OffeneUrteileSuche
Urteil

29 S 88/10

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2010:1125.29S88.10.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Königswinter vom 14.04.2010 - 31 C 21/ 09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern die Beklagten nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Königswinter vom 14.04.2010 - 31 C 21/ 09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern die Beklagten nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Kläger und die Beklagten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft X-Weg in Königswinter. Bei der Wohnanlage handelt es sich um eine Mehrhausanlage bestehend aus drei Reihenhäusern. Die Kläger bewohnen das Haus Nr. 3. Das Grundstück gehörte ursprünglich dem Vater der Beklagten und wurde unter dessen Söhnen aufgeteilt. Die Kläger haben ihr Wohnungseigentum am 22.03.2000 erworben. In der Teilungserklärung des Notarvertrages Teil II heißt es unter „§ 6 Auslegungsregel“: „In allen Zweifelsfragen bei der Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes und der vorstehenden Festlegungen ist davon auszugehen, dass der Raumeigentümer so zu behandeln ist, als ob er unbeschränkter Alleineigentümer eines selbstständigen parzellierten Grundstückes mit den darauf errichteten Gebäulichkeiten wäre.“ Für den Inhalt der Teilungserklärung wird auf Bl. 25 ff der Akte Bezug genommen. Die Parteien streiten über die Beseitigung der ohne Zustimmung mit den anderen Wohnungseigentümern von den Klägern errichteten zwei Überwachungskameras, die die Kläger an ihrem Haus unterhalb des Daches angebracht haben. Hierzu haben die Beklagten in erster Instanz Widerklage erhoben. Die Klageforderung ist durch Vergleich vor dem Amtsgericht erledigt. Die Beklagten haben die Befürchtung geäußert, dass die Kameras nicht nur den Grundstücksbereich der Kläger erfassen und behauptet, insbesondere eine der beiden Kameras sei so montiert, dass damit der Hofbereich und die Zuwegung einsehbar und kontrollierbar sei. Sie habe außerdem bestritten, dass die Kameras nur mit einem erheblichen und äußerlich wahrnehmbaren Aufwand anders ausgerichtet werden könnten. Die Kläger haben sich darauf berufen, dass die Kameras zu ihrem Schutz erforderlich seien, da es eine Serie von Einbrüchen in unmittelbarer Nähe des Hauses in diesem Jahr gegeben habe. Sie haben behauptet, dass die Kameras so montiert seien, dass weder das Sondereigentum der Beklagten noch die Gemeinschaftsfläche aufgezeichnet werden könne. Die Kameras könnten nur manuell mit einem erheblichen und äußerlich wahrnehmbaren Aufwand durch das Anstellen einer Leiter verstellt und anders ausgerichtet werden. Zur Position der Kameras haben die Kläger Fotos vorgelegt ( Bl. 183). Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 14.04.2010) der Widerklage stattgegeben und die Kläger zu Beseitigung der Kameras verurteilt. Dabei hat es darauf abgestellt, dass durch die Kameras ein permanenter Überwachungsdruck aufgebaut werde. Für die Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Amtsgerichts ( Bl. 196 ff) verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger. Gegen das ihnen am 20.4.20910 zugestellte Urteil haben die Kläger mit Schriftsatz vom 18.5.2010, eingegangen am 18.5.2010 beim Landgericht Köln Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 21.6.2010 (Montag) bei Gericht eingegangen. Die Kläger vertreten die Ansicht, das Urteil des Amtsgerichts sei rechtsfehlerhaft. Das Amtsgericht habe es insbesondere versäumt, die von den Klägern angebotenen Beweise, dass die Kameras fest installiert seien und lediglich Sondereigentum der Kläger durch die Videoüberwachungsanlage erfasst werde, einzuholen. Von einer leichten Verstellbarkeit der Kameras sei keine Rede: Die Kamera für die Aufnahme des Gartenbereich sei in ca. 7 m Höhe angebracht und von der Ecke des nächsten Fensters noch etwa 1 m entfernt (Foto Blatt 238). Die 2. Kamera filme die Terrasse. Diese Kamera sei etwa 9 m Höhe unmittelbar unter dem Dachfirst angebracht und 0,6 m vom nächsten Fenster entfernt (Foto Blatt 239). Auch habe das Amtsgericht die Besonderheit der Teilungserklärung nicht berücksichtigt. Danach seien Raumeigentümer nach Teil II der Teilungserklärung gem. § 3 berechtigt die in ihrem Sondereigentum und sondernutzugsrecht unterliegenden Gebäude und Grundstücksteile unter Ausschluss der jeweils andere Raumeigentümer so zu nutzen, wie wenn sie unbeschränkte Alleineigentümer seien, insbesondere seien sie nach § 5 Abs1 auch berechtigt, das ihrem Sondernutzugsrecht unterliegende Gemeinschaftseigentum auf eigene Kosten umzubauen und/ oder zu verändern. In Zweifelsfragen gelte sodann noch die Auslegungsregel des § 6. Auch habe der BGH im Urteil vom 16. 