Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 11.218,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 837,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2009 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 42 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 58 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags leisten. TATBESTAND Die Beklagten sind Gesellschafter der Steuerberatungssozietät I und Q . Die Sozietät beriet die Klägerin, handelnd durch den Beklagten zu 1), über viele Jahre in ihren steuerlichen Angelegenheiten. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen der Schlechterfüllung von Pflichten aus dem Steuerberatervertrag durch den Beklagten zu 1). In den Jahren 2000 bis 2003 war die Klägerin Alleineigentümerin eines Bootes, welches am Kölner Rheinufer in der Höhe von L-S1 vertäut und über eine Landungsbrücke zu erreichen ist. Auf dem Boot sind eine Strom- und Wasserversorgung sowie ein Telefonanschluss vorhanden; über einen Motor verfügt das Schiff nicht. Das Schiff liegt seit mehreren Jahren an gleicher Stelle. Wegen der örtlichen Gegebenheiten wird auf die zur Akte gereichten Lichtbildaufnahmen, Bl. 194 f. d.A., Bezug genommen. Mit schriftlichem Vertrag vom 01.02.2000 (Bl. 6 ff. d.A.) verpachtete die Klägerin das Boot an die Streitverkündeten M und N , die Gesellschafter der GbR S waren und das Boot als Diskothek „ S “ nutzten. Die Vertragsparteien vereinbarten einen monatlichen Pachtzins von 3.000,00 DM; unter § 3 des Vertrags vereinbarten sie (Zitat): „ Die Höhe der Mehrwertsteuer richtet sich nach dem jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuersatz. “ Die Streitverkündeten zahlten monatlich 3.000,00 DM an die Klägerin. Der Beklagte zu 1) war der Ansicht, dass das Boot als mit dem Ufer fest verbundenes Bootshaus einem Gebäude gleichzusetzen sei und somit eine gemäß § 4 Nr. 12 lit. a) UStG umsatzsteuerfreie Leistung vorliege. Der Beklagte zu 1) gab für die Klägerin keine Umsatzsteuerjahreserklärungen ab. Mit Vertrag vom 25.04.2003 veräußerte die Klägerin das Boot an den Zeugen F . Im Jahr 2003 wurde die S GbR aufgelöst. Das Finanzamt führte eine Betriebsprüfung der S GbR für die Veranlagungszeiträume 2001-2003 durch; in dem Betriebsprüfungsbericht vom 26.01.2006 wurde nichts beanstandet. Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 09.11.2007 führte das zuständige Finanzamt bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Zum 22.01.2008 leitete die Straf- und Bußgeldsachstelle des Finanzamts ein Verfahren gegen die Klägerin wegen des Verdachts der Umsatzsteuerverkürzung für die Veranlagungszeiträume 2000-2003 ein, weil das Finanzamt die Verpachtung für umsatzsteuerpflichtig erachtete. Am 24.04.2008 fand in Köln eine Vernehmung der Klägerin statt, an der der Steuerberater C und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilnahmen; wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 10 d.A. Das Verfahren wurde im Mai 2008 eingestellt. Ausweislich des Prüfungsberichts vom 08.12.2008 (Anlage zu Klageschrift, Blatt 15 ff. d.A.) kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Vermietung des Bootes umsatzsteuerpflichtig gewesen sei. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 lit. a) UStG sei nicht anwendbar, weil das schwimmende Gastronomieboot „ S “ kein Grundstück im Sinne dieser Vorschrift sei. Die Frage, ob eine Vermietung oder Verpachtung eines Grundstückes im Sinne der Steuerbefreiungsvorschrift vorliege, sei nach dem bürgerlichen Recht und somit nach § 94 BGB zu beurteilen. Zwar seien nach dieser Vorschrift auch Gebäude von der Steuerbefreiung erfasst; das Schiff sei aber kein Gebäude, weil es als schwimmende Anlage weder mit dem Grund und Boden fest verbunden noch standfest sei. Das Finanzamt erließ im Dezember 2008 Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000-2003, mit denen Umsatzsteuer i.H.v. insgesamt 8.250,92 Euro sowie Zinsen i.H.v. insgesamt 2.646,00 Euro festsetzt wurden. