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Beschluss

105 Qs 335/10

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2011:0221.105QS335.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt. 1 Gründe 2 Die Beschwerde gegen den Protokollberichtigungsbeschluss vom 11.10.2010 ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig (Meyer-Goßner Kommentar zur StPO 53. Auflage § 271 Anm. 28 m.w.N.) und hat auch in der Sache Erfolg. 3 Mit der Beschwerde gegen einen ein Hauptverhandlungsprotokoll berichtigenden Beschluss kann allerdings keine inhaltliche Änderung des Protokolls erreicht werden, weil das Beschwerdegericht die Richtigkeit der protokollierten Vorgänge nicht prüfen kann; vielmehr kann die Beschwerde nur auf Rechtsfehler im Verfahren der Protokollberichtigung gestützt werden. 4 Das Verfahren, mit dem nachträglich ein Hauptverhandlungsprotokoll berichtigt werden kann, hat nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2010, 2068 ff.) zu erfolgen. Eine solche nachträgliche Berichtigung hat aber vorliegend nicht in der gebotenen Weise stattgefunden und konnte bzw. kann auch nicht nachgeholt werden (BGH Beschluss vom 14.07.2010 2 StR 158/10, OLG Hamm Beschluss vom 12.10.2010 3 RVs 49/10). 5 Vorliegend ist eine Protokollberichtigung von Amts wegen erfolgt, nachdem der Verteidiger in seiner Revisionsbegründung angeführt hatte, dass entgegen dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 20.08.2010 der Anklagesatz nicht verlesen worden sei. Hierauf wandte sich der Abteilungsrichter mit Schreiben vom 17.09.2010 an den Verteidiger und erklärte, dass in der Hauptverhandlung nach Referieren des Inhalts der Tatvorwürfe entsprechend der Anklageschrift durch den Richter die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft auf die Verlesung der Anklageschrift verzichtet hätten. Aus diesem Grunde solle das Protokoll vervollständigt werden, da es insoweit unvollständig sei. Der Verteidiger in seiner anschließenden Stellungnahme dem Schreiben bezogen auf den dort wiedergegebenen Ablauf der Hauptverhandlung nicht widersprochen. 6 Unter dem 27.08.2010 hatte der Amtsrichter u.a. die Vorlage der Akte an die seinerzeitige Protokollführerin "zur Genehmigung der Korrekturen Bl. 89 GA", die offensichtlich von der Protokollführerin mit der Abkürzung erl. und Namenskürzel abgezeichnet wurden. Ein entsprechender Genehmigungsvermerk findet sich auf Bl. 89 der HA - die streitige Passage betreffend die Anklageverlesung befindet sich auf Bl. 88 HA. 7 Dort ist handschriftlich mit schwarzer Schrift folgende Ergänzung enthalten: 8 " Der Vorsitzende referierte ausführlich den Anklagevorwurf nach Maßgabe der zugelassenen Anklageschrift vom 09.03.2010 einschließlich rechtlicher Würdigungen. Daraufhin verzichteten der Angeklagte und sein Verteidiger ausdrücklich auf die Verlesung der Anklageschrift durch die Vertreterin der Staatsanwaltschaft." Zugleich wurde die bisher gedruckt vorhandene Passage "Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz aus der Anklageschrift von 17.03.2010 .." gestrichen. 9 Unter dem 06.10.2010 erging sodann ein Berichtigungsbeschluss des Amtsrichters entsprechend der oben wiedergegebenen Fassung. Der Beschluss wurde der Protokollführerin zugeleitet m.d.B. zur Genehmigung der oben beschlossenen und handschriftlich auf Bl. 88 HA vorgenommenen Änderungen. Neben der Verfügung findet sich der Vermerk erledigt, auf Bl. 88 die Paraphe des Amtsrichters mit dem Datum 06.10.2010 (gleiche Handschrift wie Änderung) und eine Genehmigungsparaphe vom 13.10. offensichtlich durch die Protokollführerin. Der Berichtigungsbeschluss wurde dem Verteidiger unter dem 11.10.2010 zugestellt, also noch vor der "Genehmigung" durch die Protokollführerin. 10 Gegen diesen Berichtigungsbeschluss legte der Verteidiger Beschwerde ein, mit der er u.a. ausführte, dass sein Mandant nicht ausdrücklich auf die Verlesung der Anklage verzichtet habe; dieser Beschwerde wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 20.10.20100 insoweit teilweise abgeholfen , als nunmehr in den Beschluss ergänzend aufgenommen wurde - nach zwischenzeitlicher Anhörung der Protokollführerin -. 