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Urteil

7 O 424/04

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2011:0708.7O424.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 25.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2005 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftige immaterielle sowie die entstandenen und künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm infolge des Unfalls vom 24.12.1984 unmittelbar oder mittelbar aus der Verletzung des linken Hüftgelenks und/oder des linken Oberarms entstanden sind bzw. noch entstehen werden und die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % oder darüber führen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 % und der Kläger zu 20 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T A T B E S T A N D: 2 Der Kläger verlangt Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und erhebt Feststellungsklage wegen der Verletzungsfolgen aus dem Verkehrsunfall vom 24.12.1984. 3 Die Beklagte zu 1. verursachte mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw (amtliches Kennzeichen XXX) am 24.12.1984 gegen 11.10 Uhr in T einen Frontalzusammenstoß mit dem Pkw des Klägers, in dem sie mit ihrem Pkw infolge einer den Straßen- und Sichtverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit ins Schleudern geriet und die Kontrolle über das Fahrzeug verlor. Die Wucht des Zusammenstoßes war so groß, dass die Fahrzeuge ineinander verkeilt wurden und die Insassen von der Feuerwehr befreit werden mussten. 4 Der am 14.01.1966 geborene Kläger wurde durch den Unfall erheblich verletzt. Es wurden bei ihm unfallbedingt insbesondere folgende Verletzungen diagnostiziert: 5 Hüftgelenksluxation links mit Ausbruch des dorsalen Hüftpfannenrandes, 6 Oberarmschaftfraktur links mit primärer Radialis-Parese, 7 Mehrfragmentsfraktur des zweiten Mittelfußknochens links, 8 Commotio cerebri, Kieferfraktur links, Zungenbisswunde, HWS-BWS-Schleudertrauma, multiple Prellungen. 9 Bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall hatte der Kläger links eine Beinlängenverkürzung von 1 cm. Er hatte sich Ende Mai 1974 eine Unterschenkelfraktur rechts mit postoperativer Verlängerung des rechten Unterschenkels von 1 cm zugezogen, welche mit entsprechendem Schuhausgleich links versorgt werden musste. 10 Infolge des streitgegenständlichen Unfalls wurde der Kläger vom 24.12.1984 bis zum 13.03.1985 stationär behandelt. Der Kläger musste sich zahlreichen chirurgischen Eingriffen unterziehen, unter anderem an der linken Hüfte und dem linken Oberarm. Insoweit wird auf den Klägervortrag Bezug genommen. Etwa ein Jahr nach dem Verkehrsunfall war der Kläger wieder arbeitsfähig. In seinem ursprünglich erlernten Beruf als Kfz-Mechaniker war er in der Folge nicht mehr tätig, sondern schulte unfallbedingt um auf den Beruf des Elektronikers. 11 Im Jahre 1987 erkannte das Versorgungsamt Koblenz einen Grad der Behinderung von 30 % insbesondere wegen der Schädigung der linken Hüfte an. 1990 wurde der Grad der Behinderung wegen einer zusätzlich persistierenden Schädigung des Nervus Radialis vom Versorgungsamt auf 50 % angehoben. 12 Unter dem 01.09.1988 unterzeichnete der Kläger eine „Abfindungserklärung“, in welcher er gegenüber der Beklagten zu 2. erklärte, dass er mit allen Ansprüchen gegen die Beklagte zu 2. und gegen jeden Dritten aus dem Schadensereignis vom 24.12.1984 abgefunden ist, wenn eine Entschädigung von 19.000,-- DM abzüglich eines Vorschusses von 3.000,-- DM gezahlt wird (Bl. 356 d.A.). Die Erklärung enthielt folgenden Zusatz (Bl. 357 d.A.): 13 „Zukünftige materielle und immaterielle Ansprüche bleiben unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung ausschließlich für den Fall offen, dass 14 15 1. die Unfallverletzung des linken Hüftgelenkes und/oder 16 17 2. die Unfallverletzung des linken Oberarmes 18 zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % oder darüber führen. 