1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft zu vollziehen ab den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, beim Abschluss von Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit Verbrauchern die nachstehend zitierte Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf diese Klausel zu berufen [die nachstehend kursiv und in eckigen Klammern abgedruckten Textbestandteile sind nicht Gegenstand des Verbots, sondern dienen nur seinem besseren Verständnis]: „[...] § 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles [...](5) Der Versicherungsnehmer hat [...] c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, [...] cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte. [...]“ 2. Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2010 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000 vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D : Der Kläger ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein mit dem Zweck der Wahrung von Verbraucherinteressen (Verbraucherschutzverein). Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft, die Rechtsschutzversicherungen anbietet. Zur näheren Beschreibung ihrer Leistungsverpflichtungen und etwa bestehender Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfalls bediente sich die Beklagte folgender in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) enthaltenen Formulierung: „[...] § 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles [...] (5) Der Versicherungsnehmer hat [...] c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, [...] cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte. [...]“ Mit Schreiben vom 22.06.2010 mahnte der Kläger anwaltlich vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten die Beklagte außergerichtlich ab. Er verlangte von der Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Fristsetzung bis zum 12.07.20010. Danach sollte sich die Beklagte sich dahingehend gegenüber dem Kläger verpflichten, es zu unterlassen, die vorstehende Formulierung im Hinblick auf den Abschluss von Neuverträgen über Rechtsschutzversicherungen zu verwenden und/oder sich bei Abwicklung von bereits abgeschlossenen Verträgen über Rechtsschutzversicherungen auf diese oder inhaltsgleiche Formulierungen zu berufen soweit dies nicht gegenüber einem Unternehmer geschehe. Eine Reaktion der Beklagten auf diese Abmahnung erfolgte nicht. Der Kläger ist der Ansicht, die beanstandete Formulierung in den ARB der Beklagten sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. So sei dem durchschnittlich verständigen Verbraucher eine abschließende Bewertung der in § 17 Abs. 5 c) cc) ARB formulierten Verhaltensanweisung schon wegen des offenen und unbestimmten Wortlautes der Formulierung „alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte “ nicht möglich. Weder sei für ihn ersichtlich, welche Kostenerhöhung unnötig oder welches Verhalten konkret geeignet sei, eine Erschwerung der Kostenerstattung zu begründen. Noch könne er im Hinblick auf die bloß potentielle Geeignetheit des zu vermeidenden Verhaltens, eine Erhöhung der Kosten oder Erschwernis ihrer Erstattung herbeizuführen, den Umfang seiner Vermeidungspflicht klar begrenzen, zumal ihm eine Kenntnis der grade im Falle arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen immer wieder auftauchenden Streitigkeiten über die Deckung auch vorprozessualer Streitbeilegungsversuche nicht abverlangt werden könne. Zudem sei die Formulierung auch inhaltlich unwirksam gemäß § 307 Abs. 2 BGB. Die Formulierung stehe im Widerspruch zu der aus § 82 VVG (§ 62 VVG a.F.) folgenden Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers, welche den Versuch einer außerprozessualen Streitbeilegung als im Erfolgsfall kostengünstigste Alternative von diesem verlange. Daneben sei ein Ausschluss oder eine Deckungsbeschränkung hinsichtlich vorprozessualer Streitbeilegungsversuche aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten nicht ersichtlich. Im Übrigen sei dem Versicherungsnehmer eine etwa bestehende Pflichtverletzung seines Prozessbevollmächtigten auch nicht zuzurechnen. Insoweit komme es ausschließlich auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers, nicht aber auf die Fachkenntnisse eines durch diesen beauftragten Rechtsanwalts an. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft zu vollziehen ab den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, beim Abschluss von Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit Verbrauchern die nachstehend zitierte Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf diese Klausel zu berufen [die nachstehend kursiv und in eckigen Klammern abgedruckten Textbestandteile sind nicht Gegenstand des Verbots, sondern dienen nur seinem besseren Verständnis]: „[...] § 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles [...] (5) Der Versicherungsnehmer hat [...] c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, [...] cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte. [...]