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Urteil

31 O 588/10

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2011:0519.31O588.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin erstellt Sachverständigengutachten im Ingenieurs- und Architektenbereich. Unter der Domain „Bexpress.de“ bietet sie darüber hinaus auch Übersetzungsdienstleistungen an. Sie ist Inhaberin der deutschen Marke „B“ mit Priorität vom 07.08.2009, die u.a Schutz für die „Anfertigung von Übersetzungen“ beansprucht. Der Beklagte gestaltete 2003 für einen Herrn D1 die Internetpräsenz „E-uebersetzungen.de“, wo dieser unter dem Zeichen „B Übersetzungen“ u.a. Übersetzungsdienstleistungen anbot. Ob er diese Tätigkeit inzwischen aufgegeben hat, ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte ist bei der Denic als zudem administrativer und technischer Ansprechpartner (Admin-C und Tech-C) für die Domain „E-uebersetzungen.de“ registriert. Die Klägerin ließ den Beklagten erstmals unter dem 23.04.2010 anwaltlich abmahnen, weil er auf seiner Internetseite mit der Internetseite des Herrn D1 als Referenz warb und dabei das Zeichen „B Übersetzungen“ verwendete. Die Abmahnung war auf die Verletzung der Marke „B“ gestützt. Unter dem 19.10.2010 ließ die Klägerin den Beklagten erneut abmahnen, weil er als Admin-C für die Verwendung des Zeichens „B Übersetzungen“ auf „E-uebersetzungen.de“ verantwortlich sei. Diese Zeichenverwendung durch Herrn D1 verletze ihre Rechte an den Unternehmenskennzeichen „B“ und „B Express“. Mit ihrer am 24.11.2010 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin den Beklagten zunächst auf Beseitigung des Zeichens „B Übersetzungen“ aus der Internetseite „E-uebersetzungen.de“ und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Nachdem sie festgestellt hat, dass der Beklagte das Zeichen bereits unter dem 17.11.2011 von der Internetseite entfernt hatte, verfolgt sie nunmehr nur noch den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe einer 1,8 Geschäftsgebühr aus 50.000 € nebst Auslagenpauschale weiter. Sie behauptet, unter dem Unternehmensschlagwort „B“ schon seit den 1990er-Jahren Übersetzungsdienstleistungen angeboten zu haben. Das Unternehmen des Herrn D1 bestehe nicht mehr, was sich bereits daraus ergebe, dass er – insoweit unstreitig – nach Auskunft der Stadt Marburg nach Ghana verzogen sei und unter den auf der Internetseite angegebenen Telefonnummern nicht mehr erreichbar sei. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei als Admin-C jedenfalls für die Beseitigung der Verletzung ihrer Kennzeichenrechte verantwortlich. Die zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlichen Informationen habe er spätestens mit der Abmahnung vom 19.10.2010 erhalten. Damit, dass er seiner Beseitigungspflicht nachkomme, habe sie aufgrund des vorhergehenden Schriftverkehrs nicht rechnen müssen, so dass er auch die durch die Teilklagerücknahme entstandenen Kosten zu tragen habe. Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.902,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.01.2011 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet, dass die Klägerin das Zeichen „B“ vor Herrn D1 für Übersetzungen genutzt habe. Als Admin-C sei er im Übrigen allenfalls bei offensichtlichen Rechtsverletzungen zum Handeln verpflichtet gewesen, woran es hier fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der nach Teilklagerücknahme noch streitgegenständlichen Abmahnkosten. Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus GoA. Die Abmahnung war nicht berechtigt. I. Der mit der Abmahnung geltend gemachte Beseitigungsanspruch stand der Klägerin nicht zu. Er ergibt sich weder aus § 14 Abs. 2 und 5 MarkenG noch aus § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG. Es kann offen bleiben, ob der Klägerin gegenüber Herrn D1 prioritätsältere Marken- oder Firmenrechte an dem Zeichen „B“ für Übersetzungen zustehen und ob etwaige Rechte des Herrn D1 an dem Zeichen durch Aufgabe seines Geschäftsbetriebs erloschen sind. Auch wenn das der Fall ist, scheidet eine Haftung des Beklagten aus. 1. Ob überhaupt, wenn ja ab wann und in welchem Umfang der Admin-C der Domain für markenverletzende Domainamen und Inhalte auf einer Internetseite haftet, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die wohl herrschende Auffassung geht inzwischen davon aus, dass eine Haftung als Störer jedenfalls nicht per se aufgrund der Stellung als Admin-C in Betracht