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 99 d.A. Der für die Klägerin nunmehr tätige Steuerberater Prof. Dr. P legte gegen die Umsatzsteuerbescheide fristgemäß Einspruch ein, ohne diese zu begründen. Er war der Ansicht, dass die im Prüfbericht vom 02.12.2008 vom Finanzamt vertretene Ansicht zutreffend sei, wollte den Beklagten jedoch die Möglichkeit einräumen, ihre Rechtsansicht darzulegen, was diese trotz Aufforderung und Entbindung von der Schweigepflicht nicht taten. Der Einspruch wurde am 18.02.2009 zurückgenommen. Der Steuerberater C stellte der Klägerin unter dem 14.12.2007 einen Betrag von 5.964,88 Euro für seine steuerliche Beratung und Begleitung der Umsatzsteuersonderprüfung in Rechnung (Anlage zur Klageschrift, Blatt 21 d.A.). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rechnete unter dem 29.04.2008 seine Teilnahme an dem Anhörungstermin der Straf- und Bußgeldstelle vom 24.04.2008 mit einem Betrag von 142,80 Euro gegenüber der Klägerin ab (Anlage zur Klageschrift, Bl. 23 d.A.). Der Steuerberater Prof. Dr. P stellte der Klägerin unter dem 20.02.2009 für seine Beratung betreffend der Umsatzsteuersonderprüfung einen Betrag von 1.558,90 Euro brutto in Rechnung (Anlage zur Klageschrift, Bl. 22 d.A.). Die Klägerin forderte die Beklagten mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben erfolglos zur Zahlung von 19.413,50 Euro auf. Des Weiteren forderte die Klägerin die Haftpflichtversicherung der Beklagten erfolglos zur Zahlung bis zum 27.01.2009 auf. Der Klägerin entstanden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 Euro (Anlage zur Klageschrift, Bl. 24 d.A.). Die Klägerin begehrt Ersatz der festgesetzten Umsatzsteuerbeträge einschließlich Zinsen in Höhe von 10.896,92 Euro, der Kosten für die Beauftragung der Steuerberater C und Prof. Dr. P sowie ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung, den Ersatz von Fahrtkosten in pauschaler Höhe von 850,00 Euro sowie ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte zu 1) Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag verletzt habe, indem er die Verpachtung als umsatzsteuerfreie Leistung behandelt habe. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 lit. a UStG sei nicht anwendbar, weil das Schiff ein beweglicher Gegenstand sei. Zwar sei das Schiff in den letzten Jahren nicht bewegt worden. In früheren Jahren sei das Schiff aber wegen erforderlicher Messungen der Dicke der Schiffswand regelmäßig von seinem Ankerplatz entfernt und auf die Werft geschafft worden; dies sei heutzutage aufgrund neuer Messmethoden nicht mehr erforderlich. Das Schiff könne aber innerhalb weniger Stunden fortgeschafft werden. Hierzu behauptet sie, dass das Boot nicht fest mit dem Untergrund verbunden, insbesondere nicht über ein Fundament mit dem Rheinboden verbunden sei. Es sei ausschließlich mit Seilen und Ketten am Ufer, an der Landungsbrücke und der Uferbefestigung befestigt. Zur Demontage sei lediglich erforderlich, die Leinen zu lösen, was maximal 2 Stunden dauere. Die vorhandenen 3 Anker müssten nicht mit einem Kran gehoben, sondern es müssten lediglich die Ankerketten gelöst werden. Die Strom- und Wasserversorgungsleitungen könnten leicht entfernt werden. Ein Abwasserkanal sei erst durch den Zeugen F angebracht worden; seinerzeit habe sich im Schiff ein Fäkalientank befunden, der regelmäßig geleert worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Klägervertreters in seinem Schriftsatz vom 29.06.2010, Bl. 191 ff. d.A., Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, der Steuerberater C habe im Rahmen des Steuerstrafverfahrens Einsicht in die Ermittlungsakte genommen und die Korrespondenz mit dem Beklagten zu 1) geführt. Soweit die Klägerin den Ersatz pauschaler Fahrtkosten von 850,00 