19 Materielle Ansprüche bleiben unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung auch für den Fall offen, dass das für Herrn T3 zuständige Arbeitsamt mit Rücksicht und im Hinblick auf die Folgen der Unfallverletzungen vom 24.12.1984 Umschulungsmaßnahmen befürwortet und unterstützt. 20 Vorbehalten bleiben ausschließlich solche Ansprüche, welche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einem sonstigen leistungspflichtigen Dritten (z.B. das Arbeitsamt) übergehen oder übergegangen sind.“ 21 Am 12.10.1994 unterzeichnete der Kläger eine weitere „Abfindungserklärung“, nach welcher er gegen Zahlung von weiteren 17.500,-- DM mit allen Ansprüche gegen die Beklagte zu 2. und jeden Dritten aus dem Schadensereignis vom 24.12.1984 abgefunden ist (Bl. 196, 197 d.A.). Auch diese Abfindungserklärung enthielt den oben zitierten Zusatz. Wie aus dem Schreiben des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers Rechtsanwalt Dr. L4 vom 19.09.1994 (Bl. 328 d.A.) und dem Schreiben der Beklagten zu 2. vom 26.09.1994 (Bl. 327 d.A.) hervorgeht, galt diese Abfindungserklärung aus dem Jahre 1994 nur für den Verdienstausfallschaden betreffend der Auswirkungen der Umschulungsmaßnahmen. 22 Die Beklagte zu 2. bezahlte die genannten Abfindungsbeträge an den Kläger. 23 Der Kläger behauptet, dass die Verletzungen und Verletzungsfolgen, die er unfallbedingt am linken Hüftgelenk und/oder am linken Oberarm erlitten hat, zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 % bis 80 % geführt hätten. Seit der Abfindungserklärung aus dem Jahre 1988 hätten sich die Verletzungsfolgen verschlimmert mit der Folge einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von nunmehr 70 % bis 80 %. Der Kläger hat den Verlauf der Behandlungen nach dem Unfall und die behaupteten unmittelbaren und mittelbaren Verletzungsfolgen im Einzelnen in seinen Schriftsätzen dargelegt, insbesondere in der Klageschrift, dem Schriftsatz vom 29.07.2005, 05.12.2006 und 12.07.2006, wobei er medizinische Befundberichte, Atteste, Gutachten und Bescheide des Versorgungsamtes Koblenz beigefügt hat, auf welche Bezug genommen wird. 24 Der Kläger behauptet, er leide noch heute unfallbedingt an einer Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des linken Armes, an Schmerzen im linken Hüftgelenk sowie einer Beeinträchtigung beim Gehen und Sitzen. Er habe Schmerzen am linken Fuß, Kopfschmerzen, Schwindel, Ohrensausen und Konzentrationsstörungen sowie eine Persönlichkeitsveränderung. Außerdem habe sich unfallbedingt am linken Hüftgelenk eine Arthrose gebildet. Der Kläger behauptet, eine unfallbedingte Impotenz. Außerdem habe sich die Beinverkürzung links infolge der Unfallverletzung vergrößert und von 1 cm auf 2,7 cm erweitert. Der Kläger behauptet zudem weitere Folgeschäden, die er unter anderem in seinem Schriftsatz vom 05.12.2006 näher ausführt, nämlich Gangstörungen und Bewegungseinschränkung der linken Hüfte sowie des linken Fußes, eine Teillähmung des linken Armes und Bewegungseinschränkung der Schulter, ein chronischer Tinnitus sowie Depressionen und eine posttraumatische Belastungsstörung. Er leide zudem unfallbedingt unter einem Dauerschmerz in der linken Hüfte, einem Taubheitsgefühl von der Hüfte bis zum Fuß, er empfinde das Bein als Fremdkörper. Außerdem hätte er Schmerzen zwischen den Schulterblättern, in der linken Schulter und im Ellenbogen. Die Sensibilität des linken Armes bis in die Finger sei herabgesetzt. Sachen würden ihm aus der Hand fallen, der Daumen sei gefühllos. 