Urteil
24 O 198/10
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2011:0127.24O198.10.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin verlangt als Gebäudeversicherer von der Beklagten als Haftpflichtversicherer eines Mieters des klägerischen Versicherungsnehmers Ersatz von Aufwendungen für ein Brandereignis in einer Wohnung eines Mehrparteienhauses. Für das Gebäude L 6 in ##### H bestand seit dem 01.01.2007 zwischen der dortigen WEG und der Klägerin ein Wohngebäude-Plus-Versicherungsvertrag (auf den Versicherungsschein, Bl. 175 ff. GA, Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 16.07.2010, wird verwiesen). Auf diesen Versicherungsvertrag fanden die VGB 88 (Bl. 178 R GA, Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 16.07.2010) Anwendung. Am 13.03.2007 kam es in einer Wohnung zu einem Brand (dazu sogleich). Die Wohnung bewohnte zu dieser Zeit der Zeuge U mit seiner Ehefrau, der Zeugin U1 , und Kindern. Eigentümer der Wohnung war der Vater des Zeugen U , Herr U2. Im Lauf des hiesigen Verfahrens hat die Klägerin einen Mietvertrag zwischen dem Zeugen U und seinen Eltern U2 und U3 vorgelegt, demzufolge der Zeuge U monatlich Euro 430,00 Miete einschließlich Nebenkosten zahlt (Anlage K21, Bl. 311 ff. GA). Am Abend des 12.03.2007 kam der Zeuge U zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr nach Hause. Seine Frau, die Zeugin U1 , lag auf dem Sofa. Zu Besuch war die Schwester der Ehefrau mit Sohn. Letztere schliefen mit dem Kind der U im Kinderzimmer. Im Wohnzimmer der Wohnung der U befand sich ein zu diesem Zeitpunkt etwa 9 Jahre alter Rückprojektionsfernseher der Marke Thomson. Bei einem solchen Gerät wird das Bild von dem innerhalb des Fernsehers befindlichen Projektor über einen Spiegel auf die lichtdurchlässige Mattscheibe projiziert. Dieser Fernseher befand sich an besagtem Abend – die Zeugin U1 schaute zunächst fern – in Betrieb befand. Zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr startete der Zeuge U einen Film. Irgendwann während des laufenden Films – der genaue Zeitpunkt ist unklar – schlief er vor dem Fernseher ein. Andere Personen befanden sich nicht mehr im selben Zimmer. Er erwachte von einem Knall, schlief dann aber weiter; ein weiterer Knall – wie lange dieser dem ersten nachfolgte, ist streitig – ließ ihn abermals hochschrecken. Er nahm nun Rauch im Zimmer wahr. Es brannte. Die Familie U verließ die Wohnung. Die Feuerwehr wurde um 4.42 Uhr gerufen und erschien. Ein Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet (beigezogene Ermittlungsakte). Der dortige Brandermittler nahm an (Bl. 12 EA), dass der Brand im Bereich des Fernsehers seinen Ausgang genommen haben dürfte, da andere Brandausbruchstellen nicht hätten vorgefunden werden können. Es sei „am ehesten von einem technischen Defekt am Fernsehgerät auszugehen“ (Bl. 12 EA). Im Schlussbericht heißt es dann, dass „als Brandqulle nur der Fernseher in Betracht“ komme; Hinweise auf andere Brandquellen habe es zu keiner Zeit gegeben (Bl. 44 EA). Der Zeuge U unterhielt bei der Beklagten einen Haftpflichtversicherungsvertag (auf die Reproduktion des Versicherungsscheins, Anlage B3, Bl. 241 ff. GA, wird Bezug genommen). Auf diesen fanden die AHB 04/05 (Anlage B3, Bl. 244 ff. GA) Anwendung. Aufgrund des Brandes entstand ein erheblicher – in der Höhe streitiger – Schaden. Jedenfalls holte die Klägerin ein