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Urteil

25 O 242/10

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2010:1119.25O242.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T A T B E S T A N D: Die Klägerin macht einen abgetretenen Anspruch der Zeugin G wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend. Die Zeugin G ist seit dem 7.11.1966 Mieterin einer Wohnung der Beklagten zu 1). Die Mieter sind berechtigt, den Trockenspeicher zu nutzen. Die Tür zum Trockenspeicher öffnet nach links innen. Der Lichtschalter befindet sich links hinter der Tür, so dass man zunächst in den Speicher hineingehen muss und hinter die Tür greifen muss, um den Schalter zu betätigen. Die Beklagte zu 1) ließ durch die Beklagte zu 2) Wärmedämmarbeiten im Trockenspeicher ausführen. Sie teilte den Mietern mit, dass Bauarbeiten durchgeführt würden. Insbesondere wurde der Boden des Speichers gedämmt, indem eine 16 cm dicke Dämmschicht aufgebracht wurde. Diese schließt nicht mit der Tür des Speichers ab, sondern der Anschlagbereich der Tür wurde ausgespart. Die Bauüberwachung wurde den Architekten A GmbH übertragen. Diese beauftragte die Firma Z Sicherheitstechnik mit der Sicherheitskoordination. Bei einer Besprechung der beteiligten Firmen wurde vereinbart, dass nach der Durchführung der Maßnahmen Hinweisschilder an den Zugangstüren bzw. Dachluken angebracht werden sollten. Für den Trockenspeicher haben alle Mieter und die Beklagte zu 1) einen Schlüssel. Der Zeuge I hängte am Abend des 7.7.2009 gegen 19 Uhr die Wäsche der Zeugin G im Trockenspeicher auf. Am 8.7.2009 um 9:20 Uhr betrat die Zeugin G den Speicher. Sie stieß mit dem Fuß gegen die 16 cm hohe Kante der Aussparung und stürzte. Im Laufe des 8.7.2009 wurde ein Warnhinweis an der Tür angebracht, mit dem auf die Stufe aufmerksam macht. Die Zeugin G wurde in das Remigius Krankenhaus eingeliefert, wo sie stationär behandelt wurde. Dort wurde eine distale dislozierte Trümmerfraktur des Humerus mit deutlicher Fehlstellung diagnostiziert. Es erfolgte eine operative Doppelplattenosteosynthese und Zugschraubenosteosynthese. Am 5.7.2010 trat die Zeugin G ihre Ansprüche an die Klägerin ab. Die Klägerin behauptet, am Abend des 7.7.2009 seien die Arbeiten der Beklagten zu 2) abgeschlossen gewesen. Der Speicher habe sich in einem einwandfreien Zustand befunden, es seien keine Arbeiten mehr im Gange gewesen, es habe sich dort kein Material mehr befunden, es sei gefegt gewesen und die Tür nicht abgeschlossen. Die Zeugin G sei bei Betreten des Speichers gestürzt. Ihr rechter Arm sei nicht mehr vollständig einsetzbar. Die Beweglichkeit sei eingeschränkt. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.10.2009 zu zahlen, 2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 8.599,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.10.2009 zu zahlen. 3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, zu Lebzeiten der Frau G, G-Straße, 51375 Leverkusen an sie ab dem 1.8.2010 eine Rente von 899,40 € je Kalendervierteljahr zu zahlen, die jeweils drei Monate im Voraus fällig ist, 4. Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr den gesamten materiellen und immateriellen Zukunftsschaden der Frau G, G-Straße, 51375 Leverkusen aus dem Unfall vom 8.7.2009 zu ersetzen, Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) behauptet, es sei durch einen Aushang darauf hingewiesen worden, dass ein Betreten des Dachbodens bis zur Fertigstellung der Arbeiten und Freigabe nicht gestattet sei. Dies sei der Zeugin auch bekannt gewesen, weil sie am 29.6.2009 mit dem zuständigen Techniker der Beklagten zu 1), dem Zeugen X, und am 30.6.2009 mit dem Hausmeister, dem Zeugen T, telefoniert habe und nach der Freigabe gefragt habe. Beide hätten der Zeugin G mitgeteilt, dass die Freigabe erst nach der Abnahme erfolgen werde und bis dahin ein Betreten nicht gestattet sei. Die Arbeiten seien am 8.7.2009 beendet worden. Die Freigabe sei erst am 9.7.2009 erfolgt. Sie sei ihrer Verkehrssicherungspflicht