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Urteil

3 O 247/10

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2011:0817.3O247.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Auskunft aus fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich einer Beteiligung an der G GmbH & Co. Beteiligungs KG (nachfolgend „G1“). 3 Am 04.09.2002 fand eine Präsentationsveranstaltung des G1s, dessen Gegenstand die Finanzierung eine Reihe von Filmen war, im Nostalgiekino „A“ statt, an welcher der Kläger auf Einladung der Beklagten teilgenommen hatte. Diese weckte das grundsätzliches Interesse des Klägers an dem Fond, da er hohe Gewinne aus seiner ehemaligen Firma, der M GmbH und Co. KG, intern. Möbelspedition, Köln, erzielt hatte, die er anlegen wollte. 4 Es folgten mehrere Telefongespräche zwischen dem Kläger und der Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin T. Diese übersendete dem Beklagten mit Schreiben vom 06.09.2002 den Fondsprospekt, der umfangreiche Hinweise enthielt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prospekt (Anlage B1, BI. 79 ff. d. A.) verwiesen. 5 Am 23.09.2002 fand ein Beratungsgespräch bezüglich des G1s in den Räumen der vom Kläger beauftragten SteuerberatungsgeseIlschaft Z & Partner GmbH statt, an dem jedenfalls der Kläger, dessen Ehefrau – die Zeugin M – , der Steuerberater V und die Zeugin T teilnahmen. 6 Unter dem Datum „30.09.2002“ zeichnete der Kläger sodann die Beteiligung an dem G1s mit einem Betrag von 200.000 €. Die eigenfinanzierte Einlage betrug 118.526,60 €. Die restlichen 81.473,40 € wurden über eine begebene Namensschuldverschreibung von der Beklagten fremd finanziert. Die Beitrittsvereinbarung wies im Feld "Vermittler" einen Stempel der O Vertriebsgesellschaft m.b.H. auf. 7 Im September 2009 teilte der Fonds mit, dass die Finanzverwaltung ihre Ansicht zur steuerlichen Behandlung des Finanzkonstrukts geändert habe. Infolgedessen komme es zu einer Änderung von Grundlagen- und Folgebescheiden. Bei einer Beteiligung von 100.000 € sei mit Steuernachzahlungen bis einschließlich 2008 in Höhe von 45.642 € zu rechnen. 8 Der Kläger erhielt auf Grund seiner Beteiligung Ausschüttungen in Höhe von 25.127,30 €. 9 Der Kläger ist der Ansicht gegen die Beklagte aufgrund fehlerhafter Beratung Ansprüche auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals abzüglich erhaltener Ausschüttungen – Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung –, auf Ersatz des entgangenen Gewinnes in Höhe von 4% auf die Beteiligungssumme, auf Freistellung von steuerlichen Nachteilen sowie auf Auskunft über von der Beklagten im Zusammenhang mit der Beratung und Vermittlung der Beteiligung von Dritten erlangten Zuwendungen jeglicher Art zu haben. 10 Hierzu behauptet er, bei dem Datum „30.09.2002“ auf der Beitrittsvereinbarung handele es sich um eine Rückdatierung durch die Beklagte, da eine Zeichnung nur bis zum 30.09.2002 möglich gewesen sei. Er habe erst am 04.10.2002 das Beitrittsformular erhalten und dieses am 07.10.2002 unterzeichnet. Die Stempel der O sowie der Ideenkapital seien erst nach seiner Unterschrift auf dem Formular angebracht worden. 11 Er ist der Ansicht, es sei ein Beratungsvertrag mit der Beklagten zustande gekommen. Hierzu behauptet er, bereits telefonisch von der Zeugin T beraten worden zu sein, die an ihn herangetreten sei. Bei dem Beratungsgespräch am 23.09.2002 sei neben seiner Ehefrau, seinem Steuerberater und ihm nur noch die Zeugin T zugegen gewesen, welche ihn dort ebenfalls beraten habe. Den Prospekt habe er zwar vor der Zeichnung erhalten, ihn jedoch nicht gelesen. Die im Prospekt enthaltenen Angaben seien im Rahmen der Beratungsgespräche nicht besprochen worden, der Prospekt sei überhaupt nicht Bestandteil der Beratung gewesen. 12 Der Kläger behauptet ferner, er sei ein konservativer und sicherheitsorientierter Anleger mit geringer Risikobereitschaft. Der Fonds sei ihm seitens der Zeugin T als besonders, bzw. 100%, sicher und besonders rentabel sowie zugleich als Steuersparmöglichkeit empfohlen worden. Die Beklagte habe die Anlage als geprüft und wasserdicht deklariert. Die Zeugin T habe ihn regelrecht zu der Zeichnung der Anlage gedrängt. 