Gutachten ein. Das Büro B pp. erstellte ein Gutachten (Anlage K15, Bl. 49 ff. AH) und nahm einen Zeitwertschaden von Euro 66.420,00 und einen Mietverlust von Euro 5.679,00 an. Zudem stellte es für die Erstellung des Gutachtens Euro 6.929,84 in Rechnung. Die Klägerin korrigierte den Zeitwertschaden auf Euro 65.720,00 und den Mietausfallschaden auf Euro 2.796,60. Addiert mit den Gutachterkosten ergibt dies einen Betrag in Höhe von Euro 75.446,44. Hiervon verlangt die Klägerin von der Beklagten 50%, mithin die Klageforderung. Mit Schreiben vom 10.07.2007 (Anlage K1, Bl. 13 AH) meldete die Klägerin gegenüber der Beklagten Ausgleichsansprüche aus dem Ereignis an. Sodann setzten sich die Parteien über die Frage einer Eintrittspflicht der Beklagten auseinander (Korrespondenz der Parteien, Anlagen K2 – K7, Bl. 14 ff. AH), die von der Beklagten schließlich im Schreiben vom 28.05.2010 (Anlage K7) endgültig zurückgewiesen wurde. Im Lauf des hiesigen Prozesses hat die Klägerin die Bedienungsanleitung für ein mit dem streitgegenständlichen Rückprojektionsfernseher vergleichbares Gerät der Firma Thomson zu den Akten gereicht (Anlage K20, Bl. 294 ff. GA). Ein Hinweis zu einer Mindestbetriebsdauer findet sich dort nicht (auf die Einzelheiten der Bedienungsanleitung wird verwiesen). Die Klägerin behauptet, Brandauslöser sei der Rückprojektionsfernseher gewesen. Ein solcher Fernseher entwickle wegen des innewohnenden Projektors eine große Hitze. Staub und Insekten könnten wegen der großen Belüftungsschlitze in das Innere gelangen. Dadurch könne es zu einer erhöhten Brandgefahr kommen. Der Projektor innerhalb des Fernsehers verfüge nur über eine begrenzte Lebensdauer, was der Grund dafür sei, dass sich diese Art von Fernseher am Markt nicht hätten durchsetzen können. Derartige Fernseher müssten stark überwacht werden, die Lichtquelle sei bei Falschbehandlung extrem störanfällig. Bei Vibrationen oder Stößen des Fernsehers könnten Explosionen auftreten. Es dürfe nicht zu lange eingeschaltet und nicht neben Heizquellen aufgestellt werden. Ein zu später Tausch der Lampen und eine unzureichende Reinigung könnten zu einer Explosion des Leuchtmittels führen. Die Klägerin bestreitet, dass der streitbefangene Fernseher acht Jahre lang problemlos genutzt worden sein soll, mit Nichtwissen. Der Zeuge U sei gegen 2.30 Uhr (möglicherweise auch gegen 3.00 Uhr) vor dem Fernseher eingeschlafen. Von einem Knall sei er kurz erwacht (das ist nicht streitig), der aus dem Fernseher gekommen sei, habe dieses Geräusch aber fälschlich dem Film zugeordnet; eine Birne sei geplatzt. Dann habe er aber gleichwohl weitergeschlafen. Einige Zeit später habe es erneut geknallt; hierdurch sei der Zeuge U dann erneut aufgewacht und habe den Rauch wahrgenommen. Das Platzen der Birnen sei auf erhöhte Temperatur im Fernseher zurückzuführen. Der Fernseher sei zu lang an diesem Abend in Betrieb gewesen, vermutlich zehn oder mehr Stunden. Der Zeuge U habe die Hinweise in der Bedienungsanleitung nicht beachtet, wodurch er fahrlässig den Brand verschuldet habe. Es sei schon fahrlässig, das Gerät über längere Zeit unbeaufsichtigt zu lassen. Außerdem seien die Lufteinlässe des Fernsehers mit Zierdecken oder Ähnlichem abgedeckt worden. Zudem hätte er auf den ersten Knall hin das Gerät ausschalten und den Netzstecker ziehen müssen. Letztlich könne das alles aber auch dahinstehen. Denn