Urteil
15 O 308/10
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2011:0609.15O308.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 TATBESTAND 2 Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns (des Zeugen , nachfolgend: „ Zedent “) Schadensersatz wegen angeblicher Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von T-Zertifikaten. 3 Die Klägerin ist seit 2003 Kundin, der Zedent seit 1999 Kunde der Beklagten. Beide unterhalten dort ein Wertpapierdepot. Ihre Risikoprofile weisen als Anlagestrategien für den Zedenten „Ertrag“ und für die Klägerin „ausgewogen“ aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Risikoprofile, Anlagen B1 bis B3, Bl.83ff. d.A. verwiesen. 4 Nach einem persönlichen Beratungsgespräch am 31.05.2007, das in den Räumlichkeiten der Beklagten stattfand und an dem neben der Klägerin und dem Zedenten für die Beklagte die Zeugin R (geb. R1) teilnahm, entschieden sich die Klägerin und der Zedent für den Erwerb von 130 Stück „Alpha Express II“ Zertifikate der Emittentin T Co. B.V. zum Gesamtpreis von 130.000,00 EUR zuzüglich 2.600,00 EUR Ausgabeaufschlag, wobei die Klägerin 30 Zertifikate erwarb und der Zedent 100. Der Kaufauftrag wurde telefonisch erteilt, weil die Klägerin und der Zedent die Anlageentscheidung nicht unmittelbar im Anschluss an das Beratungsgespräch treffen, sondern sich die Sache in Ruhe überlegen wollten. Das Telefonat fand einige Tage nach dem Beratungsgespräch statt, nämlich am 05.06.2007; die Wertpapierorder wurde zum 10.07.2007 durchgeführt. 5 Das Alpha Express II Zertifikat ist nicht kapitalgeschützt und basiert auf der Beobachtung des DivDAX Preisindex und des DAX während eines bestimmten Beobachtungszeitraums. Entwickelt sich der DivDAX innerhalb des Beobachtungszeitraums besser als der DAX bzw. liegt er „nur“ bis zu einem bestimmten Prozentsatz unter diesem (bis zu -3% beim ersten Beobachtungstag, dem 11.07.2008, bis zu -6% beim zweiten Beobachtungstag, dem 02.07.2009, bis zu -9% bis zum dritten Beobachtungstag, dem 02.07.2010, bis zu -12% bis zum vierten Beobachtungstag, dem 02.07.2011 und bis zu -15% bis zum abschließenden Bewertungstag, dem 02.07.2012), so sollte das Zertifikat mit einem Bonus zurückgezahlt werden. Durch die Insolvenz der T sind die Zertifikate heute praktisch wertlos. 6 Die mündliche Beratung fand anhand des Produktflyers statt, den die Klägerin und der Zedent anschließend mitnahmen. Im Rahmen des Beratungsgesprächs wies die Zeugin R unstreitig darauf hin, dass bei einer Unterperformance des DivDAX gegenüber dem DAX von mehr als drei Prozent Renditeeinbußen möglich seien sowie, dass bei einer Unterperformance des DivDAX von 100% gegenüber dem DAX rein theoretisch auch ein Totalverlust denkbar sei. Wegen des Inhalts des Produktflyers wird auf die Anlage K2, Anlagenheft, verwiesen. 7 Bezüglich der Klägerin war der maximal zulässige Risikoanteil von 55% ausweislich der Wertpapiersammelorder (Anlage B13, Bl.162) sowohl vor als auch nach dem Wertpapierkauf wesentlich überschritten (vorher: 79,4%, nachher: 89,3%). 8 Die Klägerin begehrt nun die Rückabwicklung der streitgegenständlichen Anlagegeschäfte sowie entgangenen Zinsgewinn. Sie ist der Ansicht, die Beratung sei weder anlage- noch anlegergerecht erfolgt. Sie und ihr Mann seien im Jahr 2007 rein sicherheitsorientiert gewesen. Der angelegte Betrag habe zum Kauf eines Eigenheimes dienen sollen; dies sei der Zeugin R auch mitgeteilt worden. Der hohe Risikoanteil im Depot insbesondere des Zedenten sei auf Anlageentscheidungen aus dem Jahr 2002 und früher zurückzuführen; daneben bestünden in erheblichem Ausmaß Festgeldanlagen, sodass bei einer Gesamtschau des Vermögens sich der Risikoanteil erheblich reduzieren würde. Es sei auch irrelevant, ob insbesondere bei dem Zedenten aufgrund seines Gesamtvermögens eine „Risikotragfähigkeit“ hinsichtlich der streitgegenständlichen Anlage gegeben gewesen sei. 9 Zu den Risikoprofilen trägt die Klägerin folgendes vor: die Fragebögen seien maßgeblich von der Zeugin R ausgefüllt worden, und zwar immer dann, wenn die Klägerin oder der Zedent mit einer Frage nicht viel hätten anfangen können (beispielsweise die Frage nach den aktuell vorhandenen notwendigen Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf verschiedene Anlageprodukte). Weder sie – die Klägerin – noch der Zedent hätten hieran Anstoß genommen, da die Zeugin R auf ihre explizite Frage geantwortet habe, die Risikoprofile hätten keine Auswirkungen. Die Zeugin R habe aber zu bedenken gegeben, dass telefonische Orders nicht mehr getätigt werden dürften, wenn das Risikoprofil zu konservativ ausfiele. Da es insbesondere dem Zedenten darauf angekommen sei, auch telefonisch handeln zu können, sei es zu den risikofreudigen Angaben gekommen. Darüber hinaus behauptet die Klägerin, sie und der Zedent seien davon ausgegangen, dass maßgeblich für die Beratung und Anlageempfehlungen ihre explizit geäußerten Wünsche seien und nicht das pro forma ausgefüllte Risikoprofil. 10 Weiter behauptet die Klägerin, sie hätten im Beratungsgespräch ausdrücklich geäußert, eine aktienmarktneutrale Anlage tätigen zu wollen, am liebsten eine Festgeldanlage. Die Zeugin R habe ihnen das streitgegenständliche Zertifikat mit den Worten erläutert, Zertifikate hätten sich in den letzten Jahren zu einer echten Alternative zum Festgeld entwickelt. 11 Abgesehen von der unstreitigen Aufklärung zu Folgen einer Unterperformance des DivDAX gegenüber dem DAX sei keine Aufklärung hinsichtlich der Funktionsweise und der Risiken des Zertifikats erfolgt, insbesondere habe die Zeugin R zwar den von der Klägerin und dem Zedenten zu zahlenden Ausgabeaufschlag erwähnt, nicht jedoch die weiteren, von der Beklagten erwirtschafteten Erträge. Diesbezüglich bestreitet die Klägerin den Vortrag der Beklagten, wonach die streitgegenständlichen Zertifikate im Rahmen eines Festpreisgeschäfts verkauft worden seien. Es handele sich vielmehr, dies folge auch aus den Effektenabrechnungen der Beklagten, um Kommissionsgeschäfte. 