Urteil
105 KLs 5/10
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2011:0708.105KLS5.10.00
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Tenor
Der Angeklagte ist der versuchten besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung schuldig.
Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist der versuchten besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung schuldig. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. G r ü n d e: A. I. Zur Person Der Angeklagte wurde 1967 in München geboren. Der Vater des Angeklagten, der im Jahre 2009 verstarb, war Professor für Biologie. Seine Mutter ist Friseurin. Der Angeklagte hatte ursprünglich zwei Schwestern, von denen eine bereits verstorben ist. Seine andere Schwester lebt seit den 1980er Jahren in Kanada, wohin vor einigen Jahren auch die Mutter des Angeklagten zog. Der Angeklagte wuchs in wohlhabenden Verhältnissen auf. Kurze Zeit nach der Geburt zog der Angeklagte mit seiner Familie, die aus dem Iran stammt, von München wieder in die Heimat. 1978 kam die Familie für etwa ein Jahr nach DeVland zurück, da der Vater in Erlangen an der Übersetzung von Fachliteratur für das Studienfach Biologie arbeitete. In dieser Zeit ging der Angeklagte in Erlangen auch zur Schule und lernte ein wenig DeV. Ende 1979 kehrte die Familie nach Persien zurück. 1987 schloss der Angeklagte dort die Schule ab und machte sein Diplom, einen Abschluss, der mit dem deVen Abitur vergleichbar ist. Außerdem absolvierte er eine dreijährige Ausbildung zum Kfz-Mechaniker. Wegen des beginnenden Krieges in Persien wollte der Angeklagte 1987 zu seiner Schwester nach Kanada ziehen, was jedoch wegen der strengen Einreisebestimmungen nicht möglich war. Daher kam der Angeklagte 1987 wieder nach DeVland und lebt seitdem in Köln. Er stellte einen Antrag auf politisches Asyl, der abgelehnt wurde; jedoch besitzt der Angeklagte seit vielen Jahren eine Duldung, da er keinen Pass hat. Sein Aufenthaltsort ist auf den Regierungsbezirk Köln beschränkt. Im Jahr 1991 arbeitete der Angeklagte für etwa 6 bis 8 Monate als Lackierer in einer Autowerkstatt. 1992 ging er für ungefähr ein Jahr nach England, um dort bei Verwandten zu leben. Tagsüber besuchte er dort eine Schule. 1995 war er für ca. ein halbes Jahr als Friseur beschäftigt, nachdem er während einer Inhaftierung in der JVA eine entsprechende sechsmonatige Ausbildung absolviert hatte. Seitdem lebt der Angeklagte von Sozialhilfe, da ihm eine Erwerbstätigkeit aufgrund seines ausländerrechtlichen Status in DeVland verboten ist. Der Angeklagte litt seit 1991 an einer Virus-Hepatitis B, welche inzwischen ausgeheilt ist. Jedoch besteht bei ihm eine chronische Hepatitis C seit 2001. In den Jahren 1997 bis 2002 hatte der Angeklagte zwei feste Partnerschaften. Die Kammer hat als wahr unterstellt, dass es innerhalb der Beziehungen zu keiner Zeit zu Gewalttätigkeiten, erzwungenen sexuellen Handlungen oder Körperverletzungshandlungen gekommen ist. II. Drogenanamnese Der Angeklagte konsumiert seit dem 10. Lebensjahr Nikotin. Seit 1991, also seit seinem 14. Lebensjahr, konsumiert er Alkohol und Cannabis. Im selben Jahr begann er auch schon mit Heroin zu experimentieren, welches er seit dem 18. Lebensjahr – mit Ausnahme einer von 2002 bis 2005 andauernden Abstinenz – regelmäßig rauchte. Halluzinogene probierte er erstmals mit 20 Jahren aus. Kokain konsumiert er seit dem 24. Lebensjahr. Der Angeklagte hat bereits einige Therapieversuche unternommen, die mit Ausnahme der ersten Therapie jedoch von seiner Seite vorzeitig abgebrochen wurden: 2001 machte er seine erste stationäre Entgiftungstherapie im Alexianer-Krankenhaus in Köln. Die Behandlung dauerte vom 00.00. bis zum 00.00.0000. Zu dieser Zeit wurde bei ihm eine Opiat Abhängigkeit (ICD-10:F11.21), Kokain Abhängigkeit (ICD-10:F14.21) sowie eine Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10:F13.21) diagnostiziert. Die Behandlung wurde regelrecht abgeschlossen. Im Anschluss folgte eine einjährige ambulante Therapie in der Einrichtung Victoria in Köln. Darauf folgte vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 eine stationäre Entwöhnungstherapie in der Fachklinik Liblar in Erftstadt auf Basis des § 35 BtMG. Als therapeutisches Ergebnis wurde festgehalten, dass der Angeklagte keine Krankheitseinsicht entwickelte und es im Verlauf der Behandlung nicht gelang, den Angeklagten zu motivieren. Aufgrund der nur geringen Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit seiner Sucht sei nicht zu erwarten, dass die Behandlung irgendeine Wirkung haben werde. Es sei davon auszugehen, dass der Angeklagte Kränkungen weiterhin damit lösen werde, auf bekannte Suchtmuster zurückzugreifen. Eine Nachsorge im Sinne eines Betreuten Wohnens oder einer ambulanten Rehabilitation sei nicht gewährleistet. Der Angeklagte brach die Behandlung vorzeitig ab, da ihm der Besuch eines Freundes nicht erlaubt worden war und man ihm den Ausgang gestrichen hatte. Im Zeitraum vom 00.00. bis zum 00.00.0000 erfolgte eine zweite Entzugsbehandlung des Angeklagten im Alexianer-Krankenhaus. Es wurde eine Opiat-Abhängigkeit, Cannabisabhängigkeit, Kokain Abusus sowie schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen festgestellt. Seine Entlassung am 00.00.0000 erfolgte aufgrund des nachhaltigen Verdachts auf Drogenkonsum. Die dritte Behandlung im Alexianer-Krankenhaus zum Entzug von Heroin, Benzodiazepinen und Cannabis fand vom 00.00. bis zum 00.00.0000 statt. Am 00.00.0000 sich der Angeklagte kurzfristig, die Behandlung abzubrechen, da er keine Möglichkeit mehr sah, vom stationären Behandlungsangebot zu profitieren. Eine weitere Behandlung im Alexianer-Krankenhaus erfolgte vom 00.00. bis zum 00.00.0000. Der Angeklagte lebte sich zögerlich in das stationäre Setting ein, nahm regelmäßig an den Visiten und Gesprächsgruppen sowie dem Behandlungsangebot teil. Am 00.00.0000 verließ er die Klinik auf eigenen Wunsch vorzeitig, da er erneut keine Möglichkeit sah, vom Behandlungsangebot zu profitieren. 2009 war er durch den Tod seines Vaters tief betroffen und hatte Suizidgedanken, was ihn zu dem Versuch veranlasste, sich nunmehr endgültig von den Drogen loszusagen. Seit Mai 2009 nahm er daher am Methadonprogramm im Haus Miriam am Eifelwall in Köln teil. Er absolvierte für 8 Monate eine ambulante Therapie und besuchte eine Gesprächstherapie. Im September 2009 war er mit etwa 100 mg Methadon eingestellt. Nach Angaben des Angeklagten wurde seine Methadoneinnahme bis Ostern 2010 herunter dosiert, wobei er gelegentlich auch noch Beikonsum hatte. Zum jetzigen Zeitpunkt konsumiere er nach eigenen Angaben nur noch ab und zu Cannabis und nehme etwa eine halbe bis eine Schlaftablette am Tag ein. III. Vorstrafen Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten weist folgende Eintragungen auf: Nr. 1: Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.11.1989 (523 Cs 38 Js 883/89) wurde der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je 13 DM verurteilt. Nr. 2: Mit Urteil vom 14.02.1992 verhängte das Amtsgericht Köln (583 Ls 181 Js 428/91) gegen ihn wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit Handeltreiben von Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen und die Strafe verbüßt. Nr. 3: Das Amtsgericht Köln (583 Ls 105 Js 3/93) verurteilte ihn am 14.01.1994 wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit nicht geringen Mengen in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Die Strafe wurde im Gnadenwege am 18.12.1995 teilweise zur Bewährung ausgesetzt und der Strafrest – ebenfalls im Gnadenwege – mit Wirkung vom 25.03.1998 erlassen. Nr. 4: Am 11.05.1999 wurde er durch das Amtsgericht Köln (524 Ds – 181 Js 1440/98 – 196/99) wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 15 DM verurteilt. Nr. 5: Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.11.1999 (582 Ls – 182 Js 330/99 – 73/99) wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen und die Strafe bis zum 20.10.2006 vollstreckt, nachdem die Vollstreckung durch die Staatsanwaltschaft Köln zunächst mit Entscheidung vom 27.10.2004 zurückgestellt worden war. Nr. 6: Am 26.02.2003 verhängte das Amtsgericht Köln (182 Js 190/01 – 582 Ds 40/01) gegen ihn wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in fünf Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Strafe wurde bis zum 13.03.2006 vollständig verbüßt, nachdem die Vollstreckung eines Restes der Freiheitsstrafe zwischenzeitlich durch die Staatsanwaltschaft Köln mit Entscheidung vom 27.10.2004 zurückgestellt worden war Nr. 7: Das Amtsgericht Köln (182 Js 256/04 – 582 Ds 33/04) verhängte am 02.07.2004 gegen ihn eine Freiheitsstrafe von einem Monat wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Nach der ursprünglichen Zurückstellung der Vollstreckung durch Entscheidung der Staatsanwaltschaft Köln vom 27.10.2004 wurde die Strafe verbüßt. Die Strafvollstreckung war am 11.09.2005 erledigt. Nr. 8: Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.11.2008 (36 Js 379/08 – 526 Ds 471/08) wurde gegen ihn wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tatmehrheit mit Diebstahl im besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit Hehlerei eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verhängt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt und läuft noch bis zum 14.11.2011. Nr. 9: Am 12.12.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (182 Js 212/08 – 583 Ls 559/08) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte verfügte am 00.00.0000 auf der L-Straße in L1 im Bereich des Hauses mit der Hausnummer 00 über zwei Bubbles mit insgesamt 10,88 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 2,91 HCL sowie über 0,58 Gramm Marihuana. Am 05.03.2008 verfügte er über 3,5 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 1,95 Gramm HCL. Der Angeklagte legte gegen das Urteil Berufung beim Landgericht Köln ein, wobei er die Berufung auf das Strafmaß beschränkte. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde der Angeklagte am 30.07.2009 durch den Sachverständigen Dr. L2 exploriert, der ein Gutachten zur Frage der Anwendung der §§ 20, 21 StGB und des § 64 StGB erstattete. Als Ergebnis der Begutachtung führte der Sachverständige aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte aus Angst vor Entzugserscheinungen zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätten sich aber weder Hinweise auf schwerste Persönlichkeitsveränderungen noch auf eine Intoxikation durch Drogen oder schwere Entzugserscheinungen zur Tatzeit ergeben. Weitere Krankheiten oder Störungen, die die Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB erfüllen, hätten sich nicht diagnostizieren lassen. Zur Frage einer Unterbringung nach § 64 StGB führte der Sachverständige aus, dass beim Angeklagten zwar eine Drogenabhängigkeit mit einer ungünstigen Rückfallprognose vorliege, die einem Hang entspreche. Jedoch sei nicht von der erforderlichen Erfolgsaussicht einer Unterbringungsmaßnahme auszugehen, da der Angeklagte schon mehrfach Therapien abgebrochen habe und eine derartige Maßnahme zudem ablehne. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Köln fand am 07.09.2011 – also vier Tage vor dem diesem Urteil zugrunde liegenden Tatgeschehen – statt. Unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.11.2008 (siehe unter Nr. 8) wurde der Angeklagte durch das Landgericht Köln (151 - 25/09) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit dauert noch bis zum 29.12.2012 an. B. Aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung konnten folgende Feststellungen getroffen werden: I. Vorgeschichte Der Angeklagte kennt die Nebenklägerin K P etwa seit dem Jahr 2007 aus der Kölner Drogenszene. Zu dieser Zeit war der Angeklagte noch mit seiner Freundin O D zusammen, pflegte zu der Nebenklägerin aber eine intensive platonische Freundschaft. Seine damalige Freundin war sehr eifersüchtig, da sie merkte, dass der Angeklagte zunehmend auch ein über eine Freundschaft hinausgehendes Interesse an der Nebenklägerin entwickelte. Deshalb machte sie der Nebenklägerin in einem Gespräch klar, dass der Angeklagte ihr Freund sei und die Nebenklägerin die Finger von ihm zu lassen habe. Dies – und vermutlich auch Unstimmigkeiten über die Bezahlung von Drogen – führte dazu, dass der Kontakt zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten in der Folge zunächst abbrach. Etwa im Juni 2009 trafen sich der Angeklagte und die Nebenklägerin zufällig im Methadonprogramm im Haus Miriam in Köln wieder. Zu dieser Zeit wurde der Angeklagte mit etwa 100 mg Methadon substituiert, die Nebenklägerin mit etwa 25 mg. Dem Angeklagten ging es aufgrund des Todes seines Vaters damals sehr schlecht. Ihn quälten zudem Suizidgedanken. Die Nebenklägerin tröstete den Angeklagten und war für ihn da. Dadurch stellte sich ein enger freundschaftlicher Kontakt zwischen den beiden ein. Man traf sich wegen der gemeinsamen Vergabezeit im Methadonprogramm täglich bei der Ausgabe und unternahm meistens vorher und/oder nachher noch etwas zusammen. Die Nebenklägerin hatte oft ihren am 00.00.0000 geborenen Sohn G im Kinderwagen dabei und besuchte den Angeklagten sehr häufig in seiner Wohnung in der L-Straße, von wo aus man gemeinsam zum Spielplatz oder spazieren ging. Die Nebenklägerin bemerkte bald, dass der Angeklagte wieder starkes Interesse an einer Beziehung mit ihr hatte. Sie machte ihm daraufhin mehrfach deutlich, dass sie nichts mit ihm anfangen wolle, da sie mit dem Zeugen T zusammen war. Mit diesem führte sie bereits seit dem Jahr 2005 eine von gelegentlichen Trennungen unterbrochene Beziehung und lebte mit ihm in einer gemeinsamen Wohnung. Der Zeuge T ist auch der Vater ihres Kindes. Die Beziehung zwischen der Nebenklägerin und dem Zeugen T war indes stets von Konflikten wegen des unterschiedlichen Lebensstils der beiden geprägt. Während der Zeuge T ein Studium durchlaufen hatte und beruflich in seiner Tätigkeit als Ingenieur stark eingebunden war, kämpfte die Zeugin P gegen ihre Drogensucht. Der Zeuge T unterstützte die Zeugin P zwar stets bei dem Versuch ein drogenfreies Leben zu führen und hielt zu ihr, machte ihr aber auch Vorwürfe, wenn er bemerkte, dass sie sich mit den falschen Leuten traf und das gemeinsame Kind dort mit hin nahm. Außerdem gab es wegen der Drogenproblematik der Zeugin oft Auseinandersetzungen mit dem Jugendamt und man war stets von der Substitutionsstelle abhängig, da gemeinsame Reisen nur dann möglich waren, wenn die Zeugin P das Methadon als „take home“ mitbekam. Nach der Geburt des Kindes kam es für eine längere Zeit nicht mehr zum Geschlechtsverkehr zwischen den beiden. Im Sommer 2009 hegte die Zeugin P den Verdacht, dass der Zeuge T ihr fremdging. Sie hatte nämlich eine SMS gelesen, die eine Bekannte des Zeugen T ihm geschickt hatte, in dem diese vorschlug, man solle sich bei der Abschlussparty vom Stadion, wo der Zeuge früher eine Zeit gearbeitet hatte, einen Schlafsack teilen. Wegen der Schwierigkeiten in ihrer Beziehung vertraute sich die Zeugin P dem Angeklagten an, der sich verständnisvoll zeigte und nun seine Chance sah, die Nebenklägerin doch noch für sich zu gewinnen. Er versuchte sie davon zu überzeugen, dass er viel besser für die Zeugin P und ihren Sohn sorgen könne. Er malte sich schon eine gemeinsame Zukunft aus und plante gemeinsame Reisen in den Iran und zu seiner Familie nach Kanada. Da sich die Zeugin P einsam fühlte und das Bedürfnis nach Nähe verspürte, gab sie schließlich dem Drängen des Angeklagten nach, sodass es gegen Mitte/Ende August zum ersten Intimkontakt zwischen den beiden im Zimmer des Angeklagten im Asylantenwohnheim kam. Innerhalb eines kurzen Zeitraums von höchstens drei Wochen kam es in zwei weiteren Fällen zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr der beiden. Die Zeugin bereute diese sexuellen Kontakte im Nachhinein und ekelte sich vor sich selbst, dass es überhaupt so weit gekommen war. Sie machte dem Angeklagten wiederum deutlich, dass sie weiterhin an einer Beziehung nicht interessiert sei, sondern nur deshalb mit dem Angeklagten geschlafen habe, weil sie den – wie sich später herausstellte unbegründeten – Verdacht hatte, dass ihr Freund fremdging. Der Angeklagte drängte die Zeugin P in diesem Zeitraum bei mehreren Gelegenheiten zum Sex, was sie jedoch ablehnte. Hierauf reagierte der Angeklagte unzufrieden, war jedoch weder wütend noch aggressiv. Mal fragte er die Zeugin, warum sie denn nicht wolle, mal versuchte er es kurze Zeit später erneut oder ließ die Sache dabei bewenden. Anfang September 2009 fuhr die Zeugin P gemeinsam mit ihrem Freund, dem Zeugen T nach Polen, um dort Verwandte zu besuchen. Losgelöst von den Problemen des Alltags verbrachten die beiden dort eine schöne Zeit. Es ist davon auszugehen, dass die Zeugin P dadurch bestärkt wurde, für ihre Beziehung mit dem Zeugen T zu kämpfen und sie daher endgültig den sexuellen Kontakt mit dem Angeklagten einstellen wollte. Am Morgen des 11.09.2009, einen Tag nach der Rückkehr aus Polen, besuchte die Nebenklägerin – zusammen mit ihrem Sohn – den Angeklagten gegen 10 Uhr in seiner Wohnung in der L-Straße 00-00 in L1. Nachdem sie in der Mittagszeit beide gemeinsam zur Methadonvergabe gegangen waren, suchte die Zeugin im Park bei einem Spaziergang das Gespräch mit dem Angeklagten. Sie machte dem Angeklagten klar, dass sie keine Beziehung mit diesem wolle, sondern ihre Zukunft mit dem Zeuge T sehe. Dabei betonte die Zeugin, dass es besser sei, wenn sie sich nicht weiter sehen würden, falls er eine rein freundschaftliche Beziehung nicht akzeptieren könne. Der Angeklagte weinte, da er starke Gefühle für die Zeugin hegte, und erklärte sich schließlich mit einer bloßen Freundschaft einverstanden. Nach dem Gespräch ging die Nebenklägerin mit ihrem Kind nach Hause, um für dieses dort ein Essen zuzubereiten. II. Tatgeschehen a. Am Abend des 00.00.0000 war die Zeugin P bei den Eltern ihres Freundes, des Zeugen T, in der A-Straße in L1 zum Essen eingeladen. Dort rief der Angeklagte sie mehrmals an und man verabredete sich für einen späteren Zeitpunkt. Nach dem Besuch bei den Schwiegereltern ging die Angeklagte zur Bahn. Da es ihr jedoch zu lange dauerte, bis diese eintreffen würde, ging sie zu Fuß zum A-Platz, wo sie den Angeklagten traf, der ihr anbot, sie zu Fuß nach Hause zu begleiten. Er wolle nur noch eine Jacke in seiner Wohnung holen und gab an, er habe auch noch eine „Überraschung“ für die Zeugin. Diese ließ sich schließlich nach anfänglichem Zögern überreden, mit dem Angeklagten in sein Zimmer in der L-Straße zu kommen. Der Angeklagte drängte die Zeugin in das Zimmer und schloss die Tür ab. Die Zeugin P stellte auf der linken Seite des Zimmers den Kinderwagen ab. Der Angeklagte packte sie sodann mit beiden Armen am Hals und wollte sie küssen. Die Zeugin wollte dies nicht, was sie ihm auch sagte, und drehte sich zur Seite weg. Er entgegnete darauf: „Wieso nicht?“ und wurde wütend. Er befahl der Zeugin P im Folgenden mehrfach: „Zieh dich aus!