selbst wenn die Brandursache unklar sei, hafte die Beklagte – so die Auffassung der Klägerin – gleichwohl, da Nichtaufklärbarkeit zu ihren Lasten gehe. Denn die Brandursache stamme aus dem Mietgebrauch, so dass sich die Beklagte entsprechend der Rechtsprechung des BGH entlasten müsse, was sie wegen der Unaufklärbarkeit der Brandursache gerade nicht könne. Die Mieter U2 müssten sich von allen denkbaren Pflichtverletzungen, die als Brandursache überhaupt möglich (gewesen) seien, entlasten. Die Klägerin sei nach der Rechtsprechung des BGH gerade nicht gefordert, spezielle Pflichtverletzungen ins Felde zu führen. Unklarheiten gingen stets zu Lasten des Mieters, hier also der Beklagten. Es werde aber auch bestritten, dass die Eheleute U den Fernseher jederzeit ordnungsgemäß und zweckentsprechend verwendet hätten. Andere Brandursachen schieden aber auch aus. Es gäbe schon unter Berücksichtigung des Brandermittlungsberichts aus dem Ermittlungsverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Brand woanders ausgebrochen sein könne, als in besagtem Rückprojektionsfernseher. Selbst wenn der Brand z.B. in der Vierfachsteckdose seinen Ausgang gefunden habe, müsse aber die Beklagte – so die Auffassung der Klägerin – beweisen, dass die Steckdose nicht zuvor bereits beschädigt gewesen sei. Der Zeuge U zahle Miete, wie sich auch aus dem Mietvertrag (Anlage K21) ersehen lasse, so dass die Bezugnahme auf die ortsübliche Miete im Gutachten B fehl am Platz sei. Etwaige Unentgeltlichkeit spiele aber auch, so die Auffassung der Klägerin, keine Rolle, begründe jedenfalls keinen (stillschweigenden) Haftungsausschluss. Das Gutachten B sei korrekt. Die ermittelten Schäden seien der Höhe nach richtig. Ein Abzug neu für alt sei nicht vorzunehmen. Insgesamt seien mehr als Euro 80.000,00 gezahlt worden. Auch die Kosten für das Sachverständigengutachten B seien ausgeglichen worden. Diese Kosten von Euro 6.929,84 seien auch erforderlich und angemessen gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 37.723,22 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.08.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, es sei schon gar nicht klar, wo der Brand entstanden sei. Er könne auch im Bereich der elektrischen Leitungen oder der Vierfachsteckdose seinen Ausgang gefunden haben. Die Brandursache Fernseher werde daher mit Nichtwissen bestritten. Auch sei nicht klar, dass der Zeuge U um 2.30 Uhr (oder möglicherwiese um 3.00 Uhr) eingeschlafen sei. Dies könne auch zu einem anderen Zeitpunkt passiert sein. Falsch sei, dass zwischen den beiden Knallgeräuschen merklich Zeit vergangen sei; richtig sei vielmehr – und das werde auch durch die Zeugin U1 bestätigt –, dass es zu knallartigen Geräuschen unmittelbar nacheinander gekommen sei. Dass diese Geräusche auf ein Bersten von Birnen zurückzuführen seien, werde mit Nichtwissen bestritten. Selbst wenn, sei der Zusammenhang mit der Betriebsdauer des Fernsehers an diesem Tag nicht herzustellen. Für diesen Fernseher gebe es keine unter Sicherheitsaspekten vorzunehmende tägliche Höchstbetriebsdauer. Es sei auch nicht richtig, dass gerade diese Art von Fernsehern besonders häufig von technischen Defekten heimgesucht würden. Es unterscheide sich insofern nicht vom normalen Röhrengerät. Im Übrigen sei der Fernseher aber auch acht Jahre lang problemlos ohne technischen Defekt genutzt