Urteil
2 O 312/10
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2011:0428.2O312.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.689,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2010 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: 1 Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen angeblicher Beratungsfehler des Beklagten, eines Rechtsanwaltes. 2 Die Klägerin betrieb in der Vergangenheit mit ihrem damaligen Ehemann in unterschiedlichen Konstellationen und Beteiligungsverhältnissen mehrere große Hotels. Die Klägerin befürchtete Steuernachzahlungen, die auf Versäumnisse ihres früheren steuerlichen Beraters, des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters K, zurückzuführen sein sollen. Diese angeblichen Versäumnisse stellten sich bei einer im Jahr 1994 angeordneten Betriebsprüfung des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land für die Jahre 1989 bis 1996 heraus. Im Frühjahr 2004 erhielt die Klägerin drei Betriebsprüfungsberichte für die Jahre 1988 – 1992, für das Jahr 1993 und für die Jahre 1994 bis 1996, aus denen sich jeweils Mehrergebnisse ergaben. 3 Die Klägerin ließ sich wegen der Befürchtung, von ihrem damaligen Steuerberater K falsch beraten worden zu sein, von dem Beklagten beraten. Der Beklagte erhob in ihrem Namen Klage vor dem Landgericht Duisburg – 4 O 411/04 - . Mit der Klage wurde die Feststellung der Verpflichtung des Steuerberaters K begehrt, der Klägerin jegliche Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch entstanden waren und noch entstehen würden, dass sie als Ergebnis der Betriebsprüfung des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land für die Jahre 1988 bis einschließlich 1996, die sie selbst und darüber hinaus ihren inzwischen von ihr rechtskräftig geschiedenen Ehemann N betraf, mit Steuernachforderungen der Finanzbehörden nebst Nebenleistungen für die Jahre ab 1988 konfrontiert war, die auf vom damaligen Beklagten zu vertretende Fehler der ihm in diesen Jahren oblegenen Bearbeitung der Steuerangelegenheiten der Eheleute N und/bzw. für die Jahre 1995 und 1996 der Angelegenheiten des (geschiedenen) Ehemannes der Klägerin zurückzuführen waren. 4 Dabei machte die Klägerin als Schäden geltend: Schäden, die ihr daraus entstanden seien, dass ihr ehemaliger Ehemann nunmehr - anders als früher - wirtschaftlich nicht in der Lage sei, ihre angeblichen Ansprüche gegen ihn auf Ausgleichung hinsichtlich etwaiger Steuernachforderungen zu bedienen, Ersatz von Kosten für rechtliche und steuerliche Berater sowie Ersatz von Zinsverbindlichkeiten. 5 An der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2005 nahmen die Parteien des vorliegenden Prozesses gemeinsam teil. In dieser stellte der Beklagte als Prozessbevollmächtigter der Klägerin keinen Antrag, so dass gegen die Klägerin ein klageabweisendes Versäumnisurteil erging. 6 Gegen das Versäumnisurteil legte der Beklagte am 28.11.2005 Einspruch ein und verwies zur Begründung auf seinen Sachvortrag in der Klageschrift, er bat des Weiteren um Verlängerung der Einspruchsbegründungsfrist bis zum 12.12.2005. Mit Schriftsatz vom 12.12.2005 verzichtete der Beklagte auf die von ihm angekündigte ergänzende Einspruchsbegründung. 7 Mit Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13.06.2006 – 4 O 411/04 - wurde das Versäumnisurteil vom 24.10.2005 aufrecht erhalten und die 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg entschied, dass die Klage zwar zulässig aber unbegründet sei, da der Schadenersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils, Anl. K 1, Bl. 6 ff. d. A., Bezug genommen. 8 Der Beklagte legte im Namen der Klägerin gegen das Urteil Berufung ein. Mit Beschluss vom 08.12.2006 – I – 23 U 117/06 - wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung zurück. Es verwies dabei auf seinen Hinweisbeschluss vom 10.11.2006, in dem es ausgeführt hatte, die Klage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, darüber hinausgehend weitgehend nicht schlüssig begründet, weil überwiegend nicht feststellbar sei, dass der Klägerin durch Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden entstanden sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses, Anl. K 2, Bl. 21 ff. d. A., verwiesen. Der Beklagte hatte zu dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht Stellung genommen. 