25 Der Kläger behauptet, die gesamte Schadensentwicklung sei noch nicht zu Ende gekommen. Insbesondere habe er psychische/neurologische bzw. physische Folgeschäden aus der Verletzung der linken Hüfte und des linken Oberarmes, welche für die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen der Öffnungsklausel zu berücksichtigen seien. Dies sowie die weitere BeIung, dass mit Verschlimmerungen, Dauer- und Folgeschäden aufgrund der unfallbedingten Verletzungen zu rechnen sei, führt der Kläger in seinen Schriftsätzen näher aus. 26 Der Kläger beantragt, 27 28 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 24.12.1984 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Betrag in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch € 30.000,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz – mindestens verzinslich mit 8 % Zinsen – seit dem 24.12.1984, spätestens Rechtshängigkeit; 29 30 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und alle künftigen materiellen Ansprüche, die ihm infolge des Unfalls vom 24.12.1984 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. 31 Die Beklagten beantragen, 32 die Klage abzuweisen. 33 Die Beklagten behaupten, dass die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nach wie vor 30 % betrage. Die Voraussetzungen für weitere Ansprüche gemäß dem Vorbehalt der Abfindungserklärung lägen somit nicht vor. Der Schmerzensgeldanspruch könne sich ohnehin nur auf zusätzliche Beschwerden beziehen, die unmittelbare Folge der Oberarm- und Hüftverletzung sind und die über die schon abgefundene Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % hinausgehen. Die Beklagte bezieht sich insbesondere auf die vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dr. M vom 16.12.2001 (Bl. 198 f. d.A.) und der Sachverständigen Prof. N und Prof. L3 vom 15.05.2003 (Bl. 202 f. d.A.). 34 Die Beklagten bestreiten, dass sich die unfallbedingten Beschwerden des Klägers seit dem maßgeblichen Stichtag in der vom Kläger behaupteten Weise verstärkt haben und führt dies in ihren Schriftsätzen im Einzelnen näher aus. Sie beruft sich zudem darauf, dass nur Verletzungen am linken Oberarm und am linken Hüftgelenk und nicht mittelbare oder psychische Folgeschäden daraus zu Ansprüchen des Klägers entsprechend dem Vorbehalt in der Abfindungserklärung führen könnten. 35 Die Beklagten meinen, eine Feststellungsklage sei aufgrund des von der Beklagten zu 2. in der Abfindungsvereinbarung erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung und im Hinblick auf die Möglichkeit der Bezifferung von materiellen Schäden unzulässig. 36 Bezüglich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. 37 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf folgende Gutachten Bezug genommen: Gutachten des Prof. Dr. F vom 25.01.2007, Ergänzungsgutachten des Prof. Dr. F vom 18.10.2010 (Bl. 510 f., 799 f. d.A.), Gutachten des Prof. Dr. I vom 12.12.2007 und vom 27.11.2007 (Bl. 582 f., Bl. 594 f. d.A.), Gutachten des Prof. Dr. L3/Prof. Dr. G vom 10.12.2007 (Bl. 600 f. d.A.), Gutachten des Prof. Dr. L vom 23.12.2008 (Bl. 671 f. d.A.), Gutachten des Prof. Dr. T vom 01.12.2008 (Bl. 216 f. d.A.), Gutachten des Dr. T2 vom 11.02.2010 (Bl. 763 f. d.A.). 38 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: 39 Die Klage ist teilweise begründet. 