Urteil
28 O 497/10
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2011:0316.28O497.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,0, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Widerholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, eine E-Mail, die der Kläger am 16.08.2004 ausschließlich an „Isabella M.“ gesendet hat, auszugsweise zu verbreiten, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben in der Ausgabe der Tageszeitung „Y“ vom 29.04.2010 auf S. 10 im Artikel unter der Überschrift „Hatte L 6 Frauen gleichzeitig?“: „Meine gesundheitliche Lage ist ziemlich unangenehm. (…) Es ist einfach von den Geräten so, dass es jederzeit einen Infarkt oder Schlaganfall geben kann. (…) Ich will kein toter Vater für deine hübschen Kinder sein.“; II. die Beklagte zu 2. wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,0, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Widerholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, eine E-Mail, die der Kläger am 16.08.2004 ausschließlich an „Isabella M.“ gesendet hat, auszugsweise zu verbreiten, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben auf anonymY.de im Artikel vom 28.04.2010 unter der Überschrift „Hatte L 6 Frauen gleichzeitig?“: „Meine gesundheitliche Lage ist ziemlich unangenehm. (…) Es ist einfach von den Geräten so, dass es jederzeit einen Infarkt oder Schlaganfall geben kann. (…) Ich will kein toter Vater für deine hübschen Kinder sein.“; III. die Beklagte zu 1. wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnergesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 349,95 freizustellen; IV. die Beklagte zu 2. wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnergesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 349,95 freizustellen. V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu je ½ auferlegt. VII. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Auszuges aus einer E-Mail, die der Kläger an eine damalige Freundin versandte sowie die Zahlung von vorgerichtlichen Abmahnkosten. 3 Der Kläger ist Moderator, Journalist und Unternehmer. Er produzierte und moderierte die Sendung „A" und trat in der Werbung für „B" auf. Er stand bis zur seiner Festnahme aufgrund eines Vorwurfes der Vergewaltigung in erheblichem Umfang in der Öffentlichkeit. Sein Privatleben wurde bis zu dem Zeitpunkt der Festnahme in der Öffentlichkeit nicht thematisiert. Dies lehnte der Kläger ab. 4 Am 20.03.2010 wurde der Kläger wegen des Verdachtes der Vergewaltigung festgenommen und befand sich bis zum 29.07.2010 aufgrund Haftbefehls in der JVA Mannheim. Der Kläger wurde wegen der Verdachts der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung angeklagt. Dem Kläger wird im Rahmen des Strafverfahrens zur Last gelegt, in der Nacht des 09.02.2010 seine damals 36 Jahre als Freundin, die sich von ihm trennen wollte, unter Vorhalt eines Küchenmessers mit einer Klingenlänge von 8 cm gezwungen zu haben, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. Während der Tat soll der Kläger nach dem Vorwurf der Anklage seinem mutmaßlichen Opfer ein Messer an die Kehle gehalten haben und sie mit dem Tod bedroht haben. Die Anklage wird u.a. auf die Aussage des mutmaßlichen Opfers und verschiedene Untersuchungen aus dem Bereich der Kriminalistik sowie der Rechtsmedizin gestützt. 5 Die Hauptverhandlung wurde durch das Landgericht Mannheim eröffnet. Das Landgericht Mannheim ging zum Zeitpunkt der Eröffnung von einem Fortbestehen des dringenden Tatverdachtes aus. Das Strafverfahren gegen den Kläger begann am 06.09.2010 und wurde seit diesem Zeitpunkt über mehrere Verhandlungstage fortgesetzt. Die Hauptverhandlung erfolgte dabei teilweise öffentlich, teilweise wurde die Öffentlichkeit aber auch ausgeschlossen. Zahlreiche ehemalige Freundinnen des Klägers wurden durch das Landgericht Mannheim geladen und vernommen. 