kommt. (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, Nach § 15, Rn. 228 m.w.Nw.). Nach der Rechtsprechung des OLG Köln soll eine Haftung vor Kenntniserlangung von einer Rechtsverletzung generell ausscheiden (Urteil vom 15.08.2008 – 6 U 51/08 –, Juris-Tz. 18 ff.). Eine Haftung des Admin-C als Störer setzt jedenfalls voraus, dass er Prüfpflichten verletzt hat. Ob solche aufgrund der Umstände des Einzelfalls auch in Betracht kommen, bevor der Admin-C über eine Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wird, kann vorliegend offen bleiben. Denn der Beklagte hat weder etwaige proaktive Prüfpflichten, noch solche nach Erhalt der Abmahnungen verletzt. a) Soweit den Beklagten, der nicht nur Admin-C, sondern auch technischer Ansprechpartner für „www.E-uerbersetzungen.de“ war und die Seite als Webdesigner gestaltet hat, schon vor den Abmahnungen durch die Klägerin Prüfpflichten im Hinblick auf etwaige Kennzeichenverletzungen auf der Internetseite des Herrn D1 trafen, können diese sich nur auf offenkundige Rechtsverletzungen beziehen, die für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind. Die streitgegenständlichen Kennzeichenrechtsverletzungen sind das nicht. Die Überprüfung der kennzeichenrechtlichen Lage setzt vorliegend eine genaue Kenntnis der Prioritätslage voraus, also der Zeitpunkte, ab denen die Klägerin und Herr D1 das Zeichen „B“ genutzt haben, sowie der konkreten Art und des Umfangs der Zeichennutzung. Eine derartige Überprüfung wäre dem Kläger gar nicht möglich gewesen. Vor der Abmahnung hat er auch keine Anhaltspunkte, dass eine kennzeichenrechtliche Kollisionslage bestehen könnte. b) Auch nachdem er durch die Abmahnungen Kenntnis davon hatte, dass die Klägerin sich besserer Rechte an dem Zeichen „B“ für Übersetzungsdienstleistungen berühmt, war der Beklagte nicht verpflichtet, das Zeichen auf der Internetseite „E-uebersetzungen.de“ zu beseitigen. Auch nach Kenntnisnahme sind die Prüf- und Handlungspflichten des Admin-C auf das Zumutbare beschränkt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Admin-C im Falle einer Änderung oder Abschaltung einer Internetseite aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung der Zeichenrechtslage auch Schadensersatzansprüche des Domaininhabers ausgesetzt sein kann. Eine aktive Beseitigung von rechtsverletzenden Zeichenverwendungen ist ihm daher nur zuzumuten, wenn er durch den Anspruchsteller in die Lage versetzt wird, einen Rechtsverstoß ohne erheblichen eigenen Aufwand sicher feststellen zu können. Das war hier nicht der Fall. aa) Ob die Klägerin oder Herr D1 ältere Rechte an dem Zeichen „B“ für Übersetzungen haben, erfordert eine aufwändige Prüfung. Anhand der ihm mit den Abmahnungen zugänglich gemachten Unterlagen der Klägerin konnte der Beklagte nicht einmal überprüfen, ob überhaupt Kennzeichenrechte zugunsten der Klägerin bestehen. Selbst im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 12.04.2011 Unterlagen vorgelegt, die geeignet sein können, das Bestehen von Rechten an dem Zeichen „B“ für Übersetzungen vor 2003 zu belegen. Der Beklagte hatte aber auch keine Möglichkeit zu überprüfen, seit wann Herrn D1 das Zeichen „B“ für Übersetzungen nutzt. Dass der Internetauftritt aus dem Jahr 2003 stammt, schließt nicht aus, dass Herr D1 das Zeichen schon vorher genutzt hat. Der Beklagte konnte hierzu keine eigenen Kenntnisse haben, eine Verpflichtung, weitergehende Recherchen anzustellen, überschreitet die Grenzen des Zumutbaren bei Weitem. bb) Auch ob Herr D1 sein Unternehmen inzwischen aufgegeben hat, so dass es auf die Prioritätsfrage nicht mehr ankäme, konnte und musste der Beklagte nicht überprüfen. Die Klägerin hatte ihm mit der Abmahnung vom 19.10.2010 lediglich über die Auskunft der Stadt Marburg berichtet und mitgeteilt, dass Herr D1 unter den angegebenen Telefonnummern nicht erreichbar war. Das rechtfertigt indes noch nicht den zwingenden Schluss darauf, dass Herr D1 sein Unternehmen aufgegeben hat. Ein Übersetzungsbüro kann auch von Ghana aus betrieben werden. Die Angabe einer nicht mehr konnektierten Telefonnummer kann auf bloßer Nachlässigkeit beruhen. Eine Pflicht zu eigenen Nachforschungen traf den Beklagten nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Da ein Beseitigungsanspruch nicht bestand, kommt eine Pflicht des Beklagten, die Kosten der Teilrücknahme nach billigem Ermessen zu tragen, nicht in Betracht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: bis zur Teilrücknahme: 50.000,00 € danach: 1.902,80 €