Urteil
86 O 114/10
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2011:0512.86O114.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist der größte deutsche Fachhändler für elektronische Mess- und Prüfgeräte, Oszilloskope und weitere elektronische Spezialgeräte. Die Beklagte ist die deutsche Niederlassung eines renommierten US-amerikanischen Herstellers von Oszilloskopen. Die Klägerin vertrieb bis Ende 2009 Oszilloskope der Beklagten, zunächst auf Grund Rahmenvertrages und Distributorenvertrages vom 1.3.1998 (Anlage K 1und 2), zuletzt auf Grund Channel Partner Certification (Vertriebspartner-Erklärung) und Partner Agreement (Partnervertrag), Distributor Supplement (Zusatzvereinbarung Vertriebspartner zum Partnervertrag) vom 4./9.9.2008 (Anlagen K 6 und K 8). Auf den Inhalt dieser Erklärungen und Vereinbarungen wird Bezug genommen. Die Klägerin vertreibt nicht nur die Produkte der Beklagten, sondern auch Oszilloskope und andere Mess- und Prüfgeräte anderer Hersteller. Seit Jahren führt die Klägerin insbesondere Oszilloskope des Herstellers B und der Firma I , die in Preis und Leistung mit denen der Beklagten vergleichbar sind. Im Jahre 2009 vereinbarte die Klägerin mit der Fa. B , deren gesamtes Sortiment zu vertreiben. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 17.8.2009 (Anlage K 15) das „Partner Agreement“ mit einer Kündigungsfrist von 60 Tagen. Daraufhin geführte Verhandlungen scheiterten im November 2009. Nachdem die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.12.2009 (Anlage K 17) zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aufgefordert hatte, die Beklagte sich aber lediglich zur Ausführung der Bestellung vom 5.10.2009 bereit erklärte (Anlage K 16), kündigte die Klägerin ihrerseits das Vertragsverhältnis fristlos mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2009 (Anlage K 19). Mit der Klage begehrt die Klägerin zum einen Schadensersatz für den ihr infolge der Nichtbelieferung in den Monaten November und Dezember 2009 sowie Januar und Februar 2010 entgangenen Gewinn in Höhe von mindestens 300.000,- €. Die am 17.8.2009 mit einer Frist von 60 Tagen ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, da gem. § 89 Abs. 1 HGB eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten gewesen wäre. Zum anderen macht sie einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 1.961.217,45 € analog § 89b HGB geltend. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei als Vertragshändlerin so in die Absatzorganisation der Beklagten eingebunden worden, dass sie wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte. So seien ihr umfangreiche Auskunfts- und Berichtspflichten auferlegt worden, ihr sei ein bestimmtes Vertragsgebiet zugewiesen worden. Sie sei verpflichtet worden, ihren Geschäftsbetrieb in bestimmter Weise zu gestalten, ein Lager zu unterhalten, Instandsetzungsarbeiten zu erbringen, den Vertrieb an bestimmten Zielvorgaben auszurichten und die Beklagte über das Verkaufsgeschehen zu unterrichten. Der Anteil der Produkte der Beklagten am Gesamtumsatz der Klägerin habe 42 % betragen. Die Klägerin habe für die Beklagte den deutschen Markt mit aufgebaut und sei mehrfach für ihre Leistungen ausgezeichnet worden. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die mit einer Frist von 60 Tagen vorgenommene Kündigung sei unwirksam. Ziffer 11 des Partner Agreements sein unwirksam, da sie eine unangemessen kurze Kündigungsfrist enthalte, zumindest habe eine Frist von 6 Monaten entsprechend § 89b HGB eingehalten werden müssen. Entsprechend enthalte Ziff. 12 der Vereinbarung vom 1.3.1988 eine Kündigungsfrist von 6 Monaten. Der Klägerin stehe daher für 4 Monate ein Schadensersatzanspruch zu, der sich am Umsatz orientiere, den die Klägerin in den Monaten November und Dezember 2009 und Januar und Februar 2010 nicht erzielen konnte. Der im Vorjahr erzielte Umsatz habe 2,3 Mio. € betragen, dieser werde um 25 % gekürzt, so dass von einem Umsatz von 1,7 Mio. € ausgegangen werde. Bei 22 % Gewinn vor Steuern sei somit ein Schaden in Höhe von mindestens 300.000,- € entstanden. Den geltend gemachten Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB berechnet die Klägerin wie folgt: Die Klägerin habe in der 20-jährigen Vertragsbeziehung ausschließlich Neukunden geworben und den Umsatz von 1,5 Mio. auf 8,5 Mio. € im Jahr 2008 gesteigert. Ausgehend von dem im letzten Vertragsjahr erzielten Händlerrabatt, dem im Durchschnitt der letzten 5 Jahre erzielten Händlerrabatt und nach Kürzungen wegen händlertypischer Bestandteile, wegen einer Verwaltungsprovision und aus Billigkeitsgesichtspunkten errechnet sie einen Anspruch in Höhe von 1.961.217,45 €. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 300.000,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2009 sowie einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 1.961.217,45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält schon die Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche nicht für gegeben. Die Klägerin sei nicht Vertragshändler der Beklagten und nicht einem Handelsvertreter vergleichbar: Die Klägerin sei ein herstellerunabhängiger Händler, sie biete gerade nicht nur die von der Beklagten hergestellten Oszilloskope an, sondern auch die der Wettbewerber B und I an. Insgesamt vertreibe die Klägerin Produkte von 20 Lieferanten. Seit dem 1.11.2009 sei die Klägerin einziger Premium Distributor für den weltweit größten Hersteller von Oszilloskopen, der Fa. B . Die Klägerin nehme gerade nicht die Interessen der Beklagten wahr; als herstellerunabhängiger Händler sei sie nicht in die Absatzorganisation der Beklagten eingebunden. Auch sei kein Alleinvertriebsrecht und kein Gebietsschutz vereinbart. Nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der Beklagten habe die Klägerin ihren Umsatz infolge der Intensivierung der Zusammenarbeit mit dem Konkurrenten B erheblich gesteigert. Ein Schadensersatzanspruch sei ausgeschlossen; die Kündigungsfrist sei nicht unangemessen kurz, da die Beklagte mangels Alleinvertretungsrechts keine Belieferungspflicht habe und auch unter Amortisationsgesichtspunkten in Bezug auf getätigte Investitionen die Frist nicht unangemessen kurz erscheine. Zudem sei die Laufzeit des Vertrages bis zum 31.12.2009 befristet gewesen. Schließlich sei die Kündigung wegen der Aufnahme des B -Exklusivvertriebes gerechtfertigt gewesen. B sei der schärfste Wettbewerber der Beklagten. Da B – anders als die Beklagte - neben Oszilloskopen auch weitere Produkte anbiete, sei zu befürchten gewesen, dass die Klägerin vornehmlich deren Produkte absetzen werde, zumal sie Vertriebsmitarbeiter von B übernommen habe. Die Beklagte tritt der von der Klägerin vorgenommenen Schadensberechnung entgegen: die im Jahre 2009 in der Wirtschaftskrise erzielten Umsätze könnten nicht an das besonders gute Jahr 2008 angelehnt werden; zudem habe die Klägerin auf Grund ihres Lagerbestands den Handel mit Produkten der Beklagten fortsetzen können. Im Übrigen verkaufe die Klägerin die Ware nicht zum Listenpreis, sondern um bis zu 17 % darunter, so dass ihr Gewinn erheblich geringer sei. Der Ausgleichsanspruch bestehe schon dem Grunde nach nicht: Es fehlten schon