40 Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus dem unstreitig von der Beklagten zu 1. verursachten und verschuldeten Verkehrsunfall vom 24.12.1984 gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG, §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 25.000,-- € zu. 41 Nach dem Inhalt der Abfindungsvereinbarung vom 01.09.1988 und der in der Zusatzvereinbarung enthaltenen Öffnungsklausel stehen dem Kläger noch materielle und immaterielle Ansprüche zu, die aus der Unfallverletzung des linken Hüftgelenks und/oder des linken Oberarms resultieren und zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % oder darüber geführt haben. Da der Vorbehalt in der Abfindungsvereinbarung keine Einschränkung auf unmittelbare Verletzungsfolgen enthält, werden entgegen der Auffassung der Beklagten auch unfallbedingte mittelbare Verletzungsfolgen aus der Verletzung des linken Oberarms und der linken Hüfte einschließlich unfallbedingter Folgeschäden psychischer/neurologischer Art erfasst. 42 Die Voraussetzungen der Öffnungsklausel liegen vor, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund der von der Kammer eingeholten, nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten fest, dass seit der Abfindungsvereinbarung vom 01.09.1988 unfallbedingt Verschlimmerungen und Folgeschäden betreffend Hüfte und Oberarm eingetreten sind, die eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt 60 % begründen. Mit der damals an den Kläger erbrachten Zahlung sollten nach dem Inhalt der Abfindungsvereinbarung lediglich die bis zur Abfindungserklärung bereits eingetretenen Verletzungen und Verletzungsfolgen aus Hüfte und Oberarm mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von bis 40 % abgegolten sein. 43 Der Sachverständige Prof. Dr. F hat in seinem Gutachten vom 25.01.2007 und vom 18.10.2010, auf welche verwiesen wird, unter Auswertung der von der Kammer eingeholten Zusatzgutachten, auf welche ebenfalls Bezug genommen wird, festgestellt, dass der Kläger bezüglich der Hüfte nach der Fraktur des Hinterrandes des linken Acetabulums inzwischen unter einer sekundären Coxarthrose leidet. Sein Bewegungsumfang der linken Hüfte ist eingeschränkt und er leidet glaubhaft immer häufiger unter auftretenden starken Schmerzen bei Belastung. Objektiv lässt sich bei dem Kläger ein erheblicher Seitenunterschied für die Muskulatur der unteren Extremität zeigen, so dass hier in jedem Fall glaubhaft von einer Gebrauchsminderung ausgegangen werden kann. Die „ausgeglichene“ Beinlängendifferenz ist hierfür nicht ursächlich. Insofern ist es unerheblich, ob die nun vorhandene, nach KlägerbeIung durch den Unfall verstärkte unterschiedliche Beinlänge aus der ehemaligen Fraktur des Unterschenkels oder aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis resultiert. 44 Bedingt durch die Oberarmfraktur und die erforderliche Plattenosteosynthese kam es beim Kläger zu einer Schädigung des Nervus Radialis mit in der Folge nur unzureichender Rekonvaleszenz, so dass heute auch hier noch eine deutliche Beeinträchtigung zurückgeblieben ist. Nach einer so langen Zeit seit dem Schadensereignis ist mit einer Besserung der neurologischen Ausfälle nicht mehr zu rechnen. Dies ist insbesondere in Hinsicht auf die berufliche Ausbildung des Klägers von Bedeutung. Sowohl in seinem angestammten Beruf als Kfz-Mechaniker, als auch in seiner später gewählten Ausbildung zum Elektroniker ist trotz angegebener Rechtshändigkeit manuelle Geschicklichkeit und eine volle Einsatzfähigkeit beider Hände unabdingbar, so dass auch hier für den Kläger durch das festgestellte Defizit der Feinmotorik eine deutliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit festzustellen ist. 45 Folgeschäden der Verletzungen wie z.B. der sekundäre frühzeitige Verschleiss des Hüftgelenkes und die anhaltende Beeinträchtigung des linken Armes sowie der linken Hand durch Schädigung des Nervus Radialis sind auf die Unfallverletzung zurückzuführen und für die Einschätzung der MdE von großer Relevanz. 