Urteil
91 O 32/10
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Auszahlung eines Vergleichsbetrags an Dritte kann nach § 133 InsO anfechtbar sein, wenn sie mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erfolgt.
• Eine zuvor vereinbarte Abtretung einer Forderung kann selbst bereits eine Gläubigerbenachteiligung darstellen und nach § 133 InsO anfechtbar sein.
• Persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG setzt einen durch sein Verhalten verursachten Schaden voraus; bloße Reduzierung eines internen Darlehensanspruchs begründet keinen ersatzfähigen Schaden.
Entscheidungsgründe
Auszahlung an verbundene Gesellschaft als anfechtbare Gläubigerbenachteiligung (§§133,143 InsO) • Auszahlung eines Vergleichsbetrags an Dritte kann nach § 133 InsO anfechtbar sein, wenn sie mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erfolgt. • Eine zuvor vereinbarte Abtretung einer Forderung kann selbst bereits eine Gläubigerbenachteiligung darstellen und nach § 133 InsO anfechtbar sein. • Persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG setzt einen durch sein Verhalten verursachten Schaden voraus; bloße Reduzierung eines internen Darlehensanspruchs begründet keinen ersatzfähigen Schaden. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der B Music GmbH; Alleingesellschafter der Insolvenzschuldnerin ist der Beklagte zu 2), zugleich mit Einfluss auf die Beklagte zu 1). Nach gescheiterter Produktion stand der Insolvenzschuldnerin ein Vergleichszahlungsanspruch gegen A Entertainment zu; von der Zahlung flossen 40.799,49 € an die Beklagte zu 1). Die Insolvenzschuldnerin hatte zuvor Darlehen von der Beklagten zu 1) erhalten und eine Abtretung der Forderung gegen A Entertainment zur Sicherung vereinbart. Der Kläger verlangt Erstattung des an die Beklagte zu 1) geflossenen Betrags; er rügt Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung der Insolvenzschuldnerin und Gläubigerbenachteiligung sowie pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers (Beklagter zu 2). Die Beklagten bestreiten Zahlungsunfähigkeit und Vorsatz; sie behaupten pro forma-Regelungen mit Gläubigern und mangelnden Einfluss des Beklagten zu 2). • Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 143 Abs.1, 133 InsO; die Auszahlung des Vergleichsbetrags an die Beklagte zu 1) ist anfechtbare Rechtshandlung. • Die Auszahlung war eine tatsächliche Leistung der Insolvenzschuldnerin, weil nach dem Vergleich die Forderung der Insolvenzschuldnerin zusteht und kein Prozessstandschaftsverhältnis aus dem Vergleichstext folgt. • Durch die Auszahlung wurden die übrigen Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligt, weil dadurch Mittel der Insolvenzmasse in Höhe von etwa 40.799,49 € fehlten. • Die Auszahlung erfolgte mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz: den handelnden Personen war die Existenz weiterer Gläubiger und die Verschlechterung deren Befriedigungsaussichten bewusst; dies traf auch auf die Beklagte zu 1) zu, da der Beklagte zu 2) Geschäftsführer beider Gesellschaften war. • Auch die frühere Abtretung der Forderung (Darlehensvertrag 15.07.2004) stellt eine benachteiligende Maßnahme dar und ist nach § 133 Abs.1 InsO anfechtbar, weil sie Haftungsmasse entzog. • Somit ist die Beklagte zu 1) zur Herausgabe des Erlangten an die Insolvenzmasse verpflichtet (§ 143 Abs.1 InsO). • Ein persönlicher Anspruch gegen den Beklagten zu 2) aus § 43 GmbHG scheitert mangels ersatzfähigem Schaden: die Auszahlung reduzierte lediglich den Darlehensanspruch der Beklagten zu 1) in gleicher Höhe, sodass keine vermögensmindernde Schädigung der Insolvenzmasse nach § 43 Abs.2 eingetreten ist. • Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB; prozessuale Nebenentscheidungen beruhten auf §§ 92, 709 ZPO. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Beklagte zu 1) hat den an sie ausgezahlten Betrag aus dem Vergleich in Höhe von 40.766,49 € an die Insolvenzmasse herauszugeben; der Anspruch beruht auf erfolgreicher Anfechtung nach §§ 133, 143 InsO wegen Gläubigerbenachteiligung mit Vorsatz. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen, da keine persönliche Haftung nach § 43 GmbHG festgestellt werden kann mangels eines ersatzfähigen Schadens. Zinsen stehen dem Kläger nach §§ 286, 288 BGB zu; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden vom Gericht getroffen.