12 Die Klägerin behauptet weiter, es sei fehlerhaft kein Hinweis darauf erfolgt, dass die Anlage keiner Sicherungseinrichtung unterlegen hätte. Darüber hinaus seien sie nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Rückzahlung des eingezahlten Kapitals von der Wertentwicklung der zugrundeliegenden Indizes abhängig sei und der Wert der Zertifikate deshalb während der Laufzeit erheblichen Schwankungen unterliegen könne. Es sei auch keine ordnungsgemäße Aufklärung darüber erfolgt, dass es sich beim DivDAX und dem DAX um einen Vergleich zweier Indizes handele, deren Berechnungen unterschiedlich seien. So handele es sich beim den jeweils zugrundegelegten Indizes bei dem DivDAX um einen Preis- und bei dem DAX um einen Performance-Index. Die unterschiedlichen Berechnungsmethoden führten dazu, dass das Erreichen und Überschreiten der Sicherheitsschwelle deutlich wahrscheinlicher sei. Funktionsweise und Renditechancen bzw. -risiken seien dementsprechend weder mündlich noch schriftlich ordnungsgemäß dargestellt worden. Vielmehr hätten sowohl der Produktflyer als auch die Zeugin R fälschlich suggeriert, es werde Gleiches mit Gleichem verglichen. 13 Schließlich seien keine Hinweise auf ein Verlustrisiko bei vorzeitiger Rückzahlung gem. § 4 (f) bzw. § 6 (l) der Konsolidierten Bedingungen gem. Verkaufsprospekt erfolgt, sowie darauf, dass der Ausgabewert möglicherweise über dem Marktwert liegen würde und dass ein Handel mit den Zertifikaten am Sekundärmarkt nicht gewährleistet wurde. Sie seien auch nicht darauf hingewiesen worden, dass sie das Insolvenzrisiko der Emittentin tragen würden. 14 Bezüglich der telefonischen Order der Wertpapiere behauptet die Klägerin, die Zeugin R sei mit ihr und dem Zedenten zunächst alle Fragen durchgegangen, die später auf Band aufgezeichnet worden seien. Sie hätte ihnen gesagt, auf die Frage „ Erfolgt die Zeichnung auf eigenen Wunsch? “ sei mit „ ja “ zu antworten. Tatsächlich habe die Frage dann aber später gelautet „ Erfolgt die Zeichnung auf eigenen Wunsch und nicht nach Beratung der W-Bank? “. Diese Abweichung hätten sie und der Zedent jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht als wesentlich angesehen. 15 Darüber hinaus sei auch die Beratung nach dem Kauf fehlerhaft gewesen, die Beklagte hätte eine Verkaufsempfehlung aussprechen müssen. Die Klägerin behauptet hierzu, sie und der Zedent hätten sich nach dem Kauf bei einem Beratungsgespräch im Februar 2008 nach der Sicherheit der Anlage erkundigt. Die Zeugin R habe gesagt, sie sollten sich keine Sorgen machen. Auch bei einem weiteren Gespräch Anfang September 2008, bei dem der Zedent die Zeugin R auf den damals eingetretenen Wertverfall des Zertifikats angesprochen habe, habe die Zeugin R gesagt, sie sollten sich keine Sorgen machen und das Zertifikat auf keinen Fall verkaufen. Selbst wenn T in Schwierigkeiten sei, würde sie übernommen werden. In diesem Fall liefe das Zertifikat einfach weiter. Bei einem Telefonat wenige Tage später habe die Zeugin R nochmals von einem Verkauf abgeraten. Nach Bekanntwerden des Gläubigerschutzantrages habe es dann noch ein Gespräch zwischen dem Zedenten und der Zeugin R am 19.09.2008 gegeben, anlässlich derer die Zeugin R geäußert habe, sie habe vor ihrem Urlaub eine E-Mail-Anfrage an die Zentrale der Beklagten bezüglich T gesandt und von dort die Antwort „Mit T ist alles in Ordnung“ erhalten. Diese Antwort würde sie gut verwahren, womöglich bräuchte sie sie später. Weiter habe die Zeugin R gesagt, möglicherweise werde T bald an C verkauft. 16 Die Klägerin ist der Ansicht, es hätte in diesen Gesprächen eines Hinweises auf die gestiegenen Risiken bedurft. Im Rahmen der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sei davon auszugehen, dass sie – die Klägerin – bei entsprechenden Hinweisen auf die Presseberichte und die gestiegenen Risiken die Zertifikate veräußert hätte. 17 Im Schriftsatz vom 02.12.2010 hat die Klägerin die Willenserklärungen zum Kauf der Zertifikate unter Berufung auf § 312b Abs. 1 BGB widerrufen. 18 Zur Höhe des geltend gemachten entgangenen Zinsgewinns trägt die Klägerin vor, dass sie bei einer alternativen Festgeldanlage oder einer Anlage in festverzinsliche Wertpapiere eine Rendite von vier Prozent p.a. hätte erwirtschaften können. Dies folge aus der entsprechenden EWU-Zinsstatistik. 19 Die Klägerin beantragt, 20 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 132.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent ab dem 10.07.2007 bis zum 10.08.2010 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 130 Alpha Express Zertifikaten der T Treasury Co. B.V. mit der ISIN ###; 21 2. festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme der zu 1) genannten Zertifikate in Annahmeverzug ist. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie bestreitet den gesamten Vortrag der Klägerin und trägt vor, die Beratung sei anleger- und objektgerecht gewesen. Sie äußert Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche und ist der Ansicht, dass aus der vorgelegten Abtretungsurkunde keine echte Abtretung, sondern allenfalls eine Ermächtigung zur gewillkürten Prozessstandschaft und zum Forderungseinzug hervorgehe. Weder die Klägerin noch der Zedent seien derart vorsichtige Anleger, wie sie dies in den Schriftsätzen schilderten. Dies folge bereits aus ihren Risikoprofilen. Darüber hinaus sei deren Risikotragfähigkeit aufgrund des hohen Gesamtvermögens, ihrer Einkommenssituation und ihres jungen Alters gegeben gewesen. 