“. Darüber hinaus erwähnte er, dass er bereits Viagra eingenommen habe und daher unbedingt „wolle“. Er hielt sie fest, schubste sie auf das Bett und legte sich auf sie, wobei er sie oberhalb der Bekleidung überall, insbesondere an der Brust, anfasste und mit den Händen versuchte, ihr Oberteil zu zerreißen. Sie wehrte sich, worauf er an ihren Haaren zog, sie mit der flachen Hand schlug und sie fest an den Armen packte. Durch die Einwirkungen auf die Zeugin wollte er erreichen, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, obwohl er erkannt hatte, dass sie dies nicht wollte. Der Zeugin gelang es mehrfach, vom Bett aufzustehen, wurde jedoch immer wieder vom Angeklagten dorthin zurück gedrängt. Während des gesamten Geschehens schrie die Zeugin P lautstark mehrfach: „Hilfe! Polizei! Hilfe“, was auf der Straße gut zu hören war, da eine der Fensterscheiben nicht eingesetzt war. Auch das Kind der Zeugin jammerte und weinte. Um die Schreie der Zeugin zu unterbinden, drückte der Angeklagte ihr einmal ein Kopfkissen ins Gesicht. Die Zeugin bemerkte während des Geschehens, dass der Angeklagte riesige Augen mit weit aufgerissenen Pupillen hatte. Das aggressive Verhalten des Angeklagten schockierte und verwunderte sie, sie erkannte den Angeklagten nicht wieder und gab später an, er sei nicht er selbst gewesen. Als sie wieder einmal vom Bett aufgestanden war, versuchte die Zeugin zu ihrem Kind zu gelangen und flehte den Angeklagten an, diesem nichts zu tun. Der Angeklagte war hinter ihr und ergriff ein neben ihm auf dem Schrank an der rechten Zimmerseite liegendes ca. 30 cm langes Brotmesser, welches er ihr mit der stumpfen Seite an den Hals hielt. Dann zeigte er mit dem Messer auf das Kind der Zeugin. Diese war daraufhin so bestürzt, dass sie auf die Knie fiel und dem Angeklagten anbot, seinem Verlangen am nächsten Tag nachzukommen, wenn ihr Sohn nicht dabei sei. Er erwiderte darauf: „Nein, jetzt““, zog sie in Richtung Bett, worauf sie noch mal allen Mut nahm, ihn wegzustoßen. Dann klopfte ein anderer Heimbewohner, der Zeuge C U, der durch die Schreie auf das Geschehen aufmerksam geworden war, an die Zimmertür des Angeklagten. Dieser hielt der Zeugin P zunächst den Mund zu, ließ dann aber von ihr ab und gab sein Vorhaben, die Geschädigte gewaltsam zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, notgedrungen auf. Er verabschiedete sie mit den Worten: „Geh, du Schlampe!“ Die Zeugin P verließ das Zimmer mit dem Kinderwagen und ging die Treppe hinunter, wobei ihr der Zeuge C U beim Tragen des Kinderwagens half. Als sich die Zeugin auf den letzten Treppenstufen befand, drohte der Angeklagte ihr für den Fall der Anzeigenerstattung an, ihr Kind umzubringen, indem er sagte: „Denk daran, keine Anzeige!“, wobei er eine halsabschneidende Geste machte und auf das Kind deutete. b. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Steuerungsvermögen des Angeklagten bei der Tatbegehung aufgrund einer akuten Drogenintoxikation, die das Eingangsmerkmal der „krankhaften seelischen Störung“ im Sinne des § 20 StGB erfüllt, nach § 21 StGB erheblich gemindert war. Es kann allerdings ausgeschlossen werden, dass die Steuerungsfähigkeit gänzlich aufgehoben war. III. Geschehen nach der Tat a. Als die Zeugin P nach dem Tatgeschehen die Treppe hinunter kam, war sie immer noch völlig aufgelöst. Der Angeklagte kam kurz später die Treppe hinunter und redete auf sie ein. Sie trat in den Flur an die Eingangstür, die offen stand. Der Heimleiter des Asylantenheims, der Zeuge Q, trennte die beiden und bat die Zeugin P in den Aufenthaltsraum, wo sie auf die verständigten Polizeibeamten warten sollte. Die Polizei und Rettungswagen trafen kurze Zeit später ein. Die Zeugin P wurde kurz untersucht, aber es konnten keine Verletzungen festgestellt werden. Sie wurde von der Zeugin PK‘in B und ihrem Kollegen PHM O1 zum Vorfall befragt, war aber noch sehr aufgebracht und fing immer wieder an zu weinen. Die Polizeibeamten gaben den Sachverhalt mündlich an die später eintreffenden Kollegen von der Kriminalpolizei, KOK C1 und KOK T1 weiter. Nach ihrer Befragung rief die Zeugin P zu Hause bei ihrem Freund, dem Zeugen T, an und sagte ihm, dass etwas passiert sei, sie aber jetzt nach Hause komme. Die Polizeibeamten KOK C1 und KOK T1 fuhren die Zeugin und ihren Sohn daraufhin nach Hause in die gemeinsame Wohnung der Zeugin und des Zeugen T. Als sie dort eintrafen, war die Zeugin immer noch völlig aufgelöst, hatte Tränen im Gesicht und war mit den Nerven fertig. Der Zeuge T brachte zunächst den Sohn ins Bett. Aufgrund der schlechten Verfassung der Zeugin befragte der Zeuge T sie nicht im Detail, was passiert war, sie gab aber an, es habe einen Vergewaltigungsversuch gegeben und sie sei auch mit einem Messer bedroht worden. Der Zeuge T sagte, sie könne ihm alles genauer erzählen, sobald sie soweit sei. Am selben Abend rief der Angeklagte noch bei der Zeugin P auf dem Handy an. Er forderte, die Zeugin solle die Anzeige zurückziehen, sonst würden der Zeuge T und dessen Vater von den sexuellen Kontakten erfahren. Als er bemerkte, wie aufgebracht die Zeugin über den Anruf war, nahm der Zeuge T ihr das Handy aus der Hand nahm und führte das Gespräch. Der Angeklagte schilderte diesem sinngemäß, er habe gar nichts gemacht. Er und die Zeugin seien wie Bruder und Schwester, er würde ihr nie etwas antun. Der Zeuge T hielt ihm darauf vor, warum seine Freundin dann so fertig sei, wenn gar nichts passiert wäre. Er war so aufgebracht, dass er den Angeklagten beschimpfte. b. Am nächsten Morgen bemerkte die Zeugin eine kleine Verletzung am Hals, von der sie vermutete, dass sie durch das Messer, das an ihren Hals gehalten wurde, stammte. Sie hatte Schmerzen an den Armen und Beinen, Hämatome an den Knien, auf die sie gefallen war, und konnte ihre Haare für eine Woche lang nur unter Schmerzen kämmen. Unmittelbar nach der Tat hatte sie zudem Angst vor dem Angeklagten. In den ersten zwei Wochen ging sie nur in Begleitung hinaus und schreckte auf, wenn sie Geräusche hörte. Daher begleitete der Zeuge T sie am nächsten Tag auch zur Substitution. Auf dem Weg sahen sie den Angeklagten zufällig von weitem, der sich aber sofort entfernte. Der Zeuge T fragte sie bei dieser Gelegenheit, warum sie überhaupt bei dem Angeklagten gewesen sei. Sie berichtete ihm daraufhin, der Angeklagte habe sie unter Vorhalt eines Messers gezwungen vom A-Platz mit in seine Wohnung zu kommen. Dies glaubte der Zeuge T nicht, da ihm klar war, dass die Zeugin den Angeklagten kannte und sie dies vor ihm verheimlichen wollte, da er strikt dagegen war, dass sie ihren Sohn mit zu Leuten aus dem Methadonprogramm nahm. Die Zeugin schilderte dem Zeugen T das Geschehen vom Vortag genauer: dass ihr ein Messer an die Kehle gehalten worden war, der Sohn auch mit dem Messer bedroht worden sei, der Angeklagte an ihren Haaren gezogen habe, sie auf das Bett geschmissen und geprügelt habe, dass sie sich gewehrt habe und schließlich aufgrund eines Klopfens an der Tür befreit wurde. Bei ihrer Erzählung zitterte die Geschädigte und war aufgelöst. Einige Zeit später gab die Geschädigte gegenüber dem Zeugen T zu, dass die Geschichte, wie sie in die Wohnung des Angeklagten gelangt war, gelogen war. c. Am 17.09.2009 wurde der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 16.09.2009, Az.: 503 Gs 2225/09, in dieser Sache vorläufig festgenommen und befand sich vom 18.09.2009 bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 26.10.2009 in Untersuchungshaft in der JVA Köln. Der Aussetzungsbeschluss enthielt als Auflage ein Kontaktverbot zur Nebenklägerin. Wegen eines Verstoßes des Angeklagten gegen dieses Kontaktverbot, wurde der Haftbefehl am 12.02.2010 aufgrund Beschlusses des Landgerichts Köln wieder in Vollzug gesetzt, sodass der Angeklagte bis zur erneuten Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 09.04.2010 wiederum in der JVA Köln in Untersuchungshaft saß. d. In der Folgezeit wurde die Zeugin P vor der Hauptverhandlung vor der Kammer bei drei weiteren Gelegenheiten ausführlich polizeilich vernommen. Die erste ausführliche Vernehmung erfolgte am 00.00.0000 von 12:15 Uhr bis 14:23 Uhr durch die Zeugin KHK’in V in den Räumen des Polizeipräsidiums Köln. In dieser machte die Nebenklägerin im Wesentlichen die unter B.II.a. festgestellten Angaben. Hinsichtlich des Messers sagte sie jedoch, der Angeklagte habe es zuerst in die Luft gehalten, bevor er es ihr an den Hals hielt. Auch habe der Angeklagte ihr, als sie auf dem Bett lag, mit beiden Händen vorne an den Hals gefasst und sie gewürgt. Der Angeklagte habe außer „Zieh dich aus!“ auch „Ich will dich ficken!“ gesagt. Die Zeugin P leugnete jedoch auf Nachfrage, dass es zwischen ihr und dem Angeklagten vor der Tat zu sexuellen Kontakten gekommen sei. Die zweite ausführliche Vernehmung erfolgte am 00.00.0000 von 11:24 Uhr bis 14:00 Uhr wiederum durch die Zeugin KHK’in V im Polizeipräsidium Köln. Gegenstand der Vernehmung war nicht das eigentliche Tatgeschehen, sondern die Vorgeschichte der Tat, also das Kennenlernen der Zeugin und des Angeklagten. Wiederum leugnete die Zeugin, dass es zwischen ihr und dem Angeklagten im Vorfeld der Tat im Zeitraum von Ende August bis Anfang September zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen war. Später kam es zu einer dritten polizeilichen Vernehmung am 00.00.0000 von 10:38 Uhr bis 11:13 Uhr im Polizeipräsidium Köln durch KHK’in L3. Eigentlicher Anlass der Vernehmung war der Verstoß des Angeklagten gegen das ihm durch den Aussetzungsbeschluss des Landgerichts Köln auferlegte oben erwähnte Kontaktverbot zur Nebenklägerin am 11.02.2010. Zu Beginn der Vernehmung stellte die Nebenklägerin nunmehr klar, mit dem Angeklagten vor dem Tatgeschehen doch bereits dreimal einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Dazu sei es gekommen, da sie zu diesem Zeitpunkt Schwierigkeiten in der Beziehung zu ihrem Freund, dem Zeugen T, hatte und der Angeklagte für sie da gewesen sei. Sie gab an, bisher nichts davon erzählt zu haben, um zu verhindern, dass ihr Freund davon erfahre und dadurch die Beziehung zu ihm noch weiter zu gefährden. e. Gegen Ende 2010 trennten sich die Zeugin P und der Zeuge T endgültig voneinander. Zum 01.06.2011 zog der Zeuge T in eine eigene Wohnung. Das Sorgerecht über den gemeinsamen Sohn G wird von beiden ausgeübt. f. Bei einem zufälligen Treffen des Angeklagten mit der Nebenklägerin an einer Bahnhaltestelle in Köln zu einem nicht näher aufklärbaren Zeitpunkt, als diese gerade auf dem Weg zum Arzt war, ging der Angeklagte vor ihr auf die Knie, weinte und entschuldigte sich für das Tatgeschehen bei ihr. Er sagte zu ihr, sie wisse doch, dass er bei der Tat nicht er selbst gewesen und doch immer gut zu ihr gewesen