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Urteil

81 O 341/07

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2011:0301.81O341.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand : Die Klägerin nimmt die Beklagte aus ergänzendem Leistungsschutz auf Unterlassung des Vertriebs des im Antrag bezeichneten Ladenregalsystems in Anspruch, ferner auf Auskunft und Schadensersatz. Die Klägerin vertreibt in Nachfolge der U M GmbH, L, ein Regalsystem für den Ladenbau. Das Regalsystem ist seit den 1970er Jahren eingeführt. Hinsichtlich der Aufmachung der Regale wird auf die aus dem Anlagenkonvolut S 2 ersichtlichen Abbildungen Bezug genommen, ferner auf Anlage S 6. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, ist ein Ladenbauunternehmen, das Ladenregale vertreibt. Die Streithelfer sind Hersteller und Lieferanten des von der Beklagten zu 1 u.a. vertriebenen Regalsystems „F“. Die Streithelferin zu 1 ist u.a. für den Vertrieb in Kontinental-Europa und damit in Deutschland zuständig. Zwischen der Klägerin und der Streithelferin zu 2 war bereits ein Verfahren bei der Kammer anhängig – 81 O 33/05 (6 U 70/06 OLG Köln). Die Streithelferin zu 2 vertrieb bevor sie das beanstandete Regalsystem herstellte, das Regalsystem der Klägerin in Großbritannien. Außer den Parteien bieten insbesondere noch die Firmen L1, M1, I und T Regalsysteme an. Wegen der Aufmachung wird auf das Anlagenkonvolut S 3 verwiesen. Mit Schreiben vom 02.11.2007 mahnte die Klägerin die Beklagten ohne Erfolg ab. Hierfür beansprucht sie die Erstattung anwaltlicher Kosten in Höhe von 18.912,80 € nach einem Streitwert von 3 Mio. € und einer 1,8-Geschäftsgebühr. Die Klägerin behauptet, ihr deutscher Marktanteil im Ladenbau belaufe sich auf ca. 30%, wobei von dem Jahresumsatz von über 100 Millionen € etwa 40 % auf den deutschen Markt und davon 80% auf das Regalsystem entfalle. Die Klägerin nimmt für ihr Regalsystem eine hohe wettbewerbliche Eigenart in Anspruch. Hierzu verweist die Klägerin auf Entscheidungen des Landgerichts Köln und des Oberlandesgericht Köln (6 U 13/06). Hieran ändere sich nichts, wenn die Beklagten auf weitere Nachahmer verweisen. Die Klägerin gehe auch gegen weitere Nachahmer vor, soweit diese Regalsysteme herstellten oder in Deutschland nicht gänzlich unbekannt seien. Die Gestaltungsmerkmale seien überwiegend nicht technisch bedingt, jedenfalls in der konkreten Gestaltung nicht technisch notwendig. Hierzu führt die Klägerin näher aus. Ihr Regalsystem verfüge bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise über eine gewisse Bekanntheit und einen hervorragenden Ruf, was erst das Nachahmungsinteresse der Mitbewerber begründe. Hierzu verweist die Klägerin für die Zeit von 1998 bis 2002 auf Werbeaufwendungen von mehr als 17 Millionen €. Das von der Beklagten 1 vertriebene und durch einen – unstreitigen - Testkauf vom 09.06.2008 sichergestellte Regalsystem stelle eine unlautere Nachahmung des klägerischen Regalsystems dar. Soweit Regalteile mit „f“ gekennzeichnet seien, sei diese Kennzeichnung nicht ausreichend, da überlackiert und kaum sichtbar. Auch bei zureichender Kennzeichnung bestehe die Gefahr der Herkunftstäuschung aufgrund der identischen Gestaltung. Bei dem Testkauf habe auf der Verpackung eine Kennzeichnung „f“ gefehlt, wie aus dem Foto Anlage S 11 ersichtlich. Bei dem Testkauf seien 39 % der Regalteile mit „f“ gekennzeichnet, 41 % ungekennzeichnet, 8 % mit „B“ – zwischenzeitlich unstreitig eine Tochter der Klägerin -, 7 % von der Klägerin und je 2,5 % „made in Portugal“ gekennzeichnet oder aufgrund der Beschaffenheit für eine Kennzeichnung ungeeignet gewesen. Das von der Beklagten zu 1 vertriebene Regalsystem stelle unter Berücksichtigung der Gestaltungsvielfalt eine identische und damit unlautere Nachahmung des von der Klägerin vertriebenen Regalsystems dar. Im Hinblick auf die unzureichende Kennzeichnung bestehe die Gefahr der Herkunftstäuschung, und zwar auch bei dem angesprochenen Fachpublikum wie