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Urteil

31 O 232/10

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2010:1021.31O232.10.00
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Tenor

1.              Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft — oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am Geschäfts-führer der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen,

a) wie nachfolgend wiedergegeben mit der Aussage

„Es sind nur noch wenige Restplätze verfügbar. Zu Ihrer Sicherheit bitte schnell buchen!"

und/oder

„Achtung! Begrenztes Angebot. Zu Ihrer Sicherheit schnell buchen!"

und/oder einer entsprechenden Aussage zu werben und/oder werben zu lassen, wenn für das betroffene Hotel nicht erweislich tatsächlich weniger Plätze verfügbar sind als die Hälfte des Durchschnitts für dieses Hotel und für die konkrete Art der Buchungsanfrage (gleicher Zeitraum zwischen Buchungsanfrage und gewünschtem Übernachtungszeitraum; Anzahl der Übernachtungen):

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b) für die Reservierung von Hotels wie nachfolgend wiedergegeben mit einem Gutschein zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dass dabei darauf hingewiesen wird, dass der Gutschein nicht für reine Hotelbuchungen verwendet werden kann und ohne darauf hinzuweisen, dass der Gutschein erst ab einem Buchungsvolumen von 800,- € eingelöst werden kann:

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c) wie nachfolgend wiedergegeben mit Preisen zu werben und/oder werben zu lassen, die die an die Beklagte oder Dritte zu zahlenden Steuern und Gebühren nicht ausweisen:

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2.       Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Art und Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1 zu erteilen und zwar aufgeschlüsselt nach Monaten und unter Angabe der Zugriffe sowie Buchungen auf der Internetseite der Beklagten.

3.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß Zif-fer 1 entstanden ist oder noch entstehen wird.

