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Urteil

22 O 619/09

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der nach § 339 Abs. 2 ZPO gesetzten Frist eingelegt wurde. • Eine Zustellung nach § 184 ZPO gilt als fiktive Inlandszustellung und ist völkerrechtlich unbedenklich, weil sie mit der Aufgabe zur Post im Inland abgeschlossen ist. • Die Anordnung einer Zustellung nach § 184 ZPO kann wegen Verzögerungen im Auslandszustellbetrieb ermessensfehlerfrei erfolgen und begründet bei späterer tatsächlicher Auslandszustellung keinen neuen Fristlauf.
Entscheidungsgründe
Unzulässiger Einspruch gegen Versäumnisurteil bei wirksamer Zustellung nach § 184 ZPO • Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der nach § 339 Abs. 2 ZPO gesetzten Frist eingelegt wurde. • Eine Zustellung nach § 184 ZPO gilt als fiktive Inlandszustellung und ist völkerrechtlich unbedenklich, weil sie mit der Aufgabe zur Post im Inland abgeschlossen ist. • Die Anordnung einer Zustellung nach § 184 ZPO kann wegen Verzögerungen im Auslandszustellbetrieb ermessensfehlerfrei erfolgen und begründet bei späterer tatsächlicher Auslandszustellung keinen neuen Fristlauf. Die Beklagte legte gegen ein Versäumnisurteil des Landgerichts Köln Einspruch ein. Die angefochtene Entscheidung war bereits am 26.10.2010 (Aufgabe zur Post 12.10.2010) in Ausfertigung zugestellt worden. Das Gericht setzte die Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 2 ZPO auf drei Wochen ab Zustellung. Der beim Gericht eingegangene Einspruch datiert vom 03.03.2011, sodass die Frist überschritten war. Die Beklagte machte in einem Schriftsatz vom 28.03.2011 Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Zustellung geltend und berief sich unter anderem auf völkerrechtliche Vorschriften zur Zustellung in die Türkei. Das Landgericht hielt die Zustellung nach § 184 ZPO für wirksam und nahm an, dass die anschließende tatsächliche Auslandszustellung keinen neuen Fristlauf begründe. Es bejahte zudem die formelle Richtigkeit des Aktenvermerks über die Zustellung. • Eingangsentscheidung: Der Einspruch ist unzulässig, weil die nach § 339 Abs. 2 ZPO gesetzte Drei-Wochen-Frist nicht eingehalten wurde. • Zustellung nach § 184 ZPO: Die Ausfertigung wurde bereits am 26.10.2010 zugestellt; nach § 184 ZPO handelt es sich um eine fiktive Inlandszustellung, die mit Aufgabe zur Post im Inland abgeschlossen ist. • Völkerrechtliche Einwände unbegründet: Widerspruch der Türkei zu Art. 10 HZÜ und das Deutsch-Türkische Rechtshilfeabkommen stehen der fiktiven Inlandszustellung nicht entgegen, da keine Intervention in fremde Hoheitsgewalt vorliegt. • Ermessen des Gerichts: Die Anordnung einer Zustellung nach § 184 ZPO war angesichts von Verzögerungen im Zustellbetrieb mit der Türkei ermessensfehlerfrei. • Rechtsprechungsbezug: Das OLG Köln hat bestätigt, dass eine zweite Auslandszustellung keinen neuen Fristlauf begründet und die Anordnung durch den Vorsitzenden zulässig ist (vgl. OLG Köln, 16.12.2010, Az. 18 U 55/10). • Formelle Anforderungen: Der Aktenvermerk zur Zustellung nach § 184 ZPO enthielt ausreichende Angaben (zustellende Person, Aufgabedatum, zugestelltes Schriftstück, Empfängeradresse). • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Beklagte trägt die weiteren Kosten; die Entscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO analog und die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 3 ZPO. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 11.10.2010 wurde als unzulässig verworfen, da die Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt war. Die Zustellung gilt nach § 184 ZPO als wirksam erfolgt, völkerrechtliche Einwände gegen diese fiktive Inlandszustellung waren unbegründet. Die Anordnung der Zustellung durch den Vorsitzenden war ermessensfehlerfrei und eine spätere tatsächliche Auslandszustellung begründet keinen neuen Fristlauf. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.