Euro begehrt, behauptet sie, dass sie wegen der Steuerprüfung und verschiedener Erörterungen mit ihren Beratern drei Mal von ihrem Wohnort in Norditalien nach Köln mit ihrem Wohnmobil gereist sei. Anlass seien eine Besprechung mit dem Steuerberater C , der Vernehmungstermin bei der Steuerfahndung und ein Gespräch mit dem Steuerberater Prof. Dr. P gewesen. Sie habe die Fahrten auch für andere Aufgaben durchgeführt, weshalb sie insofern nur 1/3 der Kosten ansetze. Bei einer einfachen Entfernung von 1.250 km und Kosten pro km von 0,26 Euro sei daher ein Schaden von 650,00 Euro ersatzfähig. Die einfache Fahrt von Köln nach Pertegada (Udine) erfasse 1.074 km (Bl. 114 d.A.); dem sei die Entfernung bis zu ihrem Wohnhaus hinzuzurechnen. Außerdem sei sie jeweils ein Umweg von 180 km gefahren, um in der Wohnung eines Bekannten in Regensburg zu übernachten. Bei einer vierten Fahrt seien ihr nur Kosten für einen Flug von München nach Köln von 110,00 Euro und von Köln nach Venedig von 131,25 Euro entstanden. Die Klägerin beantragt mit ihrer dem Beklagten zu 2) am 25.04.2009 und dem Beklagten zu 1) am 27.04.2009 zugestellten Klage, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 20.436,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 28.01.2009 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass keine Pflichtverletzung vorliege. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das Finanzamt bei der Betriebsprüfung der S GbR im Jahre 2006 selbst die Auffassung vertreten habe, die Pachtzinsen seien der Umsatzsteuerpflicht nicht unterworfen. Außerdem sei die vom Finanzamt nunmehr vertretene Rechtsansicht nicht zutreffend, weil die Verpachtung des Bootes umsatzsteuerfrei sei. Das Schiff sei nach der Entscheidung des EuGH vom 16.01.2003, C-315/00, kein beweglicher Gegenstand. Dazu behaupten sie, dass das Schiff seit 30 Jahren unverändert an dem gleichen Liegeplatz liege und fest im Boden verankert sei. Es seien 3 Anker in das Erdreich eingelassen, die jeweils 2 Tonnen wiegen; diese Anker könnten nur durch einen Kran gehoben werden. Die Befestigung sei so stabil, dass das Schiff unabhängig vom Wasserstand stabil und ortsfest liegen bleibe. Die Demontage des Schiffes einschließlich aller Ver- und Entsorgungsleitungen und –einrichtungen sei zwar theoretisch möglich, aber mit hohem technischem und personellem Aufwand verbunden. Dabei müsste auch die Uferbefestigung demontiert werden. Die Befestigungsketten könnten nicht einfach gelöst werden, sondern müssten aus dem Fundament gesprengt werden. Die gesamte Demontage würde einen Aufwand von mindestens 4 Wochen unter Einsatz von mindestens 8 Personen erfordern. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Ausführungen der Beklagtenvertreterin in ihren Schriftsätzen vom 27.05.2010 (Bl. 173 ff. d.A.) und vom 29.06.2010 (Bl. 189 d.A.). Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei. Der Betrag von 3.000,00 DM sei als Bruttomiete vereinbart worden. Jedenfalls sei es Sache der Klägerin, etwaige Ansprüche gegen die Streitverkündeten durchzusetzen; weder die Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch eine Verjährung stünde der Geltendmachung der Pachtzinsansprüche gegenüber den Streitverkündeten entgegen. Darüber hinaus müsse sich die Klägerin einen Liquiditätsvorteil anrechnen lassen, weil sie das Kapital bis zur Zahlung der Umsatzsteuer habe nutzen können. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für Rechts- und Steuerberatung bestreiten die Beklagten die jeweils abgerechneten Stunden sowie die Berechtigung des Stundenansatzes. Schließlich sind die Beklagten der Auffassung, dass die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Sie hätte gegen die unzutreffende Steuerfestsetzung vorgehen und dazu das Einspruchsverfahren fortsetzen müssen. Sie selbst hätten das Einspruchsverfahren nicht fortführen können, weil das Mandat zu dieser Zeit (unstreitig) bereits beendet war. Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeugen M und N gemäß Beweisbeschluss vom 01.04.2010, Bl. 151 f. d.A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die schriftlichen Aussagen des Zeugen N vom 20.04.2010 (Bl. 161 d.A.) und des Zeugen M vom 19.04.2010 (Bl. 163 d.A.). Das Gericht hat weiterhin Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.10.2010, Bl. 213 d.A., durch Vernehmung des Zeugen F . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 09.12.2010, Bl. 229 f. d.A. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und sonstigen Unterlagen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 11.218,72 Euro sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 837,52 Euro zu. Der Klägerin steht gegen die Steuerberatungssozietät I und Q ein Schadensersatzsanspruch in vorgenannter Höhe aus § 280 Abs. 1 i.v.m. §§ 675 Abs. 1, 611 BGB zu. Für diesen Anspruch haften die Beklagten als Gesellschafter der Steuerberatungssozietät in analoger Anwendung des § 128 HGB gesamtschuldnerisch, persönlich, unbeschränkt und unmittelbar (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 714 Rn. 12 ff.). Zwischen der Klägerin und der Steuerberatersozietät I und Q bestand ein Steuerberatungsvertrag. Der Beklagte zu 1) hat die Klägerin hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht der Verpachtung des Schiffes falsch beraten; diese Pflichtverletzung ist der Sozietät in analoger Anwendung des § 31 BGB zuzurechnen ( Ellenberger in Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 31 Rn. 3). Der Beklagte zu 1) hat die Verpachtung des Schiffes unzutreffend als gemäß § 4 Nr. 12 lit. a UStG steuerfreie Leistung behandelt, obwohl die Voraussetzungen dieser Umsatzsteuerbefreiung nicht vorlagen. Gemäß § 4 Nr. 12 lit. a UStG ist die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken umsatzsteuerfrei. Diese nationale Steuerbefreiungsvorschrift beruht auf Art. 13 Teil B lit. b) der Richtlinie 77/388/EWG (6. Mehrwertsteuerrichtlinie), wonach die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme ausdrücklich genannter Umsätze steuerfrei ist. Nach früherer ständiger nationaler Rechtsprechung war der Grundstücksbegriff des § 4 Nr. 12 lit. a UStG anhand des bürgerlichen Rechts, also nach §§ 94 ff. BGB zu bestimmen (vgl. R 76 Abs. 1 UStR 2008 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Nach den Begriffsbestimmungen des bürgerlichen Rechts ist ein Grundstück ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer oder nach der Grundbuchordnung gebucht ist ( Bassenge in Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, Überbl v § 873 Rn. 1). Zu einem Grundstück gehören auch seine wesentlichen Bestandteile, wozu gemäß § 94 Abs. 1 S. 1 BGB die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude gehören. Ob Sachen mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen; dies ist zu bejahen, wenn die Trennung zur Beschädigung oder Änderung des Wesens der mit dem Grundstück verbundenen Sache führt ( Ellenberger in Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 94 Rn. 2). Von diesen Maßstäben ausgehend war die Verpachtung des Schiffes „S“ keine Verpachtung eines Grundstückes und damit keine umsatzsteuerfreie Leistung i.S.d. § 4 Nr. 12 lit. a UStG. Das Schiff ist weder ein Grundstück noch ein wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks. Unabhängig von der Frage, welcher Aufwand zur Entfernung des Schiffes von seinem Liegeplatz erforderlich ist, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass eine solche Entfernung grundsätzlich möglich ist. Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden liegt demnach nicht vor. Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) ist auch nicht im Hinblick auf die Vorabentscheidung des EuGH vom 16.01.2003, C-315/00, zur Auslegung des Art. 13 Teil B lit. b) der Richtlinie 77/388/EWG abzulehnen. Diese Entscheidung beruhte auf einer Anfrage des Bundesfinanzhofs vom 25.05.2000, V R 48/99, DStR 2000, 1558, ob unter den Begriff „Vermietung von Grundstücken“ der EG-Richtlinie die entgeltliche Überlassung eines aus Fertigteilen errichteten Gebäudes, das nach Vertragsbeendigung entfernt werden muss und auf einem anderen Grundstück wieder verwendet werden kann, fällt. Der EuGH führte in dieser Entscheidung aus, dass der in der vorgenannten Richtlinienbestimmung enthaltene Grundstücksbegriff einen eigenständiger Begriff des Gemeinschaftsrechts darstelle und daher gemeinschaftsrechtlich zu definieren sei; das Zivilrecht der Mitgliedsstaaten sei dabei nicht bindend. Grundstücke seien in Abgrenzung von beweglichen Sachen zu bestimmen; bewegliche Sachen seien mobile oder auch leicht demontierbare und versetzbare Gegenstände. Für das streitgegenständliche aus Fertigteilen errichtete Gebäude lehnte der EuGH eine solche Beweglichkeit ab, weil für die Demontage ein Arbeitseinsatz von 8 Personen während 10 Tagen erforderlich sei. Selbst wenn diese Auslegung des EuGH, die erst im Januar 2003 und somit zum Schluss des maßgeblichen Beratungszeitraums erging, für die Prüfung der Steuerfreiheit der Verpachtung des Schiffes zugrundegelegt würde, wäre keine Umsatzsteuerfreiheit gegeben. Eine solche käme nämlich nur dann in Betracht, wenn das Schiff S keine bewegliche Sache wäre, was wiederum voraussetzen würde, dass das Schiff nicht leicht demontiert und versetzt werden kann. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Lichtbildaufnahmen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Schiff – wenn auch mit gewisser Vorbereitung und unter Einsatz von Fachpersonal – innerhalb von einigen Stunden versetzt werden könnte. Der Zeuge F hat glaubhaft und detailreich bekundet, welche Arbeitsschritte vorgenommen werden müssten, um das Schiff fortzuschaffen. Er hat hierzu angegeben, dass die Zugangsbrücken abgehängt und auf einen Schwimmpoton gelegt werden müssten, wozu wegen ihres Gewichts der Einsatz eines Krans erforderlich sei. Weiterhin müssten die drei Ankerketten und die Landverankerung, die aus vier Stahlankerleinen bestünde, gelöst werden; die Ankerketten könnten dann an einem Schwimmponton befestigt werden. Des Weiteren müssten die Zuleitungen – wie Abwasser und Strom – durch Fachleute gelöst werden. Die Kammer verkennt bei der Würdigung dieser Aussage nicht, dass der Zeuge F eingeräumt hat, dass er selbst diese Arbeiten noch nie habe durchführen lassen. Gleichwohl ist seine Aussage glaubhaft und überzeugend. Denn der Zeuge hat ebenfalls ausgeführt, dass er den Mittelponton durch Fachpersonal habe errichten lassen, so dass er die Errichtung einer solchen Anlage miterlebt hat und die erforderlichen Arbeitsschritte daher beurteilen kann. Weiterhin hat der Zeuge glaubhaft bekundet, dass die Ankerketten der Höhe des Rheinwassers angepasst werden müssen und dies binnen einer halben Stunde möglich sei. Dies belegt, dass das Schiff auf dem Rheinwasser schwimmt und nicht über ein Fundament mit dem Rheinboden verbunden ist. Die Kammer folgt den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen F . Entgegen der Behauptung der Beklagten ist es für die Entfernung des Schiffes nicht erforderlich, dass die Anker durch einen Kran zu heben und Fundamente zu sprengen. Vielmehr genügt es nach der Überzeugung der Kammer, die entsprechenden Befestigungen wie Seile, Leinen und Ketten zu lösen, um das Schiff zu lösen und das Wegschleppen durch ein anderes Schiff zu ermöglichen. Die Anker können in diesem Fall am Liegeplatz verbleiben. Gegen eine Beweglichkeit des Schiffes spricht auch nicht die Behauptung der Beklagten, dass die Landungsbrücke wegen ihrer festen Verbindung mit dem Rheinufer unbeweglich sei. Unabhängig davon, ob diese Behauptung zutrifft, ist es so, dass die Hauptleistung