Ladenbauern. Zudem würde die Wertschätzung für die Regalsysteme der Klägerin unangemessen ausgenutzt. Es liege auch ein Fall der Rufbeeinträchtigung vor, da das Regalsystem Qualitätsmängel aufweise, jedenfalls entsprechend Anlage S 12 nicht in gleicher Weise belastbar sei. Den Streithelfern sei es nicht gelungen, einwandfreie Kompatibilität herzustellen. Ein Kompatibilitätsinteresse bestehe praktisch nicht. Es bestünden bei optisch gleichem Eindruck im Detail Abweichungen. Jedenfalls setze die Beklagte zu 1 das System fast ausschließlich (95 %) zur kompletten Einrichtung von Märkten ein. Defekte Einzelteile würden von der Klägerin kostenlos ersetzt. Defekte und Beschädigungen kämen im Übrigen kaum vor. Ein Vertrieb des Regalsystems der Streithelfer außerhalb von Deutschland werde bestritten. Der Beklagte zu 2 sei als Geschäftsführer für das Handeln der Beklagten zu 1 mitverantwortlich. Zum Unterlassungsantrag führt die Klägerin aus, angegriffen sei das Regalsystem insgesamt und die Aufzählung der einzelnen Regalteile diene nur als Aufzählung der üblichen Zusammensetzung des Regalsystems. Die Klägerin hat zunächst beantragt: I. Die Beklagten werden verurteilt, 1) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Regalsysteme für den Ladenbau gemäß nachfolgend eingeblendeten Abbildungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, deren Einzelteile, insbesondere Fachboden, Säule, Konsole, Rückwand, Sockelblende und/oder Fußteil wie in den weiterhin folgenden Detailabbildungen wiedergegeben gestaltet sind: - es folgen die in Bezug genommenen Einlichtungen Bl. 3-8 der Klageschrift - 2. der Klägerin über den Umfang der zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.02.2006 vollständig Auskunft zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses unter Angabe: a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und – preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer; b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet; d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, welcher nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I. 1. genannten Regalsystemen unmittelbar zugeordnet werden, wobei die Beklagten hinsichtlich ihrer Angaben zu Ziffer 2. a) und b) sämtliche Belege (Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere) vorzulegen haben; 3. an die Klägerin 18.912,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Gesamtschuldner zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.02.2006 entstanden ist und noch entstehen wird. Mit Schriftsatz vom 09.06.2008 hat die Klägerin die Einlichtungen des Regals geändert, und zwar auf gekennzeichnete, aber so nicht erkennbare Regalteile. Hierzu hat sie im Termin vom 17.06.2008 nochmals korrigierte Einlichtungen vorgelegt (Bl. 161 a-f d.A.). Mit Schriftsatz vom 11.06.2008 hat die Klägerin die Anträge zu I.2 und II auf den Zeitraum ab dem 27.06.2007 eingeschränkt. Insoweit hat die Klägerin die Anträge in dem Termin vom 17.06.2008 unter Rücknahme der weitergehenden Klage gestellt. Mit Schriftsatz vom 22.11.2010 hat die Klägerin den Antrag zu I.1 dahin konkretisiert, dass sich die Klage gegen Regale richtet, „bei denen nicht sämtliche Teile mit einer Einstanzung „F“ versehen sind, die im aufgebauten Zustand ohnehin kaum oder gar nicht wahrnehmbar ist“. Mit dieser Maßgabe hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2010 verhandelt. Mit Schriftsatz vom 18.01.2011 hat die Klägerin ihr Verständnis dieses Klageantrages dahin erläutert, angegriffen seien Regale, bei denen nicht alle Regalteile mit einer Herstellerkennzeichnung versehen sind und Regale, bei denen die vorhandene Kennzeichnung unzureichend ist. In der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2011 haben die Klägervertreter klar gestellt, dass es bei dem Antrag aus dem Termin vom 30.11.2010 verbleibt. Die Klägerin beantragt somit, I. die Beklagten werden verurteilt, 1) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Regalsysteme für den