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Urteil

28 O 585/10

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei nachgewiesener Bereitstellung von Musikdateien über den Internetanschluss eines Haushalts kann der Inhaber des Anschlusses als Störer haften, wenn er seiner Aufsichtspflicht gegenüber zugangsberechtigten Kindern nicht genügt. • Abmahnkosten sind nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) erstattungsfähig, wenn die Abmahnung veranlasst und die anwaltliche Inanspruchnahme zur Rechtsverfolgung notwendig war. • Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung kann gegenüber dem Aufsichtspflichtigen gemäß § 832 BGB in Verbindung mit der Lizenzanalogie (§ 97 UrhG) verlangt werden; angemessene Lizenzgebühren können nach § 287 ZPO geschätzt werden. • Verjährungseinreden werden durch die Hemmung nach § 204 BGB (Mahnverfahren) verhindert, wenn der Mahnantrag rechtzeitig gestellt und die Zustellung in einem angemessenen Zeitraum erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Störer- und Aufsichtshaftung für Filesharing über häuslichen Internetanschluss • Bei nachgewiesener Bereitstellung von Musikdateien über den Internetanschluss eines Haushalts kann der Inhaber des Anschlusses als Störer haften, wenn er seiner Aufsichtspflicht gegenüber zugangsberechtigten Kindern nicht genügt. • Abmahnkosten sind nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) erstattungsfähig, wenn die Abmahnung veranlasst und die anwaltliche Inanspruchnahme zur Rechtsverfolgung notwendig war. • Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung kann gegenüber dem Aufsichtspflichtigen gemäß § 832 BGB in Verbindung mit der Lizenzanalogie (§ 97 UrhG) verlangt werden; angemessene Lizenzgebühren können nach § 287 ZPO geschätzt werden. • Verjährungseinreden werden durch die Hemmung nach § 204 BGB (Mahnverfahren) verhindert, wenn der Mahnantrag rechtzeitig gestellt und die Zustellung in einem angemessenen Zeitraum erfolgt ist. Die Klägerinnen, Tonträgerhersteller mit Leistungsschutzrechten, machten gegenüber dem Beklagten Ansprüche wegen angeblicher Filesharing-Verletzungen geltend, die über dessen Internetanschluss erfolgt sein sollen. Am 04.05.2006 wurde via IP-Adresse ein Angebot von 202 Musikdateien in einer Tauschbörse festgestellt; diese IP-Adresse wurde dem Anschluss des Beklagten zugeordnet. Bei einer Durchsuchung wurden auf den Computern der minderjährigen Kinder des Beklagten heruntergeladene Dateien und ein Peer-to-Peer-Programm festgestellt; die Rechner waren passwortgeschützt. Die Klägerinnen mahnten den Beklagten ab und forderten Unterlassung sowie Zahlung einer Lizenzentschädigung; ein Vergleich wurde nicht erzielt. Die Klägerinnen fordern nun Abmahnkosten sowie Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr von 200 € je Datei; der Beklagte bestreitet dies und beruft sich unter anderem auf Unkenntnis der Kinder, Sicherung des WLANs und Verjährung. • Zuständigkeit: Das Landgericht Köln ist örtlich zuständig, weil die Verletzungshandlung auch im Bezirk des Gerichts erfolgte (§ 32 ZPO) und Ansprüche schlüssig auf § 97 UrhG gestützt wurden. • Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten: Abmahnkosten sind nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 S.1, 670 BGB) zu ersetzen, wenn die Abmahnung veranlasst ist und die anwaltliche Tätigkeit zur Rechtsverfolgung erforderlich war; die gesetzliche Regelung in § 12 UWG schließt dies nicht aus. • Veranlassung der Abmahnung: Die Abmahnung war veranlasst, weil geschützte Werke vorlagen (§§ 2, 73, 85 UrhG) und die Logdatei sowie Zuordnung der IP-Adresse den Zugriff über den Anschluss des Beklagten belegen; ein bloß pauschales Bestreiten der Rechteinhaberschaft genügte nicht zur Entkräftung. • Störerhaftung und Unterlassungsanspruch: Der Beklagte haftet als Störer für das Verhalten der Haushaltsangehörigen, weil er durch Überlassen des Internetzugangs eine willentliche und adäquat kausale Mitwirkung ermöglichte und damit Prüf- und Handlungspflichten auslöste (§ 1004 BGB i.V.m. § 97 UrhG). • Aufsichtspflicht und Haftung nach § 832 BGB: Zusätzlich haftet der Beklagte nach § 832 BGB, weil er seinen Aufsichtspflichten gegenüber den minderjährigen Kindern nicht genügte; Begründung: fehlende wirksame Schutzmaßnahmen und die Feststellung der illegalen Dateien auf den Kinderrechnern. • Schadensberechnung: Die Klägerinnen wählten die Lizenzanalogie nach § 97 UrhG; eine angemessene Lizenzgebühr von 200 € je Musikdatei erscheint nach § 287 ZPO schätzungsweise gerechtfertigt; der Anspruch in der geltend gemachten Höhe bestand. • Höhe der ersatzfähigen Abmahnkosten: Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des OLG Köln ist bei einem geschätzten Streitwert von 30.000 € pro Klägerin eine 1,3-Gebühr gemäß VV 2300 RVG sowie Porto anzusetzen, womit die Kammer die Abmahnkosten entsprechend begrenzte. • Verjährung: Die Ansprüche wären grundsätzlich Ende 2009 verjährt, die Verjährung wurde jedoch durch den Mahnantrag vom 30.12.2009 und die Zustellung im Januar 2010 gemäß §§ 195,199,204 BGB und § 167 ZPO rechtzeitig gehemmt. • Zinsanspruch und Nebenentscheidungen: Zinsen stehen nach §§ 291, 288 BGB zu; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 92 Abs.2 Nr.1, 709 ZPO. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Der Beklagte wird zur Zahlung von insgesamt 5.155,60 € an die Klägerinnen verurteilt plus Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2010; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Kammer stellte fest, dass die Abmahnung veranlasst war und die Klägerinnen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag haben; zugleich besteht ein Schadensersatzanspruch in Höhe der geltend gemachten Lizenzgebühren nach § 832 BGB in Verbindung mit § 97 UrhG, weil der Beklagte seinen Aufsichtspflichten gegenüber seinen Kindern nicht genügte. Die Verjährungseinrede des Beklagten greift nicht, da die Verjährung durch das Mahnverfahren wirksam gehemmt wurde. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.