OffeneUrteileSuche
Urteil

3 O 257/08

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2010:1214.3O257.08.00
2mal zitiert
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten zu 1) bis 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen. Die Beklagten zu 1) bis 4) werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 15.838,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 62 % und den Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldnern zu 38 % auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin die des Beklagten zu 5) in vollem Umfang und die der Beklagten zu 1) bis 4) zu 62 %, die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner die der Klägerin zu 38 %; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres am 11.08.2006 verstorbenen Ehemannes (im Folgenden: Erblasser). Der Erblasser, Jahrgang 1935, stellte sich am 06.03.2006 bei seinem Hausarzt Dr. N wegen Schmerzen in der rechten Schulter vor. Dieser diagnostizierte eine Omarthritis rechts, verabreichte ihm drei subkutane Spritzen in die Schulterregion und verschrieb Diclofenac/Tag. Da die Schmerzen nicht nachließen, überwies er den Erblasser am 07.03.2006 an den Beklagten zu 5), einen niedergelassenen Facharzt für Orthopädie. Bei diesem hatte sich der Erblasser bereits im Jahr 2005 wegen einer Polyarthrose (LWS, Knie) in Behandlung befunden. Der Beklagte zu 5) fertigte Röntgenbilder und untersuchte den Erblasser mittels Ultraschall, verabreichte ihm eine Cortisonspritze in das Schultergelenk, verschrieb Tramadol Tropfen in der Dosierung 3 x 40 Tropfen täglich und empfahl eine stündliche Kühlung des Schultergelenks. 3 Am Morgen des 11.03.2006 wurde der Erblasser mit einem Rettungswagen in das Y-Krankenhaus eingeliefert, dessen Trägerin die Beklagte zu 1) ist. Der Erblasser hatte sich im Jahr 2005 in der Uniklinik R einer Strahlentherapie wegen eines Prostatakarzinoms unterzogen und hatte sich vom 07.07. bis 18.07.2005 wegen rezidivierenden linkshirn-transitorischen ischämischen Attacken sowie eines rechtshirnigen Minor Stroke und in der Zeit vom 14.11.bis 18.11.2005 wegen einer Schlaganfallsymptomatik im Sinne einer linkshemisphärischen TIA bei hypertensiver Entgleisung in stationärer Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1) befunden. Nachdem der Beklagte zu 2) zunächst die Notwendigkeit einer stationären Aufnahme des Erblassers verneint hatte, wurde der Erblasser auf der chirurgischen Station mit der Diagnose „bekannte aktivierte Arthrose rechte Schulter“ aufgenommen. Die Laboruntersuchung wies einen erhöhten Kreatinin- und stark erhöhten CRP-Wert mit 236,1 mg/dl auf. 4 Am 12.03.2006 bandagierte der Beklagte zu 3), nachdem die Klägerin ihm den Sachverhalt geschildert hatte, den Arm des Erblassers angewinkelt am Körper. Der Erblasser war teilweise verwirrt und nahm keine Nahrung zu sich. 5 Am 13.03.2006 und 15.03.2006 wandte sich ein als Arzt tätiger Sohn des Erblassers telefonisch an den Beklagten zu 4) und äußerte den Verdacht einer septischen Arthritis, was der Beklagte zu 4) unter Hinweis darauf, es lägen keine Entzündungszeichen vor, zurückwies. Nachdem der Erblasser einen Kreislaufzusammenbruch erlitten hatte, wurde unter dem Verdacht eines Schlaganfalls ein Computertomogramm erstellt. Bei weiteren Untersuchungen wurden Leukozytenwerte von 17.260/µI und ein CRP-Wert von 238,6 mg/dl festgestellt. Es wurde eine neurologische (15.03.), eine gastroenterologische (15.03.), eine geriatrische (13.03.) und eine internistische (15.03.) Konsiliaruntersuchung veranlasst. Eine am 16.03.2006 durchgeführte Skelettszintigrahie erbrachte den Nachweis von Zeichen entzündlich aktivierter Hyperperfusion und eines gesteigerten Knochenstoffwechsels im Bereich der rechten Schulter. Die ebenfalls am 16.03.2006 durchgeführte Kernspintomographie erbrachte den Nachweis einer ausgedehnten Abszedierung unterhalb der Scapula beim Musculus subscapularis. 6 Am 16.03.2006 erfolgte im Rahmen einer Notoperation eine Revision der Schulter. Nach der Operation erlitt der Erblasser einen septischen Schock mit Nierenversagen, Pneunomie links retrocardial, eine cardiale Dekompensation, Tachyarrhythmia absoluta sowie eine obere Gastrointestinalblutung bei multiplen Antrumulcerationen. Zudem wurden eine bakterielle Meningitis sowie eine prolongierte Polyneuropathie diagnostiziert. Der Erblasser verfiel ins Koma, aus dem er erst nach fünf Wochen erwachte. Abstriche aus dem Abzessmaterial wiesen eine Infektion mit Staphylococus aureus nach. Am 18.03., 19.03. und 11.03.2006 erfolgten Revisionsperationen. Der Erblasser verblieb bis zum 21.04.2006 auf der Intensivstation. 