9 Die Klägerin erhielt bisher keine Bescheide über Steuernachforderungen für den Prüfungszeitraum 1988 bis 1996. An einem der in diesem Zusammenhang geführten Gespräche des Steuerberaters F beim Finanzamt Z – am 04.05.2005 – nahm auch der Beklagte teil. 10 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten wegen angeblicher Fehlberatung im Zusammenhang mit der Führung des Mandats im Rahmen des Vorprozesses den Ersatz folgender Schäden: 11 Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Landgericht Duisburg 4.818,00 € 12 Gerichtskosten für das Berufungsverfahren vor dem 13 Oberlandesgericht Düsseldorf: 6.424,00 € 14 Erstattung der Kosten des damaligen Beklagten K 15 gem. Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Duisburg 16 vom 23.12.2007 (Anl. K 4, Bl. 29 f. d. A.) i. H. v. 7.969,40 € nebst 17 Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 18 dem 27.10.2005, insgesamt: 8.458,01 € 19 Differenz zwischen der Honorarschlussrechnung des Beklagten 20 vom 05.07.2006 und einem – nach Auffassung der Klägerin 21 angemessenen – Beratungshonorar: 3.989,71 € 22 Gesamtbetrag: 23.689,72 € 23 Der Beklagte hatte der Klägerin mit Honorarschlussrechnung vom 05.07.2006 einschließlich Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld 5.807,66 € in Rechnung gestellt (Anl. K 6, Bl. 32 d. A.). Das nach Auffassung der Klägerin angemessene Beratungshonorar des Beklagten ergibt sich aus einer 0,8 Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert vom 220.000,00 €, 1.547,20 €, zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 € und Mehrwertsteuer (16 %), insgesamt 1.817,95 €. 24 Mit Schreiben vom 06.07.2010 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zum 21.07.2010 zur Zahlung der vorgenannten Einzelbeträge, rechnerisch unzutreffend auf einen Gesamtbetrag von 23.289,72 € addiert, auf (Anl. K 7, Bl. 34 d. A.). Eine Zahlung erfolgte nicht. 25 Die Klägerin meint, der Beklagte habe sich pflichtwidrig verhalten, weil er weder erkannt habe, dass ein Interesse der Klägerin an einer alsbaldigen Feststellung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater K nicht bestanden habe, noch habe er die behaupteten Klageforderungen substantiiert dargetan. Hätte der Beklagte die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Kenntnis genommen, hätte er der Klägerin von der Erhebung der Klage gegen den Steuerberater K abraten müssen. Er hätte von der Einspruchseinlegung und der Berufungseinlegung Abstand nehmen müssen bzw. der Klägerin zumindest unter Hinweis auf die erheblichen Prozessrisiken, die ein Unterliegen in dem Rechtsstreit gegen Steuerberater K befürchten ließen, von der Fortführung des Rechtsstreits abraten müssen, was er unstreitig nicht getan habe. Schließlich habe der Beklagte auf eine Begründung des Einspruchs gegen das klageabweisende Versäumnisurteil des Landgerichts Duisburg vom 24.10.2005 verzichtet. 26 Zudem habe in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2005 in dem Verfahren vor dem Landgericht Duisburg der Vorsitzende Richter am LG Juncker den Beklagten ausdrücklich auf die unsubstantiierte Darlegung der behaupteten Schäden aufgrund von Steuernachforderungen sowie des Vorliegens der Voraussetzungen angeblich wertlos gewordener Ausgleichsansprüche der Klägerin gegen ihren früheren Ehemann hingewiesen. Der Beklagte habe trotz des richterlichen Hinweises weder dargelegt auf welcher Rechtsgrundlage die Klägerin für welchen Zeitraum und für welche Steuern Ausgleich von ihrem früheren Ehemann fordern könne, noch welche Berater sie in Bezug auf welche Angelegenheit beauftragt habe und welche Kosten deshalb zumindest dem Grunde nach auf sie zugekommen seien. 