Urteil
37 O 298/10
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2011:0531.37O298.10.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.022,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.022,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten, teilweise aus abgetretenem Recht, die Rückzahlung angeblich gezahlter Umsatzsteuer. Die Beklagte vertreibt und erstellt als Bauträgerin Massivhäuser, zum Teil auf zugleich bzw. im Zusammenhand damit veräußerten Grundstücken. Mit Schreiben vom 30.08.2005 (Bl. 70 ff GA) unterbreitete die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau ein Angebot für ein Einfamilienhaus in Engelskirchen inklusive Grundstück mit folgenden Positionen: Einfamilienhaus: 162.000,- € Grundstück: 57.585,- € Nebenkosten: 14.000,- € 233.585,- € Auf Seite 3 des Angebotes heißt es (Bl. 72 GA): „Eine Festpreisgarantie wird bis zur Hausübergabe gegeben. Voraussetzung hierfür ist der Baubeginn in 2005 und ein Mehrwertsteuersatz von 16%. […] Alle genannten Preise beinhalten die z.Zt. gültige Mehrwertsteuer von 16%.“ Am 10.09.2005 schlossen die Parteien einen Reservierungsvertrag, mit dem sich der Kläger und seine Ehefrau verpflichteten, das Einfamilienhaus inklusive Grundstück zu einem Gesamtpreis von 233.585,- € zu erwerben (Bl. 74 GA). Dabei nimmt der Reservierungsvertrag ausdrücklich auf das Angebot vom 30.08.2005 Bezug. Der vom Kläger und seiner Ehefrau selbst erstellte Vorentwurf wurde am 30.09.2005 vom Architekten der Beklagten gezeichnet. Er diente als Grundlage für den am 06.10.2005 gestellten und später umgesetzten Vorentwurf für den Bauantrag. Mit notariellem Vertrag #####/#### vom 12.10.2005 (Anlage K1, Bl. 20 ff GA) schlossen der Kläger und seine Ehefrau mit der Beklagten einen Kaufvertrag über ein unbebautes Grundstück in Engelskirchen zum Preis von 57.585,- €. Gemäß Ziffer III. 4. wurde vereinbart, dass die Käufer die Grunderwerbssteuer zu tragen haben. Unter dem 26.10.2005 schlossen der Kläger und dessen Ehefrau mit der Beklagten einen Bauwerkvertrag über die Bebauung des Grundstücks „zum Festpreis von EUR 180.865,00 einschl. 16% MwSt“ (Anlage K2, Bl. 29 ff GA). Unter Ziffer 5.6 des Bauwerkvertrages wurde vereinbart: „Ändert sich die gesetzliche Mehrwertsteuer während der Bauzeit, so wird die Differenz entsprechend den steuerlichen Vorschriften nacherhoben bzw. erstattet.“ Dem Bauwerkvertrag lag ein ebenfalls auf den 26.10.2005 datiertes Angebot der Beklagten zugrunde, die zugleich die nachher tatsächlich verwirklichte Bau- und Ausstattungsbeschreibung mit folgenden Kostenangaben enthält (Anlage K3, Bl. 33 GA): „Hauskosten: 155.918,10 € Mehrwertsteuer z.Zt. 16%: 24.946,90 € Gesamtkosten: 180.865,00 € […] Eine Festpreisgarantie wird bis zur Hausübergabe gegeben. Voraussetzung hierfür ist der Baubeginn in 2005 und ein Mehrwertsteuersatz von 16%. Alle genannten Preise beinhalten die z.Zt. gültige MwSt von 16%.“ Nachfolgend stellte die Beklagte ihre Bauleistungen in 7 A-Konto-Rechnungen sowie einer abschließenden Schlussrechnung jeweils unter gesonderter Ausweisung der gesetzlichen Umsatzsteuer von 16% in Höhe von 156.392,25 € netto zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 25.022,75 €, mithin in Höhe von 181.415,00 € brutto in Rechnung (Anlage K4, Bl. 35 ff GA). Dabei beruht die Abweichung von der im Bauwerkvertrag genannten Summe auf geringfügigen Abweichungen vom vereinbarten Leistungsinhalt. Der Kläger und dessen Ehefrau zahlten die entsprechenden Bruttobeträge, teilweise durch Verrechnung mit Gutschriften, an die Beklagte. Im Jahr 2009 beantragte die Beklagte beim Finanzamt für die Umsätze aus dem Bauwerkvertrag die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht nach § 4 Nr. 9a UStG. Das Finanzamt legte den Bauwerkvertrag und den Grundstückskaufvertrag als einheitliches Vertragswerk aus und erhob mit Bescheiden vom 28.07.2010 (Anlage K8, Bl. 90 ff GA) gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau eine Nachzahlung der Grunderwerbsteuer in Höhe von 6.331,- €. Der Kläger ist der Ansicht, der im Bauwerkvertrag vom 26.10.2005 vereinbarte Preis in Höhe von 180.865,- € sei ein Bruttopreis. Da der Bauwerkvertrag – insoweit unstreitig – umsatzsteuerfrei ist, habe er gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer. Dies ergebe die Vertragsauslegung. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.022,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2009 zu zahlen. Hilfsweise: a) die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau Katja Grote unter Stornierung ihrer Rechnungen vom 15.11.2005 über die 1. Kaufpreisrate, vom 13.02.2006 über die 2. Kaufpreisrate, vom 17.03.2006 über die 3. Kaufpreisrate, vom 28.04.2006 über die 4. Kaufpreisrate, vom 09.06.2006 über die 5. Kaufpreisrate, vom 26.06.2006 über die 6. Kaufpreisrate, Rechnung über die 7. Kaufpreisrate, vom 24.10.2006 über die 8. Kaufpreisrate, sowie weiterer Rechnung vom 06.09.2006 über Mehrkosten Streichen Dachüberstand eine neue Schlussrechnung für die Errichtung des Einfamilienhauses Sonnenfeld 25, 51766 Engelskirchen zum umsatzsteuerfreien Kaufpreis von € 156.392,25 auszustellen und zu übermitteln; b) die Beklagte zu verurteilen, im Anschluss an die Rechnungsstellung an den Kläger 25.022,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, bei den im Angebot vom 30.08.2005 ausgewiesenen Beträgen handele es sich um Nettobeträge. Die Kläger hätten dann die Idee gehabt, zwei Verträge abzuschließen, um die Grunderwerbssteuer zu reduzieren. Das Risiko, die Grunderwerbssteuer auf den Gesamtpreis zahlen zu müssen, falls das Finanzamt den Zusammenhang entdeckt, hätten sie eingehen wollen. Dabei sei beiden Parteien die Gesetzeswidrigkeit bekannt gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten sei jedoch aufgrund einer Falschberatung seitens des Steuerberaters davon ausgegangen, dass selbst bei einer Trennung der Verträge die Leistung aus dem Bauwerkvertrag nicht der Verpflichtung zur Mehrwertsteuer unterfalle. Die Beklagte ist der Ansicht, der notarielle Kaufvertrag vom 12.10.2005 sei nichtig, da die Parteien nicht nur den Erwerb des Grundstücks, sondern auch die Errichtung eines Einfamilienhauses vereinbarten. Es habe daher nur einen Vertrag, nämlich einen Bauträgervertrag zum Preis von 238.450,- € gegeben, der nach § 311b Abs. 1 S. 2 BGB wirksam geworden sei. Der Bauwerkvertrag vom 26.10.2005 sei ein Scheinvertrag, der nachdatiert worden sei, um den Zusammenhang zu verschleiern. Es sei daher klar gewesen, dass die Verträge umsatzsteuerfrei seien und es sich bei dem Kaufpreis um den Nettokaufpreis handele. Auch die Rechnungen mit der ausgewiesenen Mehrwertsteuer seien Scheinrechnungen gewesen. Ferner ist die Beklagte der Ansicht, sie sei entreichert im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB. Dazu behauptet sie, sie habe die Mehrwertsteuer an Subunternehmen gezahlt. Im Übrigen erhielte die Beklagte auch nichts vom Finanzamt zurück, allenfalls auf Gewinn. Überdies ist die Beklagte der Ansicht, der Kläger müsse sich die aufgrund der notariellen Beglaubigung des geringeren Streitwertes ersparten Notarkosten als ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Ferner erklärt die Beklagte – insoweit unstreitig - die Aufrechnung mit einem angeblichen Zinsschaden in Höhe von 37.968,54 €. Dazu behauptet sie, die Korrektur der Rechnungen habe, wegen des Bestreitens des Zugangs korrigierter Abrechnungen vor Mai 2007 durch den Kläger, erst im Jahr 2010 stattfinden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.04.2011 und auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte, teilweise aus abgetretenem Recht, ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Umsatzsteuer in Höhe von 25.022,75 € auf den Bauwerkvertrag gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Der Kläger