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Urteil

28 O 503/10

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2011:0316.28O503.10.00
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Tenor
  • 1 Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,0, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Widerholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten:

„ZEITUNG BERICHTET ÜBER BRISANTES BEWEISSTÜCK – Messer mit Ps DNA gefunden?

Wird es jetzt richtig eng für   P (51)? Laut „Süddeutscher Zeitung“ sollen Ermittler in der Wohnung des mutmaßlichen Vergewaltigungsopfers ein Messer gefunden haben – angeblich mit Gen-Spuren und Fingerabdrücken des Wettermoderators!

IST DAS DER ENTSCHEIDENDE BEWEIS GEGEN DEN TV-STAR?

Tatsache ist: Ps Verteidiger haben bisher keinen Antrag auf Haftprüfung gestellt. Fakt ist auch: Die Staatsanwaltschaft ist davon überzeugt, genug gegen P in der Hand zu haben, um ihn vor Gericht zu bringen.

Bisher wusste niemand, was die Ermittler da so sicher macht. Und warum Ps Anwälte sich so bedeckt halten …

Liegt es an dem angeblichen Messer-Fund? Bereits vor vier Wochen hatte der „Z“ über ein Messer berichtet.“

„Jetzt schreibt die „A-Zeitung“: „In der Wohnung des mutmaßlichen Opfers haben Polizeibeamte ein Messer gefunden. Die Ermittler prüfen nun, ob dieses bei der Tat eine Rolle gespielt haben könnte. An dem Messer fanden die Ermittler nach eigener Aussage Teile von Fingerabdrücken und DNS von P.“

„Laut der Zeitung wollten die Anwälte des Moderators diese Darstellung nicht kommentieren.“

wenn dies geschieht wie auf bild.de im Artikel vom 22.04.2010 mit der Überschrift „Messer mit Ps DNA gefunden?“.

  • 2 Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der T Rechtsanwälte Partnergesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 465,90 freizustellen.