                            4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 1. 80.000 €, für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 2. 10.000 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft — oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am Geschäfts-führer der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, a) wie nachfolgend wiedergegeben mit der Aussage „Es sind nur noch wenige Restplätze verfügbar. Zu Ihrer Sicherheit bitte schnell buchen!" und/oder „Achtung! Begrenztes Angebot. Zu Ihrer Sicherheit schnell buchen!" und/oder einer entsprechenden Aussage zu werben und/oder werben zu lassen, wenn für das betroffene Hotel nicht erweislich tatsächlich weniger Plätze verfügbar sind als die Hälfte des Durchschnitts für dieses Hotel und für die konkrete Art der Buchungsanfrage (gleicher Zeitraum zwischen Buchungsanfrage und gewünschtem Übernachtungszeitraum; Anzahl der Übernachtungen): Bilddateien entfernt b) für die Reservierung von Hotels wie nachfolgend wiedergegeben mit einem Gutschein zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dass dabei darauf hingewiesen wird, dass der Gutschein nicht für reine Hotelbuchungen verwendet werden kann und ohne darauf hinzuweisen, dass der Gutschein erst ab einem Buchungsvolumen von 800,- € eingelöst werden kann: Bilddateien entfernt c) wie nachfolgend wiedergegeben mit Preisen zu werben und/oder werben zu lassen, die die an die Beklagte oder Dritte zu zahlenden Steuern und Gebühren nicht ausweisen: Bilddateien entfernt 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Art und Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1 zu erteilen und zwar aufgeschlüsselt nach Monaten und unter Angabe der Zugriffe sowie Buchungen auf der Internetseite der Beklagten. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß Zif-fer 1 entstanden ist oder noch entstehen wird. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 1. 80.000 €, für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 2. 10.000 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien bieten die Vermittlung von Hotelzimmern im Internet an, die Beklagte darüber hinaus auf ihrer Internetseite „ www.entfernt.de " auch die Vermittlung von Reisen, Flügen und Mietwagen. Im Hotelbuchungsvorgang der Beklagten tauchte zunächst in zahlreichen Fällen der Hinweis auf: „Es sind nur noch wenige Restplätze verfügbar. Zu ihrer Sicherheit bitte schnell buchen!", wie in der ersten Einblendung im Tenor zu 1.a) wiedergegeben. Inzwischen lautet der Hinweis: „Achtung! Begrenztes Angebot. Zu Ihrer Sicherheit schnell buchen!", wie in der zweiten Einblendung im Tenor zu 1.a) wiedergegeben. Ferner warb die Beklagte auf den Hotelbuchungsseiten mit der Aussage: „50 € Reisegutschein geschenkt zu jeder Buchung dazu" wie in der ersten Einblendung im Tenor zu 1.b) wiedergegeben. Inzwischen ist die Aussage von den Hotelbuchungs-seiten entfernt worden, erscheint aber immer noch auf der Startseite der Internetseite „ www.entfernt.de ", die u.a. auf die Hotelbuchungsseiten verlinkt wie in den weiteren Einblendungen im Tenor zu 1.b) wiedergegeben. Der Gutschein ist nach den Bedingungen, die über den neben der Werbung klein gedruckten Link „» mehr Infos hier" aufgerufen werden können nur bei der Buchung von Pauschal- und Lastminutereisen sowie Kreuzfahrten mit einem Wert von über 800,00 € einlösbar. Schließlich gab die Beklagte in der Trefferliste zu einer Buchungsanfrage die Preise wie in der ersten Einblendung im Tenor zu 1.c) wiedergegeben an, ohne auf die darüber hinaus anfallenden Steuern und Gebühren hinzuweisen, die im Verlauf der Buchungsvorgangs erst am Ende der Reservierungsseite ausgewiesen wurden wie in den weiteren Einblendungen im Tenor zu 1.c) wiedergegben. Abgesehen von dem neu formulierten Hinweis „Achtung! Begrenztes Angebot. Zu Ihrer Sicherheit schnell buchen!" und der Gutscheinwerbung auf der Startseite der Beklagten waren die streitgegenständlichen Werbeaussagen und Preisangaben bereits Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens 31 O 483/10, in dem der Beklagten ihre Verwendung mit rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 05.11.2009 verboten worden ist. Die Klägerin hält die streitgegenständlichen Werbeaussage und Preisangaben für unzulässig. Die Hinweise auf Restplätze bzw. ein begrenztes Angebot, von denen sie behauptet, dass sie ausnahmslos und ohne Rücksicht auf die tatsächlich verfügbaren Plätze erfolgten, seien irreführend und dienten allein dazu Kunden zu einer schnellen Buchung bei der Beklagten ohne vorherigen Preisvergleich zu bewegen. Die Gutscheinwerbung sei ebenfalls irreführend, weil der Kunde nicht damit rechne, den Gutschein nicht auch bei Hotelbuchungen und erst ab einem Buchungswert über 800,00 € einlösen zu können. Die Preisangaben der Beklagten verstießen aufgrund der fehlenden Angabe des vom Kunden zu zahlenden Endpreises gegen die PAngV und seien darüber hinaus irreführend. Sie beantragt, zu Ziffer 1 und 2 des Tenors:- wie erkannt -, zu Ziffer 3 des Tenors: die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihr Internetangebot, soweit es schon Gegenstand des