27 Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Vorbringen des Beklagten, nachdem festgestanden habe, dass die Klägerin infolge der Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum 1988 bis 1996 mit Steuernachforderungen in sechsstelliger bzw. siebenstelliger Höhe zu rechnen habe, dem Vortrag des Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht Duisburg widerspreche. Dort sei vorgetragen worden, dass das Ergebnis der Betriebsprüfung noch nicht feststehe und Steuerbescheide noch nicht erlassen worden seien. Daher sei der Folgeberater Herr F nicht in der Lage gewesen, die Auswirkungen der Fehler des Steuerberaters K zu ermitteln. 28 Sie meint zudem, dass eine als Schaden anzusehende Verschlechterung ihrer Vermögenslage erst mit Zugang der Steuerbescheide eintrete, die bis heute nicht ergangen seien. Da der Beklagte einen Schaden nicht habe schlüssig vortragen können, habe auch keine Verjährung der Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen Steuerberater K gedroht. 29 Die Klägerin behauptet, dass dem Beklagten – unstreitig - die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin bestens bekannt gewesen seien. Er habe – unstreitig - gewusst, dass die Finanzbehörde ihre Prüfung noch nicht abgeschlossen habe und die Steuerschuld noch nicht durch den Erlass von Steuerbescheiden konkretisiert gewesen sei, dass unklar gewesen sei, wann die Klägerin Steuerberater K mit welchen Beratungen beauftragt habe, dass Rückgriffsansprüche gegen den früheren Ehemann substantiiert darzulegen gewesen seien, ebenso die Beratungsfehler und der Kausalzusammenhang zwischen einer Falschberatung und den Schäden. Der Beklagte habe nichts dergleichen vorgetragen, so dass sein Wissen bei Mandatsübernahme nicht zur erfolgreichen Erhebung einer Klage ausgereicht habe. Der Beklagte habe sie und ihren Folgeberater Steuerberater F – ihrer Ansicht nach – aufklären müssen, dass bei einem solchen Informationsstand die Klage nur zu Lasten der Klägerin ausgehen könne. Er habe auf die erheblichen Prozessrisiken hinweisen müssen. Sie behauptet, dass dies unterblieben sei. 30 Des Weiteren habe der Beklagte Informationen, die er von Steuerberater F erhalten habe – was zwischen den Parteien unstreitig ist – unbearbeitet an das Gericht weitergeleitet. Er habe Herrn F um Mithilfe bei der Argumentation gebeten, aber nicht beachtet, dass er von diesem lediglich steuerlich relevante Informationen erhalten könne, dieser aber nicht habe wissen können, worauf es für eine schlüssige Darlegung von Schäden ankomme. Konkrete Fragen habe der Beklagte nie gestellt. Da er keine für den Prozessstoff relevanten Antworten erhalten habe, habe er – nach Ansicht der Klägerin – von der Einspruchs- und von der Berufungseinlegung Abstand nehmen müssen oder der Klägerin zumindest von der Fortführung des Rechtsstreits abraten müssen. 31 Die Klägerin meint, dass die streitgegenständlichen Ansprüche nicht verjährt seien. Sie behauptet, dass sie erst in 2007 von der Zurückweisung der Berufung erfahren habe und erst in 2007 mit Erlass der Kostenfestsetzungsbeschlüsse die konkrete Höhe ihres Schadens habe beziffern können. Des Weiteren habe der Beklagte es unterlassen, sie über einen gegen ihn gerichteten Regressanspruch zu belehren. Dies hindere – ihrer Ansicht nach – den Beklagten daran, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. 32 Die Klägerin beantragt, 33 den Beklagten zu verurteilen, an sie 23.689,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2010 zu zahlen. 34 Der Beklagte beantragt, 35 die Klage abzuweisen. 36 Der Beklagte ist der Ansicht, ihm sei im Zusammenhang mit der Beratung der Klägerin und der Führung der Prozesse vor dem Landgericht Duisburg und dem Oberlandesgericht Düsseldorf keine Pflichtverletzung zur Last zu legen. 37 Der Beklagte behauptet, dass – zumindest nach dem damaligen Kenntnisstand aller Beteiligten – festgestanden habe, dass die Klägerin infolge der Betriebsprüfung und, nachdem der Klägerin die Betriebsprüfungsberichte vom 20.02.2004 zugestellt worden seien, für den Prüfungszeitraum 1988 bis 1996 mit Steuernachforderungen in sechsstelliger Höhe, einschließlich Zinsen und Säumniszuschlägen in siebenstelliger Höhe, unabdingbar zu rechnen gehabt habe. Dies sei dem damaligen Steuerberater der Klägerin, Herrn F, auch unmissverständlich von dem zuständigen Finanzamt angekündigt worden und dies hätten die Klägerin und ihr damaliger Steuerberater F so dem Beklagten vermittelt, der nicht den geringsten Grund oder Anlass gehabt habe, die Richtigkeit dieser Behauptung anzuzweifeln. Dass keine Steuerbescheide bis zur Beendigung der Verfahren vor dem Landgericht Duisburg und dem Oberlandesgericht Düsseldorf ergangen seien, habe er – seiner Ansicht nach – nicht zu vertreten. 