6 Auf die Haftbeschwerde des Klägers hob das Oberlandesgericht Karlsruhe am 29.07.2010 den Haftbefehl gegen den Kläger auf und ordnete die sofortige Haftentlassung des Klägers an. 7 Bereits am 22.03.2010 wurde über die Internetseite „www.anonymY.de" über die Festnahme des Klägers berichtet. Es folgte eine breit gestreute Berichterstattung in den Medien, in der der Kläger namentlich genannt wird und die bis heute anhält. Im Rahmen der Berichterstattung wurden auch Details aus der Ermittlungsakte zum Gegenstand der Darstellung gemacht. 8 Ebenfalls am 22.03.2010 gab die Firma des Klägers meteomedia eine Presseerklärung heraus, in der die Vorwürfe gegen den Kläger, der Name des Klägers und eine kurze Stellungnahme enthalten waren. 9 Nach einem Haftprüfungstermin am 24.03.2010 äußerte der Verfügungskläger auf dem Weg zu dem Dienstfahrzeug, das ihn zurück in die JVA transportieren sollte, vor laufenden Kameras, dass er unschuldig sei. Ob diese Möglichkeit der Äußerung auf dem Weg zum Dienstfahrzeug zuvor mit dem Kläger und dessen Rechtsanwälten abgesprochen war, ist umstritten. Auf die als Anlage B7 eingereichten Lichtbilder wird Bezug genommen. 10 Insbesondere die Staatsanwaltschaft und das Landgericht Mannheim gaben zahlreiche Pressemitteilungen über den Kläger heraus, die Informationen über das Ermittlungsverfahren enthalten. Auf das Anlagenkonvolut B5 wird Bezug genommen. Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe gab nach Aufhebung des Haftbefehls eine Presseerklärung heraus. 11 Mit einer Presserklärung vom 29.06.2010 äußerte sich der Kläger erneut zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Dabei nahm er auch zu Einzelheiten des Vorwurfes Stellung. Auf die als Anlage B19 vorgelegte Pressemitteilung wird Bezug genommen. 12 Auch in der Ausgabe 23/2010 der Zeitschrift „T“ wurde in erheblichem Umfang über das Ermittlungsverfahren berichtet. Im Rahmen dieses Artikels wurde der Gang des Ermittlungsverfahrens sowie das Beziehungsgeflecht des Klägers zu weiteren Freundinnen thematisiert. Auch die Aussagen des möglichen Opfers werden im Rahmen dieser Berichterstattung wiedergegeben. Auf den als Anlage B 22 vorgelegten Bericht wird Bezug genommen. 13 Die Berichterstattung über den Kläger und das gegen ihn laufende Strafverfahren erfolgte in erheblichem Umfang auch nach dem Beginn des Hauptverfahrens weiter und hält bis heute an. Auf die als Anlage B15 beispielhaft vorgelegten Berichte wird Bezug genommen. Auch die Beziehungen des Klägers zu weiteren Frauen wurden thematisiert. 14 Die Beklagte zu 1. verlegt die Tageszeitungen „Y“ sowie „Bild am Sonntag“. Die Beklagte zu 2. betreibt unter der Domain „www.anonymY.de“ die Onlineausgabe der vorgenannten Tageszeitungen. 15 In der Ausgabe der Zeitung „Y“ vom 29.04.2010 wurde unter der Überschrift „Hatte L 6 Frauen gleichzeitig?“ berichtet. Dabei wurde die aus dem Antrag ersichtliche E-Mail, die der Kläger ausschließlich an „Isabella M.“ versandt hatte, in Auszügen veröffentlicht. Der Artikel stellte sich wie folgt dar: 16 (Es folgt eine Bilddarstellung) 17 Der Artikel erschien in identischer Form auch auf der Internetseite „www.anonymY.de“. Auf den als Anlage K7 vorgelegten Artikel wird Bezug genommen. 18 Jeweils mit Schreiben vom 29.04.2010 wurden die Beklagten abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Auf die als Anlagen K5 und K8 vorgelegten Schreiben wird Bezug genommen. Eine Unterlassungserklärung gaben die Beklagten nicht ab. Die erkennende Kammer des Landgerichts Köln erließ auf Antrag des Klägers gegen die Beklagten am 03.05.2010 (Az. 28 O 265/10) und am 29.04.2010 (Az. 28 O 261/10) jeweils Unterlassungsverfügungen hinsichtlich der Verbreitung des streitgegenständlichen Auszuges aus der E-Mail. 19 Der Kläger ist der Ansicht, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich daraus, dass die Beklagten eine E-Mail mit intimen, jedenfalls privaten Inhalt veröffentlicht hätten. Daher seien die Geheimsphäre und die Intimsphäre des Klägers durch die Verbreitung verletzt worden. 20 Vor diesem Hintergrund bestehe auch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung auf der Basis eines Streitwertes von 25.000,00 € und einer 0,65-fache Geschäftsgebühr in Höhe von jeweils 465,90 €. Dabei seien die Abmahnungen der Beklagten zu 1. und 2. als unterschiedliche Angelegenheiten anzusehen. 