der Klägerin in der Überlassung des Schiffes lag. Die Überlassung der Landungsbrücke war insofern eine Nebenleistung, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt. Der Annahme einer Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass im Rahmen der bei der S GbR durchgeführten Betriebsprüfung seitens des Finanzamts die Steuerfreiheit der Verpachtung nicht beanstandet wurde. Da die S GbR steuerfreie Eingangsumsätze erklärt und somit keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte, war die Umsatzsteuerpflicht der Umsätze für die Besteuerung der S GbR nicht relevant und somit nicht Gegenstand dieser Betriebsprüfung. Das Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Der Klägerin ist ein kausaler Schaden i.H.v. 11.218,72 Euro entstanden. Die festgesetzte Umsatzsteuer 2000-2003 i.H.v. 8.250,92 Euro ist eine ersatzfähige Schadensposition. Bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Beklagten zu 1), also bei einem Hinweis auf die Steuerpflicht der Vermietungsumsätze, hätte die Klägerin diesen Betrag von der S GbR erhalten. Die Parteien des Pachtvertrages vereinbarten unter § 3 des Pachtvertrages, dass sich die Höhe der „ Mehrwertsteuer nach dem jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz “ richte. Eine Auslegung dieser Vereinbarung nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont ergibt, dass die Streitverkündeten verpflichtet waren, zusätzlich zu dem Pachtzins von 3.000,00 Euro die diesbezüglich anfallende Umsatzsteuer an die Klägerin zu zahlen. Da die Zahlung der Umsatzsteuer für die S GbR wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung gemäß § 15 UStG wirtschaftlich neutral gewesen wäre, ist auch davon auszugehen, dass diese Zahlungen erfolgt wären. Dies bestätigt auch die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen N , der ausführt, dass er seinerzeit für eine Zahlung der Umsatzsteuer gestimmt hätte, weil dies für die GbR nur einen durchlaufenden Posten dargestellt hätte. Dem Schaden der Klägerin steht nicht entgegensteht, dass ihr gegen die Streitverkündeten N und M ein Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 in Höhe von 8.250,92 Euro zusteht. Denn dieser Anspruch ist verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar; eine verjährte Forderung schließt aber einen Schaden nicht aus (vgl. BGH, Urteil v. 29.11.2001, IX ZR 278/00, NJW 2002, 1117). Der Anspruch der Klägerin gegen die S GbR bzw. deren Gesellschafter auf Zahlung der Umsatzsteuer ist spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt. Hinsichtlich der Forderungen der Klägerin für die Jahre 2000 und 2001 kann dahingestellt bleiben, ob eine gewerbliche Vermietung vorlag. Sofern die Vermietung gewerblich war, würde sich die Verjährung nach §§ 196 Abs. 1 Nr. 6, 201 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB richten. Dann wäre hinsichtlich der Forderung für das Jahr 2000 mit Ablauf des Jahres 2002 und hinsichtlich der Forderung für das Jahr 2001 mit Ablauf des Jahres 2003 Verjährung eingetreten. Wenn die Vermietung nicht gewerblich war, hätte die Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB a.F. 4 Jahre betragen, so dass bezüglich der Forderung für das Jahr 2000 mit Ablauf des Jahres 2004 bezüglich der Forderung für das Jahr 2001 mit Ablauf des Jahres 2005 Verjährung eingetreten wäre. Im Fall einer nicht gewerblichen Vermietung kann die Kammer auch dahingestellt lassen, ob bei der Bestimmung der Verjährung wegen der Neuregelung der Verjährungsvorschriften und der Einführung der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB n.F. die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB zu berücksichtigen wäre; auch in diesem Fall wären die Forderungen betreffend die Jahre 2000 und 2001 spätestens mit dem Ablauf des Jahres 2005 verjährt. Der Anspruch der Klägerin gegen die S GbR bzw. deren Gesellschafter auf Zahlung