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Urteil

5 O 532/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2010:1019.5O532.09.00
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Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 124.841,67 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2007 sowie weitere 3.344,- € vorgerichtliche Kosten zu zahlen

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Mönchengladbach entstandenen Kosten trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 124.841,67 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2007 sowie weitere 3.344,- € vorgerichtliche Kosten zu zahlen Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Mönchengladbach entstandenen Kosten trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin macht gegen das beklagte Land einen Anspruch auf einen der Höhe nach unstreitigen Betrag von 124.841,67 € für die Verlegung von Versorgungs- leitungen für Gas, Wasser, Strom und Fernwärme geltend. Diese Arbeiten wurden notwendig, weil das beklagte Land in den Jahren 2006/ 2007 die L 477, die bis zu der Umbaumaßnahme durch das Gemeindegebiet von Z2 verlief, verlegte. Die neu hergestellte L 477 n stellt eine teilweise Umgehung des Gemeindegebiets von Z dar. Grundlage des Rechtsstreits ist ein von den jeweiligen Rechtsvorgängern der Parteien am 01.01.1979 geschlossener Rahmenvertrag (RaV). Die Klägerin stützt ihr Zahlungsverlangen auf § 4 Abs. 1, während das beklagte Land diese Bestimmung für nicht anwendbar hält, sondern darauf verweist, dass es sich nicht um eine Neubaumaßnahme, sondern um die Verlegung einer vorhandenen Straße handele, so dass § 11 des RaV Anwendung finde. Der Rahmenvertrag lautet auszugsweise wie folgt: § 4 Abs. 1 RaV (Herstellungskosten): Die Herstellungskosten trägt derjenige, der mit einer neuen Anlage auf die vorhandene Straße oder mit einer neuen Straße auf die vorhandene Anlage trifft. Eine geplante Anlage oder Straße gilt als vorhanden, sobald ein Planungsgebiet im Sinne der Straßengesetze festgelegt ist, die Pläne im Planfeststellungs- oder Bebauungsplanverfahren ausgelegt oder an den Grundstücksflächen Besitz-, Benutzungs- oder Eigentumsrechte erworben sind, die im Falle einer Enteignung zu entschädigen wären. § 11 RaV (Folgepflicht und Folgekosten): Abs. 1: Das Unternehmen führt Änderungen oder Sicherungen der Anlage, die die Straßenbauverwaltung wegen einer Verlegung, Verbreitung oder sonstigen Änderung der Straße oder wegen einer Unterhaltungsmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält, nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenbauverwaltung unverzüglich durch, damit Straßenbaumaßnahmen nicht behindert werden (Folgepflicht). Dies gilt auch, wenn die Änderung oder Sicherung der Anlage ausschließlich durch den Neubau einer anderen Straße oder durch die Änderung oder Unterhaltung einer kreuzenden Straße veranlasst wird. Abs. 2: Die Kosten dieser Änderung oder Sicherung der Anlage (Folgekosten) tragen bei einer kreuzenden Leitung die Straßenbauverwaltung und das Unternehmen je zur Hälfte. Dies gilt auch, soweit die Anlage von Baumaßnahmen an der kreuzenden Straße außerhalb des bisherigen Straßenkörpers, aber innerhalb der bisherigen Anbaubeschränkungszonen im Sinne der Straßengesetze betroffen wird. Soweit die Anlage außerhalb der bisherigen Anbaubeschränkungszonen betroffen wird, trägt die Kosten die Straßenbauverwaltung nach Maßgabe der §§ 4 und 6. Abs. 3: Die Kostenregelung des Absatzes 2 Satz 1 gilt auch für längsverlegte Leitungen in Ortsdurchfahrten einschließlich der nicht in der Baulast der Straßenbauverwaltung stehenden Straßenflächen der Ortsdurchfahrt, wie z. B. Gehwege, Parkstreifen usw., soweit diese Leitungen wegen der Versorgung der Anliegergrundstücke die Ortsdurchfahrt benutzen und nicht nur Durchleitungszwecken dienen. Abs. 4: Die Kosten der Änderung oder Sicherung der sonstigen innerhalb der Straßengrundstücke längsverlegten Leitungen trägt das Unternehmen. Wirkt