21 Der Kläger beantragt, 22 23 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,0, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Widerholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, eine E-Mail, die der Kläger am 16.08.2004 ausschließlich an „Isabella M.“ gesendet hat, auszugsweise zu verbreiten, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben in der Ausgabe der Tageszeitung „Y“ vom 29.04.2010 auf S. 10 im Artikel unter der Überschrift „Hatte L 6 Frauen gleichzeitig?“: 24 „Meine gesundheitliche Lage ist ziemlich unangenehm. (…) Es ist einfach von den Geräten so, dass es jederzeit einen Infarkt oder Schlaganfall geben kann. (…) Ich will kein toter Vater für deine hübschen Kinder sein.“; 25 26 2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,0, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Widerholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, eine E-Mail, die der Kläger am 16.08.2004 ausschließlich an „Isabella M.“ gesendet hat, auszugsweise zu verbreiten, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben auf anonymY.de im Artikel vom 28.04.2010 unter der Überschrift „Hatte L 6 Frauen gleichzeitig?“: 27 „Meine gesundheitliche Lage ist ziemlich unangenehm. (…) Es ist einfach von den Geräten so, dass es jederzeit einen Infarkt oder Schlaganfall geben kann. (…) Ich will kein toter Vater für deine hübschen Kinder sein.“; 28 29 3. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnergesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 465,90 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2010 freizustellen; 30 31 4. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnergesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 465,90 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2010 freizustellen. 32 Die Beklagte beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Details zu dem Beziehungsgeflecht des Klägers von so erheblicher Bedeutung seien, dass die Pressefreiheit deren Veröffentlichung rechtfertige. Denn die Aussagen der Ex-Freundinnen des Klägers seien für das Ermittlungs- und Strafverfahren von erheblicher Bedeutung. Auch in den Aussagen des Klägers und des möglichen Opfers seien entsprechende Details angesprochen worden. Vor diesem Hintergrund seien die Details hinsichtlich des Beziehungsgeflechtes für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen insgesamt erheblich, zumal auch die Glaubhaftigkeit der Aussage des möglichen Opfers öffentlich diskutiert worden sei. 35 In diesem Rahmen müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger in der Öffentlichkeit omnipräsent sei und daher die Berichterstattung über seine Person dulden müsse. Bei der Berichterstattung handele es sich insgesamt um eine zulässige Verdachtsberichterstattung, bei der die Presse auch Einzelheiten zu den Sachverhalten mitteilen und identifizierend berichten dürfe. In diesem Zusammenhang müsse berücksichtigt werden, dass das Verhalten des Klägers gegenüber seinen Partnerinnen durch Lügen geprägt gewesen und daher als verwerflich anzusehen sei. Auch dies begründe ein Berichterstattungsinteresse. 36 Ein Freistellungsanspruch sei vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Jedenfalls handele es sich bei den Abmahnungen um eine Angelegenheit im Sinne des RVG. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 38 Entscheidungsgründe: 39 Die Klage ist überwiegend begründet, da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht und der Kläger einen Anspruch auf Freistellung hinsichtlich ihrer Abmahnkosten hat. Dieser besteht jedoch nur in der tenorierten Höhe. Im Einzelnen: 40 I. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB hinsichtlich der Veröffentlichung des Auszuges aus der streitgegenständlichen E-Mail. 41 Die Veröffentlichung des Auszuges aus der streitgegenständlichen E-Mail, die der Kläger ausschließlich an seine damalige Freundin „Isabella M.