dadurch nachgekommen, dass sie die Beklagte zu 2) angewiesen habe, nach Abschluss der Arbeiten das Hinweisschild aufzuhängen. Sie bestreitet den Unfallhergang mit Nichtwissen. Die Zeugin G habe gegenüber dem Zeugen X bekundet, sie sei beim Verlassen des Speichers gestürzt. Die Stufe sei außerdem bei geöffneter Tür erkennbar, weil dann Licht in den Eingangsbereich falle. Die Beklagte zu 2) bestreitet das Unfallgeschehen mit Nichtwissen. Sie bestreitet den kausalen Zusammenhang zwischen Sturz und Beschwerden. Sie ist der Ansicht, die Verkehrssicherung habe allein den Hauseigentümer getroffen. Außerdem hätten die Arbeiten nur in einem Bereich stattgefunden, der nicht allgemein begehbar gewesen sei. Im Rahmen einer Baubesprechung sei am 13.4.2009 vereinbart worden, dass die Dachböden nicht für Lagerzwecke sondern nur zu Wartungszwecken durch Handwerker betretbar seien. Sie habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Beklagte zu 1) darauf hinwirkt, dass die Mieter den Dachboden nicht betreten. Die Zeugin G habe den Unfall mitverschuldet, weil sie wusste, dass Bauarbeiten stattgefanden und sie sich deshalb nicht ohne Licht in den Dachboden habe begeben dürfen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist unzulässig, weil das Amtsgericht gem. § 23 Nr. 2a GVG für die Klage ausschließlich zuständig ist. Gem. § 23 Nr. 2 a GVG ist das Amtsgericht für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses zuständig. Der Schutzzweck der § 29a ZPO, § 23 GVG (die bezüglich des Merkmals Ansprüche aus einem Mietverhältnis einheitlich auszulegen sind) gebietet eine extensive Auslegung der Vorschriften (Zöller/Vollkommer, 28. Aufl., § 29a Rn. 7 ZPO). Erfasst sind alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis. § 29a ZPO und § 23 Nr. 2 a) GVG entsprechen dem Schutzgedanken des sozialen Mietrechts, das Verfahren möglichst am Wohnort des Mieters zu führen, durch einen zweistufigen Prozess eine kürzere Verfahrensdauer zu bewirken sowie eine größere Sach- und Ortsnähe des zuständigen Gerichts herzustellen (BGHZ 85, 275, 282f. für Bereicherungsansprüche). Die Vorschriften sind daher in allen Fällen anzuwenden, in denen es im Kern um eine typische Mietstreitigkeit geht, wobei es unerheblich ist, in welcher rechtlichen Gestalt sie erscheint (BGH a.a.O., S. 283). Erfasst sind alle Streitigkeiten über Ansprüche aus Mietverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse, also Rechtsstreitigkeiten, an denen die Prozessbeteiligten als Parteien des Vertrages, seiner Anbahnung oder Abwicklung beteiligt sind (vgl. BGH NJW 2004, 1239) sub Nr. III.2a). Insbesondere die Einordnung als vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch ist unerheblich. So ist das Landgericht auch nicht zuständig, wenn der Wohnraumvermieter seine Herausgabeklage neben § 546 BGB auch auf § 985 BGB stützt. Geht es wie hier um die (Verkehrs)Sicherungspflichten, die den Beklagten als Vermieter gegenüber der Klägerin als Mieterin treffen, gilt nichts Anderes (Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. § 23 GVG Rn 14). Die deliktischen Pflichten treten neben die vertraglichen Vermieterpflichten, haben aber im Rahmen des Mietverhältnisses seit Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB auch bei Verletzung vertraglicher Pflichten geschuldet ist, keine große eigenständige Bedeutung mehr. Denn der Vermieter ist im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflichten dem Mieter gegenüber mindestens ebenso verpflichtet ist, wie er es gegenüber Dritten ist. Daraus folgt, dass die Verletzung deliktischer Pflichten, die im Rahmen des Mietverhältnisses gleichzeitig die Verletzung einer vertraglichen Pflicht bedeutet, nach dem Sinn und Zweck des § 23 GVG ebenfalls vor dem Amtsgericht geltend zu machen sind. