Urteil
26 O 365/10
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller die Unwirksamkeit einer AGB nicht hinreichend glaubhaft macht.
• Eine Preisangabe "P-Basis, Monatspauschale: 12,00 €" begründet nicht ohne Weiteres den Schluss, es handele sich um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 7 ZPO.
• Bei unklarer Benennung (hier "P-Basis" statt explizitem Hinweis auf Pfändungsschutzkonto) ist auch kundennachteilige Auslegung nicht ausreichend, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Auffassung des Anbieters vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Unterlassung ohne Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Pfändungsschutzkontos • Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller die Unwirksamkeit einer AGB nicht hinreichend glaubhaft macht. • Eine Preisangabe "P-Basis, Monatspauschale: 12,00 €" begründet nicht ohne Weiteres den Schluss, es handele sich um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 7 ZPO. • Bei unklarer Benennung (hier "P-Basis" statt explizitem Hinweis auf Pfändungsschutzkonto) ist auch kundennachteilige Auslegung nicht ausreichend, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Auffassung des Anbieters vorliegen. Der Verfügungskläger ist in einer öffentlichen Liste nach dem UKlaG eingetragen und verlangte von der Verfügungsbeklagten per Schreiben die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Klausel "P-Basis, Monatspauschale: 12,00 €". Die Verfügungsbeklagte verweigerte die Unterlassungserklärung und verteidigte die Klausel als Bestandteil eines Privat-Girokontos ("P-Basis") und nicht eines Pfändungsschutzkontos nach § 850k Abs. 7 ZPO. Der Kläger hielt die Klausel für eine unzulässige AGB und beantragte eine einstweilige Verfügung mit Androhung von Ordnungsmitteln. Die Verfügungsbeklagte widersprach und legte dar, warum es sich nicht um ein Pfändungsschutzkonto handelt, und untermauerte dies mit konkreten Ausführungen und zeitlichen Umständen. Das Gericht prüfte die Glaubhaftmachungslast des Klägers und die Auslegung der Bezeichnung im Preisaushang. Es wurden keine weiteren Nebensachen oder prozessgeschichtlichen Details berücksichtigt. • Der Antragsteller hat seinen Verfügungsanspruch nicht schlüssig unter hinreichender Glaubhaftmachung dargelegt; die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen eines Pfändungsschutzkontos trifft ihn. • Es wurde nicht substantiiert vorgetragen, dass die streitgegenständliche Klausel eine Regelung für ein Pfändungsschutzkonto i.S.d. § 850k Abs. 7 ZPO darstellt; im Preisaushang ist die Bezeichnung "P-Basis" und nicht ausdrücklich "P-Konto" oder Pfändungsschutzkonto verwendet worden. • Die Verfügungsbeklagte hat konkret und glaubhaft gemacht, dass es sich um ein Privat-Basis-Girokonto handelt, nicht jedoch um ein Pfändungsschutzkonto, und hat dies zusätzlich unter Berücksichtigung zeitlicher Zusammenhänge dargelegt. • Die vom Kläger angeführten Entscheidungen, in denen ein Preis explizit für ein Pfändungsschutzkonto genannt wurde, lassen sich hier nicht übertragen, weil die vorliegende Kennzeichnung anders erfolgt ist. • Auch bei Anwendung der kundenfeindlichsten Auslegung ist unter Berücksichtigung der Umstände nicht ohne gesicherte Anhaltspunkte anzunehmen, dass das angebotene P-Basis-Konto ein Pfändungsschutzkonto i.S.d. § 850k Abs. 7 ZPO ist. • Rechtsgrundlagen: §§ 307 ff. BGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen), § 850k Abs. 7 ZPO (Pfändungsschutzkonto), §§ 708 Nr. 11, 711, 91 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit, Kosten). Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen, weil der Verfügungskläger die Unwirksamkeit der betreffenden Klausel nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Es bestand kein hinreichender Vortrag, dass die Klausel ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 7 ZPO regelt; die Bezeichnung "P-Basis" ließ einen solchen Schluss nicht zu. Die Verfügungsbeklagte hat plausibel dargelegt, dass es sich um ein Privat-Girokonto handelt, so dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Unterlassungsverfügung nicht erfüllt sind. Die Kosten trägt der Verfügungskläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Verfügungskläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.