“ versandte, stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in Gestalt der Geheimsphäre dar, der auch unter Berücksichtigung der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 GG) rechtswidrig ist. 42 Der Kläger ist dabei für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert, da er namentlich genannt wird und erkennbar über seine Person und das gegen ihn laufende Strafverfahren berichtet wird. Die Beklagten sind passivlegitimiert, da die Beklagte zu 1. presserechtlich für die Veröffentlichungen der Zeitung „Y“ und die Beklagte zu 2. für die Inhalte der Internetseite „www.anonymY.de“ verantwortlich sind. 43 Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch rechtswidrig. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt/Sprau, BGB, 69. Auflage, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Im vorliegenden Fall liegt eine Verletzung der Geheimsphäre vor, die im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zur Annahme der Rechtswidrigkeit der Darstellung führt: 44 Die Geheimsphäre betrifft den Bereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden soll (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 5.40). In diesen Bereich fallen schriftliche sowie Tonbandaufzeichnungen, persönliche Briefe (Burghardt, a.a.O., Kap. 5.40), aber auch solche Aufzeichnungen und Briefe, die mit einem Partner oder Freund gewechselt werden. Die Veröffentlichung der E-Mail des Klägers in den streitgegenständlichen Auszügen, in dem der Kläger über seine vermeintliche Erkrankung berichtet, stellt vor diesem Hintergrund einen Eingriff in die Geheimsphäre des Klägers dar (vgl. Wanckel in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 19 Rn. 36). Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass die Kläger mit dem Versenden der streitgegenständlichen E-Mail den geheimen Bereich verlassen und sich in eine allgemeine Sphäre begeben hätten. Davon könnte allenfalls gesprochen werden, wenn die E-Mail an eine Vielzahl von Personen gesandt wurde. Vorliegend versandte der Kläger die E-Mail jedoch ausschließlich an „Isabella M.“. Diese E-Mail ist vergleichbar mit einem verschlossenen Brief, der durch das Absenden ebenfalls nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird und bei dem der Absender – anders als etwa im Falle einer offen versandten Postkarte – auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen. 45 Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ergibt sich dabei aus der folgenden Güter- und Interessenabwägung (Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 95). Zwar ist davon auszugehen, dass der Beklagte durch die Veröffentlichung der E-Mail im Rahmen der Berichterstattung über das Ermittlungsverfahren ein für die Öffentlichkeit bedeutendes Thema darstellte. Hinreichende Anhaltspunkte für eine bewusste Diffamierung oder eine Schädigungsabsicht sind ebenfalls nicht ersichtlich. Dieses an sich legitime Interesse rechtfertigt indes nicht die Veröffentlichung des konkreten Auszuges aus der streitgegenständlichen E-Mail des Klägers. Denn die Geheimhaltungsinteressen des Klägers überwiegen. 46 Im Rahmen der Abwägung hat die Kammer berücksichtigt, dass eine Verdachtsberichterstattung über das gegen den Kläger geführte Strafverfahren grundsätzlich zulässig sein kann, wenn die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2000, 1036, 1037 m.w.N.) aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Entsprechend der vorgenannten Entscheidung muss ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben sein, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleiht. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung. Vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. 