7 Der Erblasser litt auch nach dem Erwachen an starken Schmerzen. Er zog sich schmerzhafte Dekubiti zu, die mit MRSA infiziert waren. 8 Am 26.05.2006 wurde der Erblasser zur neurologischen Rehabilitationsbehandlung in die Klinik I verlegt. Nach Entwicklung fiebriger Temperaturen und erneutem Anstieg der Entzündungsparameter wurde der Erblasser am 22.06.2006 in das Y-Krankenhaus zurückverlegt. In der Folge verweigerte der Erblasser die Nahrungsaufnahme. Es entwickelte sich eine Harnwegsinfektion und eine Pyonephrose. Ein eingebrachter Blasendauerkatheder wurde am 07./08.08.2006 wegen Entzündungserscheinungen entfernt. Der Erblasser entwickelte hohes Fieber und wurde erneut auf die Intensivstation verlegt, wo er einen septischen Schock und eine Niereninsuffizienz entwickelte. Er verstarb am 11.08.2006 an einem kardiogenen Schock. 9 Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2007 forderte die Klägerin die Haftpflichtversicherungen Beklagten unter Fristsetzung zum 28.02.2007 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 200.000,00 EUR auf. Unter dem 27.08.2007 forderte die Klägerin die Haftpflichtversicherungen der Beklagten wiederum zur Zahlung des Schmerzensgeldes auf, verlangte unter Fristsetzung zum 15.09.2007 zugleich materiellen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 43.890,00 EUR. 10 Die Klägerin behauptet, die Ärzte des Y-Krankenhauses, d.h. die Beklagten zu 2 bis 4), hätten den sich entwickelnden Abszess im rechten Schultergelenk sechs Tage lang trotz dringender klinischer Hinweiszeichen grob fehlerhaft nicht erkannt und erst verspätet, nämlich im Stadium eines beginnenden septischen Schocks, einer operativen Therapie zugeführt. Bei rechtzeitiger Diagnose und operativem Eingriff wäre der Erblasser ohne länger dauernde Intensivtherapie zu heilen gewesen. Insbesondere sei grob fehlerhaft eine körperliche Untersuchung bei der stationären Aufnahme am 11.03.2006 unterlassen worden. Trotz dringender Hinweiszeichen am 13. und 15.03.2006 in Gestalt steigender Leukozytenwerte, erhöhter CRP-Werte, Erniedrigung der Thrombozytenwerte und Anstieg des Kreatininwertes, auf einen bakteriellen Infekt hätten die Ärzte die zielführende bildgebende Diagnostik unterlassen. Der am 16.03.2006 festgestellte Abszess habe schon bei der stationären Aufnahme am 11.03.2006 vorgelegen und sei Ursache der Entzündung und Schmerzsymptomatik gewesen. 11 Die Klägerin behauptet weiter, der Abszess im Schultergelenk des Erblasser sei durch die vom Beklagten zu 5) verbreichte Cortisionspritze ausgelöst worden. Es habe keine gesicherte Indikation für das Setzen der Spritze bestanden. Zudem hätten Altenativmethoden – beispielsweise orale und physikalische Therapien – zur direkten Gelenkpunktion zur Verfügung gestanden. Zudem habe der Beklagte zu 5) den Erblasser weder über das Risiko, dass eine Spritze in das Gelenk einen Abszess verursachen könne, noch über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte der Erblasser sich der Behandlung nicht unterzogen. Insbesondere sei eine ordnungsgemäße Aufklärung in den Behandlungsunterlagen des Beklagten zu 5) nicht dokumentiert. 12 Die Klägerin ist der Ansicht, zur Abgeltung des durch den Erblasser erlittenen immateriellen Schadens sei eine Geldentschädigung von 200.000,00 EUR angemessen. Dazu behauptet sie, am 11.03.2006 hätten sich die Ärzte am Y-Krankenhaus geweigert, den Erblasser aufzunehmen und diesem, der unter erheblichen Schmerzen gelitten habe, unterstellt, zu simulieren, und auch in den folgenden Tagen seine Leiden bagatellisiert. Aufgrund der unterlassenen Untersuchung und Therapierung des Erblassers sei es zu Verwirrtheitszuständen gekommen. Der Erblasser habe sich mit Krankenhauskeimen infiziert, es sei zu früh eine Rehabilitation veranlasst worden. Der Erblasser habe nach der gescheiterten Rehabilitationsmaßnahme bei klarem Bewusstsein den eigenen Todeskampf miterlebt. 13 Daneben begehrt die Klägerin Ersatz materieller Schäden, die sie wie folgt beziffert: 14 1. Haushaltsführungsschaden vom 01.04.2006- 31.03.2008 13.680,00 EUR 2. Fahrt- und Besuchskosten der Angehörigen 5.782,50 EUR 3. Beerdigungskosten 12.979,52 EUR 4. Gutachterkosten 1.677,00 EUR 1.740,00 EUR 5. sonstiger Mehraufwand (Telefon, Zuzahlung Behandlung etc.) 1.500,00 EUR Gesamt: 37.359,02 EUR 15 Die Klägerin beantragt, 16 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes vererbtes Schmerzensgeld aus der fehlerhaften Behandlung ihres Ehemannes, des Herrn X, geb. am 19.03.1935, verstorben am 11.08.2006, ab März 2006 zu zahlen, dessen Betrag in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 200.