46 Das neurologische Gutachten des Prof. Dr. I und der Dr. M3 vom 12.12.2007 hat eine Radialisteilschädigung links mit Schwerpunkt auf der sensiblen Nervenleistung ergeben. Im neurophysiologischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G wurde die Schädigung des Nervus Radialis links anhand objektiver Tests nachgewiesen. Im Rahmen des neurophysiologischen Zusatzgutachtens der Prof. Dr. L3/Prof. Dr. G vom 10.12.2007 wurde aufgrund der Tests eine mittelgradig ausgeprägte Episode diagnostiziert. Der Sachverständige Prof. Dr. L hat in seinem psychiatrischen Gutachten vom 23.12.2008 eine leicht depressive Störung (bisher ohne jegliche medikamentöse Behandlungsversuche) sowie ein „chronifiziertes Schmerzsyndrom mit streng medial begrenzter Focussierung auf die linke Körperhälfte“ diagnostiziert. Hier sieht Prof. Dr. L einen Anhaltspunkt für eine möglicherweise bestehende somatoforme Schmerzstörung. Durch das Schmerzsyndrom der linken Körperhälfte ist nach seiner Ansicht eine Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom zumindest zu diskutieren. Das von Dr. G am 20.11.2003 diagnostizierte posttraumatische Belastungssyndrom konnte von Prof. Dr. L nicht bestätigt werden. Vielmehr ordnete Prof. Dr. L die erhöhte Ängstlichkeit beim Autofahren und das Vermeiden der Konfrontation mit der Unfallstelle der depressiven Störung zu, welche durch die chronischen Schmerzen, die Leistungsunfähigkeit und die Nichtanerkennung seines Leidens im Rahmen des Gerichtsverfahrens aufrechterhalten wird. Tiefgreifende psychiatrische Erkrankungen wurden ausgeschlossen, da der Kläger seit etwa einem Jahr nach dem Unfall dauerhaft arbeitsfähig ist. Prof. Dr. L geht von einer leichtgradigen depressiven Störung reaktiver Natur aus, einen direkten Zusammenhang mit dem Unfallereignis sieht er nicht mit genügender Sicherheit. Auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. T2 für Psychosomatik und Psychotherapie sieht die depressive Symptomatik des Klägers nicht als Unfallfolge, sondern als Teil seiner Primärpersönlichkeit. Das depressive Syndrom wird durch die Fortdauer des Prozesses und die mangelnde Möglichkeit eines Abschlusses mit dem Unfallereignis aufrechterhalten. Der Sachverständige Dr. T2 bejaht nicht eine posttraumatische Belastungsstörung. 47 Unter zusammenfassender Würdigung aller eingeholten Gutachten und Zusatzgutachten gelangt der Sachverständige Prof. Dr. F nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass aus der Verletzung von Hüfte und Oberarm eine aktuelle Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 60 % gegeben ist. Dabei wird eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % für die posttraumatische Arthrose des Hüftgelenks und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % für die Schädigung des Nervus Radialis auf der linken Seite zugrunde gelegt, wobei aufgrund der voneinander unabhängig belasteten Körpersysteme eine Addition zulässig ist. Dagegen wird die festgestellte depressive Symptomatik der Persönlichkeitsstruktur des Klägers zugeordnet und als unfallunabhängig betrachtet. Die Kammer folgt den Feststellungen des Sachverständigen, dass es sich bei den Beeinträchtigungen des Klägers auf psychiatrischem und psychosomatischem Fachgebiet nicht um einen Folgeschaden aus der Verletzung von Hüfte oder Oberarm handelt, sondern um in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers begründete Symptome, so dass diese bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind. 48 Die von der Kammer beauftragten Sachverständigen habe ihre Feststellungen aufgrund eingehender Untersuchungen unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Berichte und Gutachten in nachvollziehbarer und überzeugender Weise getroffen. Erhebliche Einwände der Parteien gegen die Gutachten liegen nicht vor. Auch die Einwände des Klägers im Schriftsatz vom 10.09.2009 gegen die Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L