25 Die Zeugin R habe das streitgegenständliche Zertifikat umfassend anhand des Produktflyers erläutert und dabei auf alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Risiken hingewiesen. Auch auf den Ausgabeaufschlag sowie auf die weiteren Erträge habe sie aufmerksam gemacht. Der Produktflyer kläre vollständig und richtig über Funktionsweise und Risiken des Zertifikats auf. Darüber hinaus habe die Zeugen R darauf hingewiesen, dass die „ Basisinformation über Wertpapiere “, die der Klägerin und dem Zedenten bereits vorgelegen hätten, weitere Informationen enthalte und empfohlen, diese vor der Entscheidung zu lesen. Diese „Basisinformation“, die die Beklagte als Anlage B11, Bl.119ff. auszugsweise vorlegt, sei der Klägerin und dem Zedenten bereits bei Erstellung der Risikoprofile übergeben worden. 26 Die Beklagte bestreitet, dass anlässlich des streitgegenständlichen Beratungsgesprächs über den Wunsch zum Erwerb einer Immobilie gesprochen worden sei. Hinsichtlich des telefonisch erteilten Auftrages behauptet die Beklagte, die Zeugin R habe lediglich dazu geraten, bei dem Telefonat die Bankunterlagen griffbereit zu haben, da drei Identifizierungsfragen gestellt würden. 27 Die Insolvenz der T sei objektiv zu keinem Zeitpunkt vorhersehbar gewesen, auch die Beklagte sei hiervon überrascht worden, zumal die maßgeblichen Rating-Agenturen bis zuletzt eine positive Bewertung der Bonität von T abgegeben hätten. Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin behaupteten zahlreichen Nachfragen nach dem Kauf der Zertifikate. Es habe lediglich einen Telefonanruf des Zedenten vermutlich Mitte September 2008 gegeben, in dem es darum gegangen sei, dass sich der Zedent aufgrund der Pressemitteilungen Sorgen um eine mögliche Insolvenz von T gemacht habe. Die Zeugin R habe daraufhin mitgeteilt, sie rechne nicht mit einer Insolvenz, im schlimmsten Fall sei mit einer Übernahme oder einer staatlichen Rettung zu rechnen. Eine Empfehlung zum Halten oder zum Verkauf der Zertifikate sei nicht erfolgt. Ohnehin habe im September bereits keine objektiv sinnvolle Verkaufsmöglichkeit der Zertifikate mehr bestanden. 28 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zedenten und der Zeugin R. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2011, Bl.227ff. d.A. verwiesen. 29 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 30 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der streitgegenständlichen Wertpapieranlagen. 31 I. 32 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist allerdings von einer Aktivlegitimation der Klägerin auszugehen. Sie hat als Anlage K7 (Anlagenheft) die Abtretungsvereinbarung zwischen ihr und dem Zedenten vorgelegt. Aus dieser Abtretungsvereinbarung ergibt sich eindeutig, dass der Zedent seine Schadensersatzansprüche inklusive Nebenforderungen an die Zessionarin abgetreten hat. Es ist darüber hinaus klargestellt, dass einzig die Klägerin berechtigt ist, den Schadensersatzanspruch im eigenen Namen geltend zu machen und der Zedent sich keiner weiteren Schadensersatzansprüche aufgrund der streitgegenständlichen Anlageberatung mehr rühmt. Gründe, warum diese Abtretung unwirksam sein sollte, sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden. 33 II. 34 Es besteht kein Anspruch auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Wertpapierkäufe gem. §§ 346 Abs. 1, 355, 312d Abs. 1, 312b Abs. 1 BGB aufgrund des von der Klägerin im Schriftsatz vom 02.12.2010 erklärten Widerrufs der Zustimmung zu den streitgegenständlichen Wertpapierkäufen. 35 Im vorliegenden Fall liegt kein Fernabsatzgeschäft vor. Gem. § 312b Abs. 1 BGB ist ein solches nur dann zu bejahen, wenn es sich um einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, handelt, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird. Hier hat unstreitig vor der Anlageentscheidung ein persönliches Beratungsgespräch zwischen der Klägerin und dem Zedenten auf der einen Seite und der Zeugin R auf der anderen Seite stattgefunden. Die dann (wenig) später getroffene Kaufentscheidung ist also nicht ausschließlich aufgrund fernmündlicher Kommunikation erfolgt, sodass bereits aus diesem Grund kein Widerrufsrecht besteht (vgl. hierzu Palandt/ Grüneberg, § 312b Rn.8). Auf die weitergehende Frage, ob im vorliegenden Fall § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB eingreift und auch deswegen der Kauf der Zertifikate nicht widerrufen werden kann, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. 36 III. 37 Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund der Anlageberatung vom 31.05.2007. Ein solcher Anspruch könnte sich nur ergeben aus §§ 280 Abs. 1, 398 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrag. 38 1. 39 Zwar ist ein Beratungsvertrag anlässlich des Gesprächs am 31.05.2007 jedenfalls stillschweigend zustande gekommen. Die Beklagte hat jedoch ihre sich hieraus ergebenden Pflichten nicht verletzt. 40 2. 41 Inhalt und Umfang der sich aus dem Beratungsvertrag ergebenden Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind entscheidend einerseits der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft, wobei das vom Kunden angegebene Anlageziel zu berücksichtigen ist („anlegergerechte Beratung“), sowie andererseits die allgemeinen Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben („objektgerechte Beratung“). Über diese Umstände hat die Bank richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten, soweit es für das konkrete Anlagegeschäft von Bedeutung ist (vgl. BGHZ 123, 126; WM 2000, 1441, NJW 2009, 2967; NJW 2008, 3700; OLG Köln, Urteil vom 23.06.2010, Az. 13 U 222/09 m.w.N.). 42 Ausgehend von diesen Kriterien liegt im vorliegenden Fall eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vor bzw. waren der Klägerin und dem Zedenten bei der Entscheidung für die Anlage sämtliche relevanten Gesichtspunkte bekannt, sodass ein etwaiger Schadensersatzanspruch jedenfalls im Rahmen eines Mitverschuldens der Klägerin bzw. des Zedenten gem. § 254 BGB auf Null reduziert wäre. Im Einzelnen gilt Folgendes: 43 a) 44 Maßgeblich für die Frage der anleger- und objektgerechten Beratung sind im vorliegenden Fall nicht nur die – zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen – mündlichen Hinweise und Erläuterungen der Zeugin R, sondern auch die Angaben im Produktflyer. Unstreitig fand die Beratung anhand dieses Produktflyers statt. Ebenfalls unstreitig nahmen die Klägerin und der Zedent diesen nach dem Beratungsgespräch mit, weil sie noch keine Entscheidung treffen, sondern sich vielmehr die Angelegenheit nochmals überlegen wollten. In einem solchen Fall kommt es nicht allein auf die mündlich erteilten Informationen an. Vielmehr müssen die Anleger auch die in der schriftlichen Produktinformation enthaltenen Informationen gegen sich gelten lassen. 