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes – mindestens verzinslich mit 5 % Zinsen – seit dem 01.03.2007; 17 2. die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 37.359,02 EUR zu zahlen, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes – mindestens verzinslich mit 5 % Zinsen – seit dem 16.09.2007; 18 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr aus der fehlerhaften Behandlung ihres Ehemannes, des Herrn X, geb. am 19.03.1935, verstorben am 11.08.2006, ab März 2006 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. 19 Die Beklagten beantragen, 20 die Klage abzuweisen. 21 Die Beklagten zu 1 bis 4) behaupten, angesichts der vorbekannten arthrotischen Grunderkrankung des Erblassers habe die am 11.03.2006 beschriebene Symptomatik zunächst keinen Anlass zur stationären Aufnahme des Erblassers geboten. Nach Vorlage der Ergebnisse der laborchemischen Untersuchung sei umgehend die zur Abklärung der erhöhten Entzündungsparameter indizierte stationäre Aufnahme veranlasst worden. Der Erblasser sei bei der Aufnahme vom Beklagten zu 2) umfassend klinisch untersucht worden. Die pathologischen Entzündungsparameter hätten keinen Anhalt für eine bakterielle Infektion geboten, zumal die Lokalisation der angegebenen Schmerzen während der ersten Tage der Behandlung unspezifisch gewesen sei und Schmerzen im rechten Schultergelenk nicht imponiert hätten, sondern primär im Bereich der Wirbelsäule bzw. Rücken- und Lendengegend lokalisiert waren. Die klinische Symptomatik des Erblassers sei während des gesamten Zeitraums diffus gewesen, nur die auffälligen Laborwerte hätten auf ein entzündliches Geschehen hingewiesen, dessen Lokalisation erst aufgrund der durchgeführten engmaschigen und vielfältigen Untersuchungen hätte erfolgen können. Die Komplikationen des Krankheitsverlaufs und der Tod des Erblassers beruhten auf einem schicksalhaften Behandlungsverlauf. Die Beklagten zu 1 bis 4) bestreiten den Vortrag der Klägerin zu den Grundlagen zur Bemessung des Haushaltsführungsschadens mit Nichtwissen. Sie behaupten, der Erblasser habe aufgrund seiner erheblichen und ausgeprägten Grunderkrankungen bereits vor Beginn der Behandlung 2006 nicht mehr in relevanten Umfang im Haushalt arbeiten können und hätte dies auch in Zukunft nicht tun können. Sie bestreiten auch die medizinische Notwendigkeit der Fahrtkosten der Angehörigen mit Nichtwissen. 22 Der Beklagte zu 5) behauptet, der Erblasser sei vor Durchführung der intraartikulären Injektion über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Dazu behauptet der Beklagte zu 5), in seiner Praxis sei es üblich, Patienten insbesondere über die Gefahr einer Infektion durch die mögliche Einschleppung von Hautkeimen in das Injektionsgebiet, was auch bei einer regelgerechten Handhabung der Hygiene nicht auszuschließen sei, aufzuklären. Zudem sei der Ablauf der Durchführung einer Injektion gemäß einem etablierten Hygienestandard in seiner Praxis streng standardisiert. Nachdem die schon vom Hausarzt durchgeführte orale Therapie erfolglos gewesen sei, sei die von ihm durchgeführte Injektion geboten gewesen. Gegen die Kausalität der von ihm durchgeführten Injektion für die Bildung der Abszesse spräche deren Anzahl. Der Beklagte zu 5) bestreitet das klägerische Vorbringen zum weiteren Krankheits- und Behandlungsverlauf nach dem 07.03.2006 sowie zum Schaden mit Nichtwissen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den beigefügten Anlagen und die beigezogenen Behandlungsunterlagen Bezug genommen. 24 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Vernehmung der Zeugen I4, B, I3 und M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T (Bl. 151 ff. d. A.) nebst Ergänzung (Bl. 218 ff. d.A.) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 12.01.2010 (Bl. 249 ff. d.A.) und 23.11.2010 (Bl. 305 ff. d.A.) verwiesen. 25 Entscheidungsgründe 26 Die insgesamt zulässige Klage ist gegenüber den Beklagten zu 1) bis 4) im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen und gegenüber dem Beklagten zu 5) ist sie hingegen unbegründet. 27 Die Klägerin ist als Alleinerbin des Erblassers gemäß § 1922 BGB aktivlegitimiert. 28 Die Beklagten zu 2) bis 4) haften der Klägerin gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 Abs. 1 StGB, die Beklagte zu 1) gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 Abs. 1 StGB i.V.m. §§ 31, 89 BGB bzw. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Krankenhausvertrag, § 278 BGB, jeweils in Verbindung mit § 1922 BGB, auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. 