  • 3 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 4 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 5 Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1 Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,0, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Widerholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten: „ZEITUNG BERICHTET ÜBER BRISANTES BEWEISSTÜCK – Messer mit Ps DNA gefunden? Wird es jetzt richtig eng für P (51)? Laut „Süddeutscher Zeitung“ sollen Ermittler in der Wohnung des mutmaßlichen Vergewaltigungsopfers ein Messer gefunden haben – angeblich mit Gen-Spuren und Fingerabdrücken des Wettermoderators! IST DAS DER ENTSCHEIDENDE BEWEIS GEGEN DEN TV-STAR? Tatsache ist: Ps Verteidiger haben bisher keinen Antrag auf Haftprüfung gestellt. Fakt ist auch: Die Staatsanwaltschaft ist davon überzeugt, genug gegen P in der Hand zu haben, um ihn vor Gericht zu bringen. Bisher wusste niemand, was die Ermittler da so sicher macht. Und warum Ps Anwälte sich so bedeckt halten … Liegt es an dem angeblichen Messer-Fund? Bereits vor vier Wochen hatte der „Z“ über ein Messer berichtet.“ „Jetzt schreibt die „A-Zeitung“: „In der Wohnung des mutmaßlichen Opfers haben Polizeibeamte ein Messer gefunden. Die Ermittler prüfen nun, ob dieses bei der Tat eine Rolle gespielt haben könnte. An dem Messer fanden die Ermittler nach eigener Aussage Teile von Fingerabdrücken und DNS von P.“ „Laut der Zeitung wollten die Anwälte des Moderators diese Darstellung nicht kommentieren.“ wenn dies geschieht wie auf bild.de im Artikel vom 22.04.2010 mit der Überschrift „Messer mit Ps DNA gefunden?“. 2 Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der T Rechtsanwälte Partnergesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 465,90 freizustellen. 3 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5 Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der im Antrag aufgenommenen Berichterstattung der Beklagten sowie die Zahlung von vorgerichtlichen Abmahnkosten. Der Kläger ist Moderator, Journalist und Unternehmer. Er produzierte und moderierte die Sendung „Y" und trat in der Werbung für „C" auf. Er stand bis zur seiner Festnahme aufgrund eines Vorwurfes der Vergewaltigung in erheblichem Umfang in der Öffentlichkeit. Am 20.03.2010 wurde der Kläger wegen des Verdachtes der Vergewaltigung festgenommen und befand sich bis zum 29.07.2010 aufgrund Haftbefehls in der JVA L. Der Kläger wurde wegen der Verdachts der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung angeklagt. Dem Kläger wird im Rahmen des Strafverfahrens zur Last gelegt, in der Nacht des 09.02.2010 seine damals 36 Jahre alte Freundin, die sich von ihm trennen wollte, unter Vorhalt eines Küchenmessers mit einer Klingenlänge von 8 cm gezwungen zu haben, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. Während der Tat soll der Kläger nach dem Vorwurf der Anklage seinem mutmaßlichen Opfer ein Messer an die Kehle gehalten und sie mit dem Tod bedroht haben. Die Anklage wird u.a. auf die Aussage des mutmaßlichen Opfers und verschiedene Untersuchungen aus dem Bereich der Kriminalistik sowie der Rechtsmedizin gestützt. Auch Inhalt der Anlage ist, dass ein Messer gefunden worden sei, auf dem sich DNA-Spuren des Klägers befunden haben sollen. Die Hauptverhandlung wurde durch das Landgericht L eröffnet. Das Landgericht L ging zum Zeitpunkt der Eröffnung von einem Fortbestehen des dringenden Tatverdachtes aus. Das Strafverfahren gegen den Kläger begann am 06.09.2010 und wurde seit diesem Zeitpunkt über mehrere Verhandlungstage fortgesetzt. Auf die Haftbeschwerde des Klägers hob das Oberlandesgericht Karlsruhe am 29.07.2010 den Haftbefehl gegen den Kläger auf und ordnete die sofortige Haftentlassung des Klägers an. Bereits am 22.03.2010 um 15.07 Uhr wurde über die Internetseite „www.bild.de" über die Festnahme des Klägers berichtet. Über die vorgenannte Seite wurden am gleichen Tag um 16.19 Uhr und um 15.50 Uhr weitere Artikel eingestellt, in denen unter namentlicher Nennung des Klägers über die Vorwürfe berichtet wurde. Es folgte eine breit gestreute Berichterstattung in den Medien, in der der Kläger namentlich genannt wird und die bis heute anhält. Im Rahmen der Berichterstattung wurden auch Details aus der Ermittlungsakte zum Gegenstand der Darstellung gemacht. Ebenfalls am 22.03.2010 um 20.35 Uhr gab die Firma des Klägers meteomedia eine Presseerklärung heraus, in der die Vorwürfe gegen den Kläger, der Name des Klägers und eine kurze Stellungnahme enthalten waren. Nach einem Haftprüfungstermin am 24.03.2010 äußerte der Verfügungskläger auf dem Weg zu dem Dienstfahrzeug, das ihn zurück in die JVA transportieren sollte, vor laufenden Kameras, dass er unschuldig sei. Ebenfalls am 24.03.2010 ließ der Kläger mitteilen, dass er keine weiteren Stellungnahmen zur Sache abgeben werde. Insbesondere die Staatsanwaltschaft und das Landgericht L gaben zahlreiche Pressemitteilungen über den Kläger heraus, die Informationen über das Ermittlungsverfahren enthalten. Auf das Anlagenkonvolut B5 wird Bezug genommen. Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe gab nach Aufhebung des Haftbefehls eine Presseerklärung heraus. Mit einer Presserklärung vom 29.06.2010 äußerte sich der Kläger erneut zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Dabei nahm er auch zu Einzelheiten des Vorwurfes Stellung. Auf die als Anlage B19 vorgelegte Pressemitteilung wird Bezug genommen. Auch in der Ausgabe 23/2010 der Zeitschrift „Spiegel“ wurde in erheblichem Umfang über das Ermittlungsverfahren berichtet. Im Rahmen dieses Artikels wurde der Gang des Ermittlungsverfahrens sowie das Beziehungsgeflecht des Klägers zu weiteren Freundinnen thematisiert. Auch die Aussagen des möglichen Opfers werden im Rahmen dieser Berichterstattung wiedergegeben. Auf den als Anlage B 16 vorgelegten Bericht wird Bezug genommen. Die Berichterstattung über den Kläger und das gegen ihn laufende Strafverfahren erfolgte in erheblichem Umfang auch nach der Haftentlassung weiter und hält bis heute an. Auf die als Anlage B17 beispielhaft vorgelegten Berichte wird Bezug genommen. Auch äußerte sich der Kläger öffentlich in einem Interview insbesondere zu den Haftbedingungen (Anlagen B26, B27). In der „Süddeutschen Zeitung“ wurde am 22.04.2010 über die Vorwürfe gegen den Kläger berichtet. Dabei wurde auch dargestellt, dass neue Details ermittelt worden seien, insbesondere sei ein Messer gefunden worden, an dem sich Teile von Fingerabdrücken des Klägers und dessen DNA befunden hätten. In dem Artikel wird auch ausgeführt, dass der Kläger und dessen Anwälte die Darstellung nicht hätten kommentieren wollen. Die Beklagte, die unter der Domain „www.bild.de“ die Onlineausgabe der Tageszeitung „Bild“ betreibt, veröffentlichte am 22.04.2010 unter der Überschrift den Artikel „Messer mit Ps DNA gefunden“ einen im wesentlichen identischen Artikel. Die Beklagte hatte dem Kläger zuvor keine Gelegenheit gegeben, sich zu den ggf. neuen Beweismitteln zu äußern. Hinsichtlich des Inhaltes des Artikels wird auf den Tenor des Unterlassungsanspruchs Bezug genommen. Auch in zahlreichen weiteren Berichten aus den Medien wird die angebliche DNA an dem Küchenmesser thematisiert. Auf das Anlagenkonvolut B24 wird Bezug genommen. Der Kläger ließ die Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 22.04.2010 abmahnen. Die Beklagte wies die Unterlassungsansprüche zurück. Nachdem der Beklagten eine aufgrund der Veröffentlichung in der „Süddeutschen Zeitung“ durch die Kammer am 22.04.2010 (28 O 252/10) erlassene Unterlassungsverfügung zur Kenntnis gebracht worden war, wurde die Beklagte erneut zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte weiterhin nicht ab. Auch wurde die streitgegenständliche Veröffentlichung nicht von der Internetseite entfernt. Auf Antrag des Klägers hat die Kammer der Beklagten mit Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 12.05.2010 (Az. 28 O 191/10) die Veröffentlichung bzw. Verbreitung des streitgegenständlichen Artikels untersagt. Der Kläger behauptet, ihm sei auch durch die „A-Zeitung“ keine Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Veröffentlichung gegeben worden. Der Kläger ist der Ansicht, schon aus diesem Grund verletze die Berichterstattung sein Persönlichkeitsrecht. Insoweit sei davon auszugehen, dass auch die Staatsanwaltschaft zu den angeblich neuen Informationen Stellung genommen hätte. Die Einholung einer Stellungnahme sei auch nicht entbehrlich gewesen, obwohl der Kläger – unstreitig – erklärt habe, sich nicht mehr zur Sache äußern zu werden, da sich dies ersichtlich nicht auf neue Details oder Beweismittel bezogen hätte. Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger sei in Ansprache mit dem Amtsgericht L an die Öffentlichkeit getreten, sei dies unzutreffend. Richtig sei, dass er vor die Wahl gestellt worden sei, entweder mit einer Aktentasche vor dem Gesicht oder ohne eine solche zu dem Gefangenentransporter an den anwesenden Journalisten vorbei geführt zu werden. Die streitgegenständliche Berichterstattung der Beklagten sei auch rechtswidrig, da die Darstellung vorverurteilend, einseitig und verfälschend sei. Insbesondere entlastende Umstände würden nicht mitgeteilt. Darüber hinaus sei der Bericht stigmatisierend und daher rechtswidrig. Denn eine Rehabilitation des Klägers sei nach der Berichterstattung nicht möglich. Ob auch Werturteile in der Berichterstattung enthalten seien, sei nicht erheblich. Es sei auch davon auszugehen, dass die DNA-Spur für das Strafverfahren nicht von erheblicher Bedeutung sei, da der Kläger sich häufig bei dem mutmaßlichen Opfer aufgehalten habe