sei und fragte sie, warum sie ihn denn in den Knast schicken wolle. g. Vor der Verhandlung kam es wiederholt zu Anrufen des Angeklagten bei der Zeugin P, in denen dieser sie aufforderte, sie solle sagen, dass die beiden nun verlobt seien, damit die Zeugin ihre Aussage aufgrund von § 52 StPO verweigern könne und es nicht zu einer Verurteilung des Angeklagten käme. Dies teilte die Zeugin P bei einem Gesprächstermin am 14.05.2011 auch der Vertreterin der Nebenklage, Rechtsanwältin M, mit. Zwei Tage vor ihrer gerichtlichen Vernehmung zeigte der Angeklagte der Zeugin P die Verlobungsringe, die er gekauft hatte, um die Geschichte glaubhaft erscheinen zu lassen. Die Zeugin P rief den Angeklagten vor der Hauptverhandlung auch öfters wegen der Verlobungssache an, weil sie mit dem Gedanken spielte, diese Geschichte zu bestätigen, um nicht aussagen zu müssen, damit die Sache endlich vorbei sei. Letztlich entschied sie sich jedoch dagegen. C. I. Der Angeklagte hat sich wie folgt abweichend von den getroffenen Feststellungen in dem jeweils angegebenen Verfahrensstadium eingelassen: 1. Der Angeklagte erklärte zunächst im Ermittlungsverfahren am 23.09.2009 über seinen Verteidiger, dass die Zeugin P den Angeklagten vor dem Tatgeschehen mehrfach mit ihrem Mobiltelefon angerufen habe und ihn gebeten habe, er solle sie doch in die Wohnung lassen. In der Wohnung habe die Zeugin ihm dann erklärt, sie wolle mit ihm schlafen, er solle sich gründlich duschen, sie müsse nur kurz zur Arbeit und komme dann wieder. Sie habe die Wohnung dann verlassen und sei später freiwillig zurückgekehrt. Es habe dann einen Streit darüber gegeben, dass die Zeugin eine Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen habe. Es sei nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen. Auch habe der Angeklagte die Zeugin weder bedroht noch verletzt. 2. Nachdem die Anklageschrift vom 30.12.2009 beim Landgericht Köln eingegangen war, beantragte der Angeklagte über seinen Verteidiger, das Verfahren nicht zu eröffnen und erklärte, der Angeklagte habe keine sexuellen Handlungen an der Zeugin vornehmen wollen, es habe der Zeugin anlässlich einer Auseinandersetzung lediglich eine Ohrfeige gegeben. 3. Im Termin der Hauptverhandlung gab er an, er sei am Tattag auf Wunsch der Zeugin P zu einem Mitbewohner im Heim, dem Zeugen L4, gegangen um dort etwas – vermutlich Drogen – für sich und die Zeugin zu besorgen. Der Zeuge habe ihm daraufhin berichtet, dass die Zeugin P mit einem Portugiesen geschlafen habe, was der Zeuge von dem Portugiesen selbst erfahren habe. Der Angeklagte sei daraufhin sehr böse geworden, zu seinem Zimmer zurückgekehrt und habe die Zeugin P zur Rede gestellt. Er habe zu ihr gesagt, sie solle das Zimmer sofort verlassen, da er sie nicht mehr sehen wolle. Die Zeugin habe sich jedoch geweigert zu gehen, woraufhin sich der Angeklagte weinend neben sie auf das Bett gesetzt und sich selbst mit der Hand ins Gesicht geschlagen habe, um der Zeugin klar zu machen, dass sie ihn in Ruhe lassen und seine Wohnung verlassen solle. Als sie sich weigerte, habe er sie auf das Bett zurückgeschubst, ihr an den Haaren gezogen und ihr eine Ohrfeige gegeben, wofür er sich in der Hauptverhandlung bei ihr entschuldigte. Es habe jedoch keinen sexuellen Hintergrund gegeben und es sei auch kein Messer im Spiel gewesen. II. 1. Die unter A I.-III. getroffenen Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten zu seinem persönlichen Werdegang, dem verlesenen und vom Angeklagten als zutreffend erachteten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 05.05.2011, den in der Hauptverhandlung verlesenen Feststellungen des Berufungsurteils des Landgerichts Köln vom 07.09.2011 (Az: 151-25/09 -182 Js 212/08; Bl. 223 ff.) sowie dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L2, der im Rahmen der Exploration des Angeklagten Zugriff auf die beigezogenen Krankenakten der jeweiligen Therapien des Angeklagten hatte. 2. Die Feststellungen zur Vorgeschichte basieren auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, der schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens angegeben hat, dass es zwischen ihm und der Nebenklägerin nach einer anfangs intensiven platonischen Freundschaft im Sommer 2009 auch zu sexuellen Kontakten gekommen sei. Dies wurde von der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung sowie in der dritten polizeilichen Vernehmung auch bestätigt, nachdem sie zuvor noch geleugnet hatte, jemals Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gehabt zu haben. Der enge Kontakt der Nebenklägerin zum Angeklagten wurde zudem durch die Aussagen der Heimmitarbeiter Q und B1 bestätigt, die angegeben haben, die Nebenklägerin häufig – fast täglich – im Asylantenwohnheim gesehen zu haben. Auch die Zeugen S, Q1, L4 und C U haben bekundet, dass es einen innigen freundschaftlichen Kontakt zwischen den beiden vor der Tat gegeben habe. 3. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen insbesondere auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und auf der glaubhaften Zeugenaussage der Geschädigten P. Soweit der Angeklagte die Körperverletzung eingeräumt hat, bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Einlassung, die sich mit der glaubhaften Aussage der geschädigten Zeugin und Nebenklägerin P deckt. Soweit sich der Angeklagte abweichend von den getroffenen Feststellungen unter B. II. eingelassen hat, ist die Einlassung zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. a. Die Einlassung des Angeklagten lässt sich mit den übrigen glaubhaften Zeugenaussagen nicht in Einklang bringen. Es konnte zum einen nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden, dass der Angeklagte sein Zimmer im Wohnheim kurz verließ, als die Zeugin P bei ihm war, um sich in das in der fünften Etage liegende Zimmer des Zeugen L4 zu begeben. Die Zeugin P hat glaubhaft bekundet, dass das Geschehen schnell ablief und der Angeklagte die ganze Zeit im Zimmer bei ihr gewesen sei. Selbst wenn man unterstellt, dass der Angeklagte zu dem Zeugen L4 ging, erscheint die Einlassung weiterhin wenig plausibel, soweit der Angeklagte angegeben hat sich aus Eifersucht mit der Zeugin P gestritten zu haben. Denn die Angabe des Angeklagten, der Zeuge L4 habe ihm erzählt, dass die Zeugin P ein Verhältnis mit einem Portugiesen habe, wurde von dem vom Angeklagten selbst benannten Zeugen L4 nicht bestätigt. Dieser hat ausgeführt, er habe dem Angeklagten geschildert, dass die Zeugin P sich mit einem Portugiesen lediglich getroffen habe. Dass die Tatsache, dass sich die Zeugin P mit einem anderen Mann bloß getroffen haben soll, den Angeklagten derart aufgebracht hat, dass er die Zeugin angeschrieen, geschlagen und an den Haaren gezogen hat, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung wenig nachvollziehbar. Zudem hat die Zeugin P glaubhaft bekundet, dass sie überhaupt keinen Portugiesen kenne. Darüber hinaus ist die Aussage des Zeugen L4 bereits wenig glaubhaft, da sie erhebliche Entlastungstendenzen aufweist. So gab der Zeuge L4 an, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob die Zeugin P am Tatabend verweint aussah, obwohl er den übrigen Ablauf des Abends, insbesondere das Gespräch mit dem Angeklagten über das Treffen der Nebenklägerin mit dem Portugiesen in genauen Einzelheiten schildern konnte. Auf Nachfrage bekundete er, er könne sich deshalb so genau an den Tatabend erinnern, weil an dem Abend die Polizei verständigt worden war. Nach den glaubhaften Angaben des Heimleiters, des Zeugen Q, gehören jedoch Polizeieinsätze im Asylantenheim in gewissem Maße zur Tagesordnung. Der Zeuge L4 konnte sich auf Nachfrage nicht mehr an den konkreten Inhalt eines mit dem Verteidiger des Angeklagten am 26.05.2011, also erst vier Tage vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, geführten Gesprächs erinnern. Als die Vernehmung zu diesem Punkt kam, gab der Zeuge mehrfach an, nun nichts Weiteres erzählen zu wollen. Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen L4 wird auch dadurch abgeschwächt, dass der Zeuge sich nach dem Eindruck der Kammer als leicht beeinflussbar gezeigt hat. So hat er bekundet, der Nebenklägerin am Tatabend zunächst geglaubt zu haben, dass der Angeklagte versucht hatte, sie zu vergewaltigen. Als er später von der Ex-Freundin des Angeklagten erfuhr, dass dieser und die Nebenklägerin vor der Tat einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt hatten, habe er nach eigenen Angaben – ohne die Auskunft zu hinterfragen – nicht mehr an den Wahrheitsgehalt des Tatvorwurfs geglaubt. Aus welchen Gründen er nun an den Angaben der Nebenklägerin zweifelte, konnte er nicht angeben. Darüber hinaus ist die Einlassung des Angeklagten vom zeitlichen Ablauf des Geschehens her nicht mit den glaubhaften Aussagen der Zeugen P1, Q, X und K1 in Deckung zu bringen, die übereinstimmend angegeben haben, dass die Schreie der Nebenklägerin mehrere Minuten lang zu hören waren. Der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Mitschnitt des Notrufs der Zeugin X, die zunächst versehentlich die Feuerwehr alarmierte, dauerte allein 1 Minute und 18 Sekunden. Bevor die Zeugin X den Anruf tätigte, hatte sie aber bereits mehrere Minuten mit ihrer Freundin, der Zeugin K1, vor dem Haus gestanden, um sich zu vergewissern, dass ein Polizeieinsatz erforderlich war. Auch die Zeugen P1 und Q haben unabhängig voneinander die Polizei verständigt, da sie die Hilferufe für sehr ernst hielten. Die zeitliche Dauer und die Intensität der Hilfeschreie der Nebenklägerin sprechen auch bereits deswegen gegen die Einlassung des Angeklagten, weil nicht erklärlich ist, warum diese nicht einfach dessen Aufforderung, sein Zimmer zu verlassen, nachgekommen sein soll. Denn nach der Schilderung des Angeklagten habe er sie nur deshalb geschlagen und an den Haaren gezogen, um sie zum Gehen zu bewegen. Wenn somit eine Beendigung der Übergriffe des Angeklagten