29 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagten zu 2) bis 4) es aufgrund mehrerer grober Behandlungsfehler versäumt haben, wegen der beim Erblasser aufgetretenen Symptome einer tief liegenden Schulterinfektion eine weiterführende Diagnostik durchzuführen, die zu einer vorzeitigen Behandlung und so zu einer Vermeidung der Ausweitung der Infektion und deren Folgen geführt hätte. Dies muss sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen. 30 Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T, der als Chefarzt der Abteilung für Unfall- und Gelenkchirurgie des Z-Krankenhauses in Bonn für die Beantwortung der Beweisfragen kompetent ist, haben die Beklagten zu 2) bis 4) die Erkrankung des Erblassers zu spät erkannt, sie also nicht rechtzeitig diagnostiziert und dementsprechend zu spät reagiert. 31 Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang aus den Aufnahmebericht der Beklagten zu 1) „seit 5 Tagen erneut auftretende Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten Schulter“, dem Umstand, dass wegen der Schmerzen des Erblassers eine seitliche Röntgenaufnahme am 11.03.2006 nicht durchgeführt werden konnte und die erheblichen Entzündungsanzeichen festgestellt, dass der am 16.03.2006 diagnostizierte tiefe Schulterinfekt bereits am 11.03.2006 vorlag und sich kontinuierlich weiterentwickelt hat. 32 Ferner ist der Sachverständige zu der Wertung gelangt, die Ärzte hätten zu spät reagiert. Seinen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Ärzte zunächst im Hinblick auf die bekannten Vorerkrankungen des Erblassers eine Abklärung von neurologischen Ausfällen veranlasst haben. Die am 15.03.2006 durchgeführten neurologischen und internistischen Konsiliaruntersuchungen haben aus Sicht des Sachverständigen die eigentlichen Probleme des Patienten zusammengefasst (Schmerzen in der Schulter und extreme Entzündungsanzeichen). Aufgrund der Werte, die auf eine Entzündung hindeuten und den Angaben der Röntgenassistentin sowie dem Ergebnis der Aufnahmeuntersuchung hätte früher der Schluss auf einen Infekt der Schulter gezogen werden müssen. Wie der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung in aller Deutlichkeit ausgeführt hat, hätten die behandelnden Ärzte spätestens am Montag, d.h. am 13.03.2006, etwas unternehmen müssen. Auf die Ergebnisse der durchgeführten Konsile haben die Beklagten zu 2) bis 4) nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht reagiert. Es seien bis zum 16.03. keine eigenen Handlungen aus der allgemeinen chirurgischen Abteilung erkennbar. Und dies obwohl in der Pflegedokumentation bereits am 14.03. notiert war, dass der Erblasser kaltschweißig und schwer ansprechbar war und am 15.03. Teerstühle, die auf eine Ulkusblutung hinwiesen, festgehalten wurden. Die konsiliarisch hinzugezogenen Ärzte aus der neurologischen und internistischen Abteilung des Y-Krankenhauses haben – allerdings erst am 15.03. – die Symptome richtig gedeutet. Erst am 16.03. wurde dann eine Kernspintomographie durchgeführt. Eine Kernspintomographie, ein Computertomogramm oder eine Szintigraphie wäre schon viel früher veranlasst gewesen, da die Röntgenassistentin in den Röntgenunterlagen angegeben hatte, der Patient solle ihr nochmals vorgestellt werden, wenn er Schmerzmittel bekommen hat. Dies bezeichnet der Sachverständige als alarmierend. Die Aufzeichnungen der Röntgenassistentin hätten einen klaren Hinweis auf ein Ereignis in der Schulter gegeben, da diese den Erblasser wegen unerträglicher Schmerzen nicht röntgen konnte. Es hätte deshalb bei einer Ausweitung der Diagnostik bereits am Montag (13.03.) eine zutreffende Diagnose gestellt werden können. 33 Auf die Einwendungen der Beklagten zu 2) bis 4) hin, der CRP-Wert sei unspezifisch, deshalb habe sich ein diffuser und nicht eindeutig zielführender Befund dargestellt, hat der Sachverständige ausgeführt, dass der CRP-Wert zwar ein unspezifisches Entzündungszeichen sei. Er sei aber bei bakteriellen Infekten besonders hoch. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Diagnose nicht auf Grund des erhöhten CRP-Wertes hätte erfolgen müssen, sondern auf Grund der Gesamtschau der Umstände, insbesondere, weil es dem Patienten sehr schlecht ging. 34 Die Kammer hat keine Bedenken, diese in sich schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. 35 Die Behandlungsfehler der Beklagten zu 2) bis 4) waren auch kausal für den weiteren Krankheitsverlauf. 