Ladenbau, bei denen nicht sämtliche Teile mit einer Einstanzung „F“ versehen sind, die im aufgebauten Zustand ohnehin kaum oder gar nicht wahrnehmbar ist gemäß nachfolgend eingeblendeten Abbildungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, deren Einzelteile, insbesondere Fachboden, Säule, Konsole, Rückwand, Sockelblende und/oder Fußteil wie in den weiterhin folgenden Detailabbildungen wiedergegeben gestaltet sind: 2. der Klägerin über den Umfang der zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.06.2007 vollständig Auskunft zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses unter Angabe: a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und – preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer; b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet; d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, welcher nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I. 1. genannten Regalsystemen unmittelbar zugeordnet werden, wobei die Beklagten hinsichtlich ihrer Angaben zu Ziffer 2. a) und b) sämtliche Belege (Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere) vorzulegen haben; 3. an die Klägerin 18.912,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Gesamtschuldner zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.06.2007 entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagten und die Streithelfer beantragen, die Klage abzuweisen, die Beklagten darüber hinaus hilfsweise Vollstreckungsschutz. Die Beklagten bestreiten, das im Klageantrag angeführte Regal zu vertreiben. Die im ursprünglichen Klageantrag eingelichteten Regalteile seien ungekennzeichnet und würden von der Beklagten zu 1 nicht vertrieben. Es handele sich um Fotos von nicht mehr vertriebenen Regalteilen. Bei den neuen Einlichtungen sei zu beanstanden, dass Rückwände mit Schlüsselloch-Einstanzungen von „f“ nicht hergestellt würden. Sockelblenden fehlten in den geänderten Abbildungen. Unbegründet sei die Antragsfassung, neben dem gesamten Regal auch die einzelnen Regalteile zu erfassen. Das von der Klägerin präsentierte Regal sei nicht durch Testkauf von der Beklagten zu 1 erworben worden. Die von der Beklagten zu 1 vertriebenen und von den Streithelfern hergestellten Regale seien – unter Bezugnahme auf die Anlage B 9 - ausreichend mit „f“ gekennzeichnet. Dies betreffe sämtliche Einzelteile und entspreche einem von den Streithelfern erstellten „Code of Practice for Identification“ (Anlage B 10). Dem Regalsystem der Klägerin fehle es an wettbewerblicher Eigenart. Die Beklagten führen zu einzelnen Merkmalen aus. Zudem seien die übereinstimmenden Merkmale überwiegend technisch erforderlich, insoweit sei ein Freihaltebedürfnis anzuerkennen. Es bestehe ein berechtigtes Kompatibilitätsinteresse der Beklagten zu 1 zur Befriedigung eines beachtlichen Ersatz- und Ergänzungsbedarfs von 40-50 % Umsatzanteil. Hierzu führen die Beklagten unter Verweis auf Umfragen bei ihren Kunden näher aus. Dies stehe einem wettbewerbswidrigen Handeln entgegen, denn eine optische Kompatibilität sei erforderlich. Da Abnehmer ausschließlich Fachleute seien, könne von einer Herkunftstäuschung nicht ausgegangen werden. Da die Beklagte zu 1 den Ersatz- und Ergänzungsbedarf befriedige, sei den Abnehmern im Übrigen das Regalsystem der Klägerin schon bekannt. Es werde bei dem Verkauf ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um ein „f“-Regal handele. Es liege nicht die Fallgestaltung des unzulässigen Einschiebens in eine fremde Serie vor, da ein möglicher Sonderrechtsschutz angesichts des Vertriebs seit den 70er Jahren nicht mehr bestehe. Im Hinblick auf das Kompatibilitätsinteresse handele es sich auch nicht um unzulässige Rufausbeutung. Die von den Streithelfern hergestellten Regale seien dem Regalsystem der Klägerin qualitativ mindestens ebenbürtig. Eine Untersagung stelle unter Berücksichtigung des – unstreitig - beanstandungsfreien Vertriebs im europäischen Ausland einen Verstoß gegen die Freiheit des Warenverkehrs