die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 89b HGB. Insbesondere habe keine Vertragspflicht zur Überlassung des Kundenstamms bestanden, da die Klägerin – wie die Anlage K 20 zeige – lediglich den Namen und Ort und Postleitzahl des Kunden angegeben habe, diese Daten reichten aber nicht aus, um diese Kunden zu eigenen Kunden zu machen. Schließlich seien die Angaben der Klägerin auch nicht ursächlich dafür, dass der Beklagten die Kunden der Klägerin namentlich bekannt seien. Die Klägerin habe den erzielten Umsatz auch nicht mit Mehrfachkunden gemacht; Angaben zu dem mit Mehrfachkunden erzielten Umsatz seien nicht gemacht worden. Schließlich lasse die Intensivierung der Tätigkeit für den Konkurrenten B einen Ausgleichsanspruch entfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Die Kläger hat weder Anspruch auf Schadensersatz noch auf einen Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB gegen die Beklagte. Ein Schadensersatzanspruch in Form entgangenen Gewinns für die Dauer von 6 Monaten besteht nur, wenn die Kündigungsfrist des § 89 HGB, der eine Frist von 6 Monaten vorsieht, auf den Vertrag Anwendung findet mit der Folge, dass die Kündigung vom 17.8.2009 zum Kündigungstermin 60 Tage nach Zugang der Kündigung unwirksam war. Ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB setzt gleichfalls dessen Anwendbarkeit voraus. Das Handelsvertreterrecht gem. §§ 84 ff. HGB ist auf Vertragsverhältnis zwischen den Parteien aber nicht entsprechend anwendbar. Grundsätzlich können zwar die Regelungen in den §§ 89 und 89b HGB auch im Rahmen eines Vertragshändlerverhältnisses Anwendung finden. Voraussetzung dafür ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Einbindung des Vertragshändlers in die Absatzorganisation des Herstellers und die Verpflichtung des Vertragshändlers, dem Hersteller seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann, vgl. BGH NJW-RR 2007,1327ff. Die Eingliederung in die Absatzorganisation des Herstellers setzt voraus, dass der Vertragshändler so in die die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert ist, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat, vgl. BGH a.a.O. Die Beziehung zum Hersteller darf sich eben nicht in einer bloßen Verkäufer-Käufer-Beziehung erschöpfen. Nach den Vereinbarungen der Parteien, vor allem nach dem Partnervertrag vom 1.6.2008 und der Zusatzvereinbarung Vertriebspartner vom 4.9./9.9.2008 bestand zwischen den Parteien keine handelsvertreterähnliche Beziehung, sondern es handelte sich im Wesentlichen um eine bloße Käufer-Verkäufer-Beziehung im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung. Dies ergibt sich insbesondere aus folgenden Regelungen in dem Vertrag: Soweit die Klägerin in der Zusatzvereinbarung vom 4./.9.9.2008 ausdrücklich als Vertragshändler bezeichnet wird, hat dies keinen Einfluss auf die rechtliche Einordnung, zumal dies lediglich die deutsche Übersetzung des englischen bzw. amerikanischen Ausdrucks „distributor“ ist. Die allgemeinen Bestimmungen zu den Pflichten der Klägerin wie etwa Bewerbung und Verkauf der Produkte lassen keinen Schluss auf die Qualifizierung als handelsvertreterähnliche Tätigkeit zu. Es handelt sich dabei eher um gemeinsame Zielvorstellungen, da beide Vertragsparteien aus eigenem Interesse den Absatz der Produkte der Beklagten zum Ziel haben. In der Zusatzvereinbarung ist ausdrücklich kein exklusives Vertragsgebiet vereinbart. Das Vertragsgebiet der Klägerin sollte zwar bestimmte Postleitzahlengebiete umfassen; die Beklagte hat sich aber ausdrücklich vorbehalten, in demselben Gebiet direkt oder indirekt durch andere