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Urteil

28 O 955/10

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2011:0622.28O955.10.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

das in Anlage K 1 wiedergegebene Foto des Klägers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten, wenn dies geschieht wie unter anonym1.de vom 21.07.2010 auf der Startseite und/oder im Artikel vom 21.07.2010 unter der Überschrift „L3“.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der P Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 344,95 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, das in Anlage K 1 wiedergegebene Foto des Klägers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten, wenn dies geschieht wie unter anonym1.de vom 21.07.2010 auf der Startseite und/oder im Artikel vom 21.07.2010 unter der Überschrift „L3“. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der P Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 344,95 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000,00 vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Veröffentlichung einer heimlichen Fotoaufnahme, die den Kläger auf dem Gefängnishof der Justizvollzugsanstalt Mannheim zeigt. Der Kläger ist Moderator, Journalist und Unternehmer. Er produzierte und moderierte die Sendung "O" und trat in der Werbung für "F" auf. Am 00.00.00 wurde der Kläger wegen des Verdachts der Vergewaltigung festgenommen und befand sich bis zum 00.00.00 in Untersuchungshaft. Der erste Termin zur Hauptverhandlung fand am 00.00.00 statt. Die Nachricht von der Verhaftung des Klägers sowie der folgende Prozessverlauf stießen auf eine überragende mediale Aufmerksamkeit; seit seiner Verhaftung wurde vielfach und umfangreich über den Kläger in den Medien berichtet. Auf die vom Beklagten auf den Seiten 13 bis 38 der Klageerwiderung (Bl. 84 bis 109 d. A.) zitierten Presseberichte wird beispielhaft Bezug genommen. Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse "www.anonym1.de" die Online-Ausgabe der Anonym1-Zeitung. Am 21.07.2010 veröffentlichte die Beklagte auf der Startseite ihres Internetauftritts und im Artikel unter der Überschrift "L3" ein heimlich aufgenommenes Foto des Klägers, das diesen auf dem Hof der Justizvollzugsanstalt Mannheim im Kreise von Mitinsassen zeigt (Anlagen K 6 und K 7, Bl. 46/47 d. A.). Die Anonym1unterschrift im streitgegenständlichen Artikel lautete wie folgt: "Ganz entspannt mit freiem Oberkörper unterhält sich Wetterexperte L auf dem Gefängnishof mit seinen Mithäftlingen. Einmal am Tag, um 14.45 Uhr darf er raus zum Hofgang." Der Kläger mahnte die Beklagte wegen der Veröffentlichung mit Schreiben vom 21.07.2010 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K 8, Bl. 50 d. A.). Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 21.07.2010 unter Verweis auf die fehlende Vorlage einer Vollmacht ab (Anlage K 9, Bl. 53 d. A.). Der Kläger erwirkte daraufhin vor dem Landgericht Köln unter dem 23.07.2010 eine einstweilige Verfügung (Anlage K 10, Bl. 54 d. A.), mit der der Beklagten die Verbreitung der streitgegenständlichen Fotoaufnahme untersagt wurde (Az: 28 O 492/10). Mit seiner Klage begehrt der Kläger nunmehr die Unterlassung der Verbreitung des Fotos in der Hauptsache. Der Kläger ist der Ansicht, die Veröffentlichung der Fotoaufnahme verletze sein Recht am eigenen Bild. Das Foto zeige den Kläger während des privaten Haftalltags. Eine solche Fotoaufnahme sei ebenso unzulässig wie die Ablichtung von Fotoaufnahmen aus dem Privatleben des Klägers. Abgesehen vom reinen Sensationsinteresse anonym1e die Veröffentlichung des Fotos keinen anerkennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsanonym1ung. Sie stigmatisiere den Kläger als Häftling. Das Foto erwecke so den Eindruck, der Kläger sei der Tat bereits überführt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, das in der Anlage K 1 wiedergegebene Foto des Klägers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten, wenn dies geschieht wie unter anonym1.de vom 21.07.2010 auf der Startseite und/oder im Artikel vom 21.07.2010 unter der Überschrift "L3". die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der P Rechtsanwälte Partnergesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 465,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (10.02.2011) freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Veröffentlichung der Fotoaufnahme des Klägers sei zulässig. Der Kläger genieße eine mediale Omnipräsenz und habe in den Medien überragenden Erfolg und überragende Bekanntheit gehabt. Er nehme öffentlich zu sozialen Problemen Stellung und sei eine Person der Zeitgeschichte. Die Berichterstattung über den Kläger sei bereits angesichts seiner Prominenz zulässig. Dies gelte insbesondere, wenn es darum gehe, um skandalöse, sittlich oder rechtlich