47 Da Straftaten zum Zeitgeschehen gehören und dessen Vermittlung zu den Aufgaben der Medien gehört (BVerfG NJW 1973, 1226), ist es der Presse nicht verwehrt, alleine aufgrund der Gefährdung des Rufes einer Person, solche Informationen zu verbreiten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bereits mit Sicherheit feststeht. Damit kann die Veröffentlichung insbesondere von wahren Tatsachen – die E-Mail wurde unstreitig in dem entsprechenden Wortlaut versandt – im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zulässig sein. 48 Es ist auch davon auszugehen, dass das gegen den Kläger geführte Strafverfahren eine die Öffentlichkeit in hohem Maß berührende Frage darstellt. Denn bei dem Kläger handelt es sich um eine in der Öffentlichkeit stehende Person, die bundesweit eine erhebliche Bekanntheit genießt. Auch wird dem Kläger eine Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall, also eine schwere Straftat, vorgeworfen. Jedenfalls bei der gebotenen Berücksichtigung der Person des Klägers und der vorgeworfenen Straftat geht die Kammer davon aus, dass grundsätzlich ein berechtigtes öffentliches Interesse an der identifizierenden Berichterstattung über das Ermittlungs- und Strafverfahren gegen den Kläger besteht. 49 Auch liegt angesichts des Haftbefehls und der Eröffnung der Hauptverhandlung ein Mindestbestand an Beweistatsachen vor, der zur Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung führen kann. 50 Die Kammer hat jedoch in die Abwägung auch einzubeziehen, dass die Geheimsphäre des Klägers in erheblichem Maße verletzt wurde. Denn das Grundgesetz gewährt dem Bürger einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist. Wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt (vgl. BVerfG in NJW 2009, 3357). Die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt. 51 Hierbei ist in die Erwägung einzubeziehen, dass der Bereich der Partnerschaften und Details hieraus nicht zwangsläufig zu diesem Kernbereich gehört. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Berichterstattung über eine Sexualstraftat intime Details zum Ausdruck gebracht werden, weil sich die Straftat auf dem Gebiet der Sexualität abspielte. Mit ihr geht aber ein gewalttätiger Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit des Opfers einher, so dass ihre Begehung keinesfalls als Ausdruck der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit des Täters angesehen werden kann. Die Tat ist deshalb auch nicht von höchstpersönlicher, die Menschenwürde des Täters berührender Natur, so dass ihm hierfür ein fremden Einblicken entzogener Freiraum zuzubilligen wäre. Auch die weiteren Umstände der Tat, insbesondere die Beziehung des Täters zu seinem Opfer, zählen nicht zu seiner absolut zu schützenden Intim- oder Geheimsphäre (vgl. BVerfG a.a.O.). 52 Wenn jedoch die Darstellung einer E-Mail wie vorliegend auch hinsichtlich der Beziehung zu dem Opfer keinen Bezug zu der konkreten Straftat aufweist, so ist weiterhin von einem Eingriff in die absolut geschützte Geheimsphäre auszugehen. 53 Zwar ist davon auszugehen, dass über die Beziehung des Klägers zu dem möglichen Opfer der Straftat berichtet werden kann. Denn die Beziehung des Klägers zu dem möglichen Opfer kann auch für die Straftat an sich grundsätzlich von erheblicher Bedeutung sein, da – nach dem Vorwurf des möglichen Opfers – der Verdacht besteht, dass ein Streit über mögliche weitere Partnerinnen des Verfügungsklägers entbrannte, der zu der Straftat geführt haben soll. In diesem Rahmen kann auch die grundsätzliche Darstellung weiterer Beziehungen als möglicher Auslöser eines Streites zwischen dem Kläger und dem möglichen Opfer relevant sein. Im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung, wie sie im Strafverfahren durchzuführen ist, dürfte sodann auch das Verhalten des Klägers gegenüber weiteren Partnerinnen in Details relevant sein. Entgegen der Auffassung der Beklagten soll durch die Presseberichterstattung der Öffentlichkeit jedoch nicht ohne Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte des Klägers die Möglichkeit gegeben werden, die Beweiswürdigung in allen Einzelheiten nachzuvollziehen. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht (ZUM 2009, 216 – Holzklotzfall; Beschluss vom 09.03.2010, 1 BvR 1891/05) betont, dass auch das Persönlichkeitsrecht des Klägers in die Abwägung einzubeziehen ist. Insbesondere durch die Berichterstattung über Details aus dem Privatleben, die weder einen unmittelbaren Bezug zum Tatvorwurf noch zur Strafzumessung haben können, darf es nicht zu einer Stigmatisierung des Klägers kommen. 