36 Die Vorgehensweise der behandelnden Ärzte, die nach den Feststellungen des Sachverständigen trotz der gegebenen Hinweise und der Faktenlage ihre Verhaltensweise nicht geändert und die richtige Diagnose erst verspätet gestellt haben, stellt einen groben Behandlungsfehler dar. Nach Auffassung der Kammer liegt hierin ein aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlicher und nicht verantwortbarer Behandlungsfehler, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Die Kammer stützt sich hierbei auf die entsprechende Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen. Dieser qualifiziert das vorstehend bezeichnete Vorgehen als eine Reihe objektiver Verstöße gegen elementare Grundsätze des jeweiligen medizinischen Standards. Er gelangt zu der Auffassung, die Art und Weise wie benachbarte Fachabteilungen angesprochen wurden, spreche für eine komplette Fehleinschätzung der Situation und demonstriere ein besorgniserregendes Maß an Hilflosigkeit. 37 Die Feststellung eines groben Behandlungsfehlers rechtfertigt eine Beweislastumkehr (BGH, Urt. v. 27.04.2004 – VI ZR 34/03) hinsichtlich der Kausalität der verzögerten Behandlung des vorhandenen tief gelegenen Schulterinfekts für den weiteren Krankheitsverlauf. 38 Für die haftungsausfüllende Kausalität zwischen körperlicher oder gesundheitlicher Primärschädigung und weiteren Sekundärschäden an Gesundheit oder Vermögen ist die Klägerin beweisbelastet, insoweit allerdings mit den geringeren Beweisanforderungen des § 287 ZPO. 39 Die Klägerin hat beweisen können, dass die verzögerte Diagnosestellung und Einleitung der Behandlung das Risiko für das Leben des Erblassers und die Funktion der Gelenke vergrößert hat. Der Sachverständige Prof. Dr. T hat in seinem Hauptgutachten ausgeführt, es bestehe zwar auch bei sofortiger zutreffender Diagnosestellung und einer sofort einsetzenden sehr konsequent durchgeführten Behandlung bei dem vorliegenden Schulterinfekt ein hohes Risiko für das Leben des Patienten und die Funktion der Gelenke. Jeder Tag, der im Grunde genommen unbehandelt verstreicht, begünstige jedoch einen Verlauf, wie er sich vorliegend entwickelt hat. Bei rechtzeitiger Intervention wäre es überwiegend wahrscheinlich gewesen, dass der Erblasser überlebt hätte. Auch wäre eine Gesundung des Erblassers nicht ausgeschlossen gewesen. 40 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Klägerin der Beweis dafür, dass die Behandlung durch den Beklagten zu 5) nicht fachgerecht bzw. dieser sie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat, nicht gelungen. 41 Der Sachverständige hat verschiedene Ursachen für die Übertragung der Keime und Verursachung der Abszesse im rechten Schultergelenk des Erblassers erwogen, neben der vom Beklagten zu 5) am 07.03.2006 gesetzten Cortisonspritze den Zahnarztbesuch am 09.02.2006 und die Spritzen des Hausarztes Dr. N am 06.03.2006. Die Behandlung durch den Beklagten zu 5) hat er wegen des zeitlichen Zusammenhangs als wahrscheinlichste Ursache bezeichnet. 42 Der Sachverständige hat auf die hiergegen vom Beklagten zu 5) erhobenen Einwendungen in der ergänzenden Stellungnahme sowie seiner mündlichen Anhörung reagiert und nachvollziehbar dargelegt, dass die Körpertemperatur am 06.03.2006 noch nicht die Grenze von 38º überschritten hatte und daher noch nicht als Fieber zu qualifizieren sei. Ferner spreche auch das Ergebnis des vom Beklagten zu 5) am 07.03.2006 durchgeführten Sonographie gegen die Annahme, dass schon zu diesem Zeitpunkt ein klinisch relevanter Infekt vorgelegen habe. Schließlich könne auch eine einzige vom Beklagten zu 5) durchgeführte Injektion zwei Abszesse verursachen, insbesondere sei die vom Beklagten zu 5) vertretene These, dass es nur im Bereich des Stichkanals zu einer Abszessbildung kommen könne, nicht haltbar. Die durch die Injektion eingebrachten Keime könnten mit der Injektionslösung im Schultergelenk wandern. Soweit der Beklagte zu 5) sich darauf beruft, bei den ermittelten Keimen handele es sich um typische Krankenhauskeime, weist der Sachverständige darauf hin, dass diese Keime auch in Arztpraxen vorkommen. 43 Für die – nach den Ausführungen des Sachverständigen – höchstwahrscheinlich (der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung eine 90%-ige Sicherheit angeben) vom Beklagten zu 5) herbeigeführte Infektion, trifft den Beklagten zu 5) jedoch kein Verschulden. Denn der Beklagte zu 5) hat die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen getroffen. Grundsätzlich hat der Arzt die entsprechenden hygienischen Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die verhindern, dass der Patient im Rahmen der Behandlung mit Keimen infiziert wird. Wenn die Keime aus einem grundsätzlich beherrschbaren Bereich stammen, ist es nach den Grundsätzen des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB – wenn die Infektion und die Behandlung als Ursache festgestellt sind – Sache des Arztes, zu beweisen, dass ihn an der Infektion kein Verschulden trifft (vgl. Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rn. 139; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Rn. 75, 214, 246). 