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Urteil

32 O 290/10

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2011:0429.32O290.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Unfallgeschehen. Am 00.00.0000 gegen 13.20 Uhr führte die Beklagte zu 2) das Pferd G., welches im Eigentum des Beklagten zu 1) stand, über den als Fußgänger-, Rad- und Reitweg freigegebenen U. -Weg in F. von der Weide in den Stall. Die Klägerin befuhr zusammen mit ihrem Lebensgefährten mit dem Fahrrad eben diesen Weg. Das Pferd riss sich los und galoppierte von hinten in die Klägerin hinein, welche dadurch diverse Verletzungen, insbesondere an den Schultern, erlitt. Art und Umfang der Verletzungen sind im Einzelnen zwischen den Parteien streitig. Das aufgrund des Unfalls eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln, Az.: 192 Js 1056/10, gegen die Beklagte zu 2) wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Klägerin behauptet, sie habe das Tier zwar kommen hören, habe aber nicht mehr ausweichen können. G. sei ein nervöses Pferd, welches nicht von der ihm körperlich nicht gewachsenen Beklagten zu 2) an einem einfachen Strick habe geführt werden dürfen. Der Beklagte zu 1) führe seinen Reitstall lediglich als Liebhaberbetrieb in Form eines Idealvereins. In der Vergangenheit seien bereits des Öfteren Pferde des Beklagten zu 1) durchgegangen. Aufgrund des Unfalls habe die Klägerin schwere körperliche und seelische Schäden erlitten, welche andauern würden, so dass sie vermutlich nicht mehr in ihrem Beruf als Postbotin arbeiten könne und dauernde Hilfe, insbesondere im Haushalt, benötige. Sie habe deshalb einen Anspruch auf Schadensersatz u.a. in Form von Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Pflegekosten. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin aufgrund des Unfalls, Kollision mit dem Pferd G. vom 00.00.0000, ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 50.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010; 2. die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 20.567,95 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz, und zwar aus 10.410,00 € seit dem 01.09.2010, aus restlichen 10.157,95 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Ansprüche, die ihr aus dem Unfall, Kollision mit dem Pferd G. vom 00.00.0000, entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Betrieb des Reitstalls durch den Beklagten zu 1) mit derzeit 12 Schulpferden, welche täglich entgeltlich geritten würden, sei sein Hauptberuf. Das Pferd G., welches eines der Schulpferde sei, sei bereits 20 Jahre alt und ein ruhiges Tier. Die Beklagte zu 2) sei mit dem Tier, das ihr Pflegepferd gewesen sei, seit Jahren vertraut und kenne sich auch sonst gut mit Pferden aus. G. habe sich unvorhersehbar von dem ordnungsgemäß angelegten Führstrick losgerissen, so dass er von niemandem hätte gehalten werden können. Die Klägerin sei dem Pferd in die Laufrichtung gefahren. Hätte sie angehalten, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. In dem Unfall verwirkliche sich jedenfalls das allgemeine Lebensrisiko. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den Inhalt der Akte 192 Js 1056/10 Staatsanwaltschaft Köln Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keine Ansprüche gegen die Beklagten aus dem Unfallgeschehen vom 00.00.0000. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Schadensersatz. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 833 BGB. Der Beklagte zu 1) war Halter des Pferdes G., welches den Unfall mit der Klägerin verursacht hat. Durch das Durchgehen eines Pferdes, das sich der Kontrolle des Menschen entzieht, wird eine besondere Tiergefahr, nämlich die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens, verwirklicht (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 70. Auflage, § 833 Rnr. 7). Kausale Folge des Durchgehens des Pferdes sind körperliche Verletzungen der Klägerin, welche nur nach Art und Umfang zwischen den Parteien streitig sind, nicht jedoch dem Grunde nach. Der Beklagte zu 1) kann sich allerdings erfolgreich nach § 833 S. 2 BGB exkulpieren. Bei dem Pferd G. handelt es sich um ein Nutztier im Sinne des § 833 S. 2 BGB. Ein Tier ist dann als Nutztier einzustufen, wenn es dem Erwerb, dem Unterhalt oder dem Beruf dient und zwar in erheblichem Umfang (Palandt a.a.O. Rnr. 17). Der Beklagte zu 1) betreibt einen Reiterhof, wie sich auch dem vom ihm vorgelegten Gewerbeschein entnehmen lässt (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 12.01.2011, Bl. 277 AH I). Dem Vortrag des Beklagten zu 1), dass er 12 Schulpferde halte, von denen das Pferd G. eines gewesen sei, und diese Pferde täglich im Rahmen eines entgeltlichen Reitunterrichts 3 bis 4 Stunden einsetze und dem Inhalt des vorgelegten Gewerbescheins über den Betrieb eines Reiterhofs, tritt die Klägerin nicht in erheblicher