Urteil
24 O 333/10
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2011:0825.24O333.10.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. TATBESTAND Zwischen der Firma F GmbH (im Folgenden als „F“ bezeichnet) und der Beklagten bestand für den hier relevanten Zeitraum ein Kreditversicherungsvertrag (auf die Versicherungspolicen vom 02.08.2007 mit der Policy-No. ####, Anlage K2 AH, sowie vom 29.04.2008, Anlage K1 AH, wird verwiesen; siehe auch Deutsche Übersetzung, übersetzt von Doris Fels, überreicht von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.05.2011, AH). Begünstigte bzw. Zessionarin („Assignee“) aus diesem Kreditversicherungsvertrag war die Klägerin (Bl. 4 der Versicherungspolice vom 29.04.2008, Anlage K1 AH, Bl. 4 f. der Versicherungspolice vom 02.08.2007, Anlage K2 AH), bei der es sich um ein kuwaitisches Bankhaus handelt. Auf den Versicherungsvertrag fanden die Vertragsbedingungen der Beklagten („Conditions“, Anlage K1 AH, in deutscher Übersetzung - „Vertragsbedingungen“ -, siehe beglaubigte auszugsweise Übersetzung aus der englischen Sprache, AH) Anwendung. Aus diesem Versicherungsvertrag macht nunmehr die Klägerin in ihrer Rolle als Zessionarin Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Die F ist im Factoring-Geschäft tätig. Inhalt der Tätigkeit ist es, ihren Kunden Vorfinanzierungen zu ermöglichen. Diesbezüglich kauft die F Forderungen ihrer Kunden an, die diesen gegen Dritte zustehen und bei denen das Zahlungsziel noch nicht abgelaufen ist. Durch die Zahlung des Kaufpreises an ihre Kunden für den Erwerb der Forderungen erhält der jeweilige Kunde von der F eine Vorfinanzierung, also Zahlung vor eigentlicher Fälligkeit der Forderung. Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich um – streitige – Forderungen gegen die türkische Firma B (im Folgenden als „B“ bezeichnet). Unter dem 30.05.2006 hatte die F mit der Firma K (im Folgenden als „K“ bezeichnet) einen Factoring-Vertrag („Factoring Agreement“, Anlage 3 AH) geschlossen, der u.a. auch eine Regelung zur Einräumung und Übertragung von Sicherheiten vorsah (Ziffern 8.1 und 8.2; nur auf Englisch vorliegend). Die K, ein Exportunternehmen, das ihren Sitz auf den Cayman Islands hat, beabsichtigte den Ausbau ihrer Geschäfte auf den türkischen Markt. Ob sie mit der türkischen Firma B einen Lieferungsvertrag über Flugzeugersatzteile und Kräne schloss und dieser ein Zahlungsziel von 120 Tagen einräumte, ist streitig. Jedenfalls erstrebte K eine Vorfinanzierung und wandte sich daher an die F. Diese wiederum setzte sich mit der Beklagten in Verbindung und bat um Deckungsschutz für die angeblichen Forderungen, die K gegenüber B hatte und die die F vorfinanzieren wollte. Die Beklagte prüfte sodann die Kreditfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit der Firma B und sagte schließlich ein Kreditlimit von Euro 3.800.000,00 mit Schreiben vom 24.01.2007 zu (Anlage K4 AH). Diese Zusage erfolgte zunächst auf Basis eines vorherigen Vertrages zwischen F und der Beklagten (Policy-No. ###) und wurde später mit Schreiben vom 27.07.2007 (Anlage K5 AH) durch die Beklagte auf den aktuellen Versicherungsvertrag (Policy-No. ####) übertragen. Entsprechend Part 2 des genannten Factoring-Vertrages vom 30.05.2006 hatte die K derweil ihre – streitigen – Forderungen gegenüber der Firma B aus Warenlieferungen an die F verkauft bzw. abgetreten (Schedule 3 des Factoring-Vertrages). Es handelte sich dabei um drei „Transaktionen“ (Tansaction-No. #####/####, ####/031 und #####/####; die Transaktionsnummern für diese drei Geschäfte wurden von der F zugeteilt, wobei die Zahlen vor dem Querstrich auf K, die danach auf die Nummer des Geschäfts hinwiesen, siehe insofern auch Anlagen K18-20 AH), wobei streitig ist, ob diese Geschäfte tatsächlich durchgeführt worden sind. Jedenfalls legte die Klägerin für die drei genannten Fälle je ein schriftliches Angebot der K an die F vor (Anlagen K6, K10, K14 AH), Rechnungen („Invoice“) der K an B (Rechnungsnummern #####/####, #####/####und #####/####) mit jeweiligem Fälligkeitsdatum (Anlagen K7, K11, K15 AH), eine sog. „Delivery Note“ mit der Erklärung, dass die Ware geprüft und als insgesamt vertragsgemäß akzeptiert werde (Anlagen K8, K12, K16 AH) sowie schließlich die Bestätigung von B, keine Einwendungen zu haben und am Fälligkeitsdatum den Betrag in voller Höhe zahlen zu wollen (Anlagen K9, K13, K17 AH). Bestätigungen (Anlagen K9, K13, K17 AH) und Rechnungen (Anlagen K7, K11, K15 AH) trugen jeweils dasselbe Datum. Es ist streitig, ob es sich bei den als Anlagen K6-K17 vorgelegten Dokumenten um „echte“ Dokumente handelt, also um solche, die tatsächlich von K/B ausgestellt worden sind. In den genannten Rechnungen (Anlagen K7, K11, K15 AH) hieß es jeweils gleichlautend, dass „1 Set Various ship Equipments-Spare Part & Cranes“ Kaufgegenstand sei. Weiter hieß es in allen drei Rechnungen gleichermaßen, dass „The transfer of title („ Eigentumsübertragung “) [is] subject to the full payment of the amounts due on this invoice“ sei. Die F wandte sich mit Schreiben vom 06.05.2008, 02.06.2008 sowie 10.07.2008 (Anlagen K18, K19, K20 AH) an die Beklagte, teilte die jeweilige Transaktion mit, bat um Bestätigung des Deckungsschutzes und erklärte ferner, dass die Klägerin Zessionarin der Forderung sei und im Falle des Ausfalles der Forderung die Betroffene („loss assignee“). Mit Schreiben vom 06.05.2008 (Anlage K21 AH) erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin u.a.: „…we herewith confirm the credit limits…“ in Höhe von Euro 3.800.000,00 für die Rechnung #####/####und wiederholte diese Erklärung in den Scheiben vom 02.06.2008 und 10.07.2008 (Anlagen K22 und K23 AH) für die Rechnungen #####/####und #####/####. Ob auf Grundlage der Vereinbarungen Zahlungen durch die Klägerin an die F flossen und ob