44 Auf Grund der in sich schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der Zeuginnen I4, G, I3 und M steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zu 5) bei Injektionen sterile Handschuhe und bei vorhandenen Erkältungen auch einen Mundschutz trägt. Die Injektionen werden in einem desinfizierten Raum verabreicht, es wird mit einer Nadel der Inhalt aus einer Ampulle in die Spritze gezogen, die Nadel gewechselt und sodann in die zuvor desinfizierte Stelle injiziert. Dies haben die Zeuginnen im Wesentlichen übereinstimmend und plastisch geschildert. Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen bestehen keine Bedenken. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Zeuginnen als Arzthelferinnen eher im Lager des Beklagten zu 5) stehen. Sie waren jedoch erkennbar bemüht, vollständig und wahrheitsgemäß auszusagen. Zudem haben sie alle eingeräumt, sich an die streitgegenständliche Behandlung des Erblassers nicht konkret erinnern zu können. 45 Diese Hygienemaßnahmen waren nach den Angaben des Sachverständigen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung absolut ausreichend; unabdingbar sind demnach Handschuhe und Desinfektion, ein Mundschutz ist lediglich wünschenswert. 46 Nicht erwiesen hat sich der Vorwurf der Klägerin, die Injektion sei nicht indiziert gewesen. Der Sachverständige hat die Behandlung im Hinblick auf die großen Schmerzen des Erblassers und die Erfolglosigkeit der vorangegangenen Therapie als indiziert bewertet. Es gab für den Beklagten zu 5) zu diesem Zeitpunkt auch keine gleichwertigen Behandlungsmethoden mehr, über die er hätte aufklären müssen. 47 Auch die von der Klägerin erhobene Aufklärungsrüge führt nicht zu einem Erfolg der Klage gegenüber dem Beklagten zu 5). 48 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht insbesondere auf Grund der glaubhaften Bekundungen der Zeugin I3 zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zu 5) die Risiken der Injektion dahingehend erläutert, es könne eine Infektion entstehen und diese zu einer Gelenkversteifung führen. Diese Bekundungen der Zeugin I3 werden von den weiteren Zeuginnen insofern bestätigt, als alle drei angaben, der Beklagte zu 5) würde über das Risiko einer Entzündung bzw. Infektion aufklären. Lediglich die Zeugin G hat ausdrücklich angegeben, über weitergehende Folgen einer Infektion würde nicht gesprochen. Auch wenn sämtliche Zeuginnen angegeben haben, an die Behandlung des Erblassers keine konkrete Erinnerung zu haben, bestehen keine Zweifel daran, dass der Beklagte zu 5) auch bei dem Erblasser entsprechend seiner üblichen Vorgehensweise vorgegangen ist. Dass die Zeuginnen auf Grund des Zeitablaufs und der Vielzahl von Patienten, die sie täglich in der Praxis sehen, nicht mehr über eine konkrete Erinnerung verfügten, ist nachvollziehbar. 49 Diese Aufklärung durch den Beklagten zu 5) war nach den Ausführungen des Sachverständigen in seiner mündlichen Anhörung ausreichend. Wie der Sachverständige mit deutlichen Worten sagte, dürfen angesichts der Anzahl der Patienten an eine Aufklärung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es ist ausreichend, wenn über das Risiko einer Infektion aufgeklärt wird, über weitergehende Folgen, insbesondere letaler Art, muss nicht aufgeklärt werden. 50 Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen ist er unbegründet. 51 Die Beklagten zu 1) bis 4) sind gemäß §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Behandlungsvertrag beziehungsweise aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Erblasser ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Dieser Anspruch ist gemäß § 1922 BGB auf die Klägerin als Alleinerbin übergegangen. Die Kammer erachtet für die vom Erblasser erlittene Fehlbehandlung unter Berücksichtigung aller Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 EUR als angemessen, aber auch ausreichend. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes orientiert sich die Kammer an der Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion des immateriellen Schadensersatzes. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes ist im Wesentlichen die durch die fehlerhafte Behandlung hervorgerufene Lebensbeeinträchtigung, diese steht im Verhältnis zu den anderen zu berücksichtigenden Umständen, wie etwa das Ausmaß des Verschuldens des Arztes, stets an der Spitze. Denn Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden bilden das ausschlaggebende Moment für den angerichteten immateriellen Schaden (BGH, Urt. v. 20.01.2004 – VI ZR 70/03, NJW 2004, 1243). Tritt der Tod ein, ist besonders die Art und Schwere der erlittenen Beeinträchtigungen und der Zeitraum zwischen Verletzung und Tod zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.1998 - VI ZR 182/97, NJW 1998, 2741, 2742; Heinrichs , in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 253 Rn. 16). Die Schmerzensgeldhöhe ist in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln. Vorliegend sind für den Erblasser erhebliche Folgen bis hin zu seinem Tode eingetreten. Der Erblasser hat zunächst unter erheblichen Schmerzen gelitten, gegen die er das Schmerzmittel Oxygesic, welches doppelt so wirksam wie Morphin ist, erhielt. Im Anschluss an die erste Operation befand er sich fünf Wochen lang im Koma. Er hat das Krankenhaus von seiner Einlieferung am 11.03.2006 bis zu seinem Todestag am 11.08.2006, mit Ausnahme der Behandlungen in der Reha-Klinik, nicht mehr verlassen. Er hat demnach die letzten fünf Monate seines Lebens im Krankenhaus bzw. der Reha-Klinik verbracht und war damit den ganzen Zeitraum über von seiner Familie, die lediglich zu Besuchen kommen konnte, getrennt. Er litt zwar auch an Vorerkrankungen, war durch diese aber nicht derart beeinträchtigt, dass er an einem normalen sozialen und gesellschaftlichen Leben nicht mehr hätte teilnehmen können. Zudem hat er seinen eigenen körperlichen Verfall bewusst miterlebt. 52 Unter Abwägung aller zumessungsrelevanten Faktoren und unter Berücksichtigung der in den letzten Jahren in ähnlich gelagerten Fällen in der Rechtsprechung zuerkannten Schmerzensgeldbeträge hält die Kammer in der Gesamtbetrachtung einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 100.000,00 EUR für geboten und angemessen. 53 Materieller Schadensersatz steht der Klägerin in Höhe von 15.838,82 EUR zu. 54 Nach gefestigter Rechtsprechung gehören zu den dem Verletzten nach § 249 BGB zu ersetzenden Heilungskosten auch die Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Verletzte von nahen Angehörigen im Krankenhaus besucht wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.1988 – VI ZR 126/88, NJW 1989, 766 m.w.N.). Zu dem Kreis der nahen Angehörigen gehören die Ehefrau und die Kinder des Verstorbenen. Es sind insbesondere die für solche Besuche aufgewendeten Fahrtkosten zu ersetzen, allerdings nur, wenn die Besuche medizinisch notwendig und die Aufwendungen unvermeidbar sind (BGH, Urt. v. 19.02.1991 – VI ZR 171/90, NJW 1991, 2340, 2341). Es werden nur die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderungsart ersetzt. 55 Sofern die Beklagten zu 1) bis 4) die Fahrt- und Besuchskosten mit Nichtwissen bestreiten, steht dies einer Schätzung der Kosten nicht entgegen. Denn zum einen hätten die Beklagten zu 1) bis 4) selbst Erkundigungen darüber einholen können, ob der Erblasser von seiner Ehefrau und seinen Kindern regelmäßig besucht worden ist, da sich der Erblasser für den wesentlichen hier interessierenden Zeitraum in dem von der Beklagten zu 1) betriebenen Krankenhaus stationär aufhielt und die Tatsachen damit nicht außerhalb ihrer Wahrnehmungssphäre lagen, zum anderen geht die Kammer nach der allgemeinen Lebenserfahrung und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von den Besuchen der nahen Angehörigen aus. 56 Den entstandenen Schaden schätzt die Kammer unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerseite, wobei Abschläge bei der Anzahl der Besuche der Kinder – nicht hingegen hinsichtlich der täglichen Besuche der Klägerin – im Hinblick auf die medizinische Notwendigkeit und eine Reduzierung der Kilometerpauschale in Anlehnung an § 5 JVEG auf 0,25 EUR/km vorzunehmen sind, auf 3.000,00 EUR. 57 Der Anspruch der Klägerin auf den Ersatz der Beerdigungskosten folgt aus § 844 i.V.m. § 1968 BGB. Zu den Kosten der Beerdigung gehören neben den Kosten der Beisetzung auch die der Todesanzeigen, der Trauerkarten, der Trauerfeier, der Grabstelle und des Grabsteins ( Wagner , in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 844 Rn. 19; OLG Köln, Urt. v. 24.10.1980 – 20 U 42/80, VersR 1982, 558). Die Kosten sind von der Klägerin durch Vorlage der Rechnungen und des Gebührenbescheids hinreichend belegt, so dass das pauschale Bestreiten der Beklagten zu 1) bis 4) nicht genügte. Der Anspruch der Klägerin ist hinsichtlich der Position Danksagungen auf einen Betrag von 117,92 EUR zu kürzen, da dies ausweislich der als Anlage K 29 vorgelegten Rechnung die entstandenen Kosten sind. Aus dem Gebührenbescheid der Stadt Kerpen (Anlage K 30) ist die Position „Wahlgrab 2-stellig/Nutzungsdauer 30 Jahre“, die mit 2.794,00 EUR angesetzt ist, um die Hälfte, also 1.397,00 EUR zu kürzen, da die Beklagten zu 1) bis 4) nur zum Ersatz der Kosten für die Grabstelle für eine Person verpflichtet sind. Denn es sind nur die Kosten zu ersetzen, die den Kosten der Beerdigung des Verstorbenen selbst zugerechnet werden müssen. Dazu aber können die (Mehr-)Kosten für ein Doppelgrab, mithin die Kosten, die nicht für die Grabstätte des Erblassers, sondern für die seines noch lebenden Ehegatten aufgewendet werden, nicht gerechnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.09.1973 - III ZR 148/71, NJW 1973, 2103, 2104). 