und daher auch Spuren an dem Messer hätte hinterlassen können. Auf ein Verbreiterprivileg könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie sich die Berichterstattung der „Süddeutschen Zeitung“ zu Eigen gemacht habe. Auch habe die Beklagte die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt. Dabei sei auch zu berücksichtigten, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Bericht – unstreitig – auch nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung gegen die „A-Zeitung“ nicht aus dem Internet genommen habe. Vor diesem Hintergrund bestehe auch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung auf der Basis eines Streitwertes von 25.000,00 € und einer 0,65-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 465,90 €. Der Kläger beantragt, 1 die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,0, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Widerholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten: „ZEITUNG BERICHTET ÜBER BRISANTES BEWEISSTÜCK – Messer mit Ps DNA gefunden? Wird es jetzt richtig eng für P (51)? Laut „Süddeutscher Zeitung“ sollen Ermittler in der Wohnung des mutmaßlichen Vergewaltigungsopfers ein Messer gefunden haben – angeblich mit Gen-Spuren und Fingerabdrücken des Wettermoderators! IST DAS DER ENTSCHEIDENDE BEWEIS GEGEN DEN TV-STAR? Tatsache ist: Ps Verteidiger haben bisher keinen Antrag auf Haftprüfung gestellt. Fakt ist auch: Die Staatsanwaltschaft ist davon überzeugt, genug gegen P in der Hand zu haben, um ihn vor Gericht zu bringen. Bisher wusste niemand, was die Ermittler da so sicher macht. Und warum Ps Anwälte sich so bedeckt halten … Liegt es an dem angeblichen Messer-Fund? Bereits vor vier Wochen hatte der „Z“ über ein Messer berichtet.“ „Jetzt schreibt die „A-Zeitung“: „In der Wohnung des mutmaßlichen Opfers haben Polizeibeamte ein Messer gefunden. Die Ermittler prüfen nun, ob dieses bei der Tat eine Rolle gespielt haben könnte. An dem Messer fanden die Ermittler nach eigener Aussage Teile von Fingerabdrücken und DNS von P.“ „Laut der Zeitung wollten die Anwälte des Moderators diese Darstellung nicht kommentieren.“ wenn dies geschieht wie auf bild.de im Artikel vom 22.04.2010 mit der Überschrift „Messer mit Ps DNA gefunden?“. 2 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der T Rechtsanwälte Partnergesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 465,90 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2010 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger von der „Süddeutschen Zeitung“ nicht angehört wurde. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Berichterstattung über das gegen den Kläger geführte Strafverfahren im Allgemeinen und im konkreten Artikel zulässig sei. Insbesondere sei der Artikel weder vorverurteilend noch stigmatisierend. Dies zeige sich daran, dass nach einer Umfrage eine große Anzahl der Befragten nicht von einer Schuld des Klägers ausgingen. Eine unzulässige Verdachtsberichterstattung sei auch aus weiteren Gründen nicht anzunehmen. So würden lediglich wahre Tatsachen und deren Bewertung dargestellt. Im Rahmen der Frage, ob eine Berichterstattung vorverurteilend sei, müsse auf das Verständnis des Durchschnittsrezipienten abgestellt werden. Diesem sei auch die weitere Berichterstattung bekannt. Daher müsse auch die Berichterstattung über entlastende Momente – wie sie unstreitig entsprechend Anlagenkonvolut B15 stattfand – bei der Abwägung Berücksichtigung finden. Auch sei das dargestellte Indiz für das Verfahren von erheblicher Bedeutung, da es die Aussage des Opfers stützen könne. Ein Freistellungsanspruch sei vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht anzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die Klage ist – mit Ausnahme des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Zinsen – begründet, da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht und der Kläger einen Anspruch auf Freistellung hinsichtlich seiner Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe hat. I. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB hinsichtlich der Veröffentlichung des im Antrag genannten Artikels, da der Artikel vorverurteilend ist und die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten werden. Die Frage, ob die Darstellung auch stigmatisierend ist oder es einer vorherigen Möglichkeit der Stellungnahme des Klägers bedurft hätte, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. Im Einzelnen gilt folgendes: 1. Der Kläger ist zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruches aktivlegitimiert, da er durch seine namentliche Nennung im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Äußerungen betroffen ist. 2. Die Beklagte ist inhaltlich für das Angebot der Website bild.de verantwortlich und daher für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs auch passivlegitimiert. Die Beklagte ist als Verbreiterin der Äußerung in Anspruch zu nehmen, da sie sich die beanstandete Berichterstattung der „Süddeutschen Zeitung“ zu Eigen gemacht hat. Der Unterlassungsanspruch kann nicht nur gegen den Behauptenden gerichtet werden, sondern grundsätzlich ebenso gegen den Verbreiter (vgl. BGH NJW 1970, 187, 189; Burkhardt , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 12 Rz. 59, 60). Grundsätzlich lässt die Rechtsprechung im Interesse der Nachrichtenübermittlung das Verbreiten in erheblich weiterem Umfang zu als das Behaupten. Danach ist eine Verbreitung grundsätzlich zulässig, wenn an der Äußerung des Dritten, mag diese auch unzulässig sein, ein Informationsinteresse besteht und der Verbreiter sich die Äußerung nicht zu Eigen gemacht hat (BGH NJW 1970, 187 - Hormon-Creme). Wie deutlich der Verbreiter sich von der zitierten Behauptung distanzieren muss, um eine Verbreiterhaftung und insbesondere auch ein Zueigenmachen zu vermeiden, hängt von den Umständen ab. Dabei kommt es darauf an, wie die Darstellung auf den Durchschnittsempfänger wirkt und von ihm verstanden wird. Ein Zueigenmachen kann bereits darin zu erblicken sein, dass die Erklärung eines Dritten in den Mittelpunkt des Berichts gestellt wird (vgl. Burkhardt , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 4 Rz. 103). Es liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint (BGH NJW 2010, 760, 761 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe hat sich die Beklagte die beanstandeten Äußerungen zu Eigen gemacht. Eine hinreichende Distanzierung hat nicht stattgefunden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ nicht nur in den Mittelpunkt des Artikels gestellt ist. Der Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ ist vielmehr Anlass und überwiegender Gegenstand des Artikels. Zudem bewertet die Beklagte die von ihr berichteten Informationen selbst und stellt sie damit jedenfalls teilweise in einen eigenen Kontext. 3. Die Verbreitung der streitgegenständlichen aus dem Antrag ersichtlichen Darstellung ist unzulässig, da eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht vorliegt. Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2000, 1036, 1037 m.w.N.) voraus, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleiht. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung. Vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Andererseits dürfen die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt und die Wahrheitspflicht nicht überspannt und insbesondere nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet (BVerfG NJW 1992, 1439; NJW 1996, 1131). Straftaten gehören nämlich zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung zu den Aufgaben der Medien gehört (BVerfG NJW 1973, 1226). Dürfte die Presse, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreiten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnte sie ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht hinreichend erfüllen (BVerfG NJW 1998, 1381), wobei auch zu beachten ist, dass ihre ohnehin begrenzten Mittel zur Ermittlung der Wahrheit durch den Zwang zu aktueller Berichterstattung verkürzt sind. Deshalb verdienen im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig Berichterstattung und mithin das Informationsinteresse jedenfalls dann den Vorrang, wenn die oben dargestellten Sorgfaltsanforderungen eingehalten sind. Stellt sich in einem solchen Fall später die Unwahrheit der Äußerung heraus, so ist diese als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so dass Widerruf oder Schadensersatz nicht in Betracht kommen (BVerfG, NJW 1999, 1322, 1324). Hiernach kann auch die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK - soweit sie überhaupt für die Presse gelten kann - die Freiheit der Berichterstattung zumindest dann nicht einschränken, wenn die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung eingehalten werden. Nach diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Berichterstattung der Beklagten unzulässig. Dabei ist davon auszugehen, dass das gegen den Kläger geführte Strafverfahren eine die Öffentlichkeit in hohem Maß berührende Frage darstellt. Denn bei dem Kläger handelt es sich um eine in der Öffentlichkeit stehende Person, die bundesweit eine erhebliche Bekanntheit genießt. Auch wird dem Kläger eine Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall, also eine schwere Straftat, vorgeworfen. Jedenfalls bei der gebotenen Berücksichtigung der Person des Klägers und der vorgeworfenen Straftat geht die Kammer davon aus, dass grundsätzlich ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über das Ermittlungs- und das laufende Strafverfahren gegen den Kläger besteht. Auch liegt ein Mindestbestand an Beweistatsachen vor, der eine Verdachtsberichterstattung grundsätzlich rechtfertigt. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass sich der Kläger zeitweilig in Untersuchungshaft befand und das Landgericht die Anklage zugelassen hat. Jedoch findet im Rahmen der streitgegenständlichen Darstellung eine Vorverurteilung des Klägers durch die Beklagte statt. Nicht erheblich ist dabei, ob eine Anhörung des Klägers erforderlich gewesen wäre. Hiergegen könnte indes sprechen, dass dieser ausdrücklich weitere Stellungnahmen ablehnte. Bei der Frage, ob eine Darstellung vorverurteilend ist, ist auf den Gesamtkontext der angegriffenen Darstellung abzustellen. Die Frage, ob in weiteren Medien oder auch anderen Berichten der Beklagten entlastende Fakten genannt wurden, ist hingegen nicht entscheidend. Denn bei der Beurteilung der vorstehenden Frage ist davon auszugehen, dass der Durchschnittsrezipient den Artikel entsprechend seiner Darstellung als eine Art „Wendepunkt“ auffasst. Die Tatsache, dass zuvor entlastende Fakten mitgeteilt wurden, kann daher keine Auswirkungen auf die Beurteilung des streitgegenständlichen Artikels haben. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass nicht vorausgesetzt werden kann, dass dem Durchschnittsrezipienten die entlastenden Fakten aus weiteren Artikeln insgesamt weiterhin bekannt sind. Die Annahme, dass die streitgegenständliche Darstellung in erheblichem Maß vorverurteilend ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Darstellung. So wird im Rahmen des Artikels das vermeintlich neue Beweismittel des DNA-Fundes immer wieder in den Kontext der Frage gestellt, ob dieses entscheidend für den Ausgang des Strafverfahrens ist. Insbesondere werden folgende Aussagen formuliert:  „Wird es jetzt richtig eng für P (51)?“  „Ist das der entscheidende Beweis gegen den TV-Star?“  „Bisher wusste niemand, was die Ermittler so sicher macht. Und warum Ps Anwälte sich so bedeckt halten … Liegt es an dem angeblichen Messer Fund?“ Angesichts der häufigen Wiederholung und der vermeintlichen Frage, wird der Durchschnittsrezipient nicht vom vorliegen echter und damit offener Fragen ausgehen. Vielmehr stellen sich die Fragen im Rahmen der Darstellung als rhetorische Fragen dar, die die Beklagte in dem Artikel gerade beantworten will. Die Beklagte zeigt vorliegend damit einseitig lediglich die belastenden Fakten des vermeintlich neuen Beweismittels auf. Mögliche andere Erklärungen für die möglichen DNA-Spuren führt die Beklagte hingegen nicht an. Auch der Vortrag der Beklagten, es handele sich um ein wesentliches Beweismittel, über dessen Fund massiv und ausführlich in allen Medien berichtet wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Beklagte verkennt vorliegend, dass nicht die Darstellung des Beweismittels als solches, sondern allein die konkrete Art der Berichterstattung, wie sie auch im Antrag aufgenommen worden ist, Streitgegenstand des Unterlassungsanspruchs ist. Die konkrete vorverurteilende Darstellung kann aber nicht gerechtfertigt sein, wenn andere Medien über das gleiche Beweismittel berichten bzw. diese auch Gegenstand des Strafverfahrens ist. Auf die Fragen, ob es – wie vom Kläger vorgetragen – einer Anhörung des Klägers bedurft hätte, oder die Berichterstattung als stigmatisierend anzusehen ist, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Diese wird durch die erfolgte Verletzungshandlung indiziert. Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung, die allein geeignet gewesen wäre, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, hat die Beklagte nicht abgegeben. II. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnungen entstandenen Kosten gegen die Beklagte. Die Beklagte ist dem Klägern grundsätzlich für die Kosten der Abmahnung gemäß § 823 BGB ersatzpflichtig, da die Beklagte - wie dargelegt - das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzte, so dass die entsprechende Abmahnung erforderlich war. Auch das Einschalten eines Rechtsanwaltes ist gerechtfertigt. Der durch den Kläger angesetzte Streitwert ist nicht zu beanstanden. Auch der Ansatz einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr ist gerechtfertigt. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der Anrechnung (es wird eine 0,65-fache Gebühr geltend gemacht) ein Anspruch auf Zahlung von 465,90 € inkl. 20,00 € Unkostenpauschale. Ein Zinsanspruch besteht jedoch nicht, so dass die Klage insoweit abzuweisen ist. Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen setzt gemäß § 288 ZPO das Bestehen einer Geldschuld voraus (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Auflage, § 288 Rn. 6). Dass der Kläger sich mit der Zahlung der Kosten der Abmahnung in Verzug befindet und der Zinsanspruch daher als Schadensersatz geltend gemacht werden kann, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 25.000,00 Euro.