worden. Fahrlässiges Verhalten könne dem Zeugen U unter keinem Gesichtspunkt unterstellt werden. Selbst wenn er nach dem ersten Knall den Fernseher ausgemacht hätte, wäre noch nicht klar, ob der Brand überhaupt hätte verhindert werden können, da er schließlich im Fernseher entstanden sein solle und ein derartiger Brandherd nicht mit Wasser bekämpft werden dürfe. Zudem sei der Fernseher wöchentlich ordnungsgemäß von Staub befreit worden. Im Übrigen – so die Auffassung der Beklagten – hafte sie schon deshalb nicht, weil gar nicht nachgewiesen sei, dass der Brand im Rahmen des Mietgebrauchs entstanden sei. Er könne auch eine andere Ursache haben. Selbst wenn: ein Verschulden des Zeugen U scheide aus. Es sei weder fahrlässig, vor dem Fernseher einzuschlafen, noch komme sonst eine schuldhafte Pflichtverletzung in Betracht, so dass eine Haftung der Beklagten ausscheide. Zudem scheide eine Haftung der Beklagten aber auch aus anderen Gründen aus. Denn es sei ein stillschweigender Haftungsausschluss anzunehmen. Aus dem Sachverständigengutachten B ergebe sich nämlich, dass der Zeuge U mietfrei in der streitgegenständlichen Wohnung seines Vaters gewohnt habe; anders sei es nicht zu erklären, dass der Sachverständige nicht – wie bei den anderen Mietern auch – die jeweilige tatsächliche Miete angesetzt habe, sondern die ortsübliche Miete. Daraus folge, dass der Vater den Sohn bei einfach fahrlässig verursachten Schäden von jeder Haftung freistellen wollte. Bestritten werde aber auch die Höhe des Neu- bzw. Zeitwertschadens. Neu für alt sei nicht (ausreichend) berücksichtigt. Ausreichende Ermittlungen zu einem Reparaturstau fehlten ganz. Sämtliche Rechnungen würden hinsichtlich Erforderlichkeit und Angemessenheit bestritten. Die Höhe des Mietausfalls werde bestritten. Bestritten werde auch, dass die Klägerin an ihren Versicherungsnehmer Euro 79.766,78 und an Dritte Euro 3.258,00 gezahlt habe. Weder erforderlich noch angemessen seien auch die (angeblichen) Kosten für den Sachverständigen in Höhe von Euro 6.929,84. Auch der Ausgleich dieser Kosten werde bestritten. Die Ermittlungsakte 70 AR 72/07 A – StA Essen – war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.11.2010, Bl. 365 GA, durch Vernehmung der Zeugen U und U1 . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2010, Bl. 378 ff. GA, verwiesen. Es wird zudem auf den gesamten Akteninhalt nebst gewechselter Schriftsätze samt Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2010, Bl. 364 GA, verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen Ansprüche gegen die Beklage in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 2 VVG a.F. nicht zu. Es ist anerkannt, dass auf Grundlage genannter Vorschriften der aufgrund eines Versicherungsfalles eintrittspflichtige Gebäudeversicherer vom Haftpflichtversicherer hälftigen Ausgleich verlangen kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass ein Verschulden des haftpflichtversicherten Mieters zu einem Schaden geführt hat (BGH, Urteil vom 27.01.2010, -IV ZR 129/09-, zu recherchieren über JURIS). Es ist zutreffend, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für den Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters analog § 59 Abs. 2 VVG a.F. keine anderen Beweislastgrundsätze gelten, als für den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter (BGH a.a.O.). Im Verhältnis von Vermieter zum Mieter