sich diese Änderung oder Sicherung der Anlage auf bislang außerhalb der Straßengrundstücke gelegene Teile der Anlage aus, so trägt das Unternehmen auch insoweit die Kosten. Im Übrigen werden Kosten der Änderung oder Sicherung von Anlagen, die außerhalb der bisherigen Straßengrundstücke längsverlegt sind, von der Straßenbauverwaltung getragen. Abs. 5: Kosten der Änderung oder Sicherung der Anlage, die ausschließlich und unmittelbar durch den Neubau der Straße eines anderen Baulastträgers veranlasst werden, trägt die Straßenbauverwaltung. Vor der Neuerrichtung der L 477 n begann die L 477 in der Ortsmitte von Z und führte in nordöstlicher Richtung nach X. Im Ortsbereich Z heißt die Straße „W2- Straße“. Die L 477 stellte in der Ortsmitte die Verlängerung der L 478 dar, die vom Kreuzungsbereich an in nördlicher Richtung nach S führt. In einer Entfernung von ca. 1.000 m in dieser Richtung befindet sich jetzt der Einmündungsbereich der L 477 n, die bei einer Gesamtlänge von etwa 1.300 m wiederum in östlicher Richtung führend wieder auf die vorhandene L 477 außerhalb der Ortsbebauung von Z stößt. Der Teil der L 477, der im Ortsbereich von Z liegt, wurde von der Stadt Y umgestuft und verkehrsberuhigt. Wegen der Örtlichkeiten wird auf die von den Parteien überreichten Planunterlagen verwiesen. Nach dem Bedarfsplan zur Integrierten Verkehrsplanung (Stand 06.11.2007) ist die L 478 unter der Rubrik Stufe 2 * (Vorhaben, für die schon Baureife hergestellt werden kann) wie folgt aufgeführt: „NB Y/Z, Teilverlegung W2- Straße und Westumgehung Y/Z“ Nach dem beigefügten Lageplan (Bl. 22 d.A.) soll die Westumgehung in Verlängerung der L 477 n nach Süden fortgeführt und die Straße in einem Bogen um Z herumgeführt werden. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des beklagten Landes ist derzeit noch nicht absehbar, ob und wann diese Straße erstellt wird. Ein Kreisverkehr, der an der Einmündung der L 477n in die L 478 vorgesehen ist, ist bislang ebenfalls nicht erstellt. Die Klägerin ist der Ansicht, das beklagte Land sei aufgrund des § 4 Absatz 1 RaV allein zur Bezahlung der durchgeführten Verlegungsarbeiten der Versorgungs- einrichtungen verpflichtet. Dazu trägt sie vor, das beklagte Land habe die Teilstrecke der L 477 n im Rahmen des Neubaus der Ortsumgehung Y – Z durchgeführt, mit welcher sie auf die vorhandenen Anlagen der Klägerin getroffen sei. Es habe sich nicht um eine einzelne Baumaßnahme gehandelt. Die Errichtung der L 477 n sei vielmehr Teil der gesamten Ortsumgehung, die von dem beklagten Land lediglich in Teilabschnitte zerlegt worden sei. Als einzelne Maßnahme sei die Herstellung der L 477 n auch nicht sinnvoll und wäre von der Stadt Y nicht realisiert worden. Die L 477 n habe im Hinblick auf die Neuerschließung von Industriegebieten durch die notwendige Anschließung an die Autobahn überregionale Bedeutung. Dafür, dass es sich um eine in Einzelmaßnahmen aufgespaltene Gesamtbaumaßnahme handele, spreche auch die beabsichtigte Anlage des Kreisverkehrs im Bereich der Einmündung zur L 478. Dass die Umgehungsstraße bislang nicht fortgeführt worden sei, liege nur daran, dass grundstücksrechtliche Erfordernisse nicht erfüllt seien. Hierfür hätten zunächst auch die finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden. Die Klägerin macht außerdem eine 2,0 Geschäftsgebühr in Höhe von 3.324,00 € zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale, also einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.344,00 € als Rechtsanwaltskosten geltend. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagten zu verurteilen, an sie 124.841,67€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2009 zu zahlen; 2. Die Beklagten zu verurteilen, weitere 3.344,00 € an die Klägerin zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Ansicht, es habe keine Kosten gemäß § 4 Absatz 1 des Rahmenvertrages zu tragen. Dazu behauptet es, bei der Baumaßnahme handele es sich nicht um den Bau einer neuen Straße, sondern um die Verlegung des vorhandenen Straßenabschnitts W2- Straße. Der kurze Bereich der Ortsumgehung Z2 stelle für den überörtlichen Verkehr keinen Nutzen dar und übernehme insbesondere isoliert betrachtet keine eigenständige Funktion. Vielmehr sei die vorhandene Straße auch ohne das kurze Neubaustück in der Lage gewesen, ihre überörtliche Verkehrsfunktion wahrzunehmen, die Ortsumgehung stelle lediglich für die Anwohner von Z einen Vorteil infolge geringerer Verkehrsbelästigungen dar. Mit Beschluss vom 03.12.2009 hat das Landgericht Mönchengladbach den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 124.841,67 € gemäß § 4 Absatz 1 RaV vom 01.01.1979 zu. Danach trägt die Herstellungskosten derjenige, der mit einer neuen Straße auf eine vorhandene Anlage trifft. Der Baulastträger hat die Kosten der Leitungsverlegung dann zu tragen, wenn die Verlegung von Versorgungsleitungen dadurch notwendig geworden ist, dass der Baulastträger einen völlig neuen Verkehrsweg geschaffen hat, der als solcher von erheblichem Eigengewicht ist und mit der Verkehrsbelastung der Gestattungsstraße selbst nichts zu tun hat (BGH, NJW 1991, 2153 ff.), wenn also die Gestattungsstraße in Auswirkung von Baumaßnahmen an anderen – meist neuen – Straßen, verändert wird und hierdurch Veränderungen der Versorgungsanlagen erforderlich werden (BGHZ 78, 66, 69). Ist dagegen die Baumaßnahme durch das Verkehrsinteresse der Gestattungsstraße selbst veranlasst, kann auch eine Ortsumgehung als Verlegung der bisherigen Straße angesehen werden, die bislang durch einen Ort verlief und nunmehr um diesen herumgeführt wird. Das Gericht ist davon überzeugt, dass das Ziel des beklagten Landes von Anfang der Bau einer neuen Ortsumgehung war. Zunächst spricht schon der Umstand, dass hier streitige Baumaßnahme in dem Landesstraßenbedarfsplan enthalten ist, für den Bau einer neuen Straße im Sinne des RaV. Dabei ist es allerdings nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass in dem Bedarfsplan der Landesverkehrsplanung NRW vom 06.11.2007, als „NB“, mithin Neubau bezeichnet worden ist und insofern bereits eine Qualifizierung der Baumaßnahme im Sinne des RaV beabsichtigt war. Ein Vergleich mit den weiter im Landesverkehrsplan aufgeführten Einzelmaßnahmen zeigt aber, dass es sich bei diesen im Wesentlichen um Straßenbaumaßnahmen im überörtlichen Interesse handelt. Darauf hat die Klägerin ausdrücklich hingewiesen und insofern auch unwidersprochen vorgetragen, dass mit der Gesamtbaumaßnahme eine verkehrsmäßig bessere Anschließung neuer Industriegebiete an die nah gelegene Bundesautobahn beabsichtigt sei. Diese Einschätzung wird durch den der Landesverkehrsplanung beigefügten Plan, Bl. 23 d.A. bestätigt. Daraus wird ersichtlich, dass das bislang hergestellte Teilstück der L 477 n erkennbar nur dann sinnvoll ist, wenn in südlicher Richtung die Ortsumgehung fortgeführt wird. Dass das auch vom beklagten Land so geplant ist, bestätigt der Umstand, dass im Einmündungsbereich der L 477 n zur L 478 ein Kreisverkehr vorgesehen ist. Auch dieser macht nur Sinn, wenn tatsächlich die Ortsumgehung dort fortgeführt wird. Der Umstand, dass die Stadt Y nach Errichtung der L 477 n die „W2- Straße“ umgewidmet und verkehrsberuhigt hat, spricht nicht entscheidend für die Argumentation des beklagten Landes, es habe sich bloß um die Verlegung einer innerörtlichen Straße gehandelt. Die Klägerin hat insoweit wiederum unwidersprochen durch das beklagte Land vorgetragen, dass die Umwidmung der Straße nicht erfolgt wäre ohne die Planung durch das beklagte Land zur Erstellung einer Ortsumgehung. Damit stellt sich die Herstellung der verkehrsberuhigten „W2- Straße“ in erster Linie als Folge und nicht als Grund für die Errichtung der L 477 n dar. Die neue Straße gab der Stadt Y erst die Möglichkeit zur Abwehr von Lärmbelästigungen für die Anwohner in Z. Die Zinsentscheidung ergibt sich aus dem Gesetz. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709, 281 Abs. 3 ZPO. Streitwert 124.841,