 des Hessischen Heilberufsgesetzes besteht für alle Ärzte, die in Hessen ihren Beruf ausüben, eine Pflichtmitgliedschaft in der Hessischen Landesärztekammer. Dabei bezieht sich die Pflichtmitgliedschaft auch auf das entsprechend § 5a Abs. 1 des Hessischen Heilberufsgesetzes geschaffene Versorgungswerk. Nach § 3 Ziff. 9 der Satzung des Versorgungswerkes der Landesärztekammer Hessen geht die Berufsunfähigkeitsrente in die Altersrente über, sobald das Mitglied einen Anspruch auf diese erwirbt. 3) Die Bestimmung des berechnungsfähigen Zeitraums gemäß § 35 Abs. 2 RZVK-S hat die Beklagte allerdings zutreffend vorgenommen. Denn der – in dieser Hinsicht - eindeutige Wortlaut der Regelung lässt keine anderweitige Auslegung zu. Für die Bestimmung des Pflichtentgeltes sind „die letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles“ maßgebend. Eintritt des Versicherungsfalles war gemäß § 31 S. 1 RZVK-S der 01.04.2004, da im März 2004 die Erwerbsunfähigkeit des Klägers eingetreten war. Entgegen seiner Auffassung sind damit die Jahre 2001, 2002 und 2003 und nicht die Jahre 2002, 2003 und 2004 maßgebend. Denn „Kalenderjahr“ bedeutet eben nicht einfach einen Zeitraum von 12 Monaten, sondern die Periode vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres. Ein solches Kalenderjahr kann auch nicht in Jahresbruchteile aufgeteilt werden, so dass die (ersten) Monate des Jahres 2004 nicht mitgezählt werden können. Wäre dies von dem Satzungsgeber beabsichtigt worden, so wäre der Begriff „Jahr“ und nicht „Kalenderjahr“ verwendet worden. Das sich hieraus ergebende rechnerische Resultat von 0,62 Versorgungspunkten pro Monat ist also folgerichtig. Diese Zahl von 0,62 Versorgungspunkten je Monat ist mit 48 Monaten (= vier volle Jahre 01.04.2004 – 17.10.2008) zu multiplizieren. Dies ergibt 29,76 Versorgungspunkte. Unter Hinzurechnung der 347,48 Versorgungspunkten aus der Startgutschrift und nach Multiplikation mit einem Betrag von vier Euro (vgl. § 33 Abs. 1 RZVK-S) ergibt dies eine (anfängliche) Rentensumme von 1508,96 € pro Monat, die sich jährlich um 1 % erhöhte. Dies führt zu der folgenden Berechnung: Zu erhaltender Tatsächlich Differenz Betrag erhaltener Betrag Nov. 2004 - Juni 2005: 12.071,68 € 10.551,28 € 1520,40 € Juli 2005 - Juni 2006: 18.288,60 € 15.985,20 € 2303,40 € Juli 2006 – Juni 2007: 18.471,49 € 16.145,04 € 2326,45 € Juli 2007 – Juni 2008: 18.656,20 € 16.306,44 € 2349,76 € Juli 2008 – Juni 2009: 18.842,76 € 16.469,50 € 2373,26 € Juli 2009- Dez. 2009: 9.515,59 € 8.317,08 € 1198,51 € 12.071,78 € 4) Ein über den zugesprochenen Betrag hinausgehender Anspruch besteht nicht. Der Vortrag des Klägers zu einer Berücksichtigung der in den jeweiligen Jahren gezahlten Zulage ist unsubstantiiert. Ein Beratungsverschulden der Beklagten ist nicht ersichtlich. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 2 Nr.1, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr.11, 709 S.1, 711 ZPO. Streitwert: 15.120,72 €