Weise entgegen. Von einem Luxustier kann bei einer täglichen entgeltlichen Nutzung des Tieres nicht mehr ausgegangen werden. Vielmehr handelt es sich bei dem Pferd G. damit um ein Tier im Sinne des § 833 S. 2 BGB, welches dem Beruf des Beklagten zu 1) dient. Der Beklagte zu 1) handelte auch nicht schuldhaft, denn von dem nach § 833 S. 2 BGB vermuteten Verschulden kann sich er sich ebenfallserfolgreich exkulpieren. Eine Haftung des Tierhalters entfällt, wenn er erfolgreich darlegen kann, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei der Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. An die Exkulpation, für die der Beklagte zu 1) die Beweislast trägt, sind gerade bei einem so großen Tier besonders hohe Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich hatte der Beklagte zu 1) eine Aufsichtspflicht dahingehend, dass die Beklagte zu 2) geeignet für den Umgang mit dem Pferd G. ist und dieses sicher geführt werden kann. Ob der Beklagte zu 1) diese Aufsichtspflicht hinreichend ausgeübt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da auch bei Einhaltung aller vom Beklagten zu 1) zu verlangenden Sorgfaltspflichten der Unfall wie geschehen eingetreten wäre. Selbst wenn es sich bei der das Pferd führenden Person um eine besonders mit dem Umgang mit Pferden erfahrene Person gehandelt hätte, hätte ein plötzliches und unstreitig unvorhersehbares Durchgehen des Pferdes nicht verhindert werden können. Auch ein grundsätzliches ruhiges Pferd kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchgehen, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob das Pferd G. leichtführig und ruhig ist. Auf das Gewicht oder die Statur der Beklagten zu 2) kann es im gegebenen Fall ebenfalls nicht ankommen, da auch eine kräftigere Person ein durchgehendes Pferd nicht wird aufhalten können. Weil es sich bei dem Weg, auf dem der Unfall passierte, um den üblichen Weg von der Weide handelt, konnte der Beklagte zu 1) im Übrigen davon ausgehen, dass das Pferd und die Beklagte zu 2) den Weg gekannt haben und es sich nicht um eine für das Pferd ungewohnte Situation gehandelt hat. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 2). Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 2) als Tieraufseherin nach § 834 BGB anzusehen ist. Dies käme dann in Betracht, wenn sie das Pferd G., wie von den Beklagten vorgetragen, seit Jahren als Pflegepferd betreut hätte und dadurch einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen zur Übernahme der eigenverantwortlichen und dauerhaften Sorge für das Pferd gezeigt hat, welches über ein reines Gefälligkeitsverhältnis hinaus ging (vgl. Wagner in MüKo, BGB, 5. Auflage, § 834, Rnr. 3). Jedenfalls kann sich die Beklagte zu 2) im gegebenen Fall gemäß § 834 S. 2 BGB exkulpieren, das heißt sie handelte nicht schuldhaft, da sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat bzw. der eingetretene Schaden in Form der körperlichen Verletzungen der Klägerin auch bei der Anwendung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre. Zu der Sorgfaltspflicht der Beklagten zu 2) hat es gehört, das Pferd ausreichend gesichert und mit der erforderlichen Sachkunde zu führen. Wie bereits dargelegt, erschließt sich nicht, wie auch ein besonders sachkundiger Tieraufseher das plötzliche Durchgehen des Pferdes hätte verhindern können. Das Pferd wurde mit einem Halfter und einem daran befestigten Strick geführt. Eine weitergehende Absicherung des Pferdes kann von der Beklagten zu 2) nicht verlangt werden und gehört nicht zur üblichen Sorgfaltspflicht eines Tieraufsehers. Von der Angabe der Polizei, dass Pferd sei nach dem Unfall unruhig gewesen, kann nicht darauf geschlossen werden, dass das Pferd bereits vorher unruhig war und deshalb nicht hätte ausgeführt werden dürfen. Wie bereits dargelegt kann jedoch auch ein ruhiges Pferd erfahrungsgemäß plötzlich durchgehen, so dass der Unfall auch bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt hätte eintreten können. III. Mangels Verschulden der Beklagten kommt auch eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 StVO nicht in Betracht. Über die Höhe des Schadens ist im Ergebnis nicht mehr zu entscheiden. Da die Beklagten demnach bereits dem Grunde nach nicht haften, ist auch der zulässige Feststellungsantrag der Klägerin als unbegründet abzuweisen. Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 24.03.2011 und des Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 27.04.2011 gibt der Kammer keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO. Der Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits vorgetragenen Erwägungen und führt keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in das Verfahren ein. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. Streitwert: 170.567,95 € (Antrag zu 1: 50.000,00 € Antrag zu 2: 20.567,95 €, Antrag zu 3: 100.000,00 €)