hat der BGH wiederholt entschieden, dass im Bereich des Mietrechts (§ 538 BGB) unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur hinsichtlich des Verschuldens sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtverletzung eine Umkehr der Beweislast stattfinde (so z.B. BGH, Urteil vom 03.11.2004, -VIII ZR 28/04-, zu recherchieren über JURIS). Danach muss der Vermieter zunächst beweisen, dass es zu einem Schaden gekommen ist und er muss weiter beweisen, dass der Schaden aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt (BGH, Urteil vom 18.05.1994, -XII ZR 188/92-, zu recherchieren über JURIS), d.h. es muss – Beweislast beim Vermieter – auszuschließen sein, dass die Schadensursache aus seinem, des Vermieters, Pflichtenkreis entstammt oder durch Dritte oder andere Mieter gesetzt worden ist. Hat der Vermieter diese Sachverhalt dargelegt und gegebenenfalls bewiesen, muss nunmehr der Mieter – Beweislastumkehr – beweisen, dass die Schadenursache nicht in seinem Gefahrenbereich gesetzt worden ist oder er sie nicht zu vertreten hat (BGH, Urteil vom 26.11.1997, -XII ZR 28/96-; zu recherchieren über JURIS, vgl. zum Ganzen auch Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Auflage 2007, § 538 BGB, Rz. 4 ff.). Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen scheidet eine Haftung der Beklagten aus. Es ist nicht streitig, dass es zu einem Brandschaden in der Wohnung des Mieters U2 gekommen ist. Es ist auch nicht streitig, dass der Brand räumlich in der Wohnung des Mieters U2 entstanden ist. Streitig ist die Ursache. Aus dem Brandermittlungsbericht und insbesondere aus dem Schlussvermerk in der Ermittlungsakte (Bl. 44 EA) lässt sich ableiten, dass der Brand offenbar tatsächlich auf den Fernseher zurückgeht. Denn es heißt dort, dass sich andere Brandquellen zu keiner Zeit ergeben hätten. Hingegen behauptet die Beklagte, dass der Brand auch im Bereich der Vierfachsteckdose oder der elektrischen Leitungen entstanden sein könne. Diese Behauptung leitet die Beklagte aus dem Brandermittlungsbericht ab (dort Bl. 9 EA). Hierfür bestehen aber keine Anhaltspunkte. Zudem ist es nach den Ausführungen des Zeugen U in der Beweisaufnahme nicht zweifelhaft, dass das Feuer seinen Ausgang im Fernseher genommen hat. Denn der Zeuge U hat eindrücklich geschildert, dass er nach dem zweiten Knall (endgültig) aufgewacht sei und gesehen habe, dass der Fernseher brenne bzw. aus ihm Rauch aufstieg. Unterstellt man danach mit dem Vortrag der Klägerin, dass die Brandursache im Fernseher gelegen hat, scheidet eine Haftung der Beklagten gleichwohl aus. Zwar ist es dann nicht zweifelhaft, dass der Schaden aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt; allerdings hat sich der Zeuge U gleichwohl unter Berücksichtigung der Anforderungen der Rechtsprechung des BGH ausreichend zu entlasten vermocht, so dass eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht kommt. Denn es ist nach der hier anwendbaren Rechtsprechung des BGH im Verhältnis Vermieter/Mieter erforderlich, dass der Vermieter konkret aufzeigt, worin ein Pflichtenverstoß des Mieters gelegen haben soll (BGH vom 26.11.1997, -XII ZR 28/96-; im dortigen sog. „Nutschenfilterfall“ hat der Vermieter behauptet, der Hydraulikschlauch sei nicht ordnungsgemäß verlegt worden, hat also konkret einen möglichen Pflichtenverstoß aufgezeigt; von dem sich der Mieter dann entlasten