ließ sich insoweit die Ansprüche seiner Ehefrau gemäß § 398 BGB abtreten (Anlage K6, Bl. 52 GA). Die Beklagte erlangte vom Kläger und dessen Ehefrau Umsatzsteuerzahlungen in Höhe von 25.022,75 €. Die Beklagte stellte ihre Bauleistungen in 7 A-Konto-Rechnungen sowie einer abschließenden Schlussrechnung jeweils unter gesonderter Ausweisung der gesetzlichen Umsatzsteuer von 16% in Höhe von 156.392,25 € netto zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 25.022,75 €, mithin in Höhe von 181.415,00 € brutto in Rechnung (Anlage K4, Bl. 35 ff GA). Der Kläger und dessen Ehefrau zahlten unstreitig die entsprechenden Bruttobeträge, teilweise durch Verrechnung mit Gutschriften, an die Beklagte. Der Betrag in Höhe von 181.415,00 € ist dabei als Bruttobetrag zu werten. Er enthält die vermeintlich geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von 25.022,75 €. Dies ergibt sich zum einen bereits aus den Rechnungen selbst, da diese den Nettobetrag in Höhe von 156.392,25 € sowie die Umsatzsteuer in Höhe von 25.022,75 € ausdrücklich ausweisen. Zum anderen ergibt sich diese Wertung aus einer Auslegung des den Rechnungen zugrunde liegenden Bauwerkvertrages vom 26.10.2005. Der Wortlaut des Bauwerkvertrages ist eindeutig. die Parteien vereinbarten die Bebauung des Grundstücks „zum Festpreis von EUR 180.865,00 einschl. 16% MwSt“ (Anlage K2, Bl. 29 ff GA). Es sollte sich also ausdrücklich um einen Bruttobetrag handeln. Zudem vereinbarten die Parteien unter Ziffer 5.6 des Bauwerkvertrages: „Ändert sich die gesetzliche Mehrwertsteuer während der Bauzeit, so wird die Differenz entsprechend den steuerlichen Vorschriften nacherhoben bzw. erstattet.“ Bereits das auf den 26.10.2005 datierte Angebot der Beklagten (Anlage K3, Bl. 33 GA), der dem Bauwerkvertrag zugrunde lag, wies die Hauskosten mit 155.918,10 € und die Mehrwertsteuer mit 24.946,90 €, mithin Gesamtkosten in Höhe von 180.865,00 € aus. Unerheblich ist, wie die Beklagte intern kalkulierte. Soweit die Beklagte behauptet, es handele sich bei dem Bauwerkvertrag um einen Scheinvertrag, so verfängt dieser Einwand nicht. Ein Scheingeschäft gemäß § 116 BGB liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen (Palandt/Ellenberger 70. Auflage, 2011, § 116 Rn. 3). Dagegen liegt kein Scheingeschäft vor, wenn der von den Parteien erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt. So liegt der Fall hier, den Beklagtenvortrag als richtig unterstellt. Nach dem Beklagtenvorbringen sollen der Kläger und dessen Ehefrau die Idee gehabt haben, zwei Verträge abzuschließen, um die Grunderwerbssteuer zu reduzieren. Um dies zu erreichen sind aber gerade zwei wirksame getrennte Verträge erforderlich, so dass keine Scheingeschäfte vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der aus steuerlichen Gründen ungewöhnlich gestaltete Vertrag kein Scheingeschäft. Dies gilt etwa für eine Vertragsgestaltung, die die Entstehung einer Grunderwerbssteuerpflicht verhindern soll (Palandt/Ellenberger 70. Auflage, 2011, § 116 Rn. 4 mwN). Der Bauwerkvertrag ist daher nicht nach § 116 BGB nichtig. Vor diesem Hintergrund können auch die erstellten Rechnungen (Anlage K4, Bl. 35 ff GA) nicht als Scheinrechnungen qualifiziert werden. Die Begleichung der Bruttosummen aus den von der Beklagten erstellten 7 A-Konto-Rechnungen sowie einer abschließenden Schlussrechnung (Anlage K4, Bl. 35 ff GA) durch den Kläger und seine Ehefrau erfolgte ohne Rechtsgrund. Denn die Leistungen aus dem Bauwerkvertrag waren gemäß § 4 Nr. 9a UStG umsatzsteuerfrei. Der Grundstückskaufvertrag und der Bauwerkvertrag bilden ein einheitliches Vertragswerk, welches auf einem objektiv engen sachlich und zeitlich zusammenhängenden Lebenssachverhalt beruht. Daher unterfallen sowohl der Grundstückskaufvertrag als auch der Bauwerkvertrag im Ganzen der Grunderwerbssteuerpflicht. Diese Ansicht vertritt auch das Finanzamt und erhob mit Bescheiden vom 