Beschluss
9 S 378/10
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Nutzungsausfallersatz kommt nur in Betracht, wenn die Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit für den Geschädigten »fühlbar« geworden ist.
• Liegt dem Geschädigten ein zumutbares Ersatzfahrzeug zur Verfügung, scheidet ein Nutzungsausfallschaden in der Regel aus.
• Bei der Prüfung des Anspruchsgrundes ist auf die tatsächliche Verfügbarkeit und die daraus gewonnene Mobilität abzustellen; unterschiedliche Qualitätsmerkmale der Fahrzeuge führen allein nicht zwingend zu einem Anspruch.
Entscheidungsgründe
Kein Nutzungsausfallersatz bei zumutbarem Ersatzfahrzeug • Ein Nutzungsausfallersatz kommt nur in Betracht, wenn die Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit für den Geschädigten »fühlbar« geworden ist. • Liegt dem Geschädigten ein zumutbares Ersatzfahrzeug zur Verfügung, scheidet ein Nutzungsausfallschaden in der Regel aus. • Bei der Prüfung des Anspruchsgrundes ist auf die tatsächliche Verfügbarkeit und die daraus gewonnene Mobilität abzustellen; unterschiedliche Qualitätsmerkmale der Fahrzeuge führen allein nicht zwingend zu einem Anspruch. Der Kläger machte nach Beschädigung seines Motorrades Nutzungsausfallentschädigung geltend. Er trug vor, das Motorrad auch täglich zur Arbeit und für Einkäufe zu nutzen; ein Pkw (BMW Mini) stünde ihm als Ersatzfahrzeug nur eingeschränkt (Winter, starker Regen) zur Verfügung. Das Amtsgericht hat den Anspruch abgelehnt. Der Kläger legte Berufung ein; das Landgericht beabsichtigte, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Streitgegenstand ist, ob bei Vorhandensein eines zumutbaren Ersatzfahrzeugs ein Nutzungsausfallanspruch besteht. • Grundsatz: Nutzungsausfallentschädigung setzt eine vermögenswerte Beeinträchtigung voraus, die »fühlbar« geworden ist; maßgeblich sind objektive Verkehrsanschauungen und ein strenger Maßstab (BGH-Rechtsprechung). • Subjektive Wertungen sind zu vermeiden; der Ersatz für Nutzungsausfall darf nicht zu einer Ausdehnung auf Nichtvermögensschäden nach § 253 BGB führen. • Bei Zweitfahrzeugen, die primär der Freizeit dienen, fehlt regelmäßig die notwendige Abhängigkeit für einen Nutzungsausfallanspruch. • Hier steht dem Kläger ein Pkw als Ersatzfahrzeug zur Verfügung; dadurch wirkt sich die Entziehung der Motorradnutzung nicht »fühlbar« auf seine wirtschaftliche Lebensführung aus. • Abstellen auf unterschiedliche Nutzungsqualitäten (z. B. Fahrgefühl) rechtfertigt allenfalls eine Bemessung der Höhe, nicht aber den Anspruch dem Grunde nach; maßgeblich sind Verfügbarkeit und Zumutbarkeit des Ersatzfahrzeugs. • Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss liegen vor, weil die Rechtslage durch obergerichtliche und BGH-Rechtsprechung geklärt ist (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Berufung hat keine Erfolgsaussicht und soll nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden. Dem Kläger steht kein Nutzungsausfallersatz zu, weil ihm ein zumutbares Ersatzfahrzeug (BMW Mini) zur Verfügung stand und dadurch die Entziehung der Motorradnutzung nicht »fühlbar« geworden ist. Eine bloße Differenz im Nutzungserlebnis zwischen Motorrad und Pkw begründet keinen dem Grunde nach bestehenden Anspruch; solche Unterschiede können allenfalls die Höhe eines Anspruchs beeinflussen. Die Entscheidung bestätigt die strenge Maßgabe der BGH-Rechtsprechung, den Nutzungsausfall nur bei einer objektiv merklichen Beeinträchtigung der eigenwirtschaftlichen Lebensführung zu ersetzen.