38 Der Beklagte behauptet, dass er der Klägerin die Klageerhebung nicht empfohlen habe. Vielmehr sei die Klägerin durch ihren Steuerberater F, mit der Ankündigung, aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfung Steuernachforderungen in Millionenhöhe erwarten zu müssen, in Panik versetzt worden. Es seien daher die Klägerin und ihr Steuerberater F gewesen, die sich entschlossen hätten, eine Klärung hinsichtlich der Haftung des Steuerberaters K herbeizuführen und gerichtlich bestätigen zu lassen. Erst nach dieser Entscheidung sei er eingeschaltet worden. 39 Er habe die Klageschrift in Absprache mit Steuerberater F entworfen und habe die Klageerwiderung auf Anmerkungen des Steuerberaters gestützt. Zudem habe er ihn, den Steuerberater F, um weitere Informationen zur Ergänzung des schriftsätzlichen Sachvortrags gebeten, allerdings ohne Erfolg. Nach Zustellung des Versäumnisurteils habe er ihn, Steuerberater F, erneut um eine Stellungnahme gebeten, welche auch zugesagt, aber erst nach Ablauf der Einspruchsbegründungsfrist eingegangen sei. Diese habe er mit Schriftsatz vom 12.12.2005 verwertet und aktenkundig gemacht. Auch im Rahmen der Berufung habe er kaum Informationen und Unterlagen von Steuerberater F erhalten. Der Beklagte ist daher der Ansicht, dass er aus Gründen, die die Klägerin zu vertreten habe, außerstande gewesen sei, mehr als im Vorprozess geschehen, vorzutragen. 40 Des Weiteren habe die 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg der Klägerin weder im ersten Verhandlungstermin vom 24.10.2005 noch im zweiten Verhandlungstermin vom 23.02.2006 irgendwelche Hinweise erteilt. Die gegenteilige Behauptung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 13.06.2006 sei falsch. Die Kammer habe nur pauschal geäußert, dass nicht nachvollziehbar sei, woraus sich eine Schadensersatzverpflichtung des Steuerberaters K ergebe. Versuche des Beklagten, die Kammer zur Konkretisierung ihrer Zweifel zu bewegen, seien vergeblich gewesen. Deshalb habe der Beklagte sich zur Flucht in die Säumnis entschieden. Der Standpunkt der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg, die Klage sei unschlüssig, sei für ihn weder vorhersehbar noch zu vermeiden gewesen. 41 Der Beklagte ist der Ansicht, die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf vertretene Auffassung, die Feststellungsklage sei unzulässig, weil der Schadenseintritt nicht hinreichend wahrscheinlich sei, sei schlicht abwegig, da nach dem damaligen Kenntnisstand aller Beteiligten festgestanden habe, dass die Klägerin infolge der in Rede stehenden Betriebsprüfung und der Betriebsprüfungsberichte mit Steuernachforderungen in sechsstelliger Höhe, einschließlich Zinsen und Säumniszuschlägen in siebenstelliger Höhe, unabdingbar habe rechnen müssen. Es könne auch nicht die Rede davon sein, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG a. F. im Zeitpunkt der Klageerhebung in dem Vorprozess noch nicht zu laufen begonnen habe und dass er als der vormalige Berater hiervon als unangreifbar feststehend habe ausgehen können. Die Grundsätze vom Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Mandanten gegenüber dem Steuerberater mit dem Erlass des Steuerbescheids sei erst lange nach der ersten Vertragsverletzung des Steuerberaters K im Jahre 1988, die Gegenstand des Vorprozesses gewesen sei, aufgestellt worden, mit der Folge, dass von der Schadensentstehung zur Zeit der Feststellung des Fehlers in der Betriebsprüfung auszugehen gewesen sei. In vergleichbaren Fällen, also bei Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, habe der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass auf Altfälle die damals geltende höchstrichterliche Rechtsprechung anwendbar bleibe. Wenn mit der Erhebung der Verjährungseinrede zu rechnen sei, sei das Feststellungsinteresse für die Erhebung einer Festsstellungsklage zu bejahen. 