13 Auf das Totalverlustrisiko sei er nicht hingewiesen worden; in den ihm vorgelegten Ergebnisprognosen sei von sicheren Steuervorteilen ausgegangen worden. Auch sei er nicht darüber informiert worden, dass Provisionen bzw. Rückvergütungen gezahlt worden seien. Insoweit habe er einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte. Ebenso wenig habe die Beklagte ihn darüber informiert, dass sie Anteile an der Tochter des Filmfondsemittenten, der H AG, halte. 14 Der Kläger behauptet zudem, bei zutreffender Aufklärung hätte er sich gegen die Anlage entschieden. In diesem Falle hätte er aus einer Festgeldanlage Zinsen in Höhe von 4,0% erzielen können. 15 Er ist der Ansicht, dass die Anrechnung von Steuervorteilen wegen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich sei, wenn die Ersatzleistung wiederum zu versteuern ist, was vorliegend der Fall sei. 16 Der Kläger beantragt, 17 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 93.399,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückübertragung der G GmbH & Co. Beteiligungs KG zum Nennwert von 200.000 € zu zahlen. 18 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger darüber hinaus entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. bezogen auf die Investitionssumme von 118.526,60 € seit dem 15. November 2002 bis Rechtshängigkeit zu zahlen. 19 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen wirtschaftlichen und steuerlichen Schäden freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der G GmbH & Co. Beteiligungs KG im Nennwert von 200.000,00 € resultieren, und die der Kläger dadurch erleidet, dass er nicht sogleich ohne Beteiligung an der G GmbH & Co. Beteiligungs KG einkommenssteuerlich veranlagt wurde. 20 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe der von ihr im Zusammenhang mit der Beratung und Vermittlung der unter Ziffer 1 näher bezeichneten Kapitalanlage erhaltenen Provisionen, Rückvergütungen, "Kick-Backs", kurz Zuwendungen jeglicher Art, die sie von Dritten erlangt hat. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Die Beklagte behauptet, sie sei an der Vermittlung der Anlage an den Kläger nicht beteiligt gewesen. Die Beratung sei durch den Zeugen N2, einen Mitarbeiter der O, erfolgt, der zu diesem Zweck auch an dem Gespräch am 23.09.2002 teilgenommen habe. Die Zeugin T habe dem Kläger den Fonds lediglich vorgestellt, nachdem der Kläger an die Zeugin T herangetreten sei, weil er eine Anlage mit hohem Steuersparpotential gesucht habe. Sie habe ihn dann an die O als besonders fachkundiges Institut weiterverwiesen, da sie den Kläger zwar als langjährigen Firmenkunden gekannt habe, selbst aber nur als Kreditsachbearbeiterin bei der Beklagten tätig gewesen sei. An dem Gespräch am 23.09.2002 habe die Zeugin T daher auch nur als Zuhörerin teilgenommen. 24 Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Beratungsvertrag damit allenfalls mit der O zustande gekommen sei. Schon deshalb bestehe kein Auskunftsanspruch über Provisionen bzw. Rückvergütungen. 25 Sie behauptet weiter, der Kläger sei jedenfalls umfassend durch den Zeugen N2 über die Besonderheiten und Risiken der Anlage informiert worden. Darüber hinaus sei er auch durch den Prospekt umfassend informiert worden. 26 Hinsichtlich der Schadenshöhe ist sie der Ansicht, dass der Kläger sich die erzielten, außergewöhnlich hohen Steuervorteile anrechnen lassen müsse. 27 Darüber hinaus erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 29 Mit Beschluss vom 12.04.2011 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Dieser hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2011 (Bl. 316 ff. d.A.) Bezug genommen. 30 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 31 I. Die Klage ist unbegründet. 