musste). Diese Darlegungslast ist schon deshalb zu fordern, da der Entlastungsbeweis für den betroffenen Mieter ansonsten regelmäßig gar nicht führbar ist. Rein denktheoretisch mögliche Schadensursachen haben daher außer Betracht zu bleiben. Der Vermieter ist daher gefordert, konkret aufzuzeigen, worin der schuldhafte Pflichtenverstoß des Mieters gelegen haben soll, der zum Schaden geführt hat. Hiergegen hat der Mieter dann den entsprechenden Entlastungsnachweis zu führen. Von den durch die Klägerin ins Feld geführten möglichen Pflichtenverstößen hat sich der Mieter U2 (gemeinsam mit seiner Ehefrau) ausreichend zu entlasten vermocht (dazu sogleich) oder es hat sich gar nicht um (schuldhafte) Pflichtenverstöße der Mieter U2 gehandelt. Zunächst hat die Klägerin behauptet, dass der Fernseher am Brandtag zu lang in Betrieb gewesen sei. Diese überlange Betriebsdauer (von behaupteten – streitigen – 10 Stunden oder mehr) sei fahrlässig gewesen und habe u.U. zu dem Brandereignis geführt. Mit dieser Argumentation kann die Klägerin freilich nicht gehört werden. Denn es ist nach der durch sie vorgelegten Bedienungsanleitung für einen vergleichbaren Rückprojektionsfernseher schon nicht zutreffend, dass überlanger Gebrauch des Fernsehers erkennbar zu einer Brandgefahr führen würde. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Bedienungsanleitung gerade keinerlei Hinweis darauf enthält, dass der Fernseher nur über eine bestimmte Zeitspanne genutzt werden dürfe oder gar bei längerem Gebrauch eine Brandgefahr bestehe. Anders stellt sich das bei der durch die Klägerin zunächst zur Akte gereichten Bedienungsanleitung für einen Projektor dar (Anlage K8, Bl. 22 ff. AH). Dort ist anschaulich darauf hingewiesen, dass bei „fortgesetztem Betrieb“ die „Gefahr eines Feuerausbruchs“ bestehe. Hat die Klägerin mit der Vorlage dieser Bedienungsanleitung zunächst insinuiert, dass sich die erhöhte Brandgefahr bei überlangem Gebrauch auch auf den streitgegenständlichen Rückprojektionsfernseher bezieht, was, nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass sich die Bedienungsanleitung auf eine ganz andere Art Gerät (Projektor/Fernseher) bezieht, nunmehr unstreitig nicht der Fall ist, zeigt doch dieser Hinweis, dass auf bestimmte Betriebsgefahren gerade ausdrücklich hingewiesen wird. Ein solcher Hinweis aber fehlt in der dann später für einen vergleichbaren Typ eines Rückprojektionsfernsehers überreichten Bedienungsanleitung vollständig. Es ist danach keineswegs fahrlässig, wenn das Gerät auch über viele Stunden (oder den ganzen Tag) betrieben wird. Selbst wenn ein längerer Betrieb des Fernsehers zu einer im Vergleich zu einem üblichen Fernseher erhöhten Brandgefahr führen würde, änderte dies nichts daran, dass gleichwohl insofern kein fahrlässiges Verhalten des Zeugen U zu begründen wäre. Denn für diesen Fall hätte er in der entsprechenden Betriebserlaubnis über derartige Gefahren aufgeklärt werden müssen, was aber offenbar nicht der Fall ist (denn die Klägerin geht ja selbst davon aus, dass die vorgelegte Betriebsanleitung einen vergleichbaren Rückprojektionsfernseher betrifft). Ist er aber gar nicht aufgeklärt worden, kann er sich auch nicht entsprechend verhalten, so dass schuldhaftes Verhalten in der Inbetriebnahme des Fernsehers für einen langen Zeitraum ausscheidet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge U den