11 Hiergegen legte der Verteidiger erneut Beschwerde ein, über die nunmehr zu entscheiden ist. In seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 15.11.2010 erklärte der Amtsrichter, dass die Protokollführerin die Änderungen - auch nach mündlicher Rücksprache mit ihr - ausdrücklich bestätigt habe. 12 Nach erneuter Übersendung der Akte durch das Beschwerdegericht erfolgte die Niederlegung eines Vermerks durch die Protokollführerin mit folgendem Inhalt: 13 "Nach Eingang der Revision sprach mich RAG Pfennings in der Geschäftsstelle auf den Ablauf der hiesigen Hauptverhandlung und die insoweit unrichtige Fassung des Protokolls an; die Rücksprache erfolgte meiner Erinnerung nach noch vor Erlass des Änderungsbeschlusses (Bl. 162 HA); dieser entsprach damals und entspricht heute noch voll und ganz meiner Erinnerung an die damalige Hauptverhandlung. Aufgrund dessen habe ich - aufgrund eigener Erinnerung und ohne inhaltliche Beeinflussung durch den Vorsitzenden - die Änderungen im Protokoll der Hauptverhandlung geprüft und sodann genehmigt (S. Bl. 88, 89 HA)." 14 Grundlage jeder Protokollberichtigung ist die sichere Erinnerung der Urkundspersonen. Diese Erinnerung ist vor der Entscheidung über die Berichtigung idR in Form von dienstlichen Äußerungen festzuhalten und sodann den Verfahrensbeteiligten zuzuleiten. 15 Das Anschreiben des Amtsrichters vom 17.09.2010 (die Revision vom 14.09. ging am 16.09.2010 beim Amtsgericht ein) enthält der Sache nach eine dienstliche Äußerung zum Ablauf der Hauptverhandlung hinsichtlich des Verlesung des Anklagesatzes. Eine dienstliche Äußerung der Protokollführerin ist zunächst nicht erfolgt. Vielmehr ist sodann unter dem 06.10.2010 der erste Berichtigungsbeschluss ergangen. Die Vorlage zur Abzeichnung der bereits beschlossenen Änderungen stellt keine Anhörung des Protokollführers dar und erst recht keine dienstliche Äußerung (OLG Hamm 3 RVs 49/10 B vom 12.10.2010, zitiert nach juris). 16 Aber auch der nunmehr angefochtene Änderungsbeschluss vom 20.10.2010 erfüllt nicht die Anforderungen des Großen Senates des Bundesgerichtshofes: Außer der im Beschlusseingang aufgenommenen formelhaften Wendung - nach zwischenzeitlicher Anhörung der Protokollführerin - enthält die Akte keinerlei Dokumentation dazu, ob und wie diese Anhörung zwischenzeitlich - also zwischen dem 6. und 20.10.2010 - erfolgt ist. Diesem Mangel kann weder dadurch abgeholfen werden, dass in der Nichtabhilfeentscheidung eine mündliche Rücksprache mit der Protokollführerin angegeben wird noch dadurch, dass die Protokollführerin im Rahmen eines Vermerks vom 03.12.2010 nunmehr angegeben hat, sie habe eine konkrete Erinnerung an die Hauptverhandlung, diese decke sich mit dem Inhalt des Änderungsbeschlusses (Bl. 162) und der Amtsrichter habe mit ihr über diese Frage nach Eingang der Revision und noch vor Erlass des Änderungsbeschlusses gesprochen. 17 Dies widerspricht der Aktenlage: Denn im jetzt noch mit der Beschwerde angegriffenen Änderungsbeschluss vom 20.10.2010 (Bl. 176 HA) ist ausgeführt, dass der Beschwerde teilweise abgeholfen wird, wobei die Abhilfe darin besteht, dass der Satz - nach zwischenzeitlicher Anhörung der Protokollführerin - ergänzt wurde. Das bedeutet, dass der Amtsrichter selbst davonausgegangen ist, dass bis zum 6.10.2010 keine ordnungsgemäße Anhörung der Protokollführerin vorlag. Für eine entsprechende Anhörung nach dem 06.10.2010 und vor dem 20.10.2010 ergibt sich aus der Akte kein Anhaltspunkt; das Abzeichnen der handschriftlichen Änderung durch die Protokollführerin vom 13.10.2010 ersetzt keine Anhörung/dienstliche Äußerung. Die von der Protokollführerin in ihrem Vermerk wiedergebene Unterhaltung zwischen ihr und dem Richter über den Ablauf der Hauptverhandlung war aber nach eigenen Angaben schon vor dem ersten Berichtigungsbeschluss vom 06.10.2010, kann also nicht die im nunmehr angegriffenen Beschluss angeführte "zwischenzeitliche" Anhörung gewesen sein. 18 Das Protokollberichtigungsverfahren stellt wegen der besonderen Bedeutung des Protokolls für das Strafverfahren und die sich daran anschließenden Verfahrensrügen besonders hohe Anforderungen an den Ablauf und die Dokumentation des Berichtigungsverfahrens durch die Urkundspersonen, die im vorliegenden Fall nicht in ausreichendem Umfang erfüllt sind. Aus diesem Grund war der Beschwerde stattzugeben.