45 Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Anlageberater seiner Pflicht zur vollständigen und richtigen Information über das Anlageprodukt auch durch die Übergabe eines Prospekts erfüllen kann, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er von dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass dessen Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2009, Az.: III ZR 302/07). Dies war hier der Fall, da zwischen dem Beratungsgespräch am 31.05.2007 und der telefonischen Order am 05.06.2007 fünf Tage lagen. Dies ist eine ausreichende Zeitspanne, um den 14 Seiten umfassenden Flyer vollständig zur Kenntnis zu nehmen und ggf. Rückfragen zu stellen. Zu betonen ist, dass das Datum der telefonischen Order auf einer alleinigen Entscheidung der Klägerin und des Zedenten beruhte, diese hiermit zu verstehen gaben, dass sie in der Zeit vom 31.05.2007 bis zum 05.06.2007 ausreichend Zeit hatten, sich die Angelegenheit erneut zu überlegen. Eine Order wäre auch noch später möglich gewesen (die Zeichnungsfrist lief erst am 29.06.2007 ab, die Wertstellung erfolgte erst zum 10.07.2007). 46 Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es bei der Frage der ordnungsgemäßen Beratung nicht auf die als Anlage B11 in Auszügen vorgelegte „ Basisinformation über Wertpapiere “ an. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob eine allgemeine Broschüre eine ordnungsgemäße Aufklärung hinsichtlich eines konkreten Anlagegeschäfts darstellen kann, handelt es sich bei der vorgelegten Broschüre um ein Dokument der „Z Bank“ (vgl. Anlage B11, Bl.119ff.). Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte der Klägerin und dem Zedenten die Broschüre überreicht haben will, hieß sie allerdings noch „W-Bank“. Bei der Anlage B11 kann es sich somit nicht um die damals angeblich überreichte Broschüre handeln, sodass sich die Beklagte auch nicht auf ihren Inhalt berufen kann. 47 Die Rechtsprechung des BGH in seinem Urteil vom 12.07.2007 (Az.: III ZR 145/06), die die Klägerin in diesem Zusammenhang zitiert, führt nicht zu einer anderen Sichtweise. Der BGH hat in diesem Urteil lediglich festgestellt, dass ein Anlagevermittler nicht durch mündliche Erklärungen bei dem Interessenten den Eindruck erwecken darf, dieser erhalte hierdurch – mündlich – die allein maßgebliche, vollständige Aufklärung und brauche sich den Prospekt überhaupt nicht mehr anzusehen. Dass ein solcher Eindruck erweckt worden ist, trägt die Klägerin schon nicht vor; es ist auch fraglich, ob er tatsächlich entstehen konnte, wenn die Beratung unstreitig anhand des dann übergebenen und für weitere Überlegungen mitgenommenen Produktflyers stattfand. Abgesehen davon ist entscheidend im vorliegenden Fall aber die Tatsache, dass der Klägerin und dem Zedenten die mündlichen Erklärungen der Zeugin R beim Beratungsgespräch am 31.05.2007 nicht ausreichten, sondern sie sich unter Mitnahme des Produktflyers die Angelegenheit noch einmal überlegen wollten. In einem solchen Fall fällt es in den Verantwortungsbereich des Anlegers, bei der weiteren Überlegung die ihm überreichten Produktinformation auch zur Kenntnis zu nehmen und ggf. – sollten Unklarheiten bestehen – weitere Nachfragen zu stellen. Tut er dies nicht, geht dies nicht zu Lasten der Bank. 48 b) 49 Die Klägerin und der Zedent sind ordnungsgemäß über Funktionsweise und alle wesentlichen Risiken des streitgegenständlichen „Alpha Express II“ Zertifikats aufgeklärt worden, sodass eine objektgerechte Beratung stattfand. 50 aa) 51 Der Produktflyer stellt entgegen der Ansicht der Klägerin die Funktionsweise des Zertifikats ordnungsgemäß dar. Die Anlage orientierte sich an der Entwicklung zweier namhafter Indizes, des DivDAX und des DAX, zueinander. Dies bedeutet, dass die von der Klägerin und dem Zedenten gewünschte „Marktneutralität“ grundsätzlich vorhanden war, denn da es für die Auszahlung der Dividende darauf ankommen sollte, dass der DivDAX sich relativ besser im Wert entwickelte als der DAX, bestand die Chance, auch bei sinkenden Märkten einen Gewinn zu machen. Eine vollständige Marktneutralität ist bei einer Investition in Wertpapiere nie zu erreichen; dies musste auch der Klägerin und dem Zedenten klar sein, die über nicht unerhebliche Vorerfahrungen im Wertpapiergeschäft verfügten. 52 Auf S. 2 des Flyers ist die geschilderte Funktionsweise des Zertifikats in verständlichen Worten erklärt. Darüber hinaus ist dort unter der Überschrift „ Die Crème de la Crème “ beschrieben, seit wann der DivDAX besteht und wie er sich zusammensetzt. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass zu diesem Index die 15 Unternehmen des DAX Index‘ gehören, die ihren Aktionären die höchsten Ausschüttungen haben zukommen lassen. Deutlich wird auch, dass Bezugsgröße der DivDAX Preisindex ist (u.a. folgt dies aus der Überschrift auf S.4 des Flyers). 53 Ebenso deutlich wird, dass der DivDAX Preisindex ins Verhältnis gesetzt wurde zum DAX. Dass es sich hierbei um den DAX-Performanceindex handelte, bedurfte keiner weiteren Erläuterung. Die Darstellung des DAX als Performanceindex ist übliche Konvention; der Preis- oder Kursindex des DAX wird nicht mit dem Symbol „DAX“, sondern mit dem Symbol „DAXK“ gekennzeichnet. 