Urteil
11 S 210/10
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Ersetzung des Reisenden nach § 651b Abs.1 BGB sind nur die verwaltungstechnischen Mehrkosten als vom Reisenden zu tragende Mehrkosten im Sinne des § 651b Abs.2 BGB zu verstehen.
• Stornierungs- und Neubuchungskosten für einzelne Leistungsbestandteile (z. B. Flug) gehören nicht zu den Mehrkosten im Sinne des § 651b Abs.2 BGB und dürfen dem ersetzungswilligen Reisenden nicht auferlegt werden.
• Dem Veranstalter bleibt es vorbehalten, Risiken etwa durch vertragliche Gestaltung mit Leistungsträgern zu tragen; eine weitergehende vertragliche Belastung des Reisenden ist wegen § 651m BGB unwirksam.
• Verstößt der Veranstalter gegen das Ersetzungsrecht, kann der Reisende gemäß §§ 280, 281 BGB Schadenersatz in Form der Rückzahlung des Reisepreises verlangen.
Entscheidungsgründe
Mehrkosten bei Reiseteilnehmerersetzung: Verwaltungsaufwand, nicht Stornokosten • Bei Ersetzung des Reisenden nach § 651b Abs.1 BGB sind nur die verwaltungstechnischen Mehrkosten als vom Reisenden zu tragende Mehrkosten im Sinne des § 651b Abs.2 BGB zu verstehen. • Stornierungs- und Neubuchungskosten für einzelne Leistungsbestandteile (z. B. Flug) gehören nicht zu den Mehrkosten im Sinne des § 651b Abs.2 BGB und dürfen dem ersetzungswilligen Reisenden nicht auferlegt werden. • Dem Veranstalter bleibt es vorbehalten, Risiken etwa durch vertragliche Gestaltung mit Leistungsträgern zu tragen; eine weitergehende vertragliche Belastung des Reisenden ist wegen § 651m BGB unwirksam. • Verstößt der Veranstalter gegen das Ersetzungsrecht, kann der Reisende gemäß §§ 280, 281 BGB Schadenersatz in Form der Rückzahlung des Reisepreises verlangen. Der Kläger hatte eine Pauschalreise (Baukastenbuchung) gebucht und bat zwei Wochen vor Reisebeginn um Namensänderung/Vertragsübertragung auf Dritte. Die Beklagte teilte zunächst eine Namensänderung gegen Gebühr zu, erklärte dann aber, für die konkrete Flugbuchung sei nur Stornierung und Neubuchung möglich, was Mehrkosten von 1.636,00 € verursache. Die Ersatzpersonen traten nicht an; der Veranstalter hielt 70 % des Reisepreises als Stornogebühr ein. Der Kläger verlangte 1.005,00 € Schadenersatz wegen Nichterfüllung, die Beklagte berief sich auf ihre Reisebedingungen und auf § 651b BGB; sie meinte, auch Storno-/Neubuchungskosten seien als Mehrkosten zu erstatten. Das Amtsgericht gab dem Kläger Recht; die Beklagte legte Berufung ein. • Zwischen den Parteien bestand ein Reisevertrag nach § 651a BGB, auf den die Vorschriften der §§ 651 ff. BGB Anwendung finden. • § 651b BGB gewährt dem Reisenden das Recht, bis zum Reisebeginn einen Dritten an seine Stelle zu setzen; Mehrkosten sind vom Reisenden zu tragen, § 651b Abs.2 BGB, aber § 651m BGB schützt zwingend zu seinen Gunsten. • Mehrkosten im Sinne von § 651b Abs.2 BGB sind nur die durch die verwaltungstechnische Bearbeitung der Ersetzung entstehenden Kosten (z. B. Ausstellung neuer Bestätigung, Bürokosten, Benachrichtigung von Leistungsträgern, Porto, Telefon). • Die Auslegung des Begriffs muss dem Gesetzeszweck Rechnung tragen: § 651b soll dem Reisenden eine Vergünstigung verschaffen und verhindern, dass bei Ersetzung Stornierungs- und Neubuchungskosten anfallen; daher spricht vieles gegen eine Weitergabe solcher Risiken an den Reisenden. • Vertragliche Klauseln oder Allgemeine Reisebedingungen, die dem Veranstalter weitergehende Ansprüche gegen den Reisenden einräumen, sind wegen der zwingenden Schutzwirkung des § 651m BGB unwirksam; insoweit käme auch ein Verstoß gegen § 134 bzw. § 307 BGB in Betracht. • Die Beklagte hat die Ersetzung des Reisenden von der Übernahme von Stornierungs- und Neubuchungskosten abhängig gemacht und dadurch ihre Vertragspflichten verletzt, sodass sie gemäß §§ 280, 281 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist. • Der Schaden ergibt sich daraus, dass die Reise nicht angetreten wurde und der Reisepreis zu erstatten ist; Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und Verzugszinsen folgt aus §§ 280, 281, 286, 288 BGB. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Reisepreises sowie auf Ersatz des geltend gemachten Schadens in Höhe von 1.005,00 € zuzüglich Verzugszinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, weil die Beklagte das Ersetzungsrecht nach § 651b BGB unzulässig von der Überwälzung von Stornierungs- und Neubuchungskosten abhängig gemacht hat. Stornierungs- und Neubuchungskosten für einzelne Leistungsbestandteile zählen nicht zu den vom Reisenden zu tragenden Mehrkosten im Sinne des § 651b Abs.2 BGB; lediglich verwaltungstechnische Mehrkosten sind ersatzfähig. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde zugelassen.