42 Der Beklagte ist der Ansicht, dass der angebliche Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen ihn zum 31.12.2009 verjährt sei, da sie von den Anspruch begründenden Umständen und von der Person des Schuldners spätestens mit Erhalt des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 13.06.2006 Kenntnis erlangt habe. 43 Die Akte des Landgerichts Duisburg – 4 O 411/04 – ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. 44 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 45 Die Klage hat Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des ihr infolge fehlerhafter Beratung entstandenen Schadens in Höhe von 23.689,72 € gemäß §§ 280 Absatz 1, 675 BGB. 46 Zwischen den Parteien ist durch Mandatierung des Beklagten ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter zustande gekommen. Der Beklagte hat eine Pflichten aus dem ihm übertragenen Mandat der Klägerin schuldhaft verletzt, indem er der Klägerin nicht vor Augen führte, dass die beabsichtigte Klage unzulässig sein dürfte und die beabsichtigten Schadensersatzansprüche sich nicht schlüssig darstellen ließen, woraufhin die Klägerin von der beabsichtigten Klage nach der Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens Abstand genommen hätte. 47 Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt zu klären, diesen rechtlich zu prüfen, den Auftraggeber über das Ergebnis der Sach- und Rechtsprüfung zu belehren und Nachteile des Mandanten zu verhindern ( Zugehör /Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rdnr. 494). Gegen diese Pflichten hat der Beklagte vorliegend schuldhaft verstoßen. 48 Die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Beklagten beginnt mit dem Unterlassen der ausreichenden Klärung des maßgeblichen Sachverhalts vor Klageerhebung. Sowohl das Landgericht Duisburg als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf haben ausgeführt, dass der Beklage nicht bzw. weitgehend nicht schlüssig dargelegt habe, dass der Klägerin durch Pflichtverletzung des damaligen Beklagten K ein Schaden entstanden sei. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die die Kammer nach eigener Überprüfung für zutreffend hält, wird zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen Bezug genommen (Anl. K 2, Bl. 21 ff. d. A.). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass der Vortrag zu den angeblichen Pflichtverletzungen des Steuerberaters K weitgehend pauschal und unsubstantiiert sei und nicht annähernd den Anforderungen des § 253 ZPO entspreche. Soweit Beispielsfälle für Pflichtverletzungen des Beklagten K dargelegt worden seien, habe es der Beklagte des vorliegenden Verfahrens unterlassen, diese näher zu erläutern, und habe sich darauf beschränkt, auf einen nicht näher kommentierten Vermerk des Steuerberaters F zu verweisen, was den Anforderungen des § 253 ZPO nicht genüge. Der Vortrag zu dem durch die Pflichtverletzung des Beklagten K verursachten Schaden sei weitgehend unsubstantiiert. 49 Angesichts dieser zutreffenden Bewertung der Sachverhaltserarbeitung des Beklagten durch das Oberlandesgericht Düsseldorf, der sich die Kammer anschließt, ist der Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Darlegung schuldig geblieben, dass er den in Rede stehenden Sachverhalt vor der Erhebung der Klage im Vorprozess ausreichend aufgeklärt hat. Hätte er dies getan, wäre er entweder in der Lage gewesen, die dem Steuerberater K zur Last zu legenden Pflichtverletzungen substantiiert bezeichnen zu können, einschließlich der Darlegung, welche Schäden aus diesen Pflichtverletzungen entstanden seien. Hierzu war er allerdings bis zum Ende des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf nicht in der Lage. Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Der Beklagte hat auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10.11.2006 nicht weiter vorgetragen. Er kann sich auch nicht mit Erfolg auf mangelnde Mitwirkung der Klägerin oder ihres Steuerberaters F im Laufe des Verfahrens berufen, da diese Fragen von ihm im Vorfeld der Klageerhebung zu klären gewesen wären. Oder der Beklagte hätte vortragen müssen, dass er den Sachverhalt vor Klageerhebung versucht habe zu klären, ihm dies aber nicht oder nicht ausreichend gelungen sei und er der Klägerin deshalb abgeraten habe, die beabsichtigte Klage zu erheben, weil diese mangels der Möglichkeit, eine oder mehrere Pflichtverletzungen des Steuerberaters K und einen hierdurch verursachten Schaden schlüssig darzustellen, keine Aussicht auf Erfolg verspreche, die Klägerin aber gleichwohl auf der Klageerhebung bestanden habe. Der Beklagte hat allerdings nicht ansatzweise vorgetragen, die Klägerin vor der Klageerhebung über bestehende Risiken der Prozessführung belehrt zu haben. 50 Der Beklagte hat weiter die Pflicht verletzt, den ermittelten Sachverhalt rechtlich zu prüfen. Hätte er dies getan, hätte er festgestellt, dass die beabsichtigte Feststellungsklage unzulässig war, da ein alsbaldiges Feststellungsinteresse der Klägerin fehlte, womit die Feststellungsklage unzulässig war. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Einzelnen zutreffend ausgeführt, die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. Der Beklagte trägt im vorliegenden Verfahren nichts vor, was zu einer abweichenden Beurteilung führen würde. 51 Die Klägerin hat bis heute keine Bescheide über Steuernachforderungen für den Prüfungszeitraum 1988 bis 1996 erhalten, so dass bis heute nicht feststeht, ob und welche Schäden die Klägerin durch eine eventuelle Pflichtverletzung des Steuerberaters K erlitt. Da sich nicht allgemein voraussehen lässt, welche Tatbestände die Finanzverwaltung aufgreift und welche Rechtsfolgen sie aus ihnen herleitet, besteht vor der Entscheidung der Steuerbehörde für den Mandanten lediglich das Risiko eines Schadens, also eine Gefahrenlage, die im zivilrechtlichen Sinne noch keine Verschlechterung der Vermögenslage darstellt. Der Mandant erleidet eine Vermögenseinbuße grundsätzlich erst dann, wenn der Beratungsfehler zu einem ihn belastenden Bescheid der Finanzbehörde geführt hat. Erst der zu seinen Ungunsten erlassene Steuerbescheid bewirkt einen die Rechtstellung des Mandanten beeinträchtigenden Eingriff (BGH, Urteil vom 16.10.2003, IX ZR 167/02, zitiert nach Juris, Rdnr. 24). Ein Schadenseintritt war und ist nicht hinreichend wahrscheinlich. 52 Der Klägerin drohte auch keine Verjährung der Ersatzansprüche, die ein Feststellungsinteresse begründen könnte. Die Verjährung etwaiger Ersatzansprüche der Klägerin beginnt nach dem vorliegend einschlägigen § 68 StBerG a. F., der durch Art. 16 des Gesetzes vom 09.12.2004 (BGBl I S. 3217) zwar mit Wirkung vom 15.12.2004 aufgehoben worden ist, gem. Art. 229 § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 S. 2, § 6 Abs. 1 EGBGB im Streitfall für Pflichtverletzungen vor dem 15.12.2004 weiterhin Anwendung findet, erst mit der Bekanntgabe der aufgrund einer Betriebsprüfung ergehenden nachteiligen Steuerbescheide (Hinweisbeschluss OLG Düsseldorf vom 10.11.2006.; BGH, Urteil vom 03.11.2005, IX ZR 208/04; BGH, Urteil vom 16.10.2003, IX ZR 167/02; BGH, Urteil vom 11.05.1995, IX ZR 140/94; BGH, Urteil vom 29.04.1993, IX ZR 109/92; BGH, Urteil vom 02.07.1992, IX ZR 268/91), die bislang noch nicht erfolgt ist. Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Bundesgerichtshof früher eine abweichende Auffassung vertrat und davon ausging, dass der Schaden im Zeitpunkt der Schlussbesprechung einer Außenprüfung entstehe, wenn in dieser der Bearbeitungsfehler des Beraters aufgedeckt wurde und es zu einer vermeidbaren Nachveranlagung komme (BGH NJW 1979, 1550). Diese Rechtsprechung des VII. Zivilsenats hat des IX. Zivilsenat mit Urteil vom 02.07.1992 (IX ZR 268/91) und seitdem in ständiger Rechtsprechung (siehe vorstehende Nachweise) dahingehend klargestellt, dass auch nach einer Außenprüfung der Verjährungsbeginn regelmäßig frühestens mit dem Zugang des schädigenden Berichtigungsbescheides eintrete. Insoweit hatte der Beklagte keine Veranlassung anzunehmen, diese Frage sei für den in Rede stehenden Schadensfall zum Nachteil der Klägerin abweichend zu beurteilen. 