03.2010 NZM 2010,373 Voraussetzungen aufgestellt, wann die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtige. Solche Umstände lägen hier nicht vor. Eine Verstellung der Kameras sei trotz der Höhe nicht durchzuführen, als dass sie von den Nachbarn nicht ohne weiteres feststellbar wäre, da die beiden Kameras lediglich auf Bewegung reagierten. Lediglich für den Fall, dass auf dem Sondereigentum der Kläger eine Bewegung feststellbar sei, würden die Überwachungskameras in Gang gesetzt. Von außen sei dies auch wahrnehmbar, dass die Kamera auf Aufnahmemodus geschaltet sei, da ein Lämpchen anspringe. Es sei daher ausgeschlossen, dass für den Fall, dass jemand außerhalb des Sondernutzungsbereichs der Kläger stehe oder sich auch bewege, er von der Kamera erfasst werde. Auch lägen keine Tatsachen für eine Befürchtung vor, dass die Beklagten annehmen könnten, durch die beiden Kameras überwacht worden zu sein. Dern der Nachbarstreit sei bislang nicht eskaliert, die Kläger behaupten, dass insbesondere von ihrer Seite alle Anstrengungen unternommen würden, eine Eskalation zu vermeiden. Zudem hätten die Kläger ein erhebliches Interesse an den Kameras. Sie behaupten, diese seien ein wirksamer Schutz vor Einbruchsdiebstählen und behaupten, dass bei mehreren namentlich benannten Nachbarn in der Umgebung bereits in den letzten drei Jahren eingebrochen worden sei. Schließlich rügen die Kläger, dass die Widerlage bereits unzulässig gewesen sei, da ein Schlichtungsverfahren vor Erhebung der Klage erforderlich gewesen sei gem. § 15 a Abs. 1 EGZPO i. V. m. § 10 Abs. 1 GüSchlG NRW. Die Kläger beantragen, 1. unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Königswinter die Widerklage abzuweisen 2. die Revision zuzulassen wegen Divergenz der beabsichtigten Entscheidung zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.3.2010 (BGH VI ZR 176/09). Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten rügen die Zuständigkeit des Landgericht Köln. Die Beklagten behaupten, dass die Parteien in ständigem Streit miteinander lägen. Vor dem Amtsgericht Königswinter und dem Landgericht Bonn seien –unstreitig- weitere Verfahren zwischen den Parteien anhängig , etwa wegen der Vollstreckung des Vergleichs, wegen Unterlassung einer Behauptung gegenüber dem Dienstherrn des Klägers und wegen Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund der Videoanlage. Die Beklagten behaupten, dass die Kameras durch einfaches Verstellen per Hand durch Herauslehnen aus dem Fenster in ihrer Position verändert werden könnten. Ferner behaupten sie unter Vorlage von Fotos, dass die Kameras zwischenzeitlich gedreht worden seien. So sei die Kamera zum Garten am 29.08.2009 nach der Installation auf das Grundstück und Balkon des Beklagten Bruns ausgerichtet gewesen. Aus einem weiteren Foto, das vom 18.10.2010 stamme, sei zu erkennen, dass die Kamera gedreht worden sei. Auch die zweite Kamera sei nach dem Foto, das vom 29.8.2009 stamme, zunächst so ausgerichtet gewesen, dass sie den Privatweg zu den Häusern aufgenommen habe, jeder Gang zum Carport sowie das Begehen des Zuweges sei hier aufgezeichnet worden. Ein Foto, das vom 18.10.2010 stamme, lasse erkennen, dass auch diese Kamera inzwischen verstellt sei. II. Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Das Landgericht Köln in seiner Sonderzuständigkeit als Berufungsgericht betr. die Entscheidungen aller Amtsgerichte des Oberlandesgerichtsbezirks Köln für Wohnungseigentumssachen gem. §§ 43 Nr. 1-4, 6 WEG, 72 Abs. 2 GVG ist für das vorliegende Berufungsverfahren gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Königswinter zuständig. Bei der Widerklage gerichtet auf die Entfernung der Videokameras handelt es sich um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG. Diese Vorschrift ist bei Streitigkeiten unter Wohnungseigentümern weit auszulegen. Es sollen sämtliche Streitigkeiten erfasst werden, die das Gemeinschaftsverhältnis betreffen. Ob ein Anspruch auf spezifisch wohnungseigentumsrechtliche Anspruchsgrundlagen oder Delikt gestützt wird, ist für die Zuständigkeit nicht erheblich (Riecke Schmid- Abramenko Wohnungseigentumsrecht 2. Aufl 