54 Dies wird letztlich sowohl durch die Ratio der Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB bestätigt, da es strafbar ist, die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitzuteilen, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist (vgl. Urteil des LG Köln vom 01.09.2010, Az. 28 O 190/10). Aber auch die Tatsache, dass die Öffentlichkeit im Rahmen der Erörterung von das Persönlichkeitsrecht betreffenden Fragen im Rahmen des gegen den Kläger geführten Hauptsacheverfahrens ausgeschlossen werden kann und auch tatsächlich ausgeschlossen wurde, bestätigt dieses Ergebnis. 55 In die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse- und Informationsfreiheit, der ein hoher Rang zukommt, wird jedoch demnach durch die Unterlassung nur in geringem Umfang eingegriffen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Bedeutung umfassender und wahrheitsgemäßer Information der Bürger, welche namentlich der Presse und dem Rundfunk obliegt und Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungs- und Willensbildung ist (BVerfGE 71, 206, Rn. 47). Informations- und Meinungsfreiheit gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, welche die Öffentlichkeit wesentlich berühren (bereits BVerfGE 7, 198 - Lüth). Anderes kann gelten, wenn ein solcher Öffentlichkeitsbezug fehlt und lediglich der Sensation wegen berichtet wird oder Angelegenheiten aus der Privatsphäre eines Betroffenen ans Licht gezogen werden (vgl. BVerfGE 34, 269 - Soraya); dies wird von der ratio der besonderen Bedeutung der Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG nicht umfasst (BVerfGE 71, 206, Rn. 47). 56 Die durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährten Freiheiten werden durch die beantragte Unterlassung nur in geringem Ausmaß beschränkt, weil das Verbot nicht die zulässige Verdachtsberichterstattung als solche, sondern nur die Verbreitung der streitgegenständlichen E-Mail, die keinen unmittelbaren Bezug zum Tatvorwurf aufweist, betrifft. 57 Insofern steht die mit dem Verbot einhergehende Einschränkung der Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG der Beklagten nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutz des Klägers vor Eingriffen in die Geheimsphäre. 58 Hierbei hat die Kammer letztlich auch berücksichtigt, dass für die Öffentlichkeit die streitgegenständlichen Informationen über Details aus einer anderen Beziehung des Klägers nicht in erheblichem Umfang relevant sind. Denn die E-Mail war weder Auslöser des Streites zu dem Opfer noch stand sie sonst in einem Zusammenhang zu der Tat. Auch die Mitteilung des genauen Wortlautes der E-Mail war für Informationen über das allgemeine Verhalten des Klägers in seinem Beziehungsleben nicht notwendig. Denn die Veröffentlichung des Wortlautes stellt – anders als die bloße indirekte Wiedergabe – einen deutlich erheblicheren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers dar, ohne dass sich hieraus ein erheblicher Informationsgewinn für die Öffentlichkeit ergeben würde. 59 Unter Berücksichtigung der Kriterien im Rahmen einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte überwiegt insgesamt das Persönlichkeitsrecht des Klägers, so dass die Darstellung zu untersagen ist. 60 Dies wird letztlich auch durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.02.2010 (GRUR 2010, 544 unter Bezug auf BVerfG in NJW 1990, 2339 - Chefarztbriefe) bestätigt. Da vorliegend – anders als im Rahmen des durch das Bundesverfassungsgerichts zu entscheidenden Falles – nicht die Sozialsphäre des Klägers, sondern jedenfalls seine Privatsphäre betroffen ist und im Rahmen der Abwägung das Persönlichkeitsrechte des Klägers die Meinungsfreiheit der Beklagten überwiegen. 61 Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Diese wird durch die erfolgte Verletzungshandlung indiziert. Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung, die allein geeignet gewesen wäre, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, hat die Beklagte nicht abgegeben. 