32 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung eines Beratungs- oder Auskunftsvertrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB, da dem Kläger der ihm obliegende Beweis einer für seine Anlageentscheidung kausalen Pflichtverletzung der Beklagten nicht gelungen ist. 33 1. Aufgrund der in sich schlüssigen, nachvollziehbaren und bemerkenswert offenen Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Termin vom 06.07.2011 ist davon auszugehen, dass als zentraler Gesichtspunkt für die Anlageentscheidung des Klägers die Gerierung von Steuervorteilen maßgeblich war. Ferner ging der Kläger hiernach im Übrigen keinesfalls von einer sicheren Geldanlage aus, sondern sah die Beteiligung als Chance, etwas von dem Geld, dass ohne eine steuersparende Investition nach seiner Vorstellung ohnehin verloren gewesen wäre, zu retten. Er war sich nach eigenen Angaben auch bewusst, dass er sich unternehmerisch an Filmprojekten beteiligte, die durchaus auch schiefgehen konnten, zumal auch sein Steuerberater ihm vorher schon gesagt hatte, dass er sicherlich nicht das gesamte investierte Geld wiederbekommen werde. Aufgrund dieser Motivationslage des Klägers könnte nur dann von einer für die Anlageentscheidung kausalen Pflichtverletzung der Beklagten ausgegangen werden, wenn sie entgegen einer ihr etwa aus einem Beratungsvertrag erwachsenen Pflicht gegenüber dem Kläger falsche Angaben zu der steuerlichen Anerkennbarkeit der Investitionen in die Fondsbeteiligung gemacht hätte oder Angaben zu einer diesbezüglichen Problematik, zu denen sie verpflichtet gewesen wäre, unterlassen hätte. Die Übrigen im Prozessvortrag des Klägers angeführten Gesichtspunkte – mit Ausnahme der Frage der Provisionen, zu denen der Kläger spontan erklärt hat, dass da bei ihm „alle Alarmglocken angegangen“ wären“ – spielten für die Anlageentscheidung keine Rolle. 34 Der dem Kläger insoweit obliegende Beweis einer pflichtwidrig erteilten oder unterlassenen Auskunft über die steuerliche Behandlung der Fondsbeteiligung ist ihm jedoch nicht gelungen. Es kann hierfür offenbleiben, ob überhaupt ein Beratungsvertrag mit der Beklagten Zustandekommen ist und/oder der Beklagten das Verhalten des Mitarbeiters der O – des Zeugen N2 – zuzurechnen ist, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes nicht feststeht, dass von der Mitarbeiterin der Beklagten – der Zeugin T – oder dem Zeugen N2 falsche Angaben zu der steuerlichen Absetzbarkeit – etwa derart, dass diese auf jeden Fall garantiert sei –, gemacht worden sind. Dies konnte keine der benannten und vernommenen Zeugen bekunden. 35 Die Zeugin M konnte keine Angaben dazu machen, was zu den steuerlichen Aspekten besprochen worden ist. Auch der Zeuge V, der als Steuerberater des Klägers ein besonderes Augenmerk auf die steuerlichen Aspekte gehabt haben dürfte, hatte keine Erinnerung mehr daran, was in steuerlicher Hinsicht bei dem damaligen Gespräch gesagt worden ist. Er war sich aber sicher, dass die steuerlichen Aspekte nicht im Detail besprochen worden seien, da es ja auch einen Verkaufsprospekt gegeben habe, in dem üblicherweise diese ganze Aspekte ausführlich behandelt werden und der Bankberater ja die bei dem Kunden insoweit zu beachtenden Einzelaspekte nicht kenne. Die Zeugin T hatte nur eine schwache Erinnerung und glaubte, dass der Aspekt durch den ebenfalls anwesenden Herrn N2 wohl auch im Hinblick auf eine Voranfrage beim Finanzamt München erörtert worden sei, wobei sie sich eigentlich sicher sei, dass nicht etwa ein steuerlicher Freifahrtschein erteilt worden sei. Der Zeuge N2 schließlich konnte schon nicht sicher sagen, ob er damals bei dem Gespräch dabei gewesen ist, oder er den Kläger nur im Rahmen der Präsentationsveranstaltung gesehen hatte. 36 Eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht der Beklagten hinsichtlich einer möglicherweise bestehenden Problematik bezüglich der steuerlichen Anerkennung etwa dergestalt, dass die Abschreibungen aus der Fondsbeteiligung lediglich vorläufig anerkannt würden, ist, selbst wenn eine solche zum damaligen Zeitpunkt bereits bestanden hätte oder absehbar gewesen wäre, auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Gespräch von seinem Steuerberater beraten wurde, nicht ersichtlich. 