Urteil
21 O 95/10
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bierlieferungsvertrag ist nicht bereits wegen langfristiger Bezugsbindungen und Überlassung von Leihinventar sittenwidrig, wenn die Gesamtleistung die Gegenleistung nicht in auffälliger Weise übersteigt und sämtlichen Umstände des Vertragsschlusses berücksichtigt werden.
• Bei der Prüfung auf Sittenwidrigkeit sind neben den vertraglichen Pflichten auch tatsächlich erbrachte Gegenleistungen (z. B. Erwerbsvorteil beim Grundstück, Finanzierungshilfe, Übernahme von Installations-/Inserationskosten) zu berücksichtigen.
• Ein Widerrufsrecht nach § 505 Abs.1 Satz1 Nr.3 BGB a.F. kommt für einen Existenzgründer nicht in Betracht, wenn entweder die Tätigkeit nicht klar von einer vorausgegangenen Tätigkeit abzugrenzen ist oder das maßgebliche Geschäftsvolumen die Ausnahmegrenze des § 507 BGB a.F. überschreitet.
Entscheidungsgründe
Keine Sittenwidrigkeit und kein Widerrufsrecht beim Bierlieferungsvertrag • Ein Bierlieferungsvertrag ist nicht bereits wegen langfristiger Bezugsbindungen und Überlassung von Leihinventar sittenwidrig, wenn die Gesamtleistung die Gegenleistung nicht in auffälliger Weise übersteigt und sämtlichen Umstände des Vertragsschlusses berücksichtigt werden. • Bei der Prüfung auf Sittenwidrigkeit sind neben den vertraglichen Pflichten auch tatsächlich erbrachte Gegenleistungen (z. B. Erwerbsvorteil beim Grundstück, Finanzierungshilfe, Übernahme von Installations-/Inserationskosten) zu berücksichtigen. • Ein Widerrufsrecht nach § 505 Abs.1 Satz1 Nr.3 BGB a.F. kommt für einen Existenzgründer nicht in Betracht, wenn entweder die Tätigkeit nicht klar von einer vorausgegangenen Tätigkeit abzugrenzen ist oder das maßgebliche Geschäftsvolumen die Ausnahmegrenze des § 507 BGB a.F. überschreitet. Die Klägerin erwarb im Zwangsversteigerungsverfahren ein Gaststättengrundstück und schloss am 05.08.2004 mit der Beklagten einen zehnjährigen Bierlieferungsvertrag, wonach die Beklagte Leihinventar überließ und die Klägerin feste Mindestabnahmemengen an Bier und alkoholfreien Getränken zu beziehen hatte. Die Klägerin erhielt den Zuschlag für das Grundstück deutlich unter Verkehrswert und nahm zur Finanzierung ein Darlehen auf; im Grundbuch wurde zugunsten der Beklagten eine Dienstbarkeit eingetragen. Die Klägerin wählte die Biermarke A-Kölsch und erhielt Rückvergütungen, hätte aber bei Unterschreitung bestimmter Abnahmemengen Ausgleichszahlungen zu leisten. Später kam es zu einzelnen Fremdbezügen von Bier; die Klägerin widerrief 2008 den Vertrag und rügte Sittenwidrigkeit sowie fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Das Landgericht hat Beweis erhoben und ein Sachverständigengutachten eingeholt. • Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; der Vertrag ist nicht nichtig. • Rechtsgrundlagen und Prüfungsmaßstab: Vorrangig sind die §§ 307 ff. BGB für AGB-Kontrolle; § 138 BGB kommt hinzu, wenn Individualvereinbarungen sittenwidrig sind oder AGB-Bedenken den höheren Sittenwidrigkeitsmaßstab begründen. • Es liegt Anhalt dafür vor, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt; die Beklagte hat aber nicht substantiiert dargelegt, dass wesentliche Eckpunkte individuell ausgehandelt wurden. • Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs.1 BGB setzt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und ein zusätzliches subjektives oder objektives Merkmal voraus; bei Grundstücksgeschäften kann schon das knapp doppelte Missverhältnis eine Vermutung begründen. • Hier ist kein auffälliges Missverhältnis gegeben: Der Vorteil beim Grundstückserwerb (108.000 € unter Verkehrswert) sowie der Wert des Inventars (Fortführungswert durch Sachverständigen rund 36.000 € netto abzüglich 150 € Kaufpreis) führen zusammen zu einem Vorteil, der deutlich unter dem Doppelten der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen liegt. • Weitere vom Gericht berücksichtigte Gegenleistungen: Vermittlung der Finanzierung, Übernahme von Insertionskosten und sonstige Unterstützung, die den wirtschaftlichen Gesamtnutzen für die Klägerin erhöhen und das Verhältnis rechtfertigen. • Die Vereinbarungen zu Mindestlaufzeit (10 Jahre), Ausschließlichkeitsbindung, Deckungsbeitragsausgleich und Preisänderungsklauseln sind nach §§ 305 ff., insbesondere § 307 BGB, nicht unangemessen benachteiligend und überschreiten den strengeren Sittenwidrigkeitsmaßstab des § 138 BGB nicht. • Die pauschalierten Ausgleichsregelungen und Sanktionen bei Fremdbezug enthalten Schadenspauschalen, lassen aber den Nachweis eines geringeren Schadens zu und sind daher nicht unwirksam. • Die Klägerin hat ferner kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB bzw. § 505 Abs.1 Satz1 Nr.3 BGB a.F.: Sie ist keine Verbraucherin/Existenzgründerin im Sinne der Vorschrift, weil sie bereits eine vorhergehende gleichartige Gaststättentätigkeit ausübte und der wirtschaftliche Umfang des Vertrags die Ausnahmegrenze des § 507 BGB a.F. (50.000 €) deutlich übersteigt. • Eine etwaige vertragliche Belehrung über ein Widerrufsrecht schafft kein gesetzliches Widerrufsrecht; ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht wäre jedenfalls nicht fristgerecht ausgeübt worden. Die Klage wird abgewiesen. Das Landgericht stellt fest, dass der Bierlieferungsvertrag vom 05.08.2004 nicht nichtig ist und die Klägerin nicht von der Beklagten zur Löschung der Dienstbarkeit verpflichtet werden kann. Die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB sind nicht erfüllt, weil die von der Beklagten erbrachten Gegenleistungen (insbesondere der erhebliche Preisvorteil beim Grundstückserwerb, Finanzierungshilfe und der ermittelte Fortführungswert des Inventars) in die Wertermittlung einzubeziehen sind und kein auffälliges Missverhältnis vorliegt. Ebenso steht der Klägerin kein Widerrufsrecht nach § 505 BGB a.F. zu, da sie keine abgrenzbare Existenzgründerin war und das Geschäftsvolumen die Ausnahmeregelung des § 507 BGB a.F. übersteigt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.