durch ein bloßes Verlassen des Zimmers durch die Nebenklägerin hätte erreicht werden können, liegt es nahe, dass sie dies getan hätte anstatt sich minutenlanger Gewalteinwirkung durch den Angeklagten auszusetzen. b. Des Vorwurfs der versuchten besonders schweren Vergewaltigung überführt wird der Angeklagte durch die glaubhafte Aussage der Zeugin und Nebenklägerin P, die die Vorgeschichte der Taten, den eigentlichen Tathergang und die Geschehnisse nach der Tat, soweit sie in ihrem Wahrnehmungsbereich gelegen haben, so geschildert hat, wie sie oben festgestellt worden sind. Die Angaben der Nebenklägerin zum Tatgeschehen waren im Rahmen der verschiedenen Vernehmungssituationen im Wesentlichen konstant. Abweichungen ergaben sich lediglich hinsichtlich der Reihenfolge der Ereignisse. So gab die Nebenklägerin in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung noch an, das Messer erst gesehen zu haben, bevor der Angeklagte es ihr an den Hals hielt, während sie in der Hauptverhandlung eine umgekehrte Reihenfolge hinsichtlich der Wahrnehmung des Messers schilderte. Es liegt nahe, dass es sich hierbei lediglich um eine Verwechslung der Reihenfolge handelt. Denn die Nebenklägerin hat mehrfach betont, sich an die konkrete Reihenfolge des Ablaufs nicht mehr genau erinnern zu können. Die Nebenklägerin schilderte lediglich bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung, vom Angeklagten auch kurz mit beiden Händen am Hals angefasst und gewürgt worden zu sein. Außerdem habe er zu ihr „Ich will dich ficken!“ gesagt. In der Hauptverhandlung konnte sie sich an diese Umstände nicht mehr erinnern. Als plausible Erklärung hierfür lässt sich anführen, dass die Nebenklägerin diese Details vergessen hat. Die erste polizeiliche Vernehmung fand bereits vier Tage nach dem Tatgeschehen statt, sodass die Erinnerung zu diesem Zeitpunkt noch sehr frisch gewesen ist. Bei dem Fassen an den Hals handelte es sich zudem nicht um die einzige zwangvolle Einwirkung auf die Nebenklägerin, sondern eine von vielen. Auch ist es nachvollziehbar, dass die Nebenklägerin den konkreten Wortlaut der Äußerungen des Angeklagten nach fast zwei Jahren nicht mehr vollständig wiedergeben konnte. Dass er sie aufforderte sich auszuziehen, konnte sie nach ihren Angaben noch genau erinnern. Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin bestehen nicht. Diese war bei ihrer Vernehmung aussagewillig und aussagefähig. Sie war in den jeweiligen Tatzeiträumen ohne weiteres in der Lage, die Situation richtig zu erfassen. Die Zeugin KHK’in V hat angegeben, dass sich die Nebenklägerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung trotz der langen Dauer der Vernehmung offen und unkompliziert gezeigt und einen authentischen Eindruck vermittelt habe. Sie hatte nach dem Eindruck der Kammer bei ihrer Vernehmung auch keine Schwierigkeiten, sich an das Geschehene zu erinnern und das Wahrgenommene in der Hauptverhandlung wiederzugeben. Sie war in der Lage, das Geschehen auf Nachfrage zu konkretisieren. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für Störungen der Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit infolge psychischer oder physischer Störungen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zeugin zur Tatzeit unter einem derartigen Drogeneinfluss gestanden hat, dass sie das Geschehene nicht richtig erfassen konnte. Denn sie hatte lediglich mittags in der Substitutionsstelle Methadon eingenommen, wobei sie schon auf lediglich 25 mg ab-dosiert war. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die Aussage der Nebenklägerin glaubhaft ist. Die Aussage der Nebenklägerin weist zahlreiche Realkennzeichen auf. Das Geschehen ist in einen logisch konsistenten Ablauf und einen raumzeitlichen Zusammenhang eingebettet. Die Zeugin schildert detailreich, wobei sie jedoch auch Erinnerungslücken einräumt und angibt, wegen des schnellen Ablaufs die konkrete Reihenfolge der Ereignisse nicht mehr genau wiedergeben zu können. Während ihrer Aussage in der Hauptverhandlung waren bei der Nebenklägerin deutliche körperliche sowie emotionale Zeichen sichtbar: sie zitterte, ihre Stimme stockte, sie bekam einen roten Kopf und ihr standen die Tränen in den Augen. Diese Anzeichen deuten auf einen Erlebnisbezug hin. Die Kammer hat insbesondere auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte der Zeugin P ein Messer an den Hals gehalten hat. Als der Einsatz des Messers in der Hauptverhandlung zur Sprache kam, verkrampfte sie, zitterte und stotterte noch heftiger. Die Zeugin hat angegeben, das Messer zunächst an ihrem Hals gespürt zu haben, es danach jedoch auch gesehen zu haben, da der Angeklagte mit dem Messer eine drohende Geste in Richtung ihres Sohnes machte. Die Zeugin beschrieb das Messer detailliert: es habe sich um ein etwa 30 cm langes Messer mit einem schwarzen Griff gehandelt, das hinten etwas breiter war und vorne schmaler wurde, die Klinge sei 6-7 cm breit und insgesamt länger als der Griff gewesen. Das Messer, auf das die Beschreibung der Zeugin P zutrifft, wurde später auch durch Polizeibeamte am Tatort aufgefunden. Die am 11.09.2009 durch Beamte der Kriminalwache am Tatort gefertigte Fotoaufnahme des Messers (Bl. 27 d.A.), die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, trägt die Bildunterschrift „vermutliche Tatwaffe“. Dass das Messer noch am Tatabend durch die Polizeibeamten fotografisch festgehalten wurde, spricht dafür, dass die Zeugin P dieses in ihrer – der Durchsuchung vorangegangenen – Vernehmung bereits erwähnt hat und die Polizeibeamten gezielt danach Ausschau gehalten haben. Die Zeugin P erkannte die Tatwaffe in der Hauptverhandlung auf der Fotografie wieder. Es ist spricht auch nichts dafür, dass die Zeugin P das Messer etwa erst zu einem späteren Zeitpunkt der Schilderung des Tatgeschehens „hinzuerfand“. Es ist nicht auszuschließen, dass die Zeugin P bereits den am Tatort eintreffenden Polizeibeamten PK’in B, PHM O2, KOK C1 und/oder KOK T1 von dem Messer berichtete. Dem steht auch nicht entgegen, dass von einem Messer in den polizeilichen Aktenvermerken nicht die Rede ist. Zwar gab der Zeuge KOK C1 an, dass ein solcher Umstand generell auch zu den Akten genommen werden würde. Die Zeugin KHK’in V hat jedoch geschildert, dass es generell nicht auszuschließen sei, dass von einem Zeugen geschilderte Einzelheiten wegen Übertragungsfehlern nicht in die polizeilichen Vermerke aufgenommen werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die polizeilichen Aktenvermerke keine Wortprotokolle darstellen, sondern meistens erst am Ende der Schicht abgefasst werden, wodurch es nicht auszuschließen ist, dass Einzelheiten verloren gehen. Jedenfalls nur vier Tage nach dem Tatgeschehen machte die Zeugin P in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 15.09.2009 Angaben zum Einsatz des Messers bei der Tat. Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin P wird auch nicht dadurch entkräftet, dass im polizeilichen Aktenvermerk vom 12.09.2009 (Bl. 2 d.A.) die Rede davon ist, dass der Angeklagte nach den Angaben der Zeugin versuchte, die Nebenklägerin zu entkleiden. Vielmehr ist der Vermerk mit der Schilderung der Nebenklägerin in Einklang zu bringen, die angegeben hat, der Angeklagte habe an ihrem Oberteil gezerrt, um es zu zerreißen. Da in dem Vermerk – wie oben bereits dargelegt – keine wörtliche Wiedergabe der Zeugenaussage erfolgt, ist davon auszugehen, dass durch den Hinweis auf das Entkleiden diese Schilderung der Nebenklägerin aufgegriffen werden sollte, die letztlich den sexuellen Bezug des Geschehens belegt. Die Zeugin PK’in B, welche die dem Aktenvermerk vom 12.09.2009 zugrunde liegende Vernehmung am Tatabend durchführte, konnte sich auf Nachfrage der Kammer an Einzelheiten der Schilderung der Nebenklägerin nicht mehr erinnern. Zudem wurden die Kleidungsstücke der Nebenklägerin, die diese zur Tatzeit trug, eine Jeanshose sowie ein Sweatshirt, nach der ersten polizeilichen Vernehmung der Nebenklägerin durch die Zeugin KHK’in V, die dieses in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat, sichergestellt, da die Nebenklägerin angegeben hat, dass der Angeklagte sie an der Kleidung berührt hatte. Auch die Angaben des Zeugen B2 führen nicht dazu, dass den Bekundungen der Nebenklägerin nicht gefolgt werden kann. Denn es kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Nebenklägerin diesem gegenüber das Tatgeschehen abweichend von den hier getroffenen Feststellungen schilderte. Der Zeuge B2 hat bekundet, die Nebenklägerin habe ihm unter Zittern von dem Vorfall berichtet und bei dieser Gelegenheit gesagt, der Angeklagte habe bei der Tat bereits begonnen, sich selbst die Hose zu öffnen und versucht, auch den Gürtel der Nebenklägerin zu öffnen, was nicht den Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung entspricht. Die Nebenklägerin konnte sich nicht mehr erinnern, ob sie dem Zeugen B2 tatsächlich von dem Vorfall berichtet hat, hielt dies aber für möglich. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge B2 die Schilderung durch die Nebenklägerin fehlerhaft erinnert oder dass diese ihm überhaupt nicht von der Tat erzählte. Die Zeugen S, B2 sowie die Nebenklägerin haben bekundet, dass der Vorfall in der Drogenszene oftmals thematisiert wurde, wodurch nicht auszuschließen ist, dass die Geschichte durch vielfaches Weitererzählen eine Eigendynamik entwickelte und der Zeuge B2 schließlich glaubte, die Nebenklägerin habe es ihm so wie von ihm wiedergegeben geschildert. Darüber hinaus ist die Aussage des Zeugen B2 schon wenig glaubhaft, da sie erhebliche Belastungstendenzen zulasten des Angeklagten aufweist. Der Zeuge B2 hat angegeben, der Angeklagte sei in der Drogenszene allgemein als Teufel bekannt. Es sei schon mehrfach zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Angeklagten gekommen. Dass der Angeklagte der Nebenklägerin eine Ohrfeige gegeben habe, nachdem der Zeuge C U an der Tür geklopft hatte, hätten nach Angaben des Zeugen B2 alle Anwesenden gesehen. Insbesondere die letztgenannte Aussage des Zeugen B2 belegt, dass dieser unreflektiert Geschehensabläufe, die ihm nur vom Hören und Sagen zugetragen worden sein können, als wahr unterstellt. Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der glaubhaften Aussage der Nebenklägerin auch fest, dass der Angeklagte diese auf der Treppe mit einer „halsabschneidenden“ Geste bedroht hat, um sie von einer Anzeigenerstattung abzubringen. Dem steht die Aussage des Zeugen C U, der angegeben hat, sich an eine derartige Geste nicht erinnern zu können, obwohl er sich mit den beiden auf der Treppe befand und half, den Kinderwagen hinunter zu tragen, nicht entgegen. Denn es ist nicht zwingend, dass der Zeuge C U dies mitbekommen hat. Zudem war die Aussage des Zeugen C U von erheblichen Entlastungstendenzen geprägt. So hat er in der Hauptverhandlung zunächst bekundet, er habe ganz sicher gesehen, dass sich der Angeklagte und die Nebenklägerin vor dem Tatgeschehen des Öfteren umarmt hätten und Hand in Hand spazieren gegangen seien. Nachdem ihm jedoch seine Aussage bei der Polizei (Bl. 95 d.A.) vorgehalten worden war, wo er erklärte, dass er keine Zärtlichkeiten zwischen den beiden mitbekommen habe, hat er auf Nachfrage des Gerichts angegeben, sich diesbezüglich doch nicht mehr sicher zu sein. Der Umstand, dass die Zeugin P die vorangegangenen sexuellen Kontakte zu dem Angeklagten in den ersten Vernehmungen zunächst geleugnet hat, führt nicht zu der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussage hinsichtlich des dem Angeklagten angelasteten Tatvorwurfs. Denn bei den falschen Angaben zur Vorgeschichte handelt es sich lediglich um eine Lüge, die das Randgeschehen betrifft. Die Nebenklägerin wurde zu diesem Aussageverhalten eindringlich sowohl in der dritten polizeilichen Vernehmung am 15.03.2010 als auch in der Hauptverhandlung befragt. Sie konnte als plausible Erklärung für ihr Aussageverhalten angeben, dass sie zunächst Angst gehabt habe, die ohnehin schon problembelastete Beziehung zu ihrem Freund, dem Zeugen T, noch weiter zu gefährden. Jedoch sei sie von ihrer Rechtsanwältin eindringlich dahingehend beraten worden, dass sie auch hinsichtlich des Randgeschehens bei der Wahrheit bleiben müsse. Dies veranlasste sie, ihre Aussage entsprechend der getroffenen Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat zu korrigieren. Diese Feststellungen entsprechen auch der vom Angeklagten gemachten Einlassung. Die Lüge der Nebenklägerin gegenüber ihrem Freund, dem Zeugen T, dem sie erzählte, sie sei durch den Angeklagten bereits mit einem Messer am A-Platz bedroht worden und unter Vorhalt des Messers gezwungen worden, diesem in seine Wohnung zu folgen, führt ebenfalls nicht dazu, dass ihr auch hinsichtlich der Angaben zum Tatgeschehen nicht zu glauben wäre. Denn die Nebenklägerin hat glaubhaft bekundet, diese Notlüge nur deshalb erzählt zu haben, weil sie gegenüber ihrem Freund nicht zugeben wollte, mit ihrem Kind zusammen das Asylantenwohnheim aufgesucht zu haben, um einen Drogensüchtigen zu besuchen. Dies wollte die Nebenklägerin verheimlichen, um einem weiteren Streit mit ihrem Lebensgefährten aus dem Weg zu gehen. Der Zeuge T erkannte auch sofort, dass es sich bei der Schilderung der Nebenklägerin, wie diese in die Wohnung des Angeklagten gelangt war, um eine Lüge handelte. Hinsichtlich der Angaben der Nebenklägerin zum Tatgeschehen war der Zeuge T jedoch von Anfang an überzeugt, dass es sich um die Wahrheit handelte, da er unmittelbar nach der Tat einen persönlichen Eindruck von der Nebenklägerin gewinnen konnte und merkte, dass diese völlig mit den Nerven fertig und aufgelöst war und ihr die Tränen im Gesicht standen. Als weiteres Qualitätsmerkmal der Aussage der Zeugin P ist anzuführen, dass diese frei von jeglichen Belastungstendenzen ist, vielmehr erhebliche Entlastungstendenzen aufweist. Zudem hat die Zeugin, so der Eindruck der Kammer in der Hauptverhandlung, vollkommen offen ausgesagt. So gab die Zeugin an, der Angeklagte sei bei der Tat nicht er selbst gewesen, er sei sonst nie aggressiv gewesen und eigentlich auch kein schlechter Mensch. Sie sei sich sicher, dass er in sie verliebt gewesen sei und auch an ihrem Kind hinge. Das Messer habe sie zuerst nur gespürt, er habe es mit der stumpfen Seite an ihren Hals gehalten. Sie könne ihn trotz der Tat nicht hassen, habe nunmehr auch keine Angst mehr vor ihm, sondern ihm verziehen. Sie stehe dem Angeklagten nunmehr indifferent gegenüber, wobei sie auch Mitleid für ihn und seine Situation empfinde. Ferner gab sie an, kein Interesse an einem Strafverfahren und einer Bestrafung des Angeklagten zu haben. Sie gestand ein, darüber nachgedacht zu haben, bei Gericht eine Verlobung mit dem Angeklagten vorzutäuschen, um so von einem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch machen zu können und nicht erneut über den Vorfall berichten zu müssen. Zudem gab sie an, dass sie keine Anzeige erstattet hätte, wenn am Tatabend nicht bereits die Polizei durch die Zeugen Q, P1 und X verständigt gewesen wäre. Die Kammer ist aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sie in der Hauptverhandlung von der Zeugin gewonnen hat, davon überzeugt, dass die der Aussage der Zeugin zu entnehmenden Entlastungstendenzen auch nicht auf einem schlechten Gewissen aufgrund einer Falschbelastung des Angeklagten beruhen. Es ist auch wenig wahrscheinlich, dass die Nebenklägerin den Vergewaltigungsvorwurf zu der vom Angeklagten eingeräumten Körperverletzung hinzudichtete, um den Angeklagten zu Unrecht falsch zu belasten. Zum einen spricht dagegen bereits, dass die Aussage der Nebenklägerin – wie oben bereits detailliert aufgeführt –keinerlei Belastungstendenzen aufweist. Zum anderen erscheint es auch fernliegend, dass die Nebenklägerin sich innerhalb weniger Minuten das Tatgeschehen mit seinen vielen Einzelheiten ausgedacht haben könnte, um es dann den eintreffenden Polizeibeamten zu schildern. Die Nebenklägerin war beim Eintreffen der Polizeibeamten auch noch nicht in Erklärungsnot gegenüber ihrem Freund, dem Zeugen T, warum sie überhaupt beim Angeklagten gewesen war. Die Nebenklägerin hätte das Angebot der Polizeibeamten, sie nach Hause zu fahren, ohne weiteres ausschlagen können, sodass der Zeuge T von dem Einsatz, und insbesondere von der Tatsache, dass die Nebenklägerin beim Angeklagten war, nicht erfahren hätte. Die Nebenklägerin war durch das Tatgeschehen jedoch so aufgewühlt, dass sie es in Kauf nahm, dass der Zeuge T von ihrem Besuch beim Angeklagten erfahren würde. Dies wird dadurch belegt, dass sie angegeben hat, den Zeugen T direkt nach der Vernehmung angerufen zu haben, um ihm zu berichten, dass etwas passiert sei, sie jetzt aber nach Hause komme. Zudem hat der Zeuge KOK C1 glaubhaft bekundet, dass die Nebenklägerin erleichtert gewesen sei, als die Polizeibeamten ihr anboten, sie Heim zu fahren. Die Aussage der Zeugin P wird auch noch durch weitere Indizien gestützt. Auf den durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbildern (Bl. 61-63 d.A.) wurden am 16.09.2009 Verletzungen der Zeugin P festgehalten, welche von ihrer Platzierung her mit ihrer Schilderung des Tatgeschehens in Einklang zu bringen sind. Am Hals der Zeugin ist eine kleine Wunde zu sehen, die womöglich vom Messereinsatz herrührt, sowie Hämatome an den Knien, die entstanden sein könnten, als die Zeugin P während des Tatgeschehens auf die Knie gefallen ist. Dass die Verletzungen tatsächlich im Rahmen des Tatgeschehens entstanden sind, lässt sich zwar nicht mit Sicherheit feststellen, dies ist aber auch nicht auszuschließen. Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. C1 hat es nach ihrer fachkundigen Einschätzung für möglich gehalten, dass die Hämatome 5 Tage alt sind, und dass die Wunde am Hals durch das Messer verursacht wurde. Angesichts des Mangels an weiteren Anknüpfungstatsachen konnten genauere Feststellungen hierzu nicht getroffen werden. Die Schilderung der Nebenklägerin wird zudem dadurch gestützt, dass zahlreiche Passanten, darunter die Zeugen P1, X und K1, der Heimleiter, der Zeuge Q, und ein weiterer Heimbewohner, der Zeuge C U, unabhängig voneinander auf die deutlich vernehmbaren Hilferufe („Polizei! Hilfe!“) einer Frauenstimme aufmerksam wurden, obwohl es in der L-Straße abends generell sehr laut ist. Bei den genannten Zeugen handelt es sich um objektive Zeugen, die keinen Bezug zum Ausgang des Strafverfahrens haben. Die Zeugen X, P1 und Q hielten die Gefahrenlage für so ernsthaft, dass sie sich veranlasst sahen, die Polizei zu alarmieren. Aufgrund der Intensität der Schreie hatte die Zeugin X Angst, dass jemand aus dem Fenster fallen würde und war so aufgewühlt, dass sie selbst zu zittern begann. Die Zeugen befanden sich auch nahe genug am Tatort, um die Schreie wahrnehmen und zweifelsfrei einer örtlichen Herkunft einordnen zu können. Die Zeugen P1, X und K1 standen auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Der Zeuge C U hat bekundet, er sei, als er die Schreie hörte, in seinem Zimmer gewesen, welches sich um ein Zimmer versetzt direkt über dem des Angeklagten befindet. Nachdem er zuerst gedacht habe, dass jemand auf der Straße aus Spaß um Hilfe rief, habe er schließlich bemerkt, dass die Schreie aus dem Haus kamen. Er sei daraufhin in die zweite Etage gegangen und habe an der Zimmertür des Angeklagten gelauscht, um sich zu vergewissern, dass es sich um das richtige Zimmer handelte. Er habe im Zimmer einen Streit und das Weinen eines Kindes vernommen. Der Zeuge Q hat angegeben, die Hilferufe wahrgenommen zu haben, als er sich in seinem Büro im Erdgeschoß aufhielt, er sei dann auf die Straße herausgetreten und habe festgestellt, dass die Rufe aus dem Zimmer des Angeklagten kamen, was er als Heimleiter, der die Zimmerverteilung im Haus kennt, zweifelsfrei zuordnen konnte. Die