Fernseher – unstreitig – seit mehreren Jahren besessen hat. Daher ist anzunehmen, dass der Fernseher auch zuvor vielfach über einen längeren Zeitraum in Betrieb war, vergegenwärtigt man sich insbesondere die glaubhafte und überzeugende Angabe des Zeugen U in seiner Zeugenvernehmung, dass er den Fernseher mit einem Dolby-Surround-System ausgestattet hatte, bei diesem „alles stimmig“ sein sollte, was bei seltenem Gebrauch doch eher unüblich wäre. Glaubhaft hat der Zeuge weiter angegeben, dass der Fernseher stets ordnungsgemäß gelaufen ist, also nie defekt war. Hatte der Zeuge U danach keinerlei Grund, den Eintritt möglicher Defekte des Fernsehers zu befürchten, stellt auch vor diesem Hintergrund langanhaltender Gebrauch keine (schuldhafte) Pflichtverletzung dar. Eine (schuldhafte) Pflichtverletzung des Zeugen U kann auch nicht darin gesehen werden, dass er unstreitig vor dem Fernseher eingeschlafen ist, wobei streitig insofern nur ist, wann und für wie lange der Zeuge U vor dem laufenden Fernseher geschlafen hat. Da – wie ausgeführt – bei dem Rückprojektionsfernseher erhöhte Sicherheitsanforderungen nicht bestehen, brauchte der Zeuge U auch nicht zu befürchten, dass der Fernseher möglicherweise in Brand geraten könnte. Insofern kann hier auch auf das zuvor Ausgeführte verwiesen werden. Der Fernseher lief Jahre lang einwandfrei, so dass gar kein Anhaltspunkt dafür bestand, dass er vielleicht in Brand geraten könnte. Mit Recht hat das OLG Köln (Urteil vom 22.06.1988, -13 U 24/88-, zu recherchieren über JURIS) entschieden, dass für übliche Röhrenfernseher regelmäßig keinerlei Überwachungspflichten bestünden. Da – wie ausgeführt – der Bedienungsanleitung des vergleichbaren Rückprojektionsfernsehgerätes keine erhöhte Brandgefahr zu entnehmen ist, ist es dem Benutzer auch nicht abzuverlangen dem Gerät, im Vergleich zu anderen Fernsehgeräten erhöhte Überwachungspflichten angedeihen zu lassen. Es ist nicht fahrlässig, vor dem laufenden Fernsehgerät einzuschlafen, wenn nicht (hier nicht vorliegende) Gründe bestehen, die auf eine etwaige Brandgefahr zur Kenntnis des Benutzers hinweisen. Ein schuldhafter Pflichtenverstoß des Zeugen U ist auch nicht darin zu erkennen, dass er nach dem ersten Knall, den er nach eigenen Angaben vernommen hat, wieder eingeschlafen ist, ohne zu kontrollieren, ob der Knall im Zusammenhang mit einem Defekt des Fernsehers steht. Der Zeuge U hat plausibel angegeben, dass er den Knall im Halbschlaf auf ein Ereignis im laufenden Film zurückgeführt hat, was verständlich und nachvollziehbar erscheint. Er hat dabei auch nicht schuldhaft die Anweisungen aus der Bedienungsanleitung missachtet, indem er nicht den Netzstecker gezogen hat. Denn wenn er im Halbschlaf einen Knall auf ein Ereignis des laufenden Films zurückführt, so handelt er jedenfalls dann nicht schuldhaft, wenn sich aufgrund des Geräuschs nicht ein Defekt des Fernsehers aufdrängen musste. Insofern gilt aber das Vorhergesagte entsprechend: der Zeuge U hatte den Fernseher jahrelang in Gebrauch. Nie war es zu einem (gefährlich anmutenden) Defekt gekommen. Der Zeuge hatte daher keine Veranlassung, aufgrund des Knalls eine erhöhte Aufmerksamkeit auf den Fernseher zu richten. Von den weiter durch die Klägerin aufgezeigten angeblichen Pflichtenverstößen haben sich die Zeugen U erfolgreich zu entlasten vermocht. Beide Zeugen haben rundweg glaubhafte