53 Dies hätte der Beklagte erkennen und die Klägerin hierüber belehren müssen. Der Beklagte legt nicht dar, dass er die Klägerin darüber belehrt habe, dass die Feststellungsklage unzulässig sei. 54 Das Verschulden des Beklagten an den ihm zur Last zu legenden Pflichtverletzungen wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. 55 Hätte der Beklagte die Klägerin über die hohe Wahrscheinlichkeit der Unzulässigkeit der Klage sowie der nicht ausreichenden Möglichkeit, einen Anspruch substantiiert darzulegen, belehrt, hätte sie nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nur eine sinnvolle Möglichkeit gehabt, nämlich, von der Klage Abstand zu nehmen. (vgl. hierzu Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a. a. O., Rdnr. 1005 m. w. N.). 56 Durch die Erhebung der unzulässigen und unschlüssigen Klage und der Durchführung der Berufung sind der Klägerin unnötige Prozesskosten in Höhe von 23.689,72 € entstanden. 57 Hätte die Klägerin von der Klage vor dem Landgericht Duisburg und der Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Abstand genommen, wäre sie nicht mit den Gerichtskosten erster und zweiter Instanz (4.818,00 € und 6.424,00 €) und den außergerichtlichen Kosten des dortigen Beklagten K einschließlich Zinsen (8.458,01 €) belastet worden. Auch die für die Tätigkeit des Beklagten geschuldeten Kosten hätten sich nicht auf 5.807,66 €, sondern auf eine Beratungsgebühr in Höhe einer 0,8 Verfahrensgebühr nach einem Gegenstandswert von 220.000,00 € in Höhe von 1.547,20 € zuzüglich 20,00 € Kostenpauschale und 16 % Umsatzsteuer, insgesamt auf 1.817,95 €, belaufen, womit sie Kosten des Beklagten in Höhe von 3.989,71 € erspart hätte. 58 Der Regressanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Die Verjährung richtet sich nach §§ 195, 199 Absatz 1 BGB. Danach beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Kenntnis vom Eintritt eines Schadens hatte die Klägerin mit Zugang des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.12.2006. Erst zu diesem Zeitpunkt musste die Klägerin davon ausgehen, dass die Klage endgültig erfolglos war und sie sämtliche Kosten zu tragen hatte. Auf den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 22.03.2007 kommt es hingegen nicht an. Es genügt die Kenntnis von der Vermögensbeeinträchtigung und der Verursachung in ihrer wesentlichen Gestaltung, während das Schadensbild hinsichtlich Umfang und Höhe der Schädigung nicht bekannt zu sein braucht (BGH, Urteil vom 15.10.1992, IX ZR 43/92, zitiert nach Juris, Rdnr. 69). Dem Vortrag des Beklagten, dass Kenntnis der Klägerin bereits mit Erhalt des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 13.06.2006 vorlag, ist nicht zu folgen, da die Klägerin aufgrund der eingelegten Berufung nicht mit einem endgültigen Schadenseintritt rechnete und rechnen musste. Der entscheidende Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.12.2006 ist zunächst dem Beklagten als dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden. Die Klägerin behauptet, sie habe von diesem Beschluss erst im Jahr 2007 Kenntnis erlangt. Dann hätte die Klagezustellung am 03.09.2010 den Lauf der Verjährungsfrist gem. § 204 Nr. 1 BGB vor deren Eintritt gehemmt. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte legt demgegenüber nicht unter Beweisantritt dar, dass die Klägerin noch im Jahr 2006 Kenntnis von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf erhalten hat. Da er dies nicht vorträgt und unter Beweis stellt, greift die Einrede der Verjährung nicht zu seinen Gunsten ein. 59 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Absatz 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befindet sich seit dem 22.07.2010 in Verzug, nachdem er mit Schriftsatz vom 06.07.2010 unter Fristsetzung zum 21.07.2010 zur Zahlung aufgefordert worden ist. Der Umstand, dass der Beklagte mit dem genannten Schreiben zur Zahlung eines Betrages von 23.289,72 € anstelle von 23.689,72 € aufgefordert worden war, ist irrelevant, da angesichts der Aufführung der einzelnen Schadenspositionen unschwer zu erkennen war, dass seitens des Klägervertreters bei der Schadenssumme ein Tippfehler entstanden war. 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 ZPO. 61 Streitwert: 23.689,72 €