Zeugen P1 und K1 haben bekundet, dass die Schreie aus dem zweiten Stock gekommen seien, wo auch das Zimmer des Angeklagten liegt. Die intensiven Schreie der Nebenklägerin waren zudem auf dem asservierten Mitschnitt des Notrufs der Zeugin X bei der Feuerwehr, der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, deutlich im Hintergrund vernehmbar. An einer Stelle war der Ruf „Nein“ zu erkennen. Die Zeugin X gibt im Telefonat an, dass aus dem zweiten Stock des Gebäudes L-Straße 00-00 Hilfeschreie einer Frau dringen. Der Mitarbeiter der Feuerwehr bestätigt diese zu hören. Weiterhin erscheint die Aussage der Nebenklägerin deshalb glaubhaft, weil sie nach der Tat völlig auflöst war, weinte und kaum zu beruhigen war. Dies haben die Zeugen X, K1, Q, T, PK’in B und KOK C1 übereinstimmend bekundet. Die Zeuginnen X und K1 haben angegeben, die Nebenklägerin gesehen zu haben, als diese an die Eingangstür des Heims im Erdgeschoss trat. Die Zeuginnen haben weiter bekundet, die Nebenklägerin habe verweint und mitgenommen ausgesehen und ein gerötetes Gesicht gehabt, wobei es so aussah, als sei sie an der Wange geschlagen worden. Darüber hinaus hat die Zeugin X angegeben, die Nebenklägerin habe einen Weinkrampf gehabt. Der Zeuge Q hat ausgesagt, sowohl die Nebenklägerin als auch ihr Kind hätten geweint, als sie die Treppe hinunter kamen, die Nebenklägerin sei „fix und fertig“ gewesen. Auch bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 15.09.2009 machte die Zeugin P auf die gerade in Ermittlungen wegen sexueller Gewalt erfahrene Vernehmungsbeamtin KHK’in V einen authentischen Eindruck. Die Zeugin V hat bekundet, die Nebenklägerin sei sichtlich mitgenommen gewesen, habe geweint bzw. ihr hätten die Tränen in den Augen gestanden. Sie habe viel gesprochen und musste an manchen Stellen unterbrochen werden, damit konkretere Nachfragen gestellt werden konnten. In manchen Punkten habe sie zudem ihre Schilderung durch Handbewegungen verdeutlicht. Die Aussage der Nebenklägerin wird weiterhin dadurch gestützt, dass das bei der Tat eingesetzte Messer sowie ein Ohrring der Nebenklägerin, den diese nach eigenen Angaben beim Kampf mit dem Angeklagten verloren haben soll, durch Polizeibeamte am Tatort aufgefunden wurde. Dies wird durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 89, 90 d.A.) der durch die Polizei sichergestellten Gegenstände belegt. c. Die unter B. III. f. und g. getroffenen Feststellungen zum Nachtatverhalten des Angeklagten beruhen ebenfalls auf der glaubhaften Aussage der Nebenklägerin. II. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. L2 in der Hauptverhandlung. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass beim Angeklagten keine Psychose im Sinne einer Schizophrenie oder affektiven Störung sowie keine hirnorganische Störung vorlägen. Angesichts der langen Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten sei seine kognitive Leistungsfähigkeit vielmehr erstaunlich ausgeprägt. Beim Angeklagte liege weder das Eingangsmerkmal „Schwachsinn“ vor, noch haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um eine Affekttat handelte. Orientierungs- oder Bewusstseinsstörungen des Angeklagten schloss der Sachverständige aus, da das Geschehen einen logisch konsistenten Ablauf nahm und der Angeklagte auf das Klopfen an der Tür noch reagieren konnte und sich dadurch zur Tataufgabe veranlasst sah. Nach der Beurteilung des Sachverständigen liege es zudem fern, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung unter Entzugserscheinungen gelitten habe, da er zur Tatzeit noch mit Methadon substituiert wurde und dieses am Mittag noch eingenommen hatte. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte durch einen Drogenrausch, der das Eingangsmerkmal der „krankhaften seelischen Störung“ des § 20 StGB erfüllt, zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Der Sachverständige würdigte die Angaben der geschädigten Nebenklägerin, dass der Angeklagte bei der Tat weit aufgerissene Pupillen gehabt habe, völlig durcheinander und nicht er selbst gewesen sei, dahingehend, dass eine Drogenwirkung und damit ein Rauschzustand indiziert, jedoch nicht sicher festzustellen sei. Die beim Angeklagten beobachteten Auffälligkeiten ließen sich nach der Beurteilung des Sachverständigen auch nicht durch die vom Angeklagten eingeräumte Einnahme von Viagra und einigen Tabletten Rivotril erklären. Bei dem unter dem Namen Rivotril vertriebenen Arzneistoff handelt es sich um Clonazepam, ein Benzodiazepinderivat. Die in Rivotril enthaltenen Substanzen können nach der fachkundigen Beurteilung des Sachverständigen nicht das von der Nebenklägerin geschilderte Pupillenbild hervorrufen, sodass davon auszugehen ist, dass der Angeklagte noch weitere Substanzen zu sich genommen hat. Dies hat der Angeklagte zwar abgestritten. Er hat jedoch angegeben, dass es sich bei dem von ihm eingenommenen Rivotril um Tabletten handele, die er von Bekannten aus dem Iran per Post zugesandt bekomme. Insofern lässt es sich nicht ausschließen, dass es sich nicht um reines Rivotril handelt, sondern dass den Tabletten noch andere Stoffe beigemischt waren, die schließlich zu den von der Nebenklägerin wahrgenommenen Wirkungen geführt haben. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ist daher zugunsten des Angeklagten von einer verminderten Steuerungsfähigkeit und somit auch einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB auszugehen. Weiterhin führte der Sachverständige aus, dass beim Angeklagten aufgrund des langjährigen Drogenmissbrauchs möglicherweise auch eine Persönlichkeitsveränderung vorliege, da seit der ebenfalls vom Sachverständigen Dr. L2 durchgeführten Exploration am 30.07.2009 – anlässlich des damaligen Berufungsverfahrens – eine stärkere Verwahrlosung des Angeklagten eingetreten sei, die sich auch im chaotischen und verdreckten Zustand seines Zimmers, der durch die Polizeibeamten durch Fotoaufnahmen (Bl. 74-79) vom Tatort festgehalten und durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, wiederspiegelt. Psychopathologische Befunde, die zur Tatzeit eine gänzliche Aufhebung des Einsichts- oder Steuerungsvermögens im Sinne des § 20 StGB belegen könnten, lägen nicht vor. Auch weitere Krankheiten oder Störungen, die die Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB erfüllten, und zu einer Aufhebung des Einsichts- oder Steuerungsvermögens geführt haben könnten, hätten sich nicht diagnostizieren lassen. Der langjährig forensisch tätige Sachverständige hat den Angeklagten am 24.06.2011 exploriert. Er ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat ein nachvollziehbares, plausibles und überzeugendes Gutachten erstattet, das frei von Widersprüchen ist. Die Kammer schließt sich daher nach eigener Bewertung den Ausführungen des Sachverständigen an. D. Nach den unter B. II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie versuchter Nötigung strafbar gemacht. I. Der Angeklagte hatte den Tatentschluss gefasst, die Nebenklägerin mit Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Beischlaf zu nötigen. Die Gewaltanwendung lag dabei im Schubsen und Schlagen der Nebenklägerin. Dass der Angeklagte vorhatte, den Beischlaf – im Sinne des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB – mit der Nebenklägerin zu vollziehen, lässt sich daraus folgern, dass er sie aufforderte sich auszuziehen, dass er erwähnte, dass er bereits eine halbe Viagratablette eingenommen hatte und er unbedingt „wolle“ sowie aus der Tatsache, dass er versuchte, das Oberteil der Nebenklägerin zu zerreißen. Die Verwirklichung des § 177 Abs. 1 StGB ist nicht über das Versuchsstadium hinausgetreten, da es noch nicht zu sexuellen Handlungen im Sinne des § 184g Nr. 1 StGB gekommen ist. Insofern fehlt es nämlich an der vom Gesetz geforderten Erheblichkeit. Entscheidend ist der Grad der Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut. Es ist somit auf Art, Intensität und Dauer des sexuellen Vorgehens, den Handlungsrahmen, in dem der unmittelbar sexual bezogene Akt begangen wird und schließlich auf die Beziehungen der Beteiligten untereinander abzustellen. Die Kammer konnte lediglich feststellen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin oberhalb der Bekleidung am ganzen Körper berührte und versuchte, ihr Oberteil zu zerreißen. Das gewaltsame Entfernen von Bekleidung erfüllt für sich gesehen noch nicht die Voraussetzung einer sexuellen Handlung, wenn es der Vorbereitung beabsichtigter weiterer Handlungen dienen soll (BGH NStZ-RR 1997, 292). Dies war vorliegend der Fall. Die Berührung der Nebenklägerin durch den Angeklagten erfolgte zudem im Rahmen eines Gerangels auf dessen Bett, sodass davon auszugehen ist, dass es nicht zu zielgerichteten, sondern eher flüchtigen Berührungen kam, da sich die Nebenklägerin intensiv zur Wehr setzte. Selbst ein flüchtiger Griff in den Genital- bzw. Vaginalbereich einer bekleideten Person (BGHSt 1, 298; BGH NStZ 2007, 538) oder eine flüchtige Berührung an der Brust (BGH 2 StR 311/05) genügen zur Tatbestandserfüllung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nicht aus. Die Tat ist durch die Verwendung des Messers nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB qualifiziert. Der Angeklagte ist nicht strafbefreiend von der versuchten Vergewaltigung nach § 24 Abs. 1 S. 1 StGB zurück getreten. Er hat zwar schließlich von der Nebenklägerin abgelassen. Dies geschah jedoch nicht mit der für einen Rücktritt erforderlichen Freiwilligkeit. Vielmehr erlaubte er der Nebenklägerin nur deshalb das Zimmer zu verlassen, weil ihm durch das Klopfen des Zeugen C U an der Tür bewusst geworden war, dass die Tat nach den lauten Schreien der Geschädigten bereits durch andere Personen entdeckt worden war. II. Tateinheitlich zum Versuch der Vergewaltigung hat der Angeklagte eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB zum Nachteil der Zeugin P begangen, indem er diese mit der flachen Hand geschlagen und an ihren Haaren gezogen hat. III. Die versuchte Nötigung nach den §§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB steht zu den erstgenannten Taten in Tatmehrheit. Durch die halsabschneidende Geste mit der Hand, hat der Angeklagte konkludent die Drohung ausgesprochen, im Falle einer Strafanzeige Gewalt gegenüber dem Kind der Nebenklägerin anzuwenden. IV. Eine Verwirklichung der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen der Verwendung des Messers konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, da nicht geklärt ist, ob die Verletzung am Hals der Zeugin P tatsächlich vom Einsatz des Messers herrührt. Die Zeugin P hat lediglich am Tag nach der Tat geschlussfolgert, dass die Verletzung von dem Messer stammt, bemerkte während des Tatgeschehens aber nicht, dass sie verletzt worden war. Auch die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. C1, der lediglich die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen, am 15.09.2009 gefertigten Fotoaufnahmen vom Hals der Zeugin P (Bl. 61 d.A.) als Anknüpfungstatsachen zur Verfügung standen, konnte keine eindeutige Aussage zur Herkunft der Verletzung machen. E. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. a. Der Strafrahmen des § 177 Abs. 4 StGB sieht Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu 15 Jahren vor und in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe, § 177 Abs. 5 HS. 2 StGB. Die tateinheitlich begangene Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Im Fall der Tateinheit bestimmt sich die Strafe gemäß §§ 52 Abs. 1 und 2 StGB nach dem Gesetz, welches die schwerste Strafe und damit den höchsten Strafrahmen androht. Der konkret ermittelte Strafrahmen der Körperverletzung wiegt im Verhältnis zu dem Strafrahmen der besonders schweren Vergewaltigung leichter . Die Kammer wertet die Tat als minder schweren Fall der besonders schweren Vergewaltigung nach § 177 Abs. 5 HS. 2 StGB. Ein minder schwerer Fall ist dann gegeben, wenn die Tat im Unrechts- und Schuldgehalt wesentlich vom Regeltatbild nach unten abweicht. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Als maßgebliche Gesichtspunkte hat die Kammer hierfür gewertet, dass nicht ausschließbar war, dass das Steuerungsvermögen und damit die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert war, dass die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist und es sich gewissermaßen um eine Beziehungstat gehandelt hat, da die Geschädigte und der Angeklagte noch kurze Zeit vor der Tat einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatten. b. Bei der Bestimmung der aus dem genannten Strafrahmen zu entnehmenden Strafe hat sich die Kammer unter Berücksichtigung aller in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer zunächst die Umstände gewertet, die bereits im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 177 Abs. 5 HS. 2 StGB Berücksichtigung gefunden haben. Für den Angeklagten sprechen ferner sein Teilgeständnis hinsichtlich der begangenen Körperverletzung sowie der Umstand, dass er sich zumindest hierfür bei der Zeugin P entschuldigt hat und es zu einer Versöhnung gekommen ist. Strafmildernd wirkt sich zudem aus, dass das Messer nur während einer kurzen Zeitspanne bei der Tat zum Einsatz gekommen ist und dass die Nebenklägerin keine erheblichen Verletzungen erlitten hat. Darüber hinaus hat die Zeugin P auch keine bleibenden psychischen Schäden davon getragen, sondern war in ihrem Sozialverhalten nur einige Wochen nach der Tat eingeschränkt. Zu Gunsten des Angeklagten war auch die beinahe zweijährige Verfahrensdauer zu werten. Strafschärfend haben sich die Vorstrafen des Angeklagten ausgewirkt, insbesondere der Umstand, dass nur vier Tage vor der Tat die Hauptverhandlung vor der ersten kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln im Berufungsverfahren (Az.: 151 – 25/09) stattgefunden hat. Zu seinen Ungunsten war außerdem zu berücksichtigen, dass er die Tat in Anwesenheit des Kindes der Nebenklägerin begangen hat und deren Sorge um das Wohl des Kindes ausgenutzt hat. Gegen den Angeklagten spricht, dass es zu einem heftigen Kampf mit der Nebenklägerin gekommen ist, was bei dieser zu erheblicher Angst und Verzweiflung geführt hat. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach der Tat in erheblichem Maße auf die Nebenklägerin eingewirkt hat, um diese zu einer Zurücknahme der Strafanzeige bzw. zum Vortäuschen eines Verlöbnisses zu bewegen. Innerhalb des eröffneten Strafrahmens hat die Kammer alle vorbezeichneten Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen und eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 2. a. Die Strafe für die Nötigung ist dem Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Kammer hat hinsichtlich dieses Strafrahmens eine Strafrahmenverschiebung wegen des Versuchs nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB sowie wegen der nicht ausschließbaren verminderten Schuldfähigkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 vorgenommen. Dadurch umfasst der Strafrahmen im vorliegenden Fall Sanktionen von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. b. Bei der Bestimmung der aus dem genannten Strafrahmen zu entnehmenden Strafe hat sich die Kammer unter Berücksichtigung aller in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerin ihm inzwischen verziehen hat und es zu einer Versöhnung gekommen ist. Strafmildernd hat sich auch wiederum die lange Verfahrensdauer ausgewirkt. Strafschärfend waren die Vorstrafen des Angeklagten sowie die hohe Rückfallgeschwindigkeit nach der Berufungshauptverhandlung am 07.09.2009 zu berücksichtigen. Bei zusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien hält die Kammer daher die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend, um das begangene Unrecht zu sühnen und dem Angeklagten deutlich vor Augen zu führen, dass er in ein straffreies Leben zurückkehren muss. 3. Die Kammer hat sodann unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten für notwendig, aber auch ausreichend erachtet, um den Angeklagten tat- und schuldangemessen zu bestrafen. Die Einzelstrafe wegen der versuchten Vergewaltigung war im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nur geringfügig anzuheben, da das Unrecht dieser Tat durch die im Anschluss begangene versuchte Nötigung, mit der der Angeklagte die Aufdeckung der vorangegangenen Tat verhindern wollte, nur geringfügig erhöht wurde. F. Die Kammer hat davon abgesehen, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen. Nach den getroffenen Feststellungen lag bei dem Angeklagten zwar – jedenfalls noch zum Zeitpunkt des Tatgeschehens – eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln vor. Zudem hat der Angeklagte im Gesetzessinne auch einen Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben bereits seit Ostern 2010 keine Drogen mehr konsumiert hat, da nach der Beurteilung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. L2 bei einer 20 Jahre dauernden Abhängigkeit stets noch von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Das Tatgeschehen ist nach den Ausführungen des Sachverständigen auch maßgeblich auf den Hang zurückzuführen. Nach den Angaben der Geschädigten war der Angeklagte bei der Tatbegehung nicht er selbst, handelte aggressiv und war für sie nicht wieder zu erkennen, was nur durch eine akute Drogenintoxikation erklärt werden kann. Für die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB fehlt es jedoch an der Voraussetzung, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die untergebrachte Person zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher Straftaten abzuhalten, die auf den Hang zurück gehen. Verlangt wird keine unbedingte Gewähr, sondern lediglich eine durch Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs. Generell sind die Erfolgsaussichten einer Behandlung in der Entziehungsanstalt schwierig einzuschätzen. In 50 % der Fälle kommt es zu einem Abbruch der Behandlung, obwohl grundsätzlich nur bei therapiewilligen Patienten die Maßregel angeordnet wird. Als Anknüpfungspunkte für eine positive Behandlungsprognose des Angeklagten könnte sprechen, dass er eine abgeschlossene Schulausbildung sowie Berufsausbildung vorweisen kann und aus einem behüteten Elternhaus stammt. Jedoch kann er diese Ressourcen derzeit aufgrund des ausländerrechtlichen Berufsverbots sowie dem Umstand, dass seine Familienangehörigen im Ausland leben, wo er nicht hinreisen kann, nicht nutzen. Zudem ist der bereits sehr frühe Beginn des Suchtmittelmissbrauchs zu berücksichtigen. Gegen die Annahme einer positiven Prognose spricht ferner, dass der Angeklagte bislang von vier Entzugsbehandlungen im Alexianer-Krankenhaus in Köln nur eine erfolgreich abgeschlossen hat und die anderen drei Behandlungen frühzeitig beendete. Auch der Entlassungsbericht der Fachklinik Liblar in Erftstadt, in der der Angeklagte eine Entwöhnungsbehandlung nach Maßgabe des § 35 BtMG durchlief, spricht gegen die Erfolgsaussicht einer Behandlung des Angeklagten, da dieser auch damals schon keine Krankheitseinsicht entwickelte und sich nicht mit den Ursachen seiner Abhängigkeit auseinandergesetzte. Darüber hinaus hat der Angeklagte im Rahmen seiner Exploration durch den Sachverständigen Dr. L2 am 24.06.2011 angegeben, kein Interesse an einer weiteren Entzugsbehandlung zu haben. Dieser Mangel an Therapiewilligkeit steht der Anordnung nach § 64 StGB zwar grundsätzlich nicht entgegen (BGH NStZ-RR 2004, 263; 10, 42; 10, 141), kann aber als Indiz gegen die Erfolgsaussichten gewertet werden (BGH NJW 2000, 3015). Das Zusammentreffen der fehlenden Therapiewilligkeit mit den aus den Krankenakten ersichtlichen Therapieabbrüchen in der Vergangenheit führt jedoch dazu, dass eine Erfolgsaussicht für eine Therapierung – zumindest derzeit – nicht besteht. G. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 Abs. 1 S.1, 472 Abs. 1 S.1 StPO.