2008 § 43 Rn. 8 mit weiteren Hinweisen), Die Berufung hat allerdings keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Widerklage der Beklagten zu Recht als zulässig und begründet erachtet. Die Widerklage war nicht als „derzeit unzulässig“ abzuweisen, weil sie ohne vorheriges Schlichtungsverfahren gem. § 15 a Abs. 1 EGZPO i. V. m. § 10 GüSchlG NRW erhoben wurde. Denn unabhängig von der Frage, ob hier überhaupt eine Streitigkeit vorliegt, die unter den Katalog der schlichtungsbedürftigen Streitigkeiten nach § 10 Abs. 1 GüSchlG NRW fällt, so greift vorliegend § 10 Abs. 2 Nr. 1 GüSchlG ein. Danach findet Absatz 1 der Vorschrift keine Anwendung auf Widerklagen. Diese sind von dem Zulässigkeitserfordernis einer Schlichtung befreit. Der Anspruch der Beklagten auf Beseitigung der Videokameras aus §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG i.V. mit § 1004 BGB ist begründet. Die Parteien sind durch ihre Zugehörigkeit zu einer gemeinsamen Wohnungseigentümergemeinschaft einander in besonderem Maße verpflichtet. Auch wenn die Parteien im Rahmen der Teilungserklärung dem einzelnen Sondereigentümer weitgehende Rechte eingeräumt habe, so sind sie doch nicht bloße Nachbarn. § 6 des zweiten Abschnitts der Teilungserklärung schließt die Anwendung des Wohnungseigentumsrechts nicht aus, sondern ist lediglich bei Zweifelsfragen in der Anwendung als Auslegungsregel heranzuziehen. Nach § 15 Nr. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und es gemeinschaftliche Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und soweit sich die Regelung hierzu nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet von seinem Sondereigentum sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Auch wenn eine bauliche Veränderung nach der Teilungserklärung von den Klägern gegebenenfalls ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer vorgenommen werden kann, so liegt hier durch die Installation der beiden Videokameras eine Beeinträchtigung vor, die das Maß des Zulässigen nach § 14 Nr. 1 WEG überschreitet. Ob eine Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG erheblich ist, erfordert in der Regel eine Interessenabwägung, in deren Rahmen auch betroffene Grundrechte fallbezogen einzubeziehen sind ( Bärmann- Wenzel § 14 Rn. 15). Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung eingreift. Dieses Recht umfasst die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf ein Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstück oder der gemeinsame Zugang zu diesem von den Kameras erfasst werden (vgl. BGH NZM 2010, 373 Urteil vom 16.03.2010 VI ZR 176/09 zitiert nach Juris Rn. 11). Zwar haben die Kläger bereits in erster Instanz unter Beweisantritt behauptet, dass die Kameras so eingestellt sind, dass nur ihr Sondereigentum beziehungsweise Sondernutzungsrecht aufgenommen werde. Das Amtsgericht hat jedoch zu Recht diesen Beweis nicht erhoben. Denn selbst wenn man als wahr unterstellt, dass die Videokameras derzeit so eingerichtet sind, wie die Kläger diese behaupten, so wird in die Rechte der Beklagten bereits dadurch eingegriffen, dass durch das Vorhandensein der Kameras ein unzulässiger Überwachungsdruck aufgebaut wird. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht kann auch bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen (BGH NZM 2010,373 Rn. 13.). Der Bundesgerichtshof stellt ausdrücklich auf die Umstände des Einzelfalls ab. Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des vermeintlich Überwachten schon aufgrund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras beeinträchtigt hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht. Deshalb ist die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück nicht rechtswidrig, wenn objektiv feststeht, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden, wenn eine solche Erfassung nur durch äußerlich wahrnehmbar technische Veränderungen der Anlage möglich ist und wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden ( BGH NZM 2010,373 Rn. 14). Im vorliegenden Fall lassen konkrete Gründe es nachvollziehbar erscheinen, dass die Beklagten befürchten, von den Klägern überwacht zu werden. Dass das persönliche Verhältnis zwischen den Parteien schwer belastet wird durch mehrere Rechtsstreitigkeiten, konnten die Kläger nicht entkräften. Auch wenn in erster Instanz im hiesigen Verfahren ein Teilvergleich geschlossen wurde, so wird noch über dessen Vollstreckung