58 Des Weiteren hat das Gericht unter Anwendung des § 287 ZPO die Kosten für die Trauerfeier, das Porto für Todesanzeigen und Danksagungen, die Todesanzeigen in Zeitungen und den Grabstein auf insgesamt 5.000,00 EUR geschätzt. Die geltend gemachten Kosten bewegen sich im Rahmen des Üblichen und erscheinen dem Gericht angemessen, auch im Hinblick auf die überdurchschnittlich große Familie des Verstorbenen. 59 Grundsätzlich sind die Kosten eines Privatgutachtens als Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Rahmen von §§ 249 ff. BGB erstattungsfähig. Die Klägerin hat nicht dargelegt, vor welchem Hintergrund sie zwei Gutachten eingeholt hat. Die Notwendigkeit der Einholung eines zweiten Gutachtens ist für das Gericht auch nicht ersichtlich. Sie kann dementsprechend nur die Kosten für das erste von ihr eingeholte Gutachten des Dr. J in Höhe von 1.677,00 EUR ersetzt verlangen. Die Kosten des zweiten Gutachtens sind von den Beklagten zu 1) bis 4) nicht zu erstatten. Sofern die Beklagten die Begleichung der Gutachterkosten durch die Klägerin mit Nichtwissen bestritten hat, stand dies einer Verurteilung der Beklagten zu 1) bis 4) zur Zahlung nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die Gutachterkosten bereits beglichen hat. Gemäß § 250 S. 2 BGB kann die Klägerin statt Freistellung auch Ersatz in Geld verlangen. Nach § 250 S. 1 BGB ist vom Gläubiger zunächst eine Frist verbunden mit Ablehnungsandrohung zu ersetzen. Die Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn der Schädiger die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. hierzu Grüneberg , in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 250 Rn. 2 m.w.N.) Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) hat mit Schreiben vom 15.11.2007 die Leistung von Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert hat, indem sie alle Vorwürfe als unbegründet zurückgewiesen hat und auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung der Angelegenheit verwiesen hat. 60 Die Klägerin hat zudem Anspruch auf Erstattung der Kopierkosten in Höhe von 163,30 EUR, die sie durch Vorlage der Quittungen belegt hat. Den sonstigen Mehraufwand, den die Beklagten zu 1) bis 4) lediglich pauschal bestritten haben, schätzt die Kammer unter Anwendung von § 287 ZPO auf 400,00 EUR. Angesichts der Aufenthaltsdauer von fünf Monaten in Krankenhaus und Reha-Klinik ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung von Telefonkosten und Zuzahlungen zu Behandlungen in dieser Höhe auszugehen. 61 Der Haushaltsführungsschaden ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden, was die Beklagten bereits in der Klageerwiderung gerügt haben, ohne dass die Klägerin weiter vorgetragen hätte. Es fehlen Angaben dazu, welche Arbeiten konkret der Erblasser vor der Erkrankung mit welchem Zeitaufwand verrichtet hat und aufgrund seiner nicht unerheblichen Vorerkrankungen und seines fortgeschrittenen Alters noch verrichten konnte. 62 Die Gebühren für die Erteilung eines Erbscheins in Höhe von 825,00 EUR, die später als mittelbare Folge eines Schadens anfallen, sind nicht ersatzfähig (vgl. OLG Köln, Urt. v. 24.10.1980 – 20 U 42/80, VersR 1982, 558). 63 Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat zukünftig entstehende materielle Schäden nicht substantiiert dargelegt. Der von der Klägerin auch für die Zukunft geltend gemachte Haushaltsführungsschaden ist – wie ausgeführt – nicht substantiiert vorgetragen. Soweit die Klägerin Einnahmen aus Nebentätigkeiten des Erblassers in der Klageschrift erwähnt, die in Zukunft entfallen, hat sie hierzu nicht ansatzweise weiter vorgetragen. 64 Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten zu 1) bis 4) befanden sich mit Ablauf der in den Schreiben der Klägerin vom 12.02. und 27.08.2007 gesetzten Fristen in Verzug. Die Forderung eines zu hohen Betrages steht der Wirksamkeit der Mahnung nicht entgegen. 65 Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1) bis 4) ergibt sich aus §§ 840 Abs. 1, 421 BGB. 66 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 709 ZPO. 67 Streitwert: 68 Antrag zu 1): 200.000,00 EUR 69 Antrag zu 2): 37.359,02 EUR 70 Antrag zu 3): 10.000,00 EUR 71 Summe: 247.359,02 EUR