Wiederverkäufer Produkte zu vertreiben. Dagegen war es der Klägerin nicht gestattet, in einem anderen als den aufgeführten Postleitzahlengebieten als Vertragshändler aufzutreten. Die Regelungen zum Einkauf entsprechen denen einer normalen Käufer-Verkäufer-Beziehung. Auch die Angaben zum „Agieren als Schnittstelle im Kontakt zwischen der Beklagten und dem Kunden in Hinblick auf den Produktservice“ und zur „Führung der Geschäfte auf moralisch einwandfreie und kaufmännische Art und Weise“ sind sehr allgemein gehalten; sie sind ohne konkreten Regelungsgehalt und letztlich lediglich unverbindliche Absichtserklärungen. Gleiches gilt für die Bestimmungen zum Lagerbestand und zur Vorführung bzw. Unterweisung in der Nutzung und Anwendung der Vertragsprodukte: Die Regelungen sind allgemein gehalten, eine konkrete Pflicht der Klägerin folgt darauf nicht. Insbesondere die Preisgestaltung spricht für eine bloße Käufer-Verkäufer-Beziehung: Die Klägerin war in ihrer Preisgestaltung gegenüber ihren Abnehmern frei; die mitgeteilten Preislisten waren unverbindlich; die Preise mussten der Beklagten auch nicht mitgeteilt werden. Auch der Umstand, dass sich in allen vertraglichen Regelungen seit 1988 keinerlei Regelungen zur Konkurrenztätigkeit der Klägerin bzw. zum Vertrieb von Konkurrenzprodukten finden, spricht dafür, dass sie nicht in die Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert war, sondern lediglich eine Käufer-Verkäufer-Beziehung vorliegt. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Klägerin in der Einrichtung ihres Geschäftslokals, in der Gestaltung der Kataloge etc. offenbar relativ frei war und insoweit lediglich die Benutzung der Marke und die Art der Werbung geregelt wurden. Auch gestaffelte Rabatte, die sich bei steigendem Umsatz erhöhen, lassen zwar auf eine ständige Geschäftsbeziehung schließen, in deren Rahmen Anreize für eine Umsatzsteigerung geschaffen werden sollen; eine darüber hinausgehende Einbeziehung in die Absatzorganisation folgt daraus aber nicht. Auch die weitere Voraussetzung für eine analoge Anwendung der § 89 ff. HGB, nämlich die Verpflichtung des Händlers zur Überlassung des für das eigene Unternehmen aufgebauten Kundenstammes, ist im Ergebnis nicht gegeben. Nach Abschnitt 1.05 des Tektronix-Partner-Handbuchs von Juli 2008 (Anlage K 14), der nach dem Partnervertrag maßgeblich sein sollte, waren monatlich POS-Berichte vorzulegen. Der von der Klägerin als Anlage K 20 vorgelegte Point of Sales Report für den Monat Oktober 2009 enthält neben dem verkauften Produkt nur den Namen, den Ort und die PLZ des Käufers, die genaue Anschrift wird nicht mitgeteilt. Es erscheint allerdings fraglich, ob die Mitteilung dieser Daten als Überlassung des Kundenstamms angesehen werden kann. Auch wenn auf Grund dieser Angaben die Adressen der Kunden ermittelt werden können, kann darin letztlich keine Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes gesehen werden, da die Klägerin ihren Kundenstamm weiterhin selbst – etwa für den Vertrieb von Konkurrenzprodukten – nutzen konnte. Insgesamt fehlt es in der Gesamtschau an vertraglichen Regelungen, die es rechtfertigen können, eine dem Handelsvertreter vergleichbare Eingliederung der Klägerin in die Vertriebs- und Absatzorganisation der Klägerin anzunehmen. Da somit die Vorschriften der §§ 84 ff. HGB auch keine entsprechende Anwendung finden, kann die Beklagte keine Ansprüche aus einem derartigen Rechtsverhältnis herleiten, insbesondere nicht Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist des § 89 abs. 1 HGH und Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 2.231.217,45 €