54 Soweit die Klägerin vorträgt, es hätte nahegelegen, jeweils die Indizes in der gleichen Berechnungsweise einander gegenüber zu stellen, verfängt dieses Argument nicht: Es war die Entscheidung der Emittentin, die Funktionsweise des Zertifikats dahingehend zu definieren, den DivDAX Preisindex und den DAX ins Verhältnis zu setzen. Sie war lediglich verpflichtet, die Anleger ordnungsgemäß über diese Funktionsweise zu informieren. Dies tat sie im Produktflyer in ausreichender Form. 55 Soweit die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Landgerichts Bielefeld (Urteil vom 30.07.2010, Az. 1 O 351/09) darauf abstellt, dass eine Differenz der Verlaufskurven zu verzeichnen ist, je nachdem, ob man die beiden Indizes als Performanceindizes vergleicht oder, wie in dem streitgegenständlichen Zertifikat geschehen, den DivDAX als Preisindex und den DAX als Performanceindex und sich der tatsächlich zugrunde gelegte DivDAX Preisindex wesentlich schlechter entwickelt hat als der DivDAX Performanceindex, nämlich sich von 2005 an „nur relativ knapp über dem DAX-Index“ bewegte, so ist auch dies aus dem Flyer ersichtlich. Auf S.3 ist ein Schaubild enthalten, in dem deutlich zu erkennen ist, dass sich der DivDAX nur knapp über dem DAX bewegt. Darüber hinaus ist – auf Basis hypothetischer Zahlen, da der DivDAX erst seit 2005 existiert – auch zu sehen, dass der DivDAX in den Jahren 1999/2000 unter dem DAX notierte. Damit wird auch ersichtlich, dass sich das Risiko, dass der DivDAX unter den DAX fällt, durchaus realisieren kann. 56 Soweit die Klägerin behauptet, sie und der Zedent seien nicht darüber aufgeklärt worden, dass der Wert der Zertifikate von der Wertentwicklung der zugrundelegenden Indizes abhängig ist (vgl. Klageschrift, S.9, Bl.9 d.A.), steht dieser Vortrag im Übrigen im Widerspruch zum Vortrag auf S.4 der Klageschrift (Bl.4 d.A.), wonach die Zeugin R darstellte, dass eine Unterperformance des DivDAX gegenüber dem DAX von mehr als 3% zu Renditeeinbußen führen könnte und bei einer Unterperformance des DivDAX zu 100% gegenüber dem DAX rein theoretisch auch ein Totalverlust denkbar sei. 57 bb) 58 Aus dem Produktflyer folgt eindeutig, dass nicht direkt in Aktien des DAX bzw. DivDAX investiert wurde, sondern vielmehr – wie auch von der Zeugin R nach dem Vortrag der Klägerin dargestellt – eine Wette auf den DivDAX und den DAX erfolgte. Die Frage „ Wer möchte also nicht in die 15 dividendenstärksten Unternehmen des DAX Index investieren? “ auf S.3 des Flyers ist von der Klägerin aus dem Zusammenhang heraus zitiert. Die Frage steht am Ende einer Erläuterung über die Funktionsweise des Zertifikats und bezieht sich ersichtlich auf die zuvor erläuterte Zusammensetzung des DivDAX und die Tatsache, dass sich für das erfolgreiche Laufen des Zertifikats dieser DivDAX besser entwickeln muss als der DAX. 59 cc) 60 Auch über die Emittentin wurden Klägerin und Zedent ordnungsgemäß aufgeklärt. Aus den „Produkteigenschaften“ auf S.10 des Flyers folgt, dass Emittentin die T Co. B.V. und Garantiegeberin die T Inc. ist. Auf S.13 folgt eine Erläuterung zu T, in der darauf hingewiesen ist, dass es sich um eine der führenden Investmentbanken mit Stammsitz in New York handelt, dass ein weltweites Netz an Niederlassungen betreibt. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass es sich bei T um ein ausländisches Unternehmen handelt. Wenn der Zedent, wie die Klägerin behauptet, tatsächlich kein Investment in den USA hätte tätigen wollen, hätte ihm bei Durchsicht des Flyers jedenfalls klar sein müssen, dass Garantiegeberin des Zertifikats ein US-amerikanisches Unternehmen war. Anders ist der Flyer nicht zu verstehen. Es wäre ihm möglich gewesen, hierzu weitere Fragen zu stellen oder von der Anlage Abstand zu nehmen. Tut er dies in Kenntnis der Emittentin nicht, kann er sich nicht später darauf berufen, dass er unter diesen Umständen die Anlage nie gezeichnet hätte. 61 dd) 62 Der Produktflyer klärt über alle wesentlichen Risiken – Kredit-, Markt-, Kurs- und Liquiditäts- sowie das Emittentenrisiko – ordnungsgemäß auf. An mehreren Stellen ist darauf hingewiesen, dass es bei einem Unterschreiten der 15%-Barriere zu einem Verlust des eingesetzten Kapitals kommen kann. Auch ist mit einem Hinweis auf das Kreditrisiko sowie dem Zusatz auf S.9 des Flyers, dass die Rückzahlung am Ende der Laufzeit von der Bonität der Emittentin abhängt, ausreichend auf das Emittentenrisiko hingewiesen. 63 Ein weiterer Hinweis auf das Emittentenrisiko war nicht erforderlich. Das Risiko eines insolvenzbedingten Totalverlustes besteht im Prinzip immer und ist grundsätzlich auch jedermann bewusst. Einer expliziten Aufklärung bedarf es daher nur dann, wenn sich das abstrakte und theoretische Insolvenzrisiko aufgrund konkreter Anhaltspunkte verdichtet. Solche Anhaltspunkte bestanden im vorliegenden Fall nicht. Die Insolvenz der T im September 2008 war zum Zeitpunkt des Verkaufs der hier streitgegenständlichen Zertifikate im Mai/ Juni 2007 nicht absehbar. T Inc. war eine US-amerikanische Traditionsbank, aufgrund deren Größe und Bedeutung für die Wirtschaft es bis kurz vor der Insolvenz für unmöglich gehalten wurde, dass die amerikanische Regierung nicht eingreifen würde, um die Bank zu retten (vgl. zu dieser Frage OLG Köln, Urteil vom 23.06.2010, Az.: 13 U 222/09 zu einem Beratungsgespräch im April 2008). 64 ee) 65 Nach Ansicht der Kammer bedurfte es im vorliegenden Fall keiner Aufklärung über den fehlenden Einlagensicherungsfonds. Die Klägerin und der Zedent waren keine unerfahrenen Anleger; insbesondere hatten sie bereits zuvor in nicht einlagensicherungsgeschützte Produkte investiert. Darüber hinaus wies der Produktflyer in ausreichender Weise auf das Emittenttenrisiko hin (s.o.). Wenn eine Aufklärung über das Totalverlustrisiko (insbesondere des Bonitätsrisikos) erfolgt ist, so ergibt sich bereits hieraus, dass eine Sicherung über den Einlagensicherungsfonds nicht besteht. Eine gesonderte Aufklärung hierüber ist dann nicht mehr erforderlich (vgl. OLG München, Urteil vom 14.07.2010, Az.: 7 U 1542/10; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.09.2010, Az.: 9 U 151/09). 