und Prof. Dr. T sind nicht berechtigt. Ein Verstoß gegen § 410 ZPO ist nicht gegeben. Die Frage der Vereidigung des Sachverständigen liegt im Ermessen des Gerichts. Da die Sachverständigen Prof. Dr. L und Prof. Dr. T erfahrene Sachverständige sind, die häufig von Gerichten beauftragt werden, ist eine Vereidigung vorliegend nicht veranlasst. § 410 ZPO regelt entgegen der Auffassung des Klägers nur, dass „Wie“ einer angeordneten Vereidigung, nicht das „Ob“. Daher besteht auch nur dann Anlass zu einer eidesstattlichen Versicherung des Sachverständigen, dass das Gutachten unparteiisch erstattet worden ist, wenn eine Vereidigung angeordnet worden ist. Lediglich sofern der Sachverständige allgemein vereidigt ist, soll er dem Gutachten die Berufung auf den allgemeinen Eid anschließen. Auch ein Verstoß gegen § 407 a ZPO ist nicht feststellbar. Es ist zulässig, dass der Sachverständige Prof. Dr. L die Mitarbeiter im Gutachten namhaft gemacht und das Gutachten aufgrund eigener Urteilsfindung unterschrieben hat. Insbesondere reicht, wie es auch in dem Anschreiben an den Sachverständigen festgehalten ist, dass die Mitarbeiter im Gutachten genannt werden. Vorliegend ist auch nicht ein Sachverständiger eines anderen Fachgebiets hinzugezogen worden, sondern nur die Untersuchung auf Gehilfen übertragen worden. Die Bewertung erfolgte durch den Sachverständigen Prof. Dr. L selbst. 49 Inhaltliche Einwände des Klägers gegen die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. L und Prof. Dr. T sind nicht begründet und hat der Kläger nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F, welcher eine zutreffende Gesamtbewertung unter Würdigung der einzelnen Zusatzgutachten vorgenommen hat, nicht mehr aufrechterhalten. Letzteres gilt auch für die Anträge auf Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. L und Dr. T2 in den Schriftsätzen vom 10.09.2009 und 24.02.2010. Den im Schriftsatz vom 10.11.2010 pauschal gestellten Antrag auf Anhörung der gerichtlich bestellten Sachverständigen war nicht nachzugehen. Auch wenn konkrete Fragen für einen Anhörungsantrag nicht zu verlangen sind, so fehlt es doch an einer Darlegung von hinreichend konkreten Fragenkomplexen an die einzelnen Sachverständigen. Zudem geht die Kammer insoweit von einer konkludenten Abstandnahme von dem Beweisantritt aus. Ein solcher stillschweigender Verzicht ist möglich und wird etwa angenommen, wenn die Schließung der Beweisaufnahme widerspruchslos hingenommen wird (BGH, Urteil vom 02.11.1993, NJW 1994, 329, OLG Köln, Beschluss vom 02.07.2010 – 19 U 171/09, KG, Urteil vom 02.11.2010, 12 U 48/10, Zöller-Greger, 28. Aufl., § 401 ZPO, Rdnr. 2). 50 Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat die Kammer Art und Ausmaß der seit der Abfindungserklärung vom 01.09.1988 aufgetretenen, von den Sachverständigen festgestellten Verschlimmerungen sowie unmittelbare und mittelbare Folgeschäden aus den Unfallverletzungen der linken Hüfte und des linken Oberarms berücksichtigt, die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % geführt haben. Außer Betracht zu bleiben haben aufgrund der Abfindungsvereinbarung die Verletzungen und Verletzungsfolgen, die bei der Abfindungserklärung von 1988 bereits mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von bis zu 40 % vorlagen. Die Bewertung der Höhe des Schmerzensgeldes umfasst zudem die vom Kläger dargelegten stationären Aufenthalte, Behandlungen und operativen Eingriffe bezüglich Hüfte und Oberarm seit der Abfindungsvereinbarung. Einzubeziehen sind Ausmaß und Schwere der bezüglich Hüfte und Oberarm erlittenen und nach Darstellung der Sachverständigen glaubhaften Schmerzen, Verschlimmerungen und Verletzungsfolgen sowie Einbußen der Lebensqualität des zum Unfallzeitpunkt achtzehnjährigen Klägers durch die oben ausgeführten Einschränkungen und Beschwerden an Hüfte und Oberarm. 