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Urteil

1 S 252/09

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vertraglich vereinbarte Vermittlungsgebühr nach § 9 Nr. 3 AÜG ist nur zulässig, wenn sie hinsichtlich Dauer, Höhe, Tätigkeit und Aufwand angemessen ist. • Eine pauschale prozentuale Staffelung allein genügt nicht; bei einfachen Tätigkeiten wie LKW-Fahrern kann bereits ein Betrag um 1.000 € als Obergrenze angesehen werden. • Ein langer Bindungszeitraum (hier bis zu 11 Monate) kann die Klausel unwirksam machen, weil die Kausalität zwischen Überlassung und Übernahme nicht mehr sicher feststellbar ist.
Entscheidungsgründe
Unangemessene Vermittlungsgebühr in Arbeitnehmerüberlassung bei einfacher Tätigkeit • Eine vertraglich vereinbarte Vermittlungsgebühr nach § 9 Nr. 3 AÜG ist nur zulässig, wenn sie hinsichtlich Dauer, Höhe, Tätigkeit und Aufwand angemessen ist. • Eine pauschale prozentuale Staffelung allein genügt nicht; bei einfachen Tätigkeiten wie LKW-Fahrern kann bereits ein Betrag um 1.000 € als Obergrenze angesehen werden. • Ein langer Bindungszeitraum (hier bis zu 11 Monate) kann die Klausel unwirksam machen, weil die Kausalität zwischen Überlassung und Übernahme nicht mehr sicher feststellbar ist. Die Klägerin, eine gewerbliche Arbeitsvermittlerin mit Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, überließ der Beklagten einen LKW-Fahrer (F) bis zum 13.07.2007. Im zwischen den Parteien geschlossenen Überlassungsvertrag enthaltene AGB sahen ein gestaffeltes Vermittlungshonorar vor, darunter 15 % des Jahresbruttogehalts bei Übernahme innerhalb der ersten drei Monate. Die Beklagte übernahm den Arbeitnehmer innerhalb der ersten drei Monate. Die Klägerin forderte daraufhin 15 % des Jahresbruttogehalts (24.000 €) zuzüglich Umsatzsteuer = 4.284,00 €. Die Beklagte rügte die Unwirksamkeit der AGB-Klausel wegen Unangemessenheit gemäß § 9 Nr. 3 AÜG. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die das Landgericht ebenfalls zurückwies und die Revision zu ließ. • Anwendbare Norm: § 9 Nr. 3 AÜG; maßgebliche Kriterien sind Dauer des Verleihs, Höhe des bereits gezahlten Entgelts und Aufwand zur Gewinnung eines vergleichbaren Arbeitnehmers. • Rechtsprechung und Gesetzeszweck: Der BGH fordert, dass Vermittlungsgebühren gestaffelt nach Dauer sein müssen; die Gebühr darf den sozialpolitisch erwünschten Wechsel des Leiharbeiters nicht erschweren. • Tätigkeit als Bewertungsmaßstab: Die Klausel berücksichtigt Dauer und Entgelt, nicht jedoch die konkrete Tätigkeit; dies ist entscheidend, weil Vermittlungsaufwand von Qualifikation und Tätigkeitsart abhängt. • Einfacher Arbeitsmarkt für LKW-Fahrer: Für einen LKW-Fahrer, dessen einzige Voraussetzung ein Führerschein ist, sind vergleichbare Arbeitnehmer leicht zu beschaffen; unter Berücksichtigung der kostenfreien Vermittlung durch die Bundesagentur sind Suchkosten regelmäßig unter 1.000 € anzusetzen. • Unangemessenheit der geforderten Gebühr: Die geforderte Provision von 4.284 € übersteigt den mit dem Vermittlungsaufwand gerechtfertigten Betrag deutlich und würde den Wechsel des Arbeitnehmers zum Entleiher erheblich erschweren. • Bindungszeitraum: Ein Bindungszeitraum von bis zu 11 Monaten ist zu lang; ab einem Zeitraum von über einem halben Jahr ist die Kausalität zwischen Überlassung und anschließendem Arbeitsverhältnis nicht mehr zwangsläufig gegeben und damit rechtsmissbräuchlich. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die streitgegenständliche Provisionsklausel ist wegen Unangemessenheit nach § 9 Nr. 3 AÜG und wegen eines zu langen Bindungszeitraums unwirksam. Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf die verlangte Vermittlungsprovision in Höhe von 4.284,00 €. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Klägerin auferlegt. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.