Angaben gemacht. Die Kammer hat keine Zweifel, dass ihre Angaben richtig sind. Der Zeuge U hat angegeben, dass auf den Lüftungsschlitzen keine Zierdecken oder Ähnliches abgelegt worden seien. Das sei aber auch schon nicht möglich gewesen, weil die Lüftungsschlitze sich an dem schräg abfallenden Gehäuse des Fernsehers befunden hätten, so dass entsprechende Deckchen oder andere Gegenstände schlicht heruntergerutscht wären. Auch hätte der Fernseher vor einer Wand und nicht vor einer Heizquelle gestanden. Beim Staubsaugen sei das Gerät verschoben worden, da es auf Rollen gestanden habe. Mit dem Staubsauger dagegen gestoßen sei er daher nicht. Gleiches hat auch die Zeugin U1 angegeben. Zu berücksichtigen ist dabei aber auch Folgendes: Die durch die Klägerin für ein vergleichbares Gerät vorgelegte Bedienungsanleitung weist ausdrücklich darauf hin, dass der Bildschirm nicht angestoßen werden solle und dass der Fernseher bei Bodenunebenheiten vor dem Verstellen angehoben werden solle, damit die Rollen nicht beschädigt würden. Mit keinem Wort ist dort allerdings die Rede davon, dass im Falle eines Anstoßens oder Verschiebens auf unebenem Grund Brand- oder Explosionsgefahr drohe (anders ist das auch hier bei dem durch die Klägerin zunächst überreichten Bedienungsanleitung für einen Projektor, Anlage K8, Bl. 26 AH, wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bei Stößen des Projektors Explosionsgefahr der Lampe drohe). Selbst wenn es daher in den Jahren, in dem der Fernseher bei den Zeugen U sich befand, es zu Anstoßungen gekommen wäre, würde es auch vor diesem Hintergrund schon nicht zu dem Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung reichen. Wie nämlich soll es sich dem Eigentümer und Nutzer eines Fernsehers erschließen, dass er das Anstoßen desselben unterlässt, um eine Brandgefahr nicht zu erhöhen, wenn er dieses mögliche Resultat dieser unsachgemäßen Behandlung gar nicht kennt bzw. mangels Hinweises aus der Bedienungsanleitung gar nicht kennen kann? Etwas anderes könnte gelten, wenn der Zeuge U (oder seine Ehefrau) - z.B. leicht brennbare - Flüssigkeiten (versehentlich) in die Lüftungsschlitze des Fernsehers gekippt hätten. Diesbezüglich haben beide Zeugen freilich überzeugend angegeben, dass Flüssigkeiten zu keinem Zeitpunkt in die Lüftungsschlitze geschüttet worden seien. Da der Ort der Anbringung der Lüftungsschlitze im abfallenden Gehäuse ausschließt, dass dort Gläser oder Flaschen abgestellt worden sind, ist es aber auch völlig unwahrscheinlich, dass versehentlich Flüssigkeiten in das Innere des Fernsehers gelangt sind. Die Zeugin U1 hat zudem glaubhaft dargetan, dass der Fernseher nur mit Feuchttüchern gesäubert worden sei. Nach alledem ist ein schuldhafter Pflichtenverstoß nicht zu erkennen. Es spricht nichts dafür, dass Grund für den Brand ein schuldhaftes Verhalten aus der Mietersphäre gewesen wäre. Was ansonsten bleibt, ist ein technischer Defekt ohne Zutun des Zeugen U oder seiner Familie, für den allerdings eine Haftung des Mieters (bzw. hier der Beklagten) - wie dargelegt - ausscheidet. Ein stillschweigender Haftungsausschluss des Eigentümers der betroffenen Wohnung im Verhältnis zum Zeugen U scheidet hingegen schon deshalb aus, weil nach Vorlage des Mietvertrages davon auszugehen ist, dass der Zeuge U Miete gezahlt hat. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: Euro 37.723,22