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sie sich insoweit in Widerspruch zu der Entscheidung des OLG Koblenz, NZR 1997, setzt, wonach für die deliktische Pflichtverletzung das Landgericht zuständig ist und den Rechtsstreit gem. § 17 Abs. 2 GVG unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten, also auch die Verletzung mietvertraglicher Pflichten prüfen können soll. Diese Entscheidung ist aber vereinzelt geblieben (so auch OLG Düsseldorf, MDR 2006, 327) und überzeugt die Kammer in der Sache nicht. Denn so würde die Rechtswegzuweisung des § 23 Nr. 2a) GVG an die Amtsgerichte ausgehöhlt, weil jede Verletzung einer auch deliktisch begründbaren Pflicht auch vor dem Landgericht verhandelt werden könnte (vgl. auch LG Berlin, WuM 2000, 332). Die Zuständigkeit ist auch nicht gem. § 17 Abs. 2 GVG gegeben, weil gleichzeitig gegen die Beklagte zu 2) geklagt wird. Denn für die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist ein Gerichtsstand vor dem erkennenden Gericht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet (s.o.). Dass die Klage gegen die Beklagte zu 2) zulässig ist, ist unerheblich. § 17 Abs. 2 GVG ist bei Klagehäufung – objektiver oder subjektiver Art – nicht einschlägig. Es muss sich um einen einheitlichen prozessualen Anspruch, der aber auf verschiedene Klagegründe gestützt werden kann, handeln (Zöller/Lückemann, 28. Auflage, § 17 GVG Rn. 8). II. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist nicht begründet, weil die Klägerin eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Bauunternehmers nicht ausreichend vorgetragen hat. Auf Baustellen hat grundsätzlich der Bauherr oder sonstige Auftraggeber dafür zu sorgen, dass von dem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte Schaden erleiden können (Palandt/Sprau, 69. Auflage, § 823 BGB Rn. 191). Den Bauunternehmer trifft die Verkehrssicherungspflicht, solange er die tatsächliche Herrschaft über das Baugeschehen hat. Er muss die Bauarbeiten so durchführen und die Baustelle so sichern, dass objektiv vorhersehbare Gefahren von Dritten ferngehalten werden. Seine Verkehrssicherungspflicht betrifft Gefahren durch die Durchführung der Bauarbeiten als solche, also durch Aufstellen von Material, Gerüsten, Liegenlassen gefährlicher Gegenstände, Schaffen von Vertiefungen o.ä. Seine Verkehrssicherungspflicht endet in der Regel mit ordnungsgemäßem Räumen der Baustelle. Dies war hier der Fall. Die Baustelle war nach Vortrag der Klägerin aufgeräumt und vollständig verlassen. Von der Baustelle selbst gingen keine Gefahren mehr aus. Die Gefahr ging vielmehr von dem vertragsgemäßen Ergebnis der Bauarbeiten, der Stufe, aus. Anhaltspunkte für eine nicht fachgerechte Durchführung der Wärmedämmung sind nicht vorgetragen. Stufen sind auch hinter Türen möglich. Für das Ergebnis einer beauftragten fachgerechten Arbeit haftet das Bauunternehmen aber nicht mehr, sondern der Eigentümer des Bauwerks, der die Stufe aus Kostengründen oder aus anderen Erwägungen in Kauf nimmt. Diese Trennung der Verkehrssicherungspflicht folgt auch daraus, dass während und nach den Bauarbeiten die Baustelle auf privatem Grund unterschiedlichem Verkehr eröffnet ist. Während der Bauarbeiten auf einem Speicher kann der Bauunternehmer grundsätzlich davon ausgehen, dass der Verkehr nur für in die Durchführung der Arbeiten eingebundene Personen eröffnet ist und seine Sicherungsmaßnahmen auf diese einstellen. Wer nach Abschluss der Arbeiten Zugang zu diesem privaten Bereich haben soll, ist dem Bauunternehmer in aller Regel nicht bekannt. Wird der Verkehr nach Abschluss der Arbeiten wieder eröffnet, ist für die Sicherung wieder der Gebäudeeigentümer alleine zuständig, solange er diese Pflicht nicht auf jemand anderen übertragen hat. Dies hat die Klägerin nicht behauptet. Dies ist auch nicht mit dem vertragsgemäßen Abladen eines Steins auf einer Straße vergleichbar, weil das Abladen von Steinen auf Straßen grundsätzlich verboten ist, während die Beauftragung einer Wärmedämmung, die eine Stufe zur Folge hat, grundsätzlich erlaubt ist. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 709 ZPO. Streitwert: Antrag zu 1. 20.000,00 € Antrag zu 2. 9.599,25 € Antrag zu 3: 17.988,00 € Antrag zu 4: 5.000,00 € 51.587,25 €