dar. Die Beklagten erheben hilfsweise die Einrede der Verjährung betreffend Verletzungshandlungen, die länger als 6 Monate vor Klageerhebung zurückliegen. Die Abmahnkosten seien nach der Gebührenhöhe übersetzt. Die Streithelfer schließen sich der Argumentation der Beklagten an, ergänzen und vertiefen diese. Neben den Regalteilen selbst seien auch die Verpackungen deutlich mit „f“ gekennzeichnet. Der Marktanteil der Klägerin in Deutschland liege über 50 %. Die Streithelfer würden Wert darauf legen, dass den Abnehmern bewusst ist, diese Produkte von den Streithelfern zu erwerben. Es gehe der Klägerin um eine Monopolisierung ihres Regalsystems. Im Zuge der Klageänderung fehlten Ausführungen der Klägerin zu den Sockelblenden. Sowohl im Termin vom 30.11.2010 als auch im Termin vom 18.01.2011 wurden Regalsysteme, und zwar von der Klägerin als auch von den Streithelfern, in Augenschein genommen. Insbesondere wurde das von den Klägerin präsentierte Testkaufregal in Augenschein genommen. Es ist Beweis erhoben worden auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 18.01.2011. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.01.2011 verwiesen. Die Klägerin hat zum Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom 18.02.2011 Stellung genommen, die Beklagten haben sich mit Schriftsatz vom 24.02.2011, die Streithelfer haben sich mit Schriftsatz vom 22.02.2011 ergänzend geäußert. Ein weiterer Beweisbeschluss vom 27.02.2009 (in der Fassung des Beschlusses vom 14.07.2009) ist - nach entsprechender Ankündigung in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2010 – nicht ausgeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Für die Beurteilung ist wesentlich das Klagebegehren der Klägerin zu bestimmen. a) Entgegen ihrer Wertung mit Schriftsatz vom 18.01.2011 ist gemäß der maßgeblichen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2010, an der die Klägerin ausdrücklich festgehalten hat, davon auszugehen, dass nur Regale angegriffen werden, die ungekennzeichnete Regalteile enthalten. Dieses Verständnis entspricht nicht nur der Einschränkung des Schriftsatzes vom 22.11.2010, die zum Gegenstand der Antragsfassung gemacht wurde. Dieses Verständnis ist auch ausdrücklich und ausführlich in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2010 erörtert und dementsprechend protokolliert worden. Diesem Verständnis folgend ist als beanstandenswert bei dem von der Klägerin aufgebauten und in den Terminen vom 30.11.2010 und 18.01.2011 in Augenschein genommenen Testkaufregal lediglich ein ungekennzeichneter Fachboden 66 cm geblieben. b) Für die hieran anknüpfende Frage, ob es für einen Klageerfolg genügt, dass das Regal mit dem ungekennzeichneten Regalboden von der Beklagten zu 1 veräußert wurde, gilt nach nochmaliger Überprüfung das Folgende: Grundsätzlich kommt es für einen materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch nicht darauf an, ob der ungekennzeichnete Regalboden den Streithelfern zuzuordnen ist oder von der Beklagten zu 1 selbst oder einem nicht näher zu identifizierenden Dritthersteller stammt. Allerdings muss sich die Klägerin hier an ihrer eigenen Antragsfassung festhalten lassen. Sämtliche Einlichtungen der unterschiedlichen Unterlassungsanträge waren unmissverständlich auf die Produkte der Streithelfer bezogen, also auf „F“. Das kommt darin zum Ausdruck, dass auf den Lichtbildern selbst stets der Hinweis „F“ mitfotografiert wurde und darüber hinaus auch noch die Einlichtungen mit „Regal F“ gekennzeichnet wurden. Die Antragsfassung kann daher nur so verstanden werden, dass es der Klägerin um ein Verbot des Vertriebs des „F“-Regals und nicht (auch) beliebiger anderer Regale ging. Insoweit liegt der Fall anders als das Parallelverfahren 81 O 343/07. In dem dortigen Verfahren ist mit einer Klageerweiterung die Bewerbung eines Regals der Fa. W angegriffen worden und in diesem Zusammenhang ausdrücklich klar gestellt worden, dass es nicht nur auf Bewerbung und Vertrieb des Regalsystems