62 II. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnungen entstandenen Kosten gegen die Beklagten. Die Beklagte ist dem Klägern grundsätzlich für die Kosten der Abmahnung gemäß § 823 BGB ersatzpflichtig, da die Beklagte - wie dargelegt - das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzte, so dass die entsprechende Abmahnung erforderlich war. Auch das Einschalten eines Rechtsanwaltes ist gerechtfertigt. 63 Der durch den Kläger angesetzte Streitwert ist nicht zu beanstanden. Auch der Ansatz einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr ist gerechtfertigt. Es handelt sich jedoch lediglich um eine Angelegenheit, da ein einheitliches Rechtsverhältnis anzunehmen ist. 64 Nicht gegen die Annahme einer Angelegenheit spricht, dass mehrere Schädiger in Anspruch genommen wurden. Denn die Annahme einer Angelegenheit kommt auch dann in Betracht, wenn den in Anspruch genommenen Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen (vgl. BGH NJW 2010, 3035). Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn Unterlassungsansprüche die gleiche Berichterstattung betreffen, an deren Verbreitung die in Anspruch Genommenen in unterschiedlicher Funktion mitwirken (vgl. BGH a.a.O.). 65 Für die Beurteilung der Frage, ob eine Angelegenheit vorliegt ist hingegen nicht entscheidend, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten gegenüber jedem Schädiger ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.). 66 Auch die Tatsache, dass die Beteiligung eine unterschiedliche sein kann, spricht nicht gegen die Annahme einer Angelegenheit, da auch verschiedene Gegenstände im Rahmen einer Angelegenheit geprüft werden können. 67 Vorliegend wurden die Beklagten jeweils mit Abmahnschreiben vom 29.04.2010 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Den Abmahnungen lag eine wortgleiche Berichterstattung in der Online- und der Printausgabe der Bild-Zeitung zugrunde. Die Abmahnungen enthielten unmittelbar aufeinander folgende interne Aktenzeichen des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Eine Unterlassungserklärung gaben die Beklagten auf die jeweiligen Abmahnungen nicht ab (vgl. BGH a.a.O.). Letztlich zeigt auch die gemeinsame Klageerhebung gegen beide Beklagte, die eine einheitliche Argumentation auf beiden Seiten enthält, dass es sich vorliegend lediglich um eine rechtliche Angelegenheit handelte. 68 Im Rahmen der Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist dann nicht entscheidend, ob der Kläger seine Prozessbevollmächtigten getrennt beauftragte. Denn der Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH a.a.O.). 69 Dies ist vorliegend unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht anzunehmen. Denn vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Beauftragung der mit den diversen Abmahnungen befassten Anwaltskanzlei sind – entsprechend den vorstehenden Ausführungen –weder vorgetragen noch ersichtlich. 70 Der Streitwert ist jedoch entsprechend auf 50.000,00 € zu erhöhen. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der Anrechnung (es wird eine 0,65-fache Gebühr geltend gemacht) ein Anspruch auf Zahlung von 679,90 € zzgl. 20,00 € Unkostenpauschale (insgesamt: 699,90 €) gegen beide Beklagte. Diesen schulden die Beklagten zu je ½, da eine Gesamtschuld bei dem Unterlassungsanspruch nicht anzunehmen ist. Somit sind die Anträge Ziff. 3. und 4. in Höhe von je 349,95 € begründet sind. 71 Ein Zinsanspruch besteht jedoch nicht, so dass die Klage insoweit abzuweisen ist. Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen setzt gemäß § 288 ZPO das Bestehen einer Geldschuld voraus (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Auflage, § 288 Rn. 6). Dass der Kläger sich mit der Zahlung der Kosten der Abmahnung in Verzug befindet und der Zinsanspruch daher als Schadensersatz geltend gemacht werden kann, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. 72 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 73 Streitwert: 50.000,00 Euro.