“ 2. an den Kläger die ihm vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 911,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dazu trägt sie vor, sie verwende die streitgegenständliche Formulierung seit dem 1.1.2011 nicht mehr. Im Übrigen tritt sie der Rechtsauffassung des Klägers entgegen. Insbesondere behauptet sie, der Kläger verfolge mit seiner Klage bloß Partikularinteressen des Berufsstandes der mit der Verfolgung der Interessen der Vertragspartner der Beklagten im Rechtsschutzfall beauftragten Rechtsanwälte. Daneben ist sie der Ansicht, die in Frage stehende Formulierung genüge dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. So betreffe die durch den Kläger vorgetragene Intransparenz alleine – und insoweit bloß selektiv dargestellt – den Anwendungsfall des Umfangs der in den ARB der Beklagten enthaltenen Schadensminderungsobliegenheit im Hinblick auf die in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten auftauchende Frage nach der Deckung und gebührenrechtlichen Erfassung von vorprozessualen Streitbeilegungstätigkeiten des beauftragten Rechtsanwalts. Im Übrigen finde durch die Verpflichtung des Vertragspartners nach der streitgegenständlichen Formulierung eine Konkretisierung und Ausformung der in § 82 Abs. 1 VVG normierten Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers statt. Eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild welche zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 2 führte, könne hierin nicht gesehen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage hat – bis auf einen Teil der geltend gemachten vorprozessualen Kosten – Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus § 1 Abs. 1 UKlaG zu, weswegen ihm auch ein Kostenerstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG i.V.m. § 5 UKlaG, jedoch nur in Höhe von 200,- €, zusteht. Der Kläger ist befugt, den Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG geltend zu machen. Er ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG aktivlegitimiert und in die Liste nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen und nimmt satzungsgemäß – und auch im vorliegenden Fall – Verbraucherinteressen wahr. Die von der Beklagten benutzte Formulierung stellt eine kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Sie ist eine für eine Vielzahl von Verträgen vorgesehene vorformulierte Vertragsbedingung, welche die Beklagte dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss stellt. Der Anspruch scheitert nicht schon daran, dass die von dem Kläger geschilderte Problematik bloß eine Untersumme der Versicherungsfälle betrifft, auf deren Abwicklung die streitgegenständliche Klausel Anwendung finden soll. § 1 UKlaG setzt nur die AGB-Eigenschaft der Klausel voraus, nicht auch die Verwirklichung der eine potentielle Unwirksamkeit begründeten Umstände in einer Vielzahl von Fällen, die hier aber ohne Weiteres gegeben wäre. Entgegen der Ansicht der Beklagten setzt § 1 UKlaG auch nicht voraus, dass die Bestimmungen, die der Kläger durch die Verwendung der streitgegenständlichen Formulierung verletzt sieht, verbraucherschützende Normen darstellen und der Kläger insoweit im konkreten Einzelfall der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs auch im Interesse des Verbraucherschutzes tätig wird. Diese Einschränkung enthält nur der im Verfahren nicht einschlägige § 2 Abs. 1 UKlaG, wonach in Anspruch genommen werden kann, wer in anderer Weise als durch die Verwendung oder Empfehlung von AGB Vorschriften zuwider handelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen. Die angegriffene Formulierung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Sie genügt nicht den Anforderungen, welche nach dem sog. Transparenzgebot an eine klare und verständliche Formulierung zu stellen sind. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Palandt- Grüneberg , § 307 Rn. 17). Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 354, 361 f., BGH NJW 1999, 2279, 2280; BGHZ 136, 394, 401 = NJW 1998, 454; BGH NJW 1990, 2383; BGHZ 106, 42 = NJW 1989, 222). Nach diesem Maßstab lässt die beanstandete Klausel: „[...] § 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles [...] (5) Der Versicherungsnehmer hat [...] c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, [...] cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte. [...]“ die mit ihr bezweckte Auferlegung einer Schadensminderungsobliegenheit und die danach zu erfüllenden Handlungspflichten für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich, klar verständlich und in ihrem Umfang bestimmbar erkennen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind grundsätzlich so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (Palandt- Grüneberg , § 307 Rn. 24). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Dass durch die angegriffene Formulierung eine Beschränkung der Leistungspflicht für den Fall eines vorgerichtlichen Streitbeilegungsversuchs in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit der Folge festzumachen sei, dass eine Kostenübernahme allein die einem Scheitern folgenden prozessualen Kostenfolgen wie Gerichts- und Anwaltsgebühren erfasste, weil sich die Kosten des außergerichtlichen Streitbeilegungsversuchs bei dessen Scheitern jedenfalls als unnötig darstellten, ist durch einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nicht zu erkennen. Der Wortlaut der Formulierung gibt einen solchen Inhalt nicht wieder. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann weder aus eigenem Wissen eine Bewertung vornehmen, ob und wann eine durch seinen Rechtsvertreter in der anwaltlichen Wahrnehmung seiner Interessen durchzuführende Handlung notwendigerweise veranlasst ist, noch sind ihm die Kostenfolgen des RVG und GKG überhaupt bekannt. Umfangreiche Kenntnisse des Kosten- und Vergütungsrechts sind einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch nicht abzuverlangen. Die vorgenannte Formulierung ist auch nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen der Abweichung von dem in § 82 VVG (§ 62 VVG a.F.) enthaltenen gesetzlichen Leitbild zur Abwendung und Minderung des Schadens unwirksam. Danach hat der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Der Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung ist eine solche Schadensminderungsmaßnahme. Diese kann nicht gleichzeitig im Sinne von § 82 Abs. 1 VVG geboten und von der angegriffenen Klausel als Verstoß einer Schadensminderungsobliegenheit mit der Folge der Leistungsbeschränkung gewertet werden. Daneben weicht die Formulierung von dem weiteren gesetzlichen Leitbild der nur verschuldensabhängigen Leistungsfreistellung des Versicherers ab, § 28 VVG. Bei unterstellter Wirksamkeit knüpfte die Formulierung allein an die objektive Verletzung der postulierten Schadensminderungsobliegenheit an ( „alles zu vermeiden, was [...] verursachen könnte“ ). Unerheblich ist insoweit die mit der Neufassung des VVG einhergehende Einführung einer nur verhältnismäßigen Leistungsfreistellung im Falle grober Fahrlässigkeit für die Bewertung. Auch § 6 VVG a.F. machte ein Verschulden des Versicherungsnehmers zur Bedingung der Leistungsfreiheit des Versicherers im Einzelfall. In diesem Zusammenhang sind dem Versicherungsnehmer unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Fachkenntnisse des im Versicherungsfall von ihm zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalts zuzurechnen. So unterliegt die Erfüllung von Obliegenheiten zwar nicht schon allgemein nicht einer Zurechnung nach § 278 BGB. Der beauftragte Rechtsanwalt ist aber kein Erfüllungsgehilfe des Versicherungsnehmers, der gegenüber dem Versicherungsanbieter mit der Erfüllung der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers beauftragt wäre. Er nimmt allein die Interessen seines Mandanten in der mandatierten Angelegenheit wahr. Die Verwendung der unwirksamen Formulierung durch die Beklagte begründet eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr. Diese ist nicht schon dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte erklärt hat, sie verwende die beanstandete Formulierung seit dem 1.1.2011 nicht mehr. Diese bloße Ankündigung bringt einen ernstlichen Willen der Beklagten, auf die Benutzung unbedingt und unbefristet zu verzichten, nicht zum Ausdruck. Auch ein Verzicht, sich bei der Vertragsabwicklung bereits unter Einbeziehung der streitgegenständlichen ARB geschlossener Verträge auf die Klausel zu beziehen ist so nicht erklärt. Aus der Verweisung des § 5 UKlaG auf § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG ergibt sich vielmehr die Notwendigkeit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, welche die Beklagte trotz Aufforderung bisher nicht abgegeben hat. Die Androhung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft beruht auf § 890 ZPO. Der Kläger kann gemäß § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG Ersatz der Abmahnkosten, allerdings lediglich in Höhe von 200,- € verlangen. Nach Ansicht der Kammer kann der Kläger nicht Ersatz der vollständigen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 911,80 € verlangen. Grundsätzlich besteht der Kostenerstattungsanspruch, wenn die Abmahnung jedenfalls zum Teil berechtigt war. Dies umfasst jedoch nicht notwendig die Kosten für einen eingeschalteten Rechtsanwalt, der die Abmahnung formuliert; vielmehr sind solche Kosten nur dann erstattungsfähig, wenn dessen Einschaltung notwendig war. Daran fehlt es, wenn der Abmahnende selbst. über hinreichende Sachkunde verfügt (OLG Köln, Urteil vom 1.1.2010, 20 U 126/09, zitiert nach Juris). Vom Bestehen einer solchen Sachkunde ist beim Kläger, der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen und wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zu behandeln und personell, sachlich und finanziell so ausgestattet sein muss, dass er auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage ist, durchschnittlich schwierige Verstöße gegen die §§ 307 – 309 BGB zu verfolgen (BGH, VersR 2009, 374). Um die Verfolgung eines solchen nicht überdurchschnittlich schwierigen Verstoßes geht es aber hier. Der Kläger ist daher auf die allgemeine Kostenpauschale in der Höhe zu verweisen, wie sie sich in der Rechtsprechung etabliert hat. Der geltend gemachte Zinsanspruch steht dem Kläger aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 288 BGB zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO. Streitwert: 25.000 €