Verfahrens 31 O 483/10 im Wesentlichen mit den bereits dort vorgebrachten Argumenten. Der Hinweis auf ein begrenztes Angebot erscheine nur, wenn das Angebot tatsächlich begrenzt sei, was häufig der Fall sei, weil die Beklagte vielfach Restplätze von Reiseveranstaltern erwerbe, so dass ihr nur ein geringes Kontingent an Plätzen zu Verfügung stehe. Zur Gutscheinwerbung behauptet sie, dass die Bedingungen des Gutscheins dem in der Reisebranche Üblichen entspräche, so dass der Verkehr an derartige Einschränkungen gewöhnt sei. Der Hinweis auf die Bedingungen in einer verlinkten Infobox sei ausreichend. Auf die von ihr erhobene Vermittlungsgebühr weise sie in ihren AGB hin. Diese könne in der Trefferliste noch nicht ausgewiesen werde, weil sie erst nach im Buchungsverlauf zu machenden Angaben berechnet werden könne. Die in Euro zu zahlende Gebühr könne auch nicht mit dem Preis für das Hotelzimmer, der nicht an sie, sondern vor Ort an das Hotel zu zahlen sei, zusammengerechnet werden, weil dieser in Landeswährung anfalle und nur zur Orientierung der Kunden in Euro angegeben werde. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. I. Die Unterlassungsansprüche ergeben sich aus §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG. 1. Der Hinweis „Es sind nur noch wenige Restplätze verfügbar. Zu Ihrer Sicherheit bitte schnell buchen!", der bereits Gegenstand des Verfahrens 31 O 483/09 war, ist irreführend. Hierzu hat die Kammer im Urteil vom 05.11.2009 ausgeführt: „Die Angabe ist irreführend, weil sie nicht wahr ist. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass diese Angabe bei zahlreichen unterschiedlichen Reservierungsanfra-gen erfolgt ist, was indiziert, dass sie immer und nicht nur dann erfolgt, wenn tatsächlich nur noch wenige Plätze verfügbar sind. Es wäre daher Sache der Antragsgegnerin gewesen, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast im Einzelnen zu erläutern, wie die Angabe zustande kommt und zwar — soweit das noch möglich ist — anhand der von der Antragstellerin aufgezeigten Anfragen. Ihr pauschaler Vortrag dazu, wie es zu der Angabe kommen könne, genügt nicht. Der Vortrag, dass der Antragsgegnerin häufig nur begrenzte Übernachtungskontingente zur Verfügung stünden, ist zudem schon vom Ansatz her nicht geeignet, den streitgegenständlichen Hinweis in der konkreten Form zu rechtfertigen. In diesem Fall muss die Antragsgegnerin sich auf einen in allgemeiner Form gehalten Hinweis auf diesen Umstand beschränken und darf nicht durch einen auf die konkrete Buchungsanfrage bezogenen Hinweis suggerieren, dass gerade dieses Angebot besonders begrenzt ist." An dieser Rechtsauffassung, mit der die Beklagte sich im vorliegenden Verfahren nicht auseinandergesetzt hat, hält die Kammer fest. Die Aussage „Achtung! Begrenztes Angebot. Zu Ihrer Sicherheit schnell buchen!" ist aus den gleichen Gründen irreführend. Dem Verkehr wird auch mit der neuen Formulierung suggeriert, dass es sich um ein besonders günstiges und gerade deswegen nur begrenzt verfügbares Angebot handele. Sie ist insbesondere nicht als allgemeiner Hinweis darauf zulässig, dass die Beklagte häufig nur eine begrenzte Zahl von Restplätzen anbietet. Schon die Art der Darstellung in der Trefferliste, nämlich bei jedem Angebot einzeln, wie sie sich aus Anlage K 8 ergibt, lässt für den Verkehr nur den Schluss zu, dass es sich um einen auf das konkrete Angebot bezogenen Hinweis handelt, nicht aber um einen Hinweis darauf, dass die Beklagte generell nur Restplätze anbietet. Aber auch die Darstellung auf der Reservierungsseite isoliert betrachtet, wie sie Gegenstand des Tenors zu 1.a) ist, werden erhebliche Teile des Verkehrs als Hinweis darauf verstehen, dass gerade das konkrete Angebot begrenzt verfügbar ist. Dies ergibt nicht nur die farbliche Hervorhebung und die Betonung durch das Wort „Achtung!", sondern schon das allgemeine sprachliche Verständnis. Denn der Hinweis lautet nicht etwa „Unser Angebot ist in vielen Fällen begrenzt!", sondern bezieht sich ausdrücklich auf die konkrete Buchungsanfrage. 2. Auch die Gutscheinwerbung auf den zum Hotelbuchungsvorgang gehörenden Seiten, die bereits Gegenstand des Verfahren 31 O 483/09 war, ist irreführend. Hierzu hat die Kammer im Urteil vom 05.11.2009 ausgeführt: „Der im Verlauf des Buchungsvorgangs zweimal hervorgehobene Reisegutschein, dessen Wert im Verhältnis zu Wert einer Zimmerbuchung verhältnismäßig hoch ist, kann vom Kunden nur in doppelter Hinsicht eingeschränkt verwendet werden, womit der Kunde angesichts der Bewerbung nicht rechnet. Im Hinblick auf den aufgrund des Werts des Gutscheins beachtlichen Anlockeffekt müsste eine Aufklärung über diese Einschränkungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bewerbung des Gutscheins erfolgen. Im Einzelnen: Überraschend ist für den Kunden zum Einen die Beschränkung der Einlösbarkeit auf die Buchung von Pauschal- und Last-Minute-Reisen sowie Kreuzfahrten. Wird ein Gutschein als Werbemittel für eine bestimmte Dienstleistung — hier die Buchung von Hotelzimmern — eingesetzt, erwartet der Kunde, dass er den Gutschein auch bei einer künftigen Inanspruchnahme derselben Dienstleistung