37 Abgesehen davon bestünden auch hinsichtlich der Kausalität einer solchen Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung des Klägers erhebliche Bedenken, da der Kläger nach eigenen Angaben – die sich insoweit auch mit den Angaben des Zeugen V decken – durch den Steuerberater V gewarnt worden ist, dass die steuerliche Anerkennbarkeit der Verluste aus der Fondsbeteiligung keineswegs immer unproblematisch ist und er sich über diese Warnung hinweggesetzt und die Beteiligung trotzdem gezeichnet hat. Insofern stünde ihm auch nicht die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens zur Seite. 38 2. Ein Anspruch auf Auskunft gegen die Beklagte hinsichtlich von ihr im Zusammenhang mit der Beratung und Vermittlung der Fondsbeteiligung erhaltenen Provisionen, Rückvergütungen, "Kick-Backs", kurz Zuwendungen jeglicher Art, die sie von Dritten erlangt hat, besteht ebenfalls nicht. Ebenso wenig kann der Kläger auf den Aspekt unterlassener diesbezüglicher Auskunft einen Schadensersatzanspruch stützen. 39 Auch im Rahmen eines Anlageberatungsvertrags ist eine beratende Bank nämlich nicht verpflichtet, den Anleger über jegliche von ihr im Zusammenhang mit der Vermittlung bezogenen Gelder – wie z.B. Provisionen – aufzuklären. Eine Aufklärungs- und damit korrespondierende Auskunftspflicht besteht grundsätzlich nur hinsichtlich Rückvergütungen im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. 40 Ausgangspunkt bei der Entscheidung dieser Frage ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2009 – XI ZR 338/08 – (zitiert nach juris). Dort hat der Bundesgerichtshof definiert, was unter Rückvergütungen zu verstehen ist: 41 Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen nur dann vor, wenn - anders als hier - Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen. Eine Pflicht zur Aufklärung besteht nur dann, wenn „Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank zurückfließen“. 42 (Rn. 31) 43 Im gleichen Zusammenhang hat er ausdrücklich klargestellt, dass nicht jede Leistung, die eine Bank im Zusammenhang mit einer Anlageberatung erhält, eine aufklärungspflichtige Rückvergütung darstellt: 44 Auch soweit die genannten Leistungen an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) als beratende Bank geflossen sind, handelt es sich - was die Revisionserwiderung verkennt - zudem nicht um Rückvergütungen, die im Rahmen eines Beratungsvertrages über Fondsbeteiligungen offen gelegt werden müssen. 45 (a. a. O.) 46 Später hat G. Nobbe, bis Januar 2009 Vorsitzender des XI. Senats, zu der Differenzierung zwischen Rückvergütungen und Innenprovisionen ausgeführt: 47 Rückvergütungen durch den Verkäufer und Geschäftspartner des Anlegers dienen gerade dem Zweck, die beratende Bank die verpflichtet ist, den Anleger allein in dessen Interesse zu beraten, zu beeinflussen (BGHZ 146, 235, 239 f. = WM 2001, 297 = WuB I G 9.-1.01 Meder für Vermögensberater). Das Verschweigen von solchen verdeckten Rückvergütungen, die eine schmiergeldähnliche Funktion haben (Nittel/Knöpfel, BKR 2009, 411, 412, 413), ist nicht redlich und geeignet, die Vertrauenswürdigkeit einer Bank in Zweifel zu ziehen und einen Anleger davon abzuhalten, mit ihr Geschäfte zu machen. 48 Innenprovisionen, die besser als Vertriebsprovisionen bezeichnet werden, sind demgegenüber Kostenbestandteile, die der Verkäufer oder Emittent nicht nur bei Kapitalanlagen, sondern auch bei sonstigen Produkten n deren Preis bzw. das Nominalkapital für den Vertrieb einpreist und einpreisen muss. Solche Provisionen haben keinerlei anrüchigen oder gar schmiergeldähnlichen Charakter. Das wird besonders deutlich bei Vertriebsprovisionen, die in den mit dem Nominalbetrag identischen Ausgabepreis von Inhaberschuldverschreibungen oder Zertifikaten eingepreist sind, die bei Fälligkeit zum Nominalbetrag zurückgezahlt werden. 