gestritten und weitere Verfahren vor dem Landgericht Bonn und Amtsgericht Königswinter sind anhängig. Wenn die Kläger vortragen, dass die Eskalation des Streits nur von den Beklagten ausgehe und sie einigungsbereit seien, so schließt der indirekt damit verbunden Vorwurf der Kläger an die Beklagten, dass von ihnen Streit ausgehe, aus Sicht der Beklagten ein Überwachungsinteresse der Kläger gerade nicht aus. Es kann dahinstehen, ob die Kameras tatsächlich nach der Montage am 29.8.2009 zunächst auf das Sondereigentum der Beklagten gerichtet waren. Auch wenn die Kläger tatsächlich die Kameras so eingestellt haben sollten, dass öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden, so ist eine jederzeitige Veränderung in eine andere Richtung nicht ausgeschlossen. Zwar haben die Kläger unter Beweisantritt behauptet, die Kameras seien aufgrund ihrer Position nur durch das Anstellen einer Leiter verstellbar Dies reicht jedoch selbst bei Unterstellung als wahr nicht aus, um den Überwachungsdruck zu beseitigen. Denn auch in diesem Fall steht nicht fest, dass die Kameras nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbarem Aufwand auf die Gemeinschaftsflächen bzw. das Sondereigentum der Beklagten gerichtet werden können. Eine Richtungsveränderung könnte dann zwar nicht von innen mit einer Steuerungsanlage verändert werden, sondern müsste von außen mit Hilfe der Leiter durchgeführt werden. Dies könnte jedoch auch bei kurzfristiger Abwesenheit der Beklagten geschehen. Danach ist die Verstellung aber nicht ohne weiteres an der Anlage als technische Veränderungen wahrnehmbar. Insbesondere sind die Kameras, wie sich aus den von den Klägern selbst vorgelegten Fotos Bl. 238, 239 d.A ergibt, so weit oben unter dem Dach angebracht und so klein, dass bereits eine geringe Verstellung, die von unten nicht auffällig sein muss, einen erheblich anderen Aufnahmewinkel zur Folge hat. Bei der Frage, ob eine andere Flächenerfassung durch die Videokameras nur durch äußerlich wahrnehmbare technische Veränderungen der Anlage möglich ist, kann nach Auffassung der Kammer für die Wahrnehmbarkeit nicht nur allein auf den kurzen Akt der Verstellung selbst abgestellt werden, es muss vielmehr danach insbesondere die geänderte Einstellung für den betroffenen Nachbarn hinreichend deutlich wahrnehmbar sein. Die Kontrolle der Einstellung der Kameras durch Selbstversuche im Grenzbereich mit Blick auf das angeblich bei Aufnahme leuchtende Lämpchen ist den Beklagten nicht zumutbar. Die Kläger haben zwar bereits in erster Instanz angeboten, dass man durch bauliche Maßnahmen, möglicherweise einen zu installierenden Kasten um die Kameras, den Blickwinkel der Kameras so einschränken könnte, dass selbst beim Verdrehen der Kameras das Sondereigentum der Beklagten oder die Gemeinschaftsfläche nicht zu filmen sei. Wie ein solcher Umbau aussehen könnte, haben sie allerdings nicht dargelegt. Derzeit ist der Blickwinkel der Kameras jedenfalls nicht vor dem Verstellen geschützt. Das Interesse der Kläger an einem Schutz ihres Eigentums vor Einbrüchen wird von der Kammer zwar nicht in Abrede gestellt. Jedoch gibt es auch andere Möglichkeiten zur Abschreckung von Einbrechern (Attrappen von Videoanlagen und Bewegungsmelder mit Licht oder Geräusch), so dass das Interesse der Kläger, ihr Eigentum mit der konkreten Videoanlage zu schützen, das durch den Schutz des Persönlichkeitsrechts gestützte Beseitigungsinteresse der Beklagten nicht überwiegt. Diese Wertung steht auch nicht in Widerspruch zur Teilungserklärung Abschnitt II § 6. wonach In allen Zweifelsfragen bei der Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes davon auszugehen ist, dass der Raumeigentümer so zu behandeln ist, als ob er unbeschränkter Alleineigentümer eines selbstständigen parzellierten Grundstückes mit den darauf errichteten Gebäulichkeiten wäre. Denn selbst wenn man hierdurch das Rücksichtnahmegebot der Wohnungseigentümer untereinander auf das Maß der Rücksichtnahme heruntersetzen könnte, welches bei normalen Reihenhausnachbarn angebracht ist, so würde sich dadurch nichts ändern, da ein solcher Überwachungsdruck bereits im Verhältnis von einfachen Grundstücksnachbarn nicht hinzunehmen ist . Da somit die Berufung der Kläger zurückzuweisen war, haben sie gem. § 97 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kammer hat die Revision zugelassen gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Streitwert: 3.000,00 Euro.