der Umsatzsteuer für die Jahre 2002 und 2003 verjährte gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hinsichtlich der Kenntnis des Gläubigers kommt es auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, nicht auf die zutreffenden rechtlichen Schlüsse an ( Ellenberger in Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 199 Rn. 27). Streitgegenständlich kommt es daher auf die Kenntnis der Streitverkündeten N und M von der Verpachtung des Schiffes, nicht auf deren Kenntnis von der Umsatzsteuerpflicht dieser Verpachtung an. Demzufolge ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Umsatzsteuer 2002 mit Ablauf des Jahres 2005 und der Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer 2003 mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt. Die Zeugen N und M haben bei ihrer schriftlichen Vernehmung auch nicht bekundet, dass sie aktuell bereit seien, die Beträge an die Klägerin zu zahlen und somit nicht auf die Verjährungseinrede verzichtet, so dass die Verjährung nicht nach § 212 BGB neu begonnen hat (vgl. hierzu Ellenberger in Palandt, BGB, § 212 Rn. 2, § 202 Rn. 7). Der Zeuge M hat sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen; der Zeuge N hat bekundet, dass er heute nicht mehr bereit sei, Zahlungen an die Klägerin zu tätigen. Eine weitere ersatzfähige Schadensposition sind die festgesetzten Zinsen auf die Umsatzsteuer 2000-2003 i.H.v. 2.646,00 Euro . Der Zinsschaden ist dadurch entstanden, dass die Umsatzsteuer aufgrund des fehlerhaften Hinweises des Beklagten zu 1) verspätet festgesetzt worden ist. Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten steht der Klägerin nur ein Anspruch auf Ersatz für die Fahrt zu dem Vernehmungstermin am 24.04.2008 i.H.v. 179,00 Euro zu. Hinsichtlich der weiteren von ihr behaupteten 3 Fahrten nach Köln hat sie nicht substantiiert dargetan, wann diese Fahrten erfolgt sein sollen und was Inhalt der jeweiligen Besprechungstermine, die Anlass zu den jeweiligen Fahrten gegeben haben sollen, gewesen sein soll, so dass die auf diese Fahrten entfallenden Kosten nicht ersatzfähig sind. Bei der Schätzung der ersatzfähigen Fahrtkosten für die Teilnahme an dem Vernehmungstermin nach § 287 ZPO legt die Kammer den Kilometersatz von 0,25 Euro/km für einen PKW (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 249 Rn. 9) zugrunde, weil die Klägerin nicht dargetan hat, warum eine Anreise mit einem Wohnmobil erforderlich war. Bei der Entfernung legt die Kammer die von der Klägerin vorgelegte Routenberechnung mit einer einfachen Entfernung von 1.074 km zugrunde (Bl. 114 d.A.); ein Umweg über Regensburg war insofern nicht zu berücksichtigen. Die Kammer schätzt die Fahrtkosten für diese Fahrt zum Vernehmungstermin somit auf 1.074 km x 2 x 0,25 Euro/km = 537 Euro. Im Hinblick darauf, dass für die Klägerin nach eigenen Angaben auch andere Gründe für die Fahrt bestanden haben und sie selbst nur 1/3 der jeweiligen Kosten für ersatzfähig hält, folgt die Kammer diesem Aufteilungsmaßstab der Klägerin, so dass ein Betrag von 179,00 Euro ersatzfähig ist. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Rechnung des Steuerberaters C zu. Die vorgelegte Rechnung vom 14.12.2007 (Bl. 21 d.A.) weist lediglich Tätigkeiten betreffend die Umsatzsteuersonderprüfung 2000-2003 aus. Für die Beratung bei einer Umsatzsteuersonderprüfung kann die Klägerin keinen Ersatz verlangen. Durch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung soll erreicht werden, dass steuerpflichtige Leistungen sachlich und zeitlich zutreffend besteuert, Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen werden und keine Vorsteuerbeträge unberechtigt abgezogen oder vergütet werden. Das Finanzamt kann Umsatzsteuer-Sonderprüfungen anlassbezogen wegen konkreter Hinweise anordnen (vgl. BMF-Schreiben vom 07.11.2002 – IV B 2 – S 7420a – 4/02, BStBl. I S. 1366). Allerdings wäre das Finanzamt auch nach §§ 193 ff AO im Rahmen der allgemeinen Außenprüfung – selbst bei einer zutreffenden Beratung durch die Beklagten – ohne Weiteres, also ohne konkreten Anlass, berechtigt gewesen, eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durchzuführen und im Rahmen dessen die Umsatzsteuerpflicht der Verpachtung zu prüfen. Ein Steuerberater kann daher auch durch eine zutreffende Beratung nicht verhindern, dass es zu einer Außenprüfung kommt. Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist lediglich ein Unterfall der Außenprüfung. Die Kosten für die Begleitung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung sind daher nicht kausal durch die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) verursacht. Die Klägerin hat auch nicht konkret dargetan und nachgewiesen, welche Kosten dadurch entstanden sind, dass der Steuerberater C an dem Vernehmungstermin am 24.04.2008 teilgenommen hat; insofern bestehen für die Kammer auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schätzung nach § 287 ZPO. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz des Honorars des Steuerberaters Prof. Dr. P zu. Auch dessen Rechnung vom 20.02.2009 (Bl. 22 d.A.) weist nur Tätigkeiten betreffend der Umsatzsteuersonderprüfung aus. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Ersatzfähig ist hingegen das Honorar für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin für seine Teilnahme an dem Vernehmungstermin am 24.04.2008. Dessen Rechnung vom 29.04.2008 über 142,80 Euro (Bl. 23 d.A.) weist als Tätigkeit eine Betreuung bei dem Vernehmungstermin vom 24.04.2008 aus. Dieser Vernehmungstermin bei der Straf- und Bußgeldstelle ist durch die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) und den dadurch entstanden Verdacht der Steuerhinterziehung durch die Klägerin verursacht worden. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 837,52 Euro eine ersatzfähige Schadensposition ( Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 249 Rn. 56). Der Höhe nach sind sie auf den Betrag beschränkt, der entstanden wäre, wenn die Klägerin gegenüber den Beklagten eine Forderung von 11.218,72 Euro geltend gemacht hätte. Bei diesem Streitwert wäre bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr (2400 VV, Anlage 1 zum RVG) sowie einer Auslagenpauschale von 20,00 Euro (7002 VV zum RVG) sowie 19 % Umsatzsteuer die vorgenannte Gebühr entstanden. Der Schaden der Klägerin ist nicht um einen Zinsvorteil zu kürzen. Es ergeben sich keine anrechnungsfähigen Zinsvorteile aus dem Umstand, dass die Klägerin die Umsatzsteuer 2000-2003 erst im Jahre 2008 zahlte. Die Klägerin hat insofern keinen Liquiditätsvorteil erlangt. Bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten zu 1) hätte die Klägerin die Umsatzsteuer von der S GbR erhalten; dabei wäre die Miete von 3.000,00 DM die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage gewesen, so dass die Umsatzsteuer i.H.v. monatlich 480,00 DM (16 %) zusätzlich zu zahlen gewesen wäre. Diese monatliche Zahlung hätte die Klägerin in unmittelbar zeitlicher Abfolge an das Finanzamt weitergeleitet. Die Klägerin hat auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie das Einspruchsverfahren gegen die Umsatztsteuerbescheide 2000-2003 nicht fortgeführt hat. Wie ausgeführt ist die Verpachtung des Schiffes auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 16.01.2003, C-315/00, die nunmehr auch für die Auslegung der nationalen Steuerbefreiungsvorschrift relevant ist (vgl. BFH, Urteil v. 11.11.2004, V R 30/04, BStBl. II 2005, 802), keine steuerfreie Leistung. Das Einspruchsverfahren hatte daher keine Aussicht auf Erfolg. Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB i.V.m. § 128 HGB analog. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 100 Abs. 4 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert : 19.413,50 Euro