zu beanstandende Verhaltensweisen zu berichten. Es sei anerkannt, dass über schwere Straftaten als zeitgeschichtliche Ereignisse in der Öffentlichkeit in einer den mutmaßlichen Täter identifizierender Art und Weise berichtet werden dürfe. Dass sich der Kläger als Häftling in einer Justizvollzugsanstalt befunden habe, sei ebenfalls ein Vorgang der Zeitgeschichte. Die streitgegenständliche Fotografie dokumentiere diesen Vorgang und ermögliche dem Leser, sich über die Haftumstände und die Unterbringung des Klägers in einer Justizvollzugsanstalt nach dem Gesetz eine eigene Meinung zu anonym1en. Der Kläger habe das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den Haftumständen in Presseinterviews anerkannt. Er habe sich nach der Haftentlassung in der Ausgabe Nr. 31/2010 des "Y1" und in der Anonym1-Zeitung vom 31.07.2010 in Interviews zu den Haftumständen geäußert. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage B 24 vorgelegten Artikel des Y1 Bezug genommen. Wenn sich der Kläger in den Medien öffentlich zu den Haftumständen äußere, sei nicht ersichtlich, warum die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen, die die Haftumstände dokumentierten, unzulässig sein sollten. Darüber hinaus sei es nicht erforderlich, dass das Bild selbst ein zeitgeschichtliches Ereignis abbilde, sondern es reiche aus, wenn das Foto kontextbezogen sei. Der aktuelle Anlass für die Berichterstattung der Beklagten habe darin bestanden, dass "hinter Gittern" eigentlich eine genehmigte Generalversammlung der L Produktions-AG habe stattfinden sollen, die kurzfristig abgesagt worden sei. Auch insoweit handele es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis. Es bestehe daher ein Zusammenhang zwischen der Wort- und der Anonym1berichterstattung. Über das Bildnis des Klägers werde die Aufmerksamkeit auf den Wortbericht gelegt. Der Bericht der Beklagte sei auch nicht vorverurteilend. Es werde weder wörtlich noch sinngemäß über den Kläger behauptet, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe erwiesen seien. Es sei durch die umfangreiche Berichterstattung vielmehr allgemein bekannt gewesen, dass sich der Kläger lediglich in Untersuchungshaft befunden habe und somit eine rechtskräftige Verurteilung gar nicht vorgelegen habe. Die Veröffentlichung des Fotos sei auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger in seiner Privatsphäre betroffen sei. Das Verweilen des Klägers auf dem Gefängnishof lasse nicht erkennen, dass der Kläger einem typischen Entspannungsbedürfnis nachgegangen sei. Die Berichterstattung über den Freigang eines berühmten verurteilten Straftäters sei aufgrund eines Bedürfnisses an der Kontrolle der Strafvollstreckungsbehörden in der Rechtsprechung als zulässig angesehen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist überwiegend begründet. I. Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotoaufnahme aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, da die Verbreitung und das Zurschaustellen rechtswidrig war. Die Veröffentlichung war mangels Einwilligung des Klägers und mangels Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses auch nicht nach §§ 22, 23 KUG rechtmäßig. Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Anonym1nisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, an der es im vorliegenden Fall fehlt. Von dem Einwilligungserfordernis besteht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG. Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept u. a. BGH, 06.03.2007 – VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977 - Caroline von Hannover; 01.07.2008 – VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138 – Christiansen I; 17.02.2009 – VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502 – Christiansen II). Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Schutzkonzept in seiner Entscheidung vom 26.02.2008 gebilligt (1 BvR 1606/07 u. a., NJW 2008, 1793 ff – Caroline von Monaco). Der Bundesgerichtshof hat zuletzt mehrfach, unter anderem in seiner Entscheidung vom 01.07.2008 (NJW 2008, 3138 – Christiansen I) für die vorzunehmende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK im Rahmen des abgestuften Schutzkonzeptes (BGH, 06.03.2007, a. a. O.) für die kollidierenden Grundrechtspositionen ausgeführt, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit nimmt. Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Denn zum Kern der Presse- und der Meinungsanonym1ungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsanonym1ungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BGH NJW 2008, 3138 – Christiansen I). Weiterhin ist nach dem Bundesgerichtshof (a. a. O.) bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutzes der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen. Da jedoch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen zur Bebilderung der Medienberichterstattung einschließen, sind die kollidierenden Grundrechtspositionen gegeneinander abzuwägen. Dies kann nach durchgeführter Abwägung dazu führen, dass die Veröffentlichung von Bildnissen des Betroffenen aus seinem Alltagsleben, wie beispielsweise während des Rückzugs in seinem Urlaub, einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Bei der Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter unter Berücksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Vermutung für die Zulässigkeit einer Berichterstattung der Presse, die zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen soll, ist der von Art. 10 Abs. 1 EMRK verbürgten Äußerungsfreiheit ein besonderes Gewicht dort beizumessen, wo die Berichterstattung der Presse einen Beitrag zu Fragen von allgemeinem Interesse leistet. Art. 5 Abs. 1 GG gebietet nach dem Bundesgerichtshof (a. a. O.) allerdings nicht, generell zu unterstellen, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertigte, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Aufgrund dieser Abwägungsgrundsätze ist davon auszugehen, dass das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls beschränkenden Pressefreiheit davon beeinflusst wird, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt. Auch ist zu berücksichtigen, dass prominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen können. Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen. Eine Unterlassung der Nutzung von Abanonym1ungen kann vor diesem Hintergrund nicht über die dem Antrag zugrundeliegende konkrete Nutzung, d.h. im Rahmen des konkreten Kontextes, hinausgehen (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.12.2010, Az. 15 U 105/10). Die nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen vorzunehmende Abwägung führt dazu, dass die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten anzunehmen ist. Bei der Abwägung der entsprechenden Rechte im Rahmen einer Bildberichterstattung ist auch zu berücksichtigen, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Umständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit (BGH NJW 2008, 3138 – Christiansen I) der Fall sein. Das beanstandete Foto zeigt den Kläger im Kreise von Mitinsassen auf dem Gefängnishof. Damit befand sich der Kläger in einem abgeschiedenen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Raum und musste nicht damit rechnen, dass Lichtbilder von ihm angefertigt werden. Dass der Kläger gerade nicht damit rechnete, dass entsprechende Fotoaufnahmen von ihm angefertigt werden würden, zeigt nicht zuletzt auch der Umstand, dass sich der Kläger mit freiem Oberkörper im Gefängnishof gesonnt hat. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst durch seine Inhaftierung keine Möglichkeit hatte, sich weiter in einen privaten Raum zurückzuziehen. Vielmehr war er aufgrund der Umstände gezwungen, den Gefängnishof zu nutzen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, dass der erzwungene Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt nicht dem Zweck dient, dem Individuum Freiräume zu verschaffen, in denen es frei von erzwungener Selbstkontrolle entspannen und Ausgleich von öffentlichen Funktionen und Ämtern erlangen kann. Dass der damalige Aufenthaltsort des Klägers einem solchen Zweck nicht diente, ändert nichts daran, dass ihm dennoch ein allgemeines Persönlichkeitsrecht zusteht, das sich vorliegend in dem Recht auf Schutz der Privatsphäre manifestiert. Denn auch im Rahmen eines Aufenthaltes in der JVA muss ein privater Rückzugsbereich ähnlich einer Urlaubssituation gewährleistet sein (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.12.2010, Az. 15 U 105/10). Dieser Bereich ist daher ebenfalls als Rückzugsbereich anzusehen, der im Rahmen der Bildberichterstattung den Einblicken Dritter grundsätzlich zu entziehen ist, zumal auch der Nachrichtenwert der Lichtbilder von untergeordneter Bedeutung ist. An dieser Bewertung ändert es auch nichts, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung Interviews gegeben hat. Denn die Wort- und Bildberichterstattung sind nach unterschiedlichen Kriterien zu beurteilen. Eine Bildberichterstattung ist typischerweise mit einem ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre verbunden (BGH ZUM 2011, 164, 165). Nicht jede Äußerung des Klägers zu seinen Haftumständen, berechtigt die Presse daher, den Kläger unabhängig von den von ihm getätigten Äußerungen abzulichten. Zum anderen ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass der Kläger bei seinem Hofgang gerade in einer Situation abgelichtet wurde, in der er in begründeter Weise die Erwartung haben konnte, nicht von den Medien abgelichtet zu werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die vorliegende Situation des Klägers auch nicht mit derjenigen eines auf Freigang befindlichen, verurteilten Straftäters zu vergleichen. In dem dortigen Fall (BGH GRUR 2009, 150 – Karsten Speck) kam es maßgeblich auf die Frage an, weshalb der dortige Kläger bereits zwei Wochen nach Inhaftierung die Justizvollzugsanstalt wieder verlassen konnte. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt: "Daran besteht nicht nur wegen der Schwere der Tat und der Person des Klägers, sondern insbesondere wegen des legitimen demokratischen Bedürfnisses nach Kontrolle der Strafvollstreckungsbehörden ein erhebliches Informationsinteresse der Allgemeinheit. Hinzu kommt, dass nach der zutreffenden Berichterstattung der Kläger seine Karriere als Schauspieler auch während der Haftverbüßung weiter verfolgen wollte und ein Informationsinteresse der Leser nicht nur hieran, sondern auch an der Frage, wie dies trotz Inhaftierung möglich sei, gegeben ist." Gerade diese Konstellation besteht hier jedoch nicht. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt der Bildaufnahme gemeinsam mit weiteren Gefängnisinsassen im Gefängnisinnenhof der Justizvollzugsanstalt. Der Verdacht einer Sonderbehandlung des Klägers durch die Strafvollstreckungsbehörden stellte sich daher von Anfang an nicht, sodass auch aus diesem Grund ein erhebliches Informationsinteresse der Allgemeinheit zu verneinen ist. Ein solches Informationsinteresse entsteht auch nicht dadurch, dass der Kläger ursprünglich an dem Tag der Fotoaufnahme an der Generalversammlung seines Unternehmens, die in der Justizvollzugsanstalt stattfinden sollte, teilnehmen wollte. Die Absage dieser Generalversammlung berechtigt die Beklagte nicht, gleichsam über jede andere private Tätigkeit des Klägers anstelle der geplanten Generalversammlung zu berichten. Denn das öffentliche Interesse bezog sich auf die geplante Generalversammlung in einer Justizvollzugsanstalt, nicht jedoch auf das Sonnenbad des Klägers im Gefängnishof unter Mitinsassen. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wiegt dabei vorliegend umso schwerer, weil die Lichtbilder unstreitig heimlich und ohne Kenntnis des Klägers aufgenommen wurden (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.12.2010, Az. 15 U 105/10). Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt. II. Der mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten durch die Beklagte ist teilweise in Höhe von EUR 344,95 begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Freistellung von den vorprozessualen Anwaltskosten aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB verlangen, da die Verbreitung des Bildnisses des Klägers einen rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstellt. Bei vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten handelt es sich dem Grundsatz nach um erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung. Der Anspruch des Klägers ist jedoch der Höhe nach auf einen Betrag von EUR 344,95 begrenzt. Der Kläger hat bei Abrechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen, dass er sowohl die Beklagte als auch die Y AG wegen der gleichen Bildnisveröffentlichung auf Unterlassung in Anspruch genommen hat und es sich insoweit um dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne der §§ 15 ff. RVG handelt. Die Annahme lediglich einer gebührenrechtlichen Angelegenheit ist bei gleichartigen Print- und Onlineveröffentlichungen begründet, wobei grundsätzlich unerheblich ist, ob auf Kläger- oder Beklagtenseite mehrere Rechtspersönlichkeiten betroffen sind (BGH NJW 2011, 155). Aufgrund der vorliegend identischen Berichterstattung und der in beiden Verfahren im Wesentlichen gleichlautenden Abmahnungen des Klägers ist die Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für beide Abmahnungen einem Gesamtgegenstandswert von insgesamt EUR 50.000,00 zu entnehmen. Bei einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG (EUR 1.359,80) zuzüglich der gesetzlichen Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG (EUR 20,00) beträgt die berechtigte Höhe der Gebührenforderung für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers EUR 1.379,80. Die Beklagte als auch die Y AG haften für diese Forderung zu gleichen Teilen. Da der Kläger gerichtlich aufgrund der gebührenrechtlichen Anrechnung auf die Verfahrensgebühr nur die Hälfte der Geschäftsgebühr geltend macht, verbleibt ein Anspruch in Höhe von EUR 344,95. Entgegen dem Klageantrag zu 2) ist dieser Anspruch des Klägers nicht zu verzinsen. Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen setzt gemäß § 288 ZPO das Bestehen einer Geldschuld voraus (vgl. Palandt/Grüneberg, 70. Aufl., § 288 BGB Rn. 6). Dass der Kläger sich mit der Zahlung der Kosten der Abmahnung in Verzug befindet und der Zinsanspruch daher als Schadensersatz geltend gemacht werden kann, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO. Streitwert: EUR 25.000,00