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Urteil

14 O 620/10

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei behaupteter Prozessunfähigkeit muss der Partei genügen, Tatsachen darzulegen, die hinreichende Anhaltspunkte dafür liefern; bloße Atteste ohne Feststellung fehlender freien Willensbildung reichen nicht stets aus. • Besteht ein Kommissionsverhältnis, kann der Kommittent von dem Kommissionär Auskunft und Rechnungslegung über die übergebenen Gegenstände verlangen (§ 384 HGB; § 259 Abs. 1 BGB; allgemeine Grundsätze der Rechenschaftspflicht). • Eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht besteht unabhängig davon, ob die begehrten Gegenstände ausdrücklich als Eigentum der Klägerin bezeichnet sind, sofern die Gegenstände durch Kommissionsscheine hinreichend bestimmt sind.
Entscheidungsgründe
Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch des Kommittenten bei Kommissionsware • Bei behaupteter Prozessunfähigkeit muss der Partei genügen, Tatsachen darzulegen, die hinreichende Anhaltspunkte dafür liefern; bloße Atteste ohne Feststellung fehlender freien Willensbildung reichen nicht stets aus. • Besteht ein Kommissionsverhältnis, kann der Kommittent von dem Kommissionär Auskunft und Rechnungslegung über die übergebenen Gegenstände verlangen (§ 384 HGB; § 259 Abs. 1 BGB; allgemeine Grundsätze der Rechenschaftspflicht). • Eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht besteht unabhängig davon, ob die begehrten Gegenstände ausdrücklich als Eigentum der Klägerin bezeichnet sind, sofern die Gegenstände durch Kommissionsscheine hinreichend bestimmt sind. Die Klägerin betreibt einen Kunsthandel und übergab dem Beklagten, der ebenfalls Kunsthandel betrieb und für die Klägerin teils auf Kommissionsbasis tätig war, zwischen Dezember 2006 und Ende 2008 verschiedene Kunstwerke. Nach Ende der Zusammenarbeit forderte die Klägerin Auskunft und Rechnungslegung über die nach Kommissionsscheinen aufgeführten Kunstwerke im Gesamtwert von 38.470,24 EUR. Der Beklagte behauptete, er leide an einer schweren psychischen Erkrankung und sei daher prozessunfähig sowie nicht mehr im Besitz der streitgegenständlichen Kunstwerke; er legte ein ärztliches Attest vor. Die Klägerin erhob eine Stufenklage und verlangte zunächst Auskunft und Rechnungserstattung; streitig war insbesondere der Umfang der übergebenen Kommissionsware. Das Gericht hat über die erste Stufe entschieden. • Zulässigkeit: Die Behauptung der Prozessunfähigkeit genügt nicht, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden; das vorgelegte Attest attestierte keine vollständige Ausschaltung der freien Willensbildung, sondern lediglich verminderte Belastbarkeit, sodass Prozessfähigkeit zu bejahen war (§§ 51, 52 ZPO; § 104 BGB). • Die gerichtliche Prüfung der Prozessfähigkeit ist nur erforderlich, wenn hinreichende Anhaltspunkte für deren Fehlen vorliegen; das Gericht durfte hier von Vorhandensein der Prozessfähigkeit ausgehen (vgl. BGH-Rechtsprechung). • Materiell: Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Kommissionsgeschäfte stattfanden; der Beklagte ist daher nach § 384 HGB zur Auskunft und Rechenschaftslegung verpflichtet. Die Kommissionsscheine bestimmen die betroffenen Gegenstände hinreichend, sodass ein ausdrücklicher Eigentumsvorbehalt nicht erforderlich ist. • Alternativrechtlich begründet sich der Anspruch auch aus § 259 Abs. 1 BGB in Verbindung mit allgemeinen Rechenschaftspflichten (vgl. §§ 666, 675, 681, 687 Abs. 2, § 242 BGB): Wer fremde Angelegenheiten besorgt, ist zur geordneten Darstellung und Rechenschaft verpflichtet, insbesondere wenn der Berechtigte ohne Darstellung des Beauftragten nicht überprüfen kann, ob und in welchem Umfang Veräußerungen stattgefunden haben. • Die Klägerin hat ihren Auskunftsantrag hinreichend konkret gestellt (aufgelistete Kommissionsscheine) und ist deshalb auch in materieller Hinsicht erfolgreich; die Kostenentscheidung wurde der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Klage war in der ersten Stufe erfolgreich: Der Beklagte wurde verurteilt, über die in den aufgeführten Kommissionsscheinen bezeichneten Kunstwerke Auskunft zu erteilen und nach Auskunftserteilung Rechnung zu legen. Die Prozessfähigkeit des Beklagten wurde bejaht, weil das vorgelegte Attest keine Ausschaltung der freien Willensbildung nach § 104 BGB belegte. Der Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch folgt aus § 384 HGB sowie ergänzend aus § 259 Abs. 1 BGB und allgemeinen Treue- und Rechenschaftspflichten; die genaue Bestimmung der Gegenstände ergibt sich aus den Kommissionsscheinen, ein Eigentumsvorbehalt war nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.