51 Zu berücksichtigen sind weiterhin das Verschulden der Beklagten zu 1. bei der Verursachung des Verkehrsunfalls sowie eine ungebührliche Verzögerung der Schadensregulierung der Beklagten zu 2. jedenfalls für den Zeitraum nach dem Vorliegen des ersten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. F im Januar 2007. Da der Sachverständigen Prof. Dr. F bereits im Gutachten vom 25.01.2007 eine MdE von mehr als 40 % festgestellt hatte, hätte die Beklagte zu 2. bereits zu diesem Zeitpunkt Anlass zur weiteren Regulierung von Ansprüchen des Klägers gehabt. Die von den Sachverständigen dargelegten psychischen Folgen für den Kläger im Zusammenhang mit der verspäteten Regulierung und der Dauer des Prozesses können in diesem Zusammenhang für die Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden. 52 Unter Zusammenfassung und Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles erachtet die Kammer als Ausgleich und zur Genugtuung ein Schmerzensgeld – im Rahmen der Öffnungsklausel wie zuvor ausgeführt – von 25.000,-- € als erforderlich und angemessen. 53 Der Feststellungsantrag ist zulässig und im zuerkannten Umfang begründet. 54 Im zuerkannten Umfang besteht ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten zu 2. erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung. Denn zwischen den Parteien bestand Unklarheit über die Frage, ob die Voraussetzungen des Vorbehalts in der Abfindungsvereinbarung vorliegen. 55 Da sich die Schadensentwicklung zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung befand, ist die Feststellungsklage – wie erkannt – insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise hätte beziffert werden können (vgl. Zöller-Greger, § 256 ZPO, Rdnr. 7 a). 56 Da die Schadensentwicklung wie von den Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt, noch nicht abgeschlossen ist und Folge- bzw. Dauerschäden aus den Verletzungen an Hüfte und Oberarm mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 40 % wahrscheinlich sind bzw. schon eingetreten sind, ist der Feststellungsantrag – wie erkannt im Rahmen der Öffnungsklausel – begründet. 57 Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB. 58 Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Schmerzensgeldanspruch nicht schon ab dem Schadensereignis/Abfindungserklärung, sondern ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Zwar entsteht der Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich bereits mit dem Schadensereignis. Eine Verzinsung ist jedoch erst mit dem Eintritt des Verzuges bzw. der Rechtshängigkeit begründet (Hacks/Ring/Böhm: Schmerzensgeldbeträge, 27. Aufl., Seite 22). Eine Inverzugsetzung der Beklagten durch Mahnung unter Vorlage aller benötigten Unterlagen ist nicht ersichtlich, so dass der Anspruch ab Zustellung der Klage am 21.05.2005 zu verzinsen ist. 59 Für die Höhe des Zinssatzes gilt § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein höherer Zinssatz nach § 288 Abs. 3 BGB ist nicht begründet. Der Kläger behauptet lediglich pauschal die Anlagemöglichkeit in einer Größenordnung von 8 %. Dies erfüllt nicht die Voraussetzungen für die schlüssige Geltendmachung eines höheren Schadens nach § 288 Abs. 3 BGB (BGH WM 1974, 128, BGH VersR 1980, 194, BGH NJW 1981, 1732, BGH DB 1992, 232). Zudem behauptet der Kläger einen Zinsschaden von 8 % wohl auch nur für die Zeit vor dem 01.05.2000, welche wie dargelegt von dem begründeten Zinsbeginn ab Rechtshängigkeit nicht erfasst ist. 60 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. 61 Streitwert: 62 30.000,-- € Klageantrag zu 1., 63 10.000,-- € Klageantrag zu 2., 64 40.000,-- €.