einlösen kann. Ist dies nicht der Fall, reicht die Aufklärung über diese überraschende Einschränkung im Rahmen einer verlinkten Seite nicht aus, sondern muss unmittelbar im Zusammenhang mit der Werbung und hinreichend deutlich erfolgen. Dies gilt umso mehr als es vorliegend auf der Startseite über der Eingabemaske zu den Reisedaten heißt (Hervorhebung durch die Kammer): „Reisegutschein geschenkt zu jeder Buchung dazu" Zum Anderen wird ein verständiger Kunde zwar damit rechnen, dass er den Gutschein nicht bei einer beliebigen Buchung einlösen kann, sondern dass die Einlösung erst ab einem gewissen Mindestwert der Buchung möglich ist. Mit der Höhe dieses Mindestwerts von 800 € wird der Kunde angesichts der relativ geringen Kosten einer Zimmerbuchung indes nicht rechnen, so dass auch auf diese Einschränkung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Werbung hingewiesen werden müsste." An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des Be-klagtenvorbringens in vorliegendem Rechtsstreit fest. Diese Erwägungen führen auch zur Unzulässigkeit der Gutscheinwerbung auf der Startseite der Beklagten in der streitgegenständlichen Form. Auch hier erfolgt die Bewerbung unbeschränkt für alle Dienstleistungen der Beklagten („zu jeder Buchung dazu"), so dass der Verkehr auch erwartet, dass der Gutschein im Rahmen jeder dieser Dienstleistungen eingelöst werden kann. Die Erwägungen zum hohen Min-destbuchungswert von über 800,00 € gelten für die Werbung auf der Startseite ebenfalls ohne Einschränkung. Ob andere Anbieter mit Gutscheinen zu vergleichbaren Bedingungen und in vergleichbarer Form werben, kann offen bleiben, wobei insoweit der pauschale Verweis auf die der Klageerwiderung beigefügten Anlagen ohnehin den Anforderungen an einen substanziierten eigenen Vortrag nicht genügt. Dass der Verkehr mit einer derartigen Irreführung rechnet, ergibt sich nicht ohne Weiteres aus dem Umstand, dass andere Wettbewerber gleichfalls irreführend werben. 3. Schließlich sind auch die Preisangaben in der Trefferliste sowie die Art und Weise der Darstellung des Hotelpreises und der Steuern und Gebühren auf der Reservie-rungsseite irreführend. Hierzu hat die Kammer im Urteil vom 05.11.2009 ausgeführt, woran sie festhält: „Es ist bereits irreführend, dass der vom Kunden zu zahlende Gesamtbetrag an keiner Stelle des Buchungsvorgangs verdeutlicht wird (vgl. Hefer-mehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 5, Rn. 7.95). Durch die Art der Darstellung auf der Buchungsseite ist für den Kunden nur schwer erkennbar, wie hoch seine Gesamtbelastung sein wird, wenn er den Button „Reservieren" klickt. Darauf, an wen und in welcher Währung die Zahlung er zahlt, kommt es nicht an. Soweit aufgrund von Wechselkursschwankungen eine genaue Angabe nicht möglich ist, muss zumindest eine ungefähre Angabe der Belastung — wie sie beim Reisepreis ja auch erfolgt —gemacht werden. Offen bleiben kann letztlich, ob hierin zugleich ein Verstoß gegen die PAngV liegt. Irreführend ist darüber hinaus, dass auf die Steuern und Gebühren in der Trefferliste und bei der Angabe des Reisepreises nicht hingewiesen wird. Der Vortrag der Antragsgegnerin, warum die Angabe des genauen Betrags der Steuern und Gebühren nur an der Stelle möglich sei, wo sie erfolge, nämlich ganz unten auf der Buchungsseite vor dem Button „Reservieren", ist nicht nachvollziehbar. Wenn anhand der angegebenen Reisedaten ein Preis ermittelt werden kann, können auch die Steuern und Gebühren ermittelt werden, die anfallen, wenn entsprechend der Anfrage zu dem angegebenen Preis gebucht wird. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre aber in der Trefferliste und beim Reisepreis ein deutlicher Hinweis darauf erforderlich, dass über den ausgewiesenen Preis hinaus Steuern und Gebühren anfallen." Il. Der als unbezifferter Leistungsantrag formulierte Antrag zu 3. war in einen Feststellungsantrag umzudeuten. Als unbezifferter Leistungsantrag wäre der Antrag, weil er nicht im Rahmen einer Stufenklage gestellt worden ist, unzulässig gewesen. Dass die Klägerin tatsächlich lediglich die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist, wie dies in Wettbewerbsstreitigkeiten üblich ist, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Antrag auch den Ersatz künftiger Schäden erfasst, die Voraussetzungen einer Klage auf künftige Leistungen gemäß §§ 257, 258 ZPO indes erkennbar nicht vorliegen. Zur Begründung des Antrags macht die Klägerin Ausführungen zur Möglichkeit eines Schadenseintritts, die sich der Sache nach auf das Vorliegen eines Feststellungsinteresses beziehen. Auch die Beklagte versteht den Antrag zu 3. ausdrücklich aus Feststellungsantrag. In der Sache ergeben sich die Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz aus §§ 9 UWG, 242 BGB. Die Einwendungen der Beklagten gehen an der Sache vorbei. Dass irreführende Werbung der Beklagten bei der Klägerin einen Schaden verursachen kann, liegt auf der Hand, ebenso, dass gerade die Anzahl der Seitenzugriffe und daraus resultierenden Buchungen für die Schadensberechnung relevant sein können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 85.000 €