der Streithelfer ankomme, sondern auch gleich gestaltete Regalsysteme anderer Hersteller miterfasst sein sollen. Eine solche Klarstellung, die angesichts der Antragsfassung auch geboten gewesen wäre, fehlt hier aber. Die Klägerin kann dabei nicht geltend machen, sie sei irrtümlich davon ausgegangen, die Beklagte zu 1 würde ausschließlich „F“-Regale vertreiben. Jedenfalls durch den Testkauf war der Klägerin bewusst, dass die Beklagte zu 1 in ihren Lieferungen eine Herstellermischung vornimmt. Dementsprechend waren neben gekennzeichneten „F“-Regalteilen auch Regalteile von B und von der Klägerin selbst geliefert worden. Die Zuordnung ungekennzeichneter Regalteile als „F“-Produkte war daher keineswegs sicher. Dass die Klägerin nach dem Testkauf an dem Antrag betreffend „F“-Regale festhielt, ist daher als bewusster Ausdruck ihrer Antragsfassung zu verstehen. 2. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme kann zwar davon ausgegangen werden, dass das von der Klägerin präsentierte Regal Gegenstand des Testkaufs war, also einschließlich des ungekennzeichneten Regalbodens. Dies wird hinreichend durch die Aussagen der Zeugen L2 und L3 belegt. Aufgrund dieser glaubhaften Aussagen steht fest, dass das im Termin präsentierte sog. Testkaufregal tatsächlich aus dem von der Klägerin dargelegten Testkauf entstammt. Hierzu hat der Zeuge L2 glaubhaft und überzeugend ausgeführt, die Testbestellung selbst angenommen und im späteren Verlauf zur Klägerin in die Schweiz verbracht zu haben. Der Zeuge L3 hat ebenso wie der Zeuge L2 bestätigt, dass die diversen Testbestellung räumlich getrennt und unterscheidbar gelagert worden seien. 3. Es fehlt allerdings an einer hinreichenden Zuordnung des ungekennzeichneten Regalbodens als „F“-Produkt. Hierzu sind die Zeugen in der Beweisaufnahme nach dem Gegenstand der Beweisaufnahme, der ausdrücklich nur die Zuordnung des ungekennzeichneten Fachbodens zu dem Testkauf betraf, nicht förmlich vernommen worden. Dennoch haben sich die Zeugen teilweise auf Befragen hierzu geäußert, ohne verlässliche Auskunft zu geben. Der Zeuge C vermochte eine solche Zuordnung nicht vorzunehmen. Der Zeuge L2 hat zwar bekundet, nach seiner Einschätzung handele es sich bei dem ungekennzeichneten Regalboden um ein Produkt der Streithelfer, was er an der Form der Unterträger festmachte. Eine nähere Darlegung hierzu ist von der Klägerin mit Schriftsatz vom 18.02.2011 erfolgt. Dieser Vortrag erfordert indes keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Berücksichtigt man diese ergänzende Darlegung, die inhaltlich der Aussage des Zeugen L2 nahe kommt, ändert sich an der Beurteilung nämlich nichts. Die Klägerin macht die Zuordnung lediglich durch die Herausstellung von Übereinstimmungen zwischen dem ungekennzeichneten Regalboden und „F“-Produkten einerseits und durch Herausstellung von Unterschieden ihrer Produkte und des ungekennzeichneten Regalbodens plausibel. Dies genügt angesichts des Bestreitens der Beklagten und der Streithelfer allerdings nicht. Hier hätte vielmehr eine Gegenüberstellung mit sämtlichen Nachahmerprodukten stattfinden müssen, um zu einer hinreichend sicheren Zuordnung zu einem „F“-Produkt zu kommen und eine neuerliche Erwiderung der Beklagten zu erfordern. 4. Es wird nicht verkannt, dass nach den Angaben des Zeugen L2 ein weiteres ungekennzeichnetes Regalteil Gegenstand des Testkaufs gewesen sein soll. Da dieses dem in Augenschein genommenen Fachboden baugleich sein soll, ergeben sich keine Unterschiede zu vorstehender Beurteilung. 5. Ist der Vertrieb der beanstandeten Regale durch die Beklagte zu 1 nach den vorstehenden Ausführungen schon nicht erwiesen, kommt es auf die weitergehenden rechtlichen Fragen, ob der Vertrieb unlauter und daher zu untersagen wäre, nicht mehr an. Diese Fragen können hier vielmehr dahin stehen. Desgleichen entfallen damit die geltend gemachten Annexansprüche. 6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101, 709 ZPO. Streitwert: 3.000.000,00 €