66 Abgesehen davon klärt der Produktflyer aber auch ausdrücklich darüber auf, dass das Zertifikat nicht durch den Einlagensicherungsfonds abgesichert ist. Diese Information ist auf S.14 unter der Überschrift „Weitere Informationen“ im ersten Absatz enthalten. Zwar handelt es sich hierbei um das „Kleingedruckte“, dies war aber trotzdem vom Druckbild her gut zur Kenntnis zu nehmen. Da die Klägerin und der Zedent die Anlageentscheidung nach dem mündlichen Beratungsgespräch gerade noch nicht treffen und sich die Angelegenheit noch einmal überlegen wollten, war ihnen auch zuzumuten, das Kleingedruckte zu lesen. 67 ff) 68 Der Produktflyer klärt auch ausreichend über Art und Höhe der Erträge auf, die die Beklagte mit dem Verkauf der streitgegenständlichen Zertifikate erwirtschaftete. Auf S.14 im Flyer ist ausdrücklich angegeben, dass die W-Bank über die in der Broschüre bereits genannten Provisionen hinaus eine Rückvergütung in Höhe von 2,2% für den Abschluss von der Emittentin erhält. Der Begriff „Rückvergütung“ sowie die Höhe sind drucktechnisch durch Fettdruck hervorgehoben, sodass diese Information auch bei einem bloßen Überfliegen der Seite einfach zur Kenntnis zu nehmen war. 69 Weitere Informationen hierzu schuldete die Beklagte nicht, da sie mit diesen Angaben ausreichend auf den Interessenkonflikt – Kundeninteresse auf der einen, Provisionsinteresse auf der anderen Seite – hinwies. 70 gg) 71 Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass der Emittentin gem. § 4 (f) bzw. § 6 (l) der Konsolidierten Bedingungen gemäß Verkaufsprospekt das Recht zustand, bei Einstellung des Index oder einer nachträglichen Änderung der steuerrechtlichen Behandlung der Zertifikate in dem Land, in dem die Emittentin bzw. Garantin errichtet ist, vermag die Kammer diesbezüglich keinen Beratungsfehler zu erkennen. 72 Es ist zwar richtig, dass in den genannten Fällen – Einstellung des Index oder nachträgliche Änderung der steuerrechtlichen Behandlung – eine vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit bestand. Richtig ist auch, dass der Produktflyer hierüber nicht aufklärt. Allerdings ist die Beklagte im Rahmen des Beratungsvertrages nicht verpflichtet, über jede Einzelheit des Anlageproduktes aufzuklären. Ausreichend ist vielmehr, dass hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten der Funktionsweise eine verständliche Erläuterung erfolgt, die es dem Kunden ermöglicht, die mit der Anlage verbundenen Risiken einschätzen zu können. Dies ist hier der Fall; die Möglichkeit der Einstellung des Index oder der Änderung der steuerrechtlichen Behandlung waren theoretische Möglichkeiten; das Risiko ihres Eintritts war zum Zeitpunkt der Beratung (und ist auch heute noch) zu vernachlässigen. Daher besteht hierüber auch keine Aufklärungspflicht der Beklagten. Eine in jede Einzelheit gehende Erläuterung konnte die Klägerin weder in einer zusammenfassenden Produktinformation noch in einer mündlichen Beratung erwarten (vgl. für die Rückzahlungsmodalitäten LG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2010, Az.: 9 U 13/10). 73 hh) 74 Auch soweit die Klägerin unter der Überschrift „ Komplexität der Schuldverschreibungsbedingungen “ geltend macht, dass die Konstruktion des empfohlenen Zertifikats so komplex und kompliziert sei, dass selbst die Emittentin in ihrem Prospekt darauf hinweise, dass potentielle Investoren Erfahrungen mit der Anlage in Derivate und im Besonderen in Optionen und mit Optionsgeschäften haben und die damit verbundenen Risiken kennen sollten, ist ein Beratungsfehler im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Der Produktflyer enthält in komprimierter Form alle wesentlichen Funktionsmerkmale und Risiken des Zertifikats. Wie dargestellt war eine in jede Einzelheit gehende Erläuterung nicht geschuldet; vielmehr war es insofern der Klägerin und dem Zedenten zuzumuten, bei Verständnisproblemen Rückfragen zu stellen oder die Übermittlung des Verkaufsprospekts zu verlangen. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass sowohl die Klägerin als auch der Zedent als promovierte Akademiker in der Lage gewesen sein dürften, die Darstellungen im Produktflyer nachzuvollziehen bzw. Fragen zu formulieren. 75 ii) 76 Soweit die Klägerin gerügt hat, es sei kein Hinweis darauf erfolgt, dass der Ausgabewert des Zertifikats möglicherweise über dem tatsächlichen Marktwert am Ausgabetag liegen könnte, fehlt es insofern schon an substantiiertem Vortrag eines Beratungsfehlers. Zum Einen hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass im vorliegenden Fall Ausgabe- und tatsächlicher Marktwert differierten. Zum Anderen dürfte selbst eine tatsächliche Diskrepanz zwischen Ausgabe- und tatsächlichem Marktwert nicht zu einem Schaden des Anlegers führen. Denn die geplante Rückzahlung des Zertifikats hätte sich jeweils nach dem Ausgabewert und nicht nach dem Marktwert gerichtet. Ein Anleger hätte dort also keinen Verlust gemacht. Zu welchem Preis er das Zertifikat bei Bedarf auf dem Zweitmarkt hätte veräußern können, hätte sich nach verschiedensten Kriterien gerichtet; ob es auch darauf angekommen wäre, dass der Ausgabewert des Zertifikat möglicherweise über dem Marktwert am Ausgabetag lag, ist unwahrscheinlich. 