1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, folgende Äußerungen zu verbreiten: a) „sie selbst habe eine Affäre mit dem Wettermoderator durchlebt. Und könne bestätigen, dass er „ab und zu wirklich nicht zurechnungsfähig“ sei.“ b) „Der Vorwurf: Die Frau behauptet, L habe sie bereits im Jahre 2001 in ihrer Wohnung nackt mit ihrem Bademantelgürtel an der Armatur der Dusche festgebunden. Dann soll er einen 50 Zentimeter langen Rohrstock aus seinem Koffer geholt und ihr damit auf den Po geschlagen haben.“ c) „Der „Focus“ berichtet weiter, die Frau habe ihn mehrfach gebeten, damit aufzuhören. Aber angeblich wollte L nicht von ihr ablassen. Irgendwann sei ihr Kreislauf abgesackt. Erst daraufhin habe der Wettermoderator sie losgebunden und gesagt, dass es ihm leid tue.“ d) „Nie zuvor sei L gewalttätig geworden, habe die Zeugin ausgesagt. In der Phase jedoch, als er sie schlug, sei er ein anderer gewesen.“ so wie im Rahmen des Artikels „Neue Vorwürfe gegen L“ im Onlineangebot anonymY.de vom 31.07.2010 geschehen. 2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorprozessualen Vertretung in Höhe von EUR 596,30 freizustellen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung EUR 20.000,00 und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger ist Moderator, Journalist und Unternehmer (Meteomedia AG, Schweiz). Er produzierte und moderierte u.a. die Sendung „A". Der Kläger war Angeklagter eines vor dem Landgericht Mannheim gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen Verdachts der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Er wurde am 20.03.2010 festgenommen und befand sich bis zum 29.07.2010 in Untersuchungshaft, als das Oberlandesgericht Karlsruhe den gegen ihn bestehenden Haftbefehl aufhob. Die Hauptverhandlung begann am 06.09.2010; ein Urteil in dem Strafverfahren gegen den Kläger stand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch aus. Die Beklagte betreibt unter den Domain anonymY.de die Online-Ausgabe der Tageszeitung BILD. Unmittelbar nach der Entlassung des Klägers aus der Untersuchungshaft berichtete sie am 31.07.2010 auf dieser Domain in dem streitgegenständlichen Artikel unter der Überschrift „Neue Vorwürfe gegen L u.a. wie folgt: „Erst vergangenen Donnerstag wurde L aus der Untersuchungshaft entlassen. Jetzt berichtet das Nachrichtenmagazin „Focus“ von neuen Vorwürfen gegen den TV-Moderator. So soll die Mannheimer Staatsanwaltschaft nach Angaben des „Focus“ in einem weiteren Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gegen L ermitteln. Das berichtet das Nachrichtenmagazin am Samstag vorab. Demnach ist am 23. März, also bereits drei Tage nach der Festnahme Ls, beim Amtsgericht in Mannheim die E-Mail einer Frau eingegangen, die geschrieben habe, sie selbst habe eine Affäre mit dem Wettermoderator durchlebt. Und könne bestätigen, dass er „ab und zu wirklich nicht zurechnungsfähig“ sei. Der Vorwurf: Die Frau behauptet, L habe sie bereits im Jahre 2001 in ihrer Wohnung nackt mit ihrem Bademantelgürtel an der Armatur der Dusche festgebunden. Dann soll er einen 50 Zentimeter langen Rohrstock aus seinem Koffer geholt und ihr damit auf den Po geschlagen haben. Der „Focus“ berichtet weiter, die Frau habe ihn mehrfach gebeten, damit aufzuhören. Aber angeblich wollte L nicht von ihr ablassen. Irgendwann sei ihr Kreislauf abgesackt. Erst daraufhin habe der Wettermoderator sie losgebunden und gesagt, dass es ihm leid tue. Nie zuvor sei L gewalttätig geworden, habe die Zeugin ausgesagt. In der Phase jedoch, als er sie schlug, sei er ein anderer gewesen. (…)“ Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage K 2, Bl. 12 d.A. Bezug genommen. Diese Berichterstattung geht zurück auf dem Magazin „Focus“ bekanntgewordene Details aus der Ermittlungsakte; zudem erfolgte am 31.07.2010 auch eine dpa-Meldung, wegen deren Inhalts auf Anlage B 38, Bl. 147 d.A. verwiesen wird und die sich ebenfalls auf den Focus beruft. In ihrer Vernehmung durch die Polizeidirektion Heidelberg – Außenstelle G am 18.05.2010 äußerte sich die vermeintlich Geschädigte Frau N zu dem hier berichteten Tatvorwurf wie folgt: „Er hatte einen Koffer dabei. Er hat geklingelt und ich habe ihn reingelassen. Es war noch hell, an die genaue Tageszeit kann ich mich nicht mehr erinnern. Ab hier habe ich einen totalen Filmriss. Erst ab der folgenden Situation kann ich mich erinnern. Wir waren im Bad, das war sehr klein. Ich war mit meinem Bademantelgürtel an der Armatur der Dusche gefesselt. Ich kniete innerhalb der Dusche. (…) Ich war komplett nackt. Ich weiß nicht mehr, wie es dazu kam. Plötzlich hatte er einen Stock in der Hand. Den hat er vermutlich aus dem Koffer geholt. Er stand hinter mir und schlug zu. Auf den Hintern. Ich sagte sofort, daß er aufhören soll. Ich habe bestimmt nicht einen ausformulierten Satz gesagt, aber ich habe ihm ganz klar zum Ausdruck gemacht, dass er aufhören soll. Obwohl ich ihn zum Aufhören aufgefordert habe, hat er noch zweimal zugeschlagen. Insgesamt schlug er mich mit dem Stock drei mal. Mein Kreislauf ist auch gleich abgesackt. Er hat mich dann losgebunden und es tat ihm leid. Er hat mich ins Wohnzimmer auf die Couch gebracht. Ich habe geheult und zu ihm gesagt, daß er gehen soll.“ Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage B 36 zu den Gerichtsakten gereichte Vernehmungsprotokoll Bezug genommen. Der Kläger macht geltend, es handele sich um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung. Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung seien nicht gegeben: es fehle bereits an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen, da der nunmehr kolportierte Vorwurf sich allein auf die nicht plausible Aussage des angeblichen Opfers gründe; zudem sei die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt, weil ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei; schließlich führe die Berichterstattung zu einer prangerartigen Vorverurteilung und Stigmatisierung und verstoße gegen die Unschuldsvermutung. Sie sei geeignet, sein Y in der Öffentlichkeit nachhaltig massiv zu beeinträchtigen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß diese Veröffentlichungen just in dem Moment erfolgt seien, als der Haftbefehl gegen ihn aufgehoben worden sei. Es sei daher beabsichtigt gewesen, die öffentliche Meinung durch Kolportierung des neuerlichen Vorwurfs gegen ihn zu wenden dahingehend, daß in Hinblick auf diesen Vorwurf auch etwas an der angeklagten Tat dran sein müsse. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, es liege eine zulässige Verdachtsberichterstattung vor. Die Berichterstattung sei wahrheitsgemäß. Dabei handele es sich nicht um eine eigenständige Verdachtsberichterstattung bezüglich der neu aufgetauchten Vorwürfe; vielmehr sei diese Berichterstattung Teil der zulässigen Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Vergewaltigungsvorwurf. Diese Berichterstattung erfolge auf der Grundlage des eingeleiteten Strafverfahrens gegen den Kläger und sei angesichts dessen Prominenz und der dem Kläger vorgeworfenen strafrechtlich relevanten und moralisch fragwürdigen Verhaltensweisen zulässig, da sie vor diesem Hintergrund zur kritischen Meinungsbildung geeignet sei. Es handele sich um einen Tatvorwurf von gravierendem Gewicht, der die Berichterstattung rechtfertige. Die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt seien eingehalten; einer Anhörung des Klägers habe es nicht bedurft, da sich der Verteidiger Birkenstock des Klägers laut der dpa-Meldung, auf die man habe vertrauen dürfen, zu dem Vorwurf geäußert habe. Auch sei die Berichterstattung nicht vorverurteilend. Es überwiege deshalb das öffentliche Interesse an der Berichterstattung die mit ihr einhergehende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, der schon früher wegen seiner Arbeit als Meteorologe und Wettermoderator als prominente Person im Blickfeld der Öffentlichkeit gestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. 1. Die angegriffene Berichterstattung überschreitet die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung und verletzt den Kläger deshalb in seinem Persönlichkeitsrecht, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. a) Der Kläger wird durch die streitgegenständliche Äußerungen in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen, da über ihn identifizierend berichtet wird. Die Beklagte ist als Störer passiv legitimiert, da sie für den Inhalt der Onlineauftritte, unter den die Veröffentlichungen erfolgten, verantwortlich ist. b) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers ist auch rechtswidrig. Zwar gehören Straftaten zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung zu den Aufgaben der Medien gehört (BVerfG NJW 1973, 1226). Dürfte die Presse, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreiten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnte sie ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht hinreichend erfüllen (BVerfG NJW 1998, 1381), wobei auch zu beachten ist, dass ihre ohnehin begrenzten Mittel zur Ermittlung der Wahrheit durch den Zwang zu aktueller Berichterstattung verkürzt sind. Deshalb verdienen im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig Berichterstattung und mithin das Informationsinteresse jedenfalls dann den Vorrang, wenn die oben dargestellten Sorgfaltsanforderungen eingehalten sind. Stellt sich in einem solchen Fall später die Unwahrheit der Äußerung heraus, so ist diese als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so dass Widerruf oder Schadensersatz nicht in Betracht kommen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324). Hiernach kann auch die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK - soweit sie überhaupt für die Presse gelten kann - die Freiheit der Berichterstattung zumindest dann nicht einschränken, wenn die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung eingehalten werden. Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2000, 1036, 1037 m.w.N.) voraus, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleiht. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung-, vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. (BGH a. a. O.) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gewahrt. aa) Es fehlt bereits an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen. Der Vorwurf gründet sich allein auf die Aussage der Frau N in ihrer Vernehmung durch die Polizeidirektion Heidelberg – Außenstelle G, daß der Kläger sie im Jahr 2001 an die Badarmatur gefesselt und mit einem Stock geschlagen haben soll. Diese Aussage rechtfertigt isoliert betrachtet keine Berichterstattung über den damit gesetzten Verdacht einer schweren Körperverletzung, denn die Aussage ist einerseits inhaltlich äußerst dürftig; so gesteht Frau N selbst ein, sich an die genaue Tageszeit und das, was geschah, nachdem sie den Kläger einließ nicht erinnern zu können. Sie habe einen „totalen Filmriss“ und könne sich erst wieder erinnern ab dem Zeitpunkt, an dem sie an die Armatur der Dusche gefesselt war. Vor dem Hintergrund dieser Beweislage hätte über den Vorwurf isoliert schon seinerzeit nicht identifizierend berichtet werden dürfen; erst recht gilt dies zum Zeitpunkt der Berichterstattung, da zu diesem Zeitpunkt die Tat strafrechtlich bereits verjährt war (§§ 78, 223 224 StGB). bb) Nichts anderes folgt daraus, daß die Berichterstattung im Zusammenhang mit dem anhängigen Strafverfahren vor dem Landgericht Mannheim erfolgte. Im Gegenteil begründet die Berichterstattung gerade in diesem Zusammenhang die gesteigerte Gefahr der Vorverurteilung, da sie den Kläger als notorischen Serientäter erscheinen läßt. Zwar mag der neue Vorwurf Bedeutung für das anhängige Strafverfahren haben, weil er geeignet sein kann, über die Persönlichkeitsstruktur des Klägers Aufschluß zu geben und daher auch für die Überzeugungsbildung des Gerichts von Bedeutung zu sein. Zugleich ist dies aber im Hinblick auf die Gefahr der Vorverurteilung besonders problematisch, denn durch die Wiederholung eines im Kern vergleichbaren Vorwurfs der Gewaltausübung gegen Frauen mag sich in der öffentlichen Meinung die Einschätzung verfestigen, daß der Vergewaltigungsvorwurf dann durchaus zutreffend sein könnte. Dadurch droht die Gefahr einer Vorverurteilung. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der dürftigen Beweislage muß das Berichterstattungsinteresse hinter den Persönlichkeitsschutz zurücktreten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß in dem Artikel kein Zusammenhang zwischen dem laufenden Verfahren und den neuen Vorwürfen hergestellt wird; deren Bedeutung für das laufende Verfahren wird nicht herausgestellt oder dargelegt. Der Artikel beschränkt sich auf die Mitteilung der Existenz dieser Vorwürfe und dies geschieht im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu der Entlassung des Klägers aus der Untersuchungshaft. Damit wird die Entscheidung des OLG Karlsruhe, den gegen den Kläger bestehenden Haftbefehl aufzuheben, gleichsam in Frage gestellt. Eine solche Darstellung aber genügt nicht den Anforderungen an eine ausgewogene Berichterstattung. Unterstrichen wird dies durch das Zitat, der Kläger „sei ab und zu wirklich nicht zurechnungsfähig“ gewesen. Dies stigmatisiert den Kläger und läßt sein Verhalten als zwanghaft erscheinen. Bezogen auf das gegen ihn anhängige Strafverfahren wegen des Vorwurf schwerer Vergewaltigung läßt diese Berichterstattung die Richtigkeit des Vorwurfs für den Durchschnittsrezipienten als durchaus wahrscheinlich erscheinen; dieser wird annehmen, daß der Kläger dann womöglich auch in diesem Fall „nicht zurechnungsfähig“ gewesen sei und die ihm vorgeworfene Tat begangen habe. Die Grenzen einer gerade im Fall der Verdachtsberichterstattung wegen der möglichen Folgen für den Verdächtigen gebotenen zurückhaltenden Berichterstattung sind dadurch überschritten. c) Zudem ist die Wiederholungsgefahr als materielle Anspruchsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs gegeben. Diese wurde bereits durch die Erstbegehung indiziert (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 12 Rn. 17 m.w.N.) und ist bislang nicht ausgeräumt. Mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten besteht sie weiterhin. 2. Der Kläger kann des weiteren wegen dieser rechtswidrigen und zumindest auch fahrlässigen Persönlichkeitsrechtsverletzung aus § 823 BGB sowie nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag die Freistellung (§ 257 BGB) von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Diese sind auch der Höhe nach zutreffend berechnet. Da die in den Verfahren 28 O 949/10, 28 O 950/10 und 28 O 953/10 angegriffenen Berichterstattungen zudem jeweils in ihrem konkreten Äußerungszusammenhang angegriffen sind und jeweils dieser darauf zu überprüfen ist, ob er die Grenzen der zulässigen Verdachtsberichterstattung überschreitet, stellen diese Verfahren auch keine einheitliche Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne mit einem einheitlichen Streitwert dar. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten können daher in jedem Verfahren separat berechnet werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. 4. Streitwert: 40.000,00 Euro.