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Urteil

2 O 423/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2011:0512.2O423.09.00
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Tenor

Die Beklagen werden verurteilt, als Gesamtschuldner

1. an die Klägerin einen Betrag von 5.500,00 Euro, Zug-um-Zug gegen Abtretung der von der Klägerin erworbenen Anteile an der T GmbH & Co. KG, zu zahlen,

2. die Klägerin beginnend mit dem 01.08.2009 von allen weiteren monatlichen Einlageverpflichtungen gegenüber dem T GmbH & Co. KG freizustellen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der jeweils zu erwerbenden Anteile,

3. an die Klägerin einen Betrag von 2.624,32 Euro zu zahlen, Zug-um–Zug gegen Abtretung der bisher der Klägerin bei der Z Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit dem Versicherungsvertrag Nr. ### gutgeschriebenen Fondsanteile,

4. die Klägerin beginnend mit dem 01.08.2009 von allen weiteren monatlichen Beitragsverpflichtungen gegenüber der Z Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit zum Versicherungsvertrag Nr. ### freizustellen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der jeweils zukünftig der Klägerin bei der Z Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit dem Versicherungsvertrag Nr. ### gutzuschreibenden Fondsanteile,

5. an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagen werden verurteilt, als Gesamtschuldner 1. an die Klägerin einen Betrag von 5.500,00 Euro, Zug-um-Zug gegen Abtretung der von der Klägerin erworbenen Anteile an der T GmbH & Co. KG, zu zahlen, 2. die Klägerin beginnend mit dem 01.08.2009 von allen weiteren monatlichen Einlageverpflichtungen gegenüber dem T GmbH & Co. KG freizustellen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der jeweils zu erwerbenden Anteile, 3. an die Klägerin einen Betrag von 2.624,32 Euro zu zahlen, Zug-um–Zug gegen Abtretung der bisher der Klägerin bei der Z Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit dem Versicherungsvertrag Nr. ### gutgeschriebenen Fondsanteile, 4. die Klägerin beginnend mit dem 01.08.2009 von allen weiteren monatlichen Beitragsverpflichtungen gegenüber der Z Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit zum Versicherungsvertrag Nr. ### freizustellen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der jeweils zukünftig der Klägerin bei der Z Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit dem Versicherungsvertrag Nr. ### gutzuschreibenden Fondsanteile, 5. an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 Euro zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. TATBESTAND: Die Beklagte zu 1) betreibt eine Finanzberatung. Der Beklagte zu 2) erbringt als Handelsvertreter im Auftrag und auf Rechnung der Beklagten zu 1) Beratungsleistungen. Die Klägerin, die 1975 geboren wurde und von Beruf Lehrerin ist, nimmt die Beklagten wegen einer fehlerhaften Anlageberatung in Anspruch. Im Zeitraum April-Juli 2006 ließ sich die Klägerin von dem Beklagten zu 2) beraten. Hierzu fanden diverse Beratungsgespräche in der Wohnung der Klägerin statt. Der Kontakt der Klägerin zu dem Beklagten zu 2) kam über den gemeinsamen Bekanntenkreis aus einer Pfadfinderorganisation zustande. Bei dem ersten Termin am 02.04.2006 füllte die Klägerin einen Aufnahmebogen zur persönlichen „ INCO-Finanzdiagnose “ aus. Darin machte sie Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Weiterhin füllte sie ihr persönliches Prioritätenprofil aus, wonach ihr eine hohe Rendite, Inflationsschutz, die Absicherung sowohl des Ruhestandes als auch von Wechselfällen des Lebens besonders wichtig seien. Weniger wichtig sei die Optimierung der bestehenden Baufinanzierung und Steuervorteile durch Immobilien. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 110 ff. d.A. Der Beklagte zu 2) übermittelte diesen Aufnahmebogen der Beklagten zu 1), die unter dem 04.05.2006 eine Finanzdiagnose für die Klägerin erstellte (Anlage K 2, Bl. 11 ff. d.A.). Darin wurde als Vermögen der Klägerin ein Betrag von 6.120,20 Euro angegeben, der sich wie folgt aufteilte: Bausparguthaben 896,99 Euro, Bank- und Kapitalanlagen 4.489,50 Euro, Lebens- und Rentenversicherungen 489,51 Euro und Investmentfonds 244,20 Euro. Das Einkommen der Klägerin wurde darin mit monatlich 3.171,00 Euro brutto bzw. 2.360,08 Euro netto angegeben. Von diesem Betrag wurde nach Abzug der laufenden Kosten für Miete, Sparen, Versicherungen sowie Lebenshaltung ein Betrag von 146,83 Euro und damit 6 % des Nettoeinkommens als zur freien Verfügung angegeben (Bl. 29 d.A.). Der Klägerin wurde in der Diagnose empfohlen, in Sachwerte – insbesondere in Immobilienfonds – zu investieren. In weiteren Gesprächen schlug der Beklagte zu 2) der Klägerin den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds, dem T GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG), vor. Außerdem riet er ihr zum Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Unter dem 07.07.2006 unterzeichnete die Klägerin unter Vermittlung des Beklagten zu 2) einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung, Nr. ###, bei der Z Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit (im Folgenden: Z; zu den Einzelheiten Anlage K 6, Bl. 52 ff.). In dem Antrag wurde eine monatliche Beitragszahlung von 100,00 Euro vereinbart. Die Anlage sollte in Fondsanteilen erfolgen, wobei in dem Antrag zwei Fonds ausgewählt wurden (Bl. 55 d.A). Merkmal dieser Anlageform ist, dass die Klägerin während der Zeit der Beitragszahlungen das Verlustrisiko trägt. Der Klägerin wurde das Recht eingeräumt, den Versicherungsvertrag nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Informationen, zu widerrufen. In dem Versicherungsschein, der als den Beginn der Versicherung den 01.10.2006 ausweist, ist auf das Risiko des Verlustes bei Investitionen in Fonds hingewiesen (Bl. 64 d.A.). Zum 01.04.2008 reduzierte die Klägerin den monatlichen Beitrag auf 39,02 Euro. Die Klägerin unterzeichnete ein Gesprächsprotokoll betreffend die Kündigung einer Kapitallebensversicherung und den Abschluss einer Fondspolice, das das Datum 27.06.2006/07.07.2006 trägt. In dem Protokoll ist ausgeführt ist, dass beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung ein erhöhtes Risiko des Verlustes eingezahlter Baranteile bestehe (Anlage B2, Nr. 13, Bl. 137). Unter dem 22.07.2006 unterzeichnete die Klägerin eine Beitrittserklärung zur KG (Bl. 50 d.A.). Nach § 30 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags des Fonds kann das Gesellschaftsverhältnis nicht ordentlich gekündigt werden (Anlage K 5, Bl. 51 d.A.). Die Klägerin erteilte der S GmbH Auftrag und Vollmacht, als Treuhänderin für sie den Beitritt zu dem Fonds i.H.v. 20.000,00 Euro zum 01.08.2006 zu erklären. Die Anlagedauer sollte 30 Jahre betragen. Die Klägerin verpflichtete sich zu einer Einmalzahlung von 2.000,00 Euro, der Zahlung eines Agios von 1.200,00 Euro und einer monatlichen Einzahlung von 50,00 Euro. Der Beklagte zu 2) handelte bei dem Abschluss als Vermittler, die Beklagte zu 1) als Vermittlungsgesellschaft. Mit ihrer Unterschrift auf dem Formular bestätigte die Klägerin, den Verkaufsprospekt erhalten zu haben. In diesem Prospekt (Anlage B 2, Bl. 121 ff. d.A.) wird auf die Möglichkeit des Totalverlustes hingewiesen. Am 11.08.2006 wurde der Antrag der Klägerin durch die Beteiligungsgesellschaft angenommen. Ebenfalls am 22.07.2006 unterzeichnete die Klägerin ein Gesprächsprotokoll zu der Beteiligung an der KG (Anlage B 2, Nr. 8, Bl. 127 d.A.). Bei ihrer Risikobereitschaft gab sie „ Wahrnehmung von Marktchancen unter Annahme üblicher Risiken “ an. In dem Gesprächsprotokoll wurde darauf hingewiesen, dass bei einer Investition in die KG Risiken bestünden; ergänzend wurde auf die Risikohinweise im Verkaufsprospekt hingewiesen. Die Klägerin schloss noch eine weitere fondgebundene Rentenversicherung bei der Z ab und trat einem offenen Immobilienfonds bei. Auf Anraten des Beklagten zu 2) kündigte die Klägerin einen bestehenden Bausparvertrag sowie zwei Risikolebensversicherungen mit Berufsunfähigkeitsschutz (Anlagen K 9, 9a im Anlagenband). Der Beklagte zu 2) erhielt für die Vermittlung der Verträge von der Beklagten zu 1) eine Provision. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 1) zur Rückzahlung geleisteter Beiträge und Anerkenntnis ihrer Freistellungsverpflichtung auf, was der Beklagte zu 2) mit Nichtwissen bestreitet. Dadurch entstanden der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 603,93 Euro. Die Klägerin behauptet, dass bei ihr durch die Finanzdiagnose der Beklagten zu 1) der Eindruck erweckt worden sei, dass ein Marktrisiko bei der Investition in Sachwerte nicht bestehe. Sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass bei den in der Finanzdiagnose empfohlenen Anlageformen ein Risiko des vollständigen Kapitalverlustes bestehe. Sie habe keine Erfahrungen mit der Geldanlage gehabt und habe kein Risiko eingehen wollen. Sie ist der Ansicht, dass ihr gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch dergestalt zustehe, dass sie so zu stellen sei, als habe sie den Beitritt zu der KG nie erklärt. Hierzu behauptet sie, dass sie nicht darüber aufgeklärt worden sei, eine unternehmerische Beteiligung mit einem Verlustrisiko zu erwerben. Sie sei auch nicht über die fehlende Handelbarkeit der KG-Anteile informiert worden. Bei Kenntnis hätte sie den Vertrag nicht geschlossen. Hinsichtlich der Rentenversicherung sei sie nicht darüber aufgeklärt worden, dass bei einer Investition in einen Fonds ein Verlustrisiko bestehe. Bei Kenntnis hätte sie den Vertrag nicht geschlossen. Sie ist der Ansicht, mit dem Beklagten zu 2) in einem Rechtsverhältnis gestanden zu haben. Hierzu behauptet sie, dass sie dem Beklagten zu 2) am 01.06.2006 ein Beratungshonorar von 150,00 Euro als Gegenleistung für seine Beratungstätigkeit gezahlt habe (Anlage K 8 im Anlagenheft). Außerdem habe dieser persönliches Vertrauen in Anspruch genommen; sie habe ihn – was unstreitig ist – über Bekannte des Pfadfindervereins empfohlen bekommen. Sie behauptet, dass der Prospekt zur KG ihr erst am Tag der Unterzeichnung überreicht worden sei. Ihr Schaden bestehe in den von ihr getätigten Einzahlungen. Sie habe keine Ausschüttungen erhalten und auch keine steuerlichen Vorteile erzielt. Sie habe an die KG ein Agio von 1.200,00 Euro sowie eine Einmaleinlage von 2.000,00 Euro geleistet. Im Übrigen habe sie in den Jahren 2006-2010 an die Z und an die KG laufende Zahlungen geleistet. Zum Nachweis ihrer Zahlung hat die Klägerin Kontoauszüge vorgelegt (Anlage K 12-16, Anlagenhefter). In der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2010 hat die Klägerin beantragt, die Beklagen als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. an sie einen Betrag von 5.500,00 Euro, Zug-um-Zug gegen Abtretung der von ihr erworbenen Anteile an der T GmbH & Co. KG, zu zahlen, 2. sie beginnend mit dem 01.08.2009 von allen weiteren monatlichen Einlageverpflichtungen gegenüber dem T GmbH & Co. KG freizustellen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der jeweils zu erwerbenden Anteile, 3. einen Betrag von 2.624,32 Euro an sie zu zahlen, Zug-um–Zug gegen Abtretung der bisher zu ihren Gunsten bei der Z dem Versicherungsvertrag Nr. ### gutgeschriebenen Fondsanteile, 4. sie beginnend mit dem 01.08.2009 von allen weiteren monatlichen Beitragsverpflichtungen gegenüber der Z zum Versicherungsvertrag Nr. ### freizustellen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der jeweils zukünftig zu ihren Gunsten bei der Z dem Versicherungsvertrag Nr. ### gutzuschreibenden Fondsanteile, 5. außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 Euro an sie zu zahlen. Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2010 beantragt, die Klage abzuweisen. Nachdem die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2011 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sind, hat die Klägerin ihren Antrag aus der Sitzung vom 22.07.2010 wiederholt und den Erlass einer Entscheidung nach Aktenlage beantragt. Die Beklagten rügen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Der Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass ein Anspruch der Klägerin gegen ihn bereits deshalb ausscheide, weil zwischen ihm und der Klägerin kein Vertragsverhältnis bestanden habe. Er behauptet, dass die Zahlung der Klägerin auf sein Konto i.H.v. 150,00 Euro für die INCO-Finanzdiagnose bestimmt gewesen sei. Es habe sich dabei um das Geschäftskonto des Beklagten zu 2) gehandelt. Er habe von dem Betrag 50,00 Euro als Provision behalten und die restlichen 100,00 Euro an die Beklagte zu 1) weitergeleitet. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die von der Klägerin abgeschlossenen Anlagen ihren Anlagewünschen entsprächen. Sie behaupten, dass in den diversen Beratungsgesprächen vor Abschluss der Verträge die Art der Beteiligung und die Risiken besprochen worden seien. Die gründliche Beratung auf der Grundlage einer individuellen Finanzplanung sei aus der Streuung der Vermögensanlagen ersichtlich; aus Gründen der Risikostreuung und zur Berücksichtigung von Liquiditätsbedürfnissen sei in drei offene und jederzeit verfügbare Investments- und Immobilienfonds mit täglicher Handelbarkeit investiert worden. Weiterhin sei der Klägerin rechtzeitig vor der Unterzeichnung des Fondsbeitritts, namentlich am 27.06.2006, ein Verkaufsprospekt für die KG ausgehändigt worden. Sie sind der Auffassung, dass dem Anspruch der Klägerin auch entgegenstehe, dass sie den Vertrag hätte widerrufen können. Der wunschgerechten Anlage stehe auch nicht entgegen, dass das verfügbare Einkommen der Klägerin in der Finanzdiagnose mit 146,83 Euro angegeben worden war. Die für die Einzahlungen erforderlichen Finanzmittel seien durch Umschichtungen, namentlich durch die Kündigung bestehender Verträge, freigesetzt worden. Die Klägerin sei von dem Beklagten zu 2) über die Risiken bei Investitionen in Fonds aufgeklärt worden. Dies ergebe sich aus dem Gesprächsprotokoll. Weiterhin ergäben sich die Risiken aus den Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen, die dem Antrag beigelegen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. I. Die Kammer kann gemäß § 331a i.V.m. § 251a ZPO eine Entscheidung nach Lage der Akten treffen. Die Beklagten sind in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2011 unentschuldigt säumig geblieben und es war in einem früheren Termin bereits mündlich verhandelt worden. II. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aus § 29 ZPO. Demnach ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Der insofern maßgebliche Erfüllungsort der Beratungsleistung der Beklagten war der Wohnort der Klägerin, weil die Beratung in ihrer Wohnung stattgefunden hatte ( Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 29 Rn. 25 „ Anlageberatung “). II. Die Klage ist begründet. 1. Die Beklagte zu 1) ist der Klägerin zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 5.500,00 Euro, Zug-um-Zug gegen Abtretung der von ihr erworbenen Anteile an der KG, und Freistellung ab dem 01.08.2009 von allen weiteren monatlichen Einlageverpflichtungen gegenüber der KG, Zug-um-Zug gegen Abtretung der jeweils zu erwerbenden Anteile verpflichtet. Weiterhin ist die Beklagte zu 1) der Klägerin zur Zahlung eines Schadensersatzes i.H.v. 2.624,32 Euro, Zug-um–Zug gegen Abtretung der erworbenen und bei der Z gutgeschriebenen Fondsanteile, sowie zur Freistellung ab dem 01.08.2009 von allen weiteren monatlichen Beitragsverpflichtungen gegenüber der Z, Zug-um- Zug gegen Abtretung der jeweils zukünftig gutzuschreibenden Fondsanteile, verpflichtet. Zudem ist die Beklagte zu 1) der Klägerin zum Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 603,93 Euro verpflichtet. Der dahingehende Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 280 BGB i.V.m. einem Beratungsvertrag. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, denn die Klägerin hat bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe der Beklagten zu 1) in Anspruch genommen (vgl. zum Anlageberatervertrag Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 280 Rn. 47). Der Beklagte zu 2) handelte bei Vertragsschluss als Stellvertreter i.S.d. § 164 BGB der Beklagten zu 1). Obwohl die Beklagte zu 1) bei den Vertragsabschlüssen als Vermittlerin handelte, erschöpfte sich ihre geschuldete Leistung nicht in einer reinen Vermittlung von Anlageprodukten. Denn zusätzlich war von der Beklagten zu 1) zuvor die „ INCO Finanzdiagnose “ erstellt und der Klägerin waren Anlageprodukte empfohlen worden. Die Beklagte zu 1) hat Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis verletzt. Zum einen hat sie die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Produkte aufgeklärt und zum anderen hat sie der Klägerin auch unzutreffende Anlageprodukte empfohlen. Die Beklagte zu 1) hat die Klägerin vor Abschluss der beiden streitgegenständlichen Verträge nicht über die Risiken, namentlich das Risiko des Totalverlustes der jeweiligen Anlageprodukte, aufgeklärt. Soweit sie sich darauf beruft, dass der Beklagte zu 2) die Klägerin über die Risiken in den Beratungsgesprächen aufgeklärt habe, hat sie dies nicht schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt. Die vorgelegten Gesprächsnotizen des Beklagten zu 2) genügen nicht, um einen ausreichende Belehrung darzulegen und nachzuweisen. Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Klägerin ein Verkaufsprospekt überreicht worden war. Zwar ist die Übergabe des Prospektes unstreitig und ein Berater kann seiner Aufklärungspflicht auch dadurch nachkommen, dass er dem Kunden einen vollständigen und richtigen Prospekt aushändigt. Dies gilt allerdings nur, wenn die Übergabe rechtzeitig vor der Vertragsunterzeichnung erfolgt, damit der Kunde die Möglichkeit erhält, von dem Inhalt Kenntnis zu erlangen (BGH, Urteil v. 12.07.2007, III ZR 145/06, NJW-RR 2007, 1692). Der Zeitpunkt der Übergabe des Verkaufsprospektes ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte zu 1) hat für ihre Behauptung, dass die Übergabe nicht erst bei der Vertragsunterzeichnung, sondern bereits am 27.06.2006 erfolgt sei, keinen Beweis angeboten. Eine weitere Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) liegt darin, dass sie der Klägerin zum Kauf von Anlageprodukten geraten hat, die für ihre Bedürfnisse und Wünsche ungeeignet waren. Bei einer Anlageberatung muss der Berater das Anlageziel des Kunden und sein einschlägiges Fachwissen abklären; eine Aufklärungspflicht besteht, wenn der Auftrag vom Anlageziel des Kunden oder seinem bisherigen Risikoprofil abweicht oder eine ihm unbekannte Anlageform empfiehlt. Gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen darf der Anlageberater nur Anlagen empfehlen, bei denen Risiken weitgehend ausgeschlossen sind. Bei einer Anlage zur Alterssicherung darf er keine risikoreichen Anlagen empfehlen (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 280 Rn. 48). Diesen Vorgaben werden die streitgegenständlichen Anlageformen nicht gerecht. Ausweislich des Prioritätenprofils der Klägerin (Bl. 114 d.A.) wollte diese zwar eine hohe Rendite und eine inflationsgeschützte Anlage. Sie wünschte aber zugleich eine Sicherung der Altersvorsorge. Hinsichtlich von Wertschwankungen und der Möglichkeit der Verluste gab die Klägerin an, dass sie hier ein mittleres Risiko wünsche. Demnach war eine Anlage mit der Möglichkeit des Totalverlustes nicht anlagegerecht. Dies galt umso mehr, als die Klägerin ein frei verfügbares Monatseinkommen von nur 146,83 Euro hatte und zur Finanzierung der gewählten Anlageprodukte sichere Anlageformen wie einen Bausparvertrag auf Anraten der Beklagtenseite kündigte. Das Verschulden der Beklagten zu 1) wird nach §§ 280 Abs. 1 S. 2, 278 BGB vermutet. Den kausalen Schaden hat die Klägerin durch Vorlage ihrer Kontoauszüge und Steuerbescheide schlüssig dargelegt und nachgewiesen. Er besteht in den von ihr getätigten Einzahlungen; Steuervorteile hat sie nicht erzielt. 