49 Über diese kalkulatorischen Preisbestandteile müssen, wenn sie nicht ungewöhnlich hoch sind und die Werthaltigkeit der Anlage nicht infrage stellen, Anleger von der beratenden Bank grundsätzlich nicht aufgeklärt werden (Kiethe, NZG 2001, 107, 108; Arne Maier, VuR 2010, 25, 27). Jedenfalls aber dann, wenn die (Innen-)Provision für die von der Bank übernommene Verpflichtung zur Beschaffung von Eigen- und Fremdkapital sowie eine etwaige Platzierungsgarantie in dem dem Anleger rechtzeitig übergebenen Prospekt oder Flyer dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausgewiesen sind, besteht keine Pflicht der Bank, den Anleger darüber aufzuklären, dass und in welcher Höhe diese Provisionen an die Bank fließen (so BGH WM 2009, 2306, 2307 Rdn. 31 = WuB I G 1. - 6.10 H. Edelmann unter zutreffender Berufung auf BGH BKR 2008, 199, 200 Rdn. 15, 16; LG Bremen, Urt. v. 28.1.2010 - 2 0 2431/08, juris Rdn. 38 ff.). 50 (Nobbe, Anmerkung zu OLG Dresden, WM 2009, 1689 WuB I G 1 Anlageberatung 5.10) 51 An dieser Differenzierung zwischen Rückvergütungen und Innenprovisionen hält der XI. Senat fest, wie sich seinem Beschluss vom 9.3.2011 entnehmen lässt (XI ZR 191/10 – zitiert nach juris): 52 (1) Innenprovisionen sind nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die bei einem Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt werden. Über sie muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (st. Rspr., u.a. BGH, Urteile vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930 und vom 2. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 118) bei einem Fonds unter bestimmten Umständen aufgeklärt werden, weil sie Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom Anleger erworbenen Anlage haben und deswegen bei diesem insoweit eine Fehlvorstellung herbeiführen können. 53 (2) Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen dagegen, wie der Senat zuletzt formuliert hat, nur dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 Rn. 31). 54 (Rn. 22f.) 55 (...) 56 Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind danach - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann. 57 (Rn. 25) 58 Dem Beschluss lässt sich nicht entnehmen, dass der XI. Senat seine im Urteil vom 27.10.2009 geäußerte Ansicht, eine Bank müsse im Rahmen der Anlageberatung über an sie geflossene Provisionen nicht aufklären, aufgegeben hat. Das Urteil vom 27.10.2009 wird in dem Beschluss zitiert, und die Ausführungen zur Differenzierung zwischen Rückvergütungen und Provisionen sollen lediglich „klarstellenden“ Charakter haben (a. a. O. Rn. 23). 59 Demnach ist weiterhin das entscheidende Kriterium, ob die Leistungen an die Bank aus dem Anlagevermögen gezahlt werden oder ob aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren. Im ersten Fall handelt es sich um – grundsätzlich nicht aufklärungspflichtige – Innenprovisionen, im zweiten Fall um – aufklärungspflichtige – Rückvergütungen. 60 Dass im vorliegenden Fall aufklärungspflichtige Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsvergütungen gezahlt worden sind, ist von der Klägerin nicht dargelegt. Dass ein Ausgabeaufschlag gezahlt worden ist, ist weder dargelegt worden, noch ersichtlich. Dass Gelder aus Verwaltungsvergütungen an die Beklagte geflossen sind, ist ebenso wenig ersichtlich oder dargelegt. 61 Soweit der Kläger vorträgt, dass andere Sparkassen bei der Vermittlung der in Rede stehenden Fondsbeteiligung Provisionen in Höhe von 6% bezogen auf das vom Anleger eingesetzte Eigenkapital erhalten hätten, folgt auch hieraus keine Aufklärungs- oder Auskunftspflicht. Auch eine in dieser Höhe aus dem Anlagevermögen an die Beklagte gezahlte Provision würde keine Aufklärungspflicht begründen, da sie nicht als ungewöhnlich hoch anzusehen wäre und die Werthaltigkeit der Anlage hierdurch nicht infrage gestellt wäre. 62 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. 63 Streitwert: 151.301,66 € 64 Klageantrag zu 1): 93.399,30 € 65 Klageantrag zu 2): 36.902,36 € [Zinsen vom 15.11.2002 - 27.08.2010 (Rechtshängigkeit)] 66 Klageantrag zu 3): 20.000,00 € 67 Klageantrag zu 4): 1.000,00 €