77 jj) 78 Schließlich liegt auch kein Beratungsfehler darin, dass die Klägerin und der Zedent nach dem Vortrag der Klägerin nicht darauf hingewiesen wurden, dass ausweislich des Prospektes ein Handel auf dem Sekundärmarkt nicht gewährleistet werden konnte. Tatsächlich enthält auch der Flyer auf S.7 den Hinweis, dass T International (Europe) börsentäglich „nach bestem Bemühen“ einen sogenannten Sekundärmarktpreis für das Zertifikat stellen würde. Hieraus ergibt sich bereits, dass das Bestehen eines Sekundärmarktes nicht zwingend war. Darüber hinaus waren die Zertifikate auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin tatsächlich handelbar, sodass sich das im Prospekt geschilderte Risiko gar nicht realisiert hat. 79 c) 80 Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die streitgegenständliche Beratung gegenüber ihr oder dem Zedenten nicht anlegergerecht gewesen sei. 81 Sowohl die Klägerin als auch der Zedent waren entgegen ihren Angaben in der Klageschrift keine rein konservativen Anleger. Sie verfügten über Erfahrungen im Wertpapiergeschäft. Die Risikoprofile wiesen als Anlagestrategie „Ertrag“ (Zedent) bzw. „ausgewogen“ (Klägerin) aus. Die im Risikoprofil enthaltenen Fragen sind entsprechend der jeweiligen Strategie nicht rein sicherheitsorientiert beantwortet. 82 aa) 83 Insbesondere der Zedent hat bei den Aussagen „ Bei meinen Anlagen steht ausschließlich die Sicherheit im Vordergrund“, „In Geldangelegenheiten gehe ich nur ungern Risiken ein “, „ Auch kurzfristige Verlustmöglichkeiten möchte ich auf jeden Fall vermeiden “ und „ Auch wenn nur ein Teil meines Vermögens verloren geht, würde mich das stark belasten “ die jeweils risikofreudigste Antwort „ stimme gar nicht zu “ gegeben. Die Aussage „ Ich möchte gerne höhere Renditen erzielen und bin dafür bereit, Risiken zu akzeptieren “ hat er mit „ stimme voll zu “ beantwortet. Auch bei den Renditemöglichkeiten hat er die risikofreudigste Rendite von -20 bis 30% angekreuzt. Darüber hinaus hat er angegeben, dass seine Aufträge in jedem Fall (auch bei Abweichung vom Risikoprofil) ausgeführt werden sollen. 84 Ausgehend von diesem Risikoprofil war die Empfehlung der streitgegenständlichen Zertifikate vertretbar. Der Vortrag der Klägerin, die Fragen seien nur deswegen so risikofreudig beantwortet worden, weil man zum Einen dem Risikoprofil keine Bedeutung beigemessen habe und zum Anderen nur so die telefonische Order von Wertpapieren möglich gewesen sei, findet in der Zusammensetzung des Depots keine Entsprechung. Hätte der Zedent die Fragen tatsächlich nur deswegen risikofreudig beantwortet, weil er auch telefonisch Wertpapiere erwerben wollte, wäre zu erwarten gewesen, dass sein Depot konservativ zusammengesetzt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Tatsache, dass der Zedent einen anderen Teil seines Vermögens in Festgeld investiert hatte, spricht nicht gegen eine risikofreudige Einstellung hinsichtlich des Teils seines Vermögens, das in Wertpapieren angelegt war. Vielmehr kann man aus dieser Art der Anlagementalität schließen, dass ihm der Unterschied zwischen Festgeld und Wertpapieranlagen durchaus bewusst war. 85 bb) 86 Auch die Klägerin selbst hat im Risikoprofil risikofreudige Angaben gemacht, allerdings nicht ganz so risikofreudig wie der Zedent. So hat sie die zwar bei den Aussagen „ Auch kurzfristige Verlustmöglichkeiten möchte ich auf jeden Fall vermeiden “ und „ Ich möchte gern höhere Renditen erzielen und bin dafür bereit, Risiken zu akzeptieren “ jeweils mit der risikofreudigsten Möglichkeit beantwortet, bei den anderen Aussagen hat sie jedoch etwas defensivere Antworten als der Zedent gewählt. Ebenso wie er hat auch die Klägerin angegeben, dass ihre Aufträge in jedem Fall (auch bei Abweichung vom Risikoprofil) ausgeführt werden sollten. 87 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass das Risikoprofil der Klägerin eine vorsichtigere Anlagestrategie ausweist als das des Zedenten den Vortrag widerlegt, man habe die risikofreudigen Antworten nur deswegen gegeben, um auch telefonisch Wertpapiere ordern zu können. Denn offensichtlich konnte auch die Klägerin telefonische Order ausgeben, obwohl ihr Risikoprofil als Anlagestrategie „nur“ ausgewogen auswies. 88 Sowohl die Anlagestrategie als auch die Depotstruktur der Klägerin erlaubte es grundsätzlich, ihr das streitgegenständliche Zertifikat zu empfehlen. Allerdings war der maximale Risikoanteil von 55% bereits vor der Zeichnung der Alpha Express Zertifikate erheblich überschritten (nämlich bei 79,4%) und stieg durch den Kauf dieser Papiere weiter, nämlich auf 89,3% (vgl. Wertpapiersammelorder, Anlage B13, Bl.162 d.A.). Es ist demnach fraglich, ob es anlegergerecht war, der Klägerin den Kauf dieser Zertifikate zu empfehlen. Selbst wenn man hier aber einen Beratungsfehler sehen würde, könnte sich die Klägerin nicht auf ihn berufen. Sie ist, dies ist unter b) ausführlich dargestellt, ordnungsgemäß über Funktionsweise und Risiken der Anlage aufgeklärt worden. Darüber hinaus hat sie in ihrem Risikoprofil angegeben, ihre Aufträge sollten in jedem Fall ausgeführt werden, auch dann, wenn sie mit der Anlagestrategie nicht übereinstimmen. Entscheidet sich der Anleger in Kenntnis der Risiken für eine Anlage und hat er zuvor auf einen bestehenden „Warnmechanismus“, nämlich die - nach dem Risikoprofil auch mögliche - Anweisung, Aufträge nur in Übereinstimmung mit dem Risikoprofil auszuführen, ausgeschaltet, so kann er sich im Nachhinein nicht mehr darauf berufen, dass die Anlage nicht anlegergerecht war. Jedenfalls im Rahmen eines über § 254 BGB zu berücksichtigenden Mitverschuldens wäre ein Schadensersatzanspruch auf Null reduziert. 89 d) 90 Die Behauptung der Klägerin, die Zeugin R habe ihnen genau gesagt, wie sie die telefonischen Abfragen zu beantworten hätten und nur aus diesem Grund hätten beide angegeben, die Zeichnung geschehe auf eigenen Wunsch und nicht nach Beratung durch die Beklagte , führt bereits deswegen nicht zu einer Schadensersatzpflicht, weil die Beratung selbst nach dem Oben genannten nicht fehlerhaft war. Eine diesbezügliche Beweisaufnahme konnte daher unterbleiben. 91 III. 92 Schließlich besteht auch kein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund einer unterlassenen Verkaufsempfehlung im September 2008. 93 1. 94 Es besteht generell keine Beobachtungspflicht der Beklagten hinsichtlich der im Depot ihrer Kunden befindlichen Wertpapiere. Allein die Tatsache, dass es im Sommer/ Frühherbst 2008 verstärkt negative Presse hinsichtlich T gab, führte somit nicht zu einer Handlungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin oder dem Zedenten. Fraglich ist allein, ob der Beklagten (bzw. der Zeugin R) anlässlich des persönlichen Gesprächs mit dem Zedenten Anfang September 2008 ein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei ist zu betonen, dass dieses Gespräch allein zwischen dem Zedenten und der Zeugin R stattfand; ob der Zedent auch die Interessen der Klägerin vertrat, ist von dieser nicht vorgetragen worden. Sollte dies jedoch der Fall gewesen sein (wovon bei Eheleuten grundsätzlich ausgegangen werden kann), muss sich die Klägerin das Wissen des sie vertretenen Zedenten zurechnen lassen. 95 2. 96 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass die Beklagte Pflichten gegenüber dem Zedenten oder der Klägerin verletzt hat. 97 a) 98 Bereits nach der Aussage des Zedenten kam dieser Anfang September 2008 nicht mit einer konkreten Verkaufsabsicht zur Beklagten. Vielmehr beriet er sich aufgrund der negativen Entwicklung der Zertifikate und der negativen Pressenachrichten mit der Zeugin R hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise. Die Zeugin R habe dann, so die Aussage des Zedenten, von einem Verkauf abgeraten, da dies mit einem hohen Verlust verbunden gewesen wäre und hinzugefügt, dass, sollte etwas passieren mit T, diese Bank aufgekauft werden würde. Diese Ansicht hat sich im Nachhinein als falsch herausgestellt. Sie war jedoch aus einer ex-ante Perspektive vertretbar; wie bereits oben unter dd) dargestellt, rechnete in Deutschland bis zur tatsächlichen Insolvenz der T trotz der negativen Presse niemand damit, dass dieser Fall tatsächlich eintreten würde. Nach Ansicht der Kammer kann daher das Risiko, dass sich der von der Zeugin R nach der Aussage des Zedenten erteilte Rat als falsch herausstellt, der Beklagten nicht auferlegt werden. 99 Bei Beratungsgesprächen Anfang September 2008 bestand auf Seiten der Beklagten die Pflicht, einen besorgten Anleger auf die negative Presse bezüglich T hinzuweisen. Darüber hinaus mag fraglich sein, ob das Abraten von einer konkreten Verkaufsabsicht pflichtgemäß gewesen wäre. Im vorliegenden Fall bestand aber nach seiner eigenen Aussage keine feste Verkaufsabsicht beim Zedenten; vielmehr wollte er dies mit der Beklagten bzw. der Zeugin R besprechen. Der Zedent wusste auch nach seiner eigenen Aussage um die negative Berichterstattung und den Wertverfall der Zertifikate und traf dann, nach der Besprechung mit der Zeugin R, selbst die Entscheidung, die Zertifikate nicht zu verkaufen. Dass sich diese Entscheidung später als falsch herausstellt, ist das Risiko des Anlegers. 100 Die Argumentation der Klägerin, dass im Rahmen der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens davon auszugehen sei, dass sie bei entsprechenden Hinweisen auf die Presseberichte die Zertifikate veräußert hätte, ist durch die Angaben des Zedenten widerlegt. Der Zedent hat ausgesagt, er habe die negativen Presseberichte gekannt; dennoch hat er sich für ein Behalten der Produkte entschieden. Die Klägerin selbst hat keine eigenen Nachfragen bei der Beklagten gestellt und es bestand keine Pflicht der Beklagten, sie ungefragt über die negative Presse zu informieren; wenn sie sich von dem Zedenten vertreten lassen wollte, muss sie sich dessen Kenntnisse auch zurechnen lassen (s.o.). Ohnehin ist davon auszugehen, dass die Eheleute die Angelegenheit untereinander besprochen haben. 101 Nach der weiteren Aussage des Zedenten sagte die Zeugin R anlässlich des Gesprächs Anfang September 2008, sie wolle sich bezüglich T bei der Zentrale nochmals erkundigen und ihn informieren, wenn sich aus dieser Anfrage etwas Wesentliches ergeben würde. Sie habe sich dann vor ihrem Urlaub nicht mehr gemeldet; das nächste Gespräch habe am 19.09.2008 (und damit nach der T Insolvenz) stattgefunden; bei diesem Gespräch habe die Zeugin R von einer Email der Zentrale vom 04.09.2008 berichtet, in welcher stünde, dass mit T alles in Ordnung sei. Diese Aussage steht im Widerspruch zu den Angaben der Zeugin R, wonach diese Email vom 04.09.2008 Gegenstand des persönlichen Gesprächs zwischen ihr und dem Zedenten war und es keine weitere Verabredung hinsichtlich eines Telefonats gab. Selbst wenn man aber die Aussage des Zedenten allein zugrunde legt, führt dies nicht zu einer Pflichtverletzung der Beklagten. Wie oben ausgeführt, war die Wertung, dass eine Insolvenz der T abgewendet werden würde, vertretbar, sodass sich auch aus der Tatsache, dass sich die Zeugin R nach dem persönlichen Gespräch nicht mehr bei dem Zedenten meldete, kein schuldhaftes Fehlverhalten herleiten lässt. 102 3. 103 Auch die weitere Aussage der Zeugin R führt nicht zur Begründung einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten. Sie hat die Aussage des Zedenten insofern bestätigt, als sie ausführte, dass sie zum Zeitpunkt des Gesprächs jedenfalls die persönliche Einschätzung abgegeben hätte, die Papiere nicht zu verkaufen. Allerdings hatte die Zeugin keine Erinnerung mehr daran, ob der Zedent konkret fragte, ob er verkaufen solle. Die Zeugin hat auch betont, dass sie, sollte der Zedent gefragt haben, lediglich eine persönliche Einschätzung abgegeben hätte, da von der Beklagten grundsätzlich keine Kauf- oder Verkaufsempfehlung abgegeben werden würden. 104 Die Klägerin konnte demnach ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten aufgrund des Gesprächs Anfang September 2008 nicht beweisen, sodass ein Schadensersatzanspruch insgesamt nicht besteht. 105 IV. 106 Mangels Hauptanspruch konnten auch die geltend gemachten Zinsen nicht zugesprochen werden; ebenso bestand kein Annahmeverzug hinsichtlich der Übernahme der streitgegenständlichen Zertifikate. 107 V. 108 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 109 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 110 Streitwert: 132.600,00 EUR