2. Die Klägerin kann auch vom Beklagten zu 2) Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 5.500,00 Euro Zug-um-Zug gegen Abtretung der von ihr erworbenen Anteile an der KG, und Freistellung ab dem 01.08.2009 von allen weiteren monatlichen Einlageverpflichtungen gegenüber der KG, Zug-um-Zug gegen Abtretung der jeweils zu erwerbenden Anteile, verlangen. Weiterhin ist der Beklagte zu 2) der Klägerin zur Zahlung eines Schadensersatzes i.H.v. 2.624,32 Euro, Zug-um–Zug gegen Abtretung der erworbenen und bei der Z gutgeschriebenen Fondsanteile, sowie zur Freistellung ab dem 01.08.2009 von allen weiteren monatlichen Beitragsverpflichtungen gegenüber der Z, Zug-um-Zug gegen Abtretung der jeweils zukünftig gutzuschreibenden Fondsanteile, verpflichtet. Zudem kann die Klägerin von dem Beklagten zu 2) Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 603,93 Euro verlangen. Dieser Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. einem Auskunftsvertrag. Im Rahmen einer Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Vermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt; der Feststellung weiterer besonderer Umstände bedarf es dabei nicht (BGH, Urteil v. 11.01.2007, III ZR 193/05, zit. nach juris). Das gilt auch dann, wenn der Vermittler bei den Vertragsverhandlungen zugleich als selbständiger "Repräsentant" einer Bank auftritt. Es kommt für die Eigenhaftung des Vertreters aufgrund eines konkludent geschlossenen Auskunftsvertrags nicht auf die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch den Vertreter oder ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse des Vertreters an dem Zustandekommen des Rechtsverhältnisses an (BGH, a.a.O. Rn. 9 f.). Unbeachtlich ist weiterhin, ob der Vermittler den Kapitalsuchenden innerhalb seiner Rechtsbeziehungen mit dem Kapitalanleger vertritt und inwieweit jener seinerseits unter dem Gesichtspunkt des § 278 BGB für Fehler des Vermittlers einzustehen hat (BGH, a.a.O. Rn. 10). Von diesen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgehend ist zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) ein Auskunftsvertrag zustandegekommen. Die Klägerin, die den Beklagten zu 2) über eine Pfadfinderorganisation kennenlernte, hat dem Beklagten zu 2) zu erkennen gegeben, dass sie für die Prüfung ihrer Vermögensverhältnisse und Umstrukturierung ihrer Vermögensanlagen seine besonderen Kenntnisse und Verbindungen in Anspruch nehmen will; der Beklagte zu 2) hat daraufhin die gewünschte Tätigkeit aufgenommen. Die Beratung der Klägerin erfolgte ausschließlich über den Beklagten zu 2), auch wenn dieser sich dabei der Finanzdiagnose der Beklagten zu 1) bediente. Für die Klägerin war diese Trennung nicht eindeutig zu erkennen. Der Beklagte zu 2) sprach die Anlageempfehlungen aus, die die Klägerin zur Unterzeichnung der beiden streitgegenständlichen Verträge veranlasste. Wegen der Pflichtverletzung, des Verschuldens und des kausalen Schadens wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 3. Die Beklagten haften der Klägerin gegenüber als Gesamtschuldner. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 840 BGB nicht vor, weil diese Norm bei einer bloßen Haftung aus Vertrag nicht gilt ( Sprau in Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 840 Rn. 1). Bei dem Ausgleich von Schäden haften aber grundsätzlich alle für den Schaden Verantwortlichen gleichstufig und somit als Gesamtschuldner, auch wenn die Voraussetzung des § 840 BGB nicht vorliegen ( Grüneberg in Palandt, 70. Aufl. 2011, § 421 Rn. 11). III. Die prozesssualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert : 11.863,16 Euro (wie die vorläufige Streitwertfestsetzung vom 04.08.2009)