28.07.2010 (Anlage K8, Bl. 90 ff GA) gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau eine Nachzahlung der Grunderwerbsteuer in Höhe von 6.331,- €. Da der Bauwerkvertrag somit grunderwerbssteuerpflichtig ist, ist er gemäß § 4 Nr. 9a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Dies ist im Übrigen auch einhellige Ansicht der Parteien. Die Parteien haben die Umsatzsteuer im Bauwerkvertrag daher zu Unrecht angesetzt. Vor diesem Hintergrund stellt auch der Bauwerkvertrag keinen Rechtsgrund für den Einbehalt der zu Unrecht vereinnahmten Umsatzsteuer dar. Denn insoweit ist der Bauwerkvertrag ergänzend dahin auszulegen, dass die in Wahrheit nicht anfallende Umsatzsteuer nicht zu zahlen ist (BGH Urteil vom 19.06.1990 – Az. XI ZR 280/89; Urteil vom 02.07.2004 – Az. V ZR 209/03). Ein dahingehender Wille der Parteien kommt auch in Ziffer 5.6 des Bauwerkvertrages zum Ausdruck, wonach die Mehrwertsteuer ggf. nacherhoben bzw. erstattet werden soll. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Sie behauptet, sie habe die Leistungen der Subunternehmen inklusive Mehrwertsteuer gezahlt. Die Zahlung an die Subunternehmer steht jedoch nicht in einem insoweit erforderlichen adäquat kausalem Zusammenhang des rechtsgrundlosen Vermögenszusatzes. Die Beauftragung der Subunternehmer erfolgte unabhängig von der Zahlung des Klägers. Aber selbst bei einer Bejahung des Kausalzusammenhangs stünde der Beklagten, wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtig gewesen sein sollte, bezüglich der gezahlten Mehrwertsteuer ein Rückerstattungsanspruch zu, so dass selbst dann keine Entreicherung vorläge. Der Kläger muss sich entgegen der Ansicht der Beklagten keine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Die Beklagte führt diesbezüglich an, der Kläger habe aufgrund der notariellen Beglaubigung des geringeren Streitwertes nur für den Grundstückskaufvertrag Notarkosten ersparten, die im Falle der Beurkundung des gesamten Bauträgervertrages angefallen wären. Ob dem so ist, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls steht der Beklagten bezüglich angeblich ersparter Notarkosten kein eigener Bereicherungsanspruch gegen den Kläger zu, der im Rahmen der Saldotheorie Berücksichtigung finden könnte. Schließlich stünden die Notarkosten allenfalls dem Notar und nicht der Beklagten zu. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem angeblichen Zinsschaden in Höhe von 37.968,54 € geht ins Leere. Der Zinsschaden soll entstanden sein, weil der Kläger den Zugang korrigierter Abrechnungen vor Mai 2007 gegenüber dem Finanzamt bestritten haben soll. Dadurch habe die Korrektur der Rechnungen erst im Jahr 2010 stattfinden können. Zu diesem Zeitpunkt sei der Anspruch auf Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges in Bezug auf die Subunternehmer bereits verjährt gewesen. Dies sei letztlich auf den Versuch des Klägers und seiner Ehefrau zurückzuführen, Grunderwerbsteuer zu sparen. Der Anspruch ist nicht schlüssig dargelegt. Bereits hier ist anzumerken, dass die Beklagte die gewählte Vorgehensweise nach eigenen Angaben bereitwillig unterstützt hat. Schließlich behauptet die Beklagte, ihr sei von Anfang an klar gewesen, dass die Verträge umsatzsteuerfrei sind. Wenn sie entgegen dieser Erkenntnis Rechnungen ausstellt, die die Umsatzsteuer ausweisen, und aufgrund dessen Korrekturen gegenüber dem Finanzamt vornehmen muss, so kann sie hierfür keinen Schadensersatz gegenüber dem Kläger geltend machen. Überdies ist der Beklagtenvortrag bezüglich des geltend gemachten Zinsschadens unsubstantiiert. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Zinsanspruch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab dem 07.01.2010. An diesem Tag ist der Mahnbescheid an die Beklagte zugestellt worden. Ein weitergehender Zinsanspruch ist nicht dargelegt worden. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Streitwert: 25.022,75 €