Urteil
28 O 505/10
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Heimlich aus dem Gefängnishof gefertigte Bildaufnahmen eines Untersuchungsgefangenen sind grundsätzlich persönlichkeitsrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Einwilligung verbreitet werden.
• Die Ausnahme für Bildnisse der Zeitgeschichte (§ 23 KUG) greift nicht, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten überwiegen; bei heimlichen Aufnahmen im nicht öffentlichen JVA-Innenhof überwiegt der Persönlichkeitsschutz.
• Bei rechtswidriger Verbreitung besteht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. § 22 ff. KUG und ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Abmahnkosten.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit heimlicher Gefängnishof-Fotografien trotz Zeitgeschichte • Heimlich aus dem Gefängnishof gefertigte Bildaufnahmen eines Untersuchungsgefangenen sind grundsätzlich persönlichkeitsrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Einwilligung verbreitet werden. • Die Ausnahme für Bildnisse der Zeitgeschichte (§ 23 KUG) greift nicht, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten überwiegen; bei heimlichen Aufnahmen im nicht öffentlichen JVA-Innenhof überwiegt der Persönlichkeitsschutz. • Bei rechtswidriger Verbreitung besteht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. § 22 ff. KUG und ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Abmahnkosten. Der Kläger, eine weithin bekannte Persönlichkeit, befand sich wegen des Verdachts schwerer Straftaten in Untersuchungshaft in der JVA N. Am 09.04.2010 wurden heimlich aus einem benachbarten Hochhaus Fotografien gefertigt, die den Kläger beim Hofgang im nicht öffentlichen Gefängnishof zeigten. Die Beklagte zu 1 veröffentlichte die Bilder in einer Tageszeitung, die Beklagte zu 2 stellte sie auf ihrer Internetseite anonymY.de online. Der Kläger verlangte Unterlassung und Freistellung von Abmahnkosten; die Beklagten beriefen sich auf die zulässige Berichterstattung über eine Person der Zeitgeschichte und verneinten eine öffentliche Zurschaustellung. Das Gericht erließ weitgehend stattgebenden Unterlassungsansprüche und verurteilte die Beklagten zur Freistellung von Abmahnkosten, lehnte Zinsforderungen jedoch ab. • Rechtsgrundlagen und Anspruchsgrundlage: Anspruch aus §§ 823 Abs.1, 823 Abs.2 in Verbindung mit 1004 Abs.1 Satz 2 BGB analog, § 22 ff. KunstUrhG sowie Grundrechte Art.1 Abs.1, Art.2 Abs.1 GG. • Öffentliche Zurschaustellung: Die Verbreitung in Zeitung und Internet stellt ein Zurschaustellen dar, weil die Bilder der Wahrnehmbarkeit Dritter zugänglich gemacht wurden. • Einwilligung und Ausnahme der Zeitgeschichte: Es lag keine Einwilligung des Klägers vor. Die Ausnahme des § 23 KUG (Bildnisse der Zeitgeschichte) greift nicht durch, weil eine Abwägung der kollidierenden Grundrechte (Persönlichkeitsrecht vs. Pressefreiheit) zu Gunsten des Klägerinteresses ausfiel. • Abwägungskriterien: Bei der Abwägung ist maßgeblich, dass die Bilder heimlich in einem abgeschiedenen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gefängnishof entstanden sind, der Kläger berechtigterweise nicht mit Ablichtung rechnen konnte und kein maßgeblicher Informationswert oder besonderes Kontrollinteresse der Öffentlichkeit vorlag. • Vergleich mit Rechtsprechung: Anders als Fälle, in denen besondere Informationsinteressen der Allgemeinheit (z. B. Sonderbehandlung oder Fortführung beruflicher Tätigkeit trotz Haft) vorliegen, fehlten hier solche Umstände; daher überwiegt der Persönlichkeitsschutz. • Wiederholungsgefahr: Aufgrund der bereits eingetretenen Rechtsverletzung und fehlender strafbewehrter Unterlassungserklärung war eine Wiederholungsgefahr anzunehmen. • Freistellungsanspruch: Die Beklagten verletzten das Persönlichkeitsrecht und sind daher nach § 823 BGB zur Freistellung von außergerichtlichen Abmahnkosten verpflichtet; Zinsansprüche wurden mangels bestehender Geldschuld abgelehnt. Die Klage war im Wesentlichen erfolgreich. Den Beklagten wurde untersagt, die in den Anlagen dargestellten heimlichen Fotos des Klägers im beschriebenen Kontext weiter zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen; die Unterlassungsansprüche beruhten auf der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung trotz der laufenden Berichterstattung über das Strafverfahren. Zudem wurden die Beklagten zur Freistellung des Klägers von den geltend gemachten außergerichtlichen Abmahnkosten verurteilt; ein Zinsanspruch wurde dagegen abgewiesen. Die Entscheidung führt damit klar aus, dass die Pressefreiheit nicht automatisch die Verbreitung heimlich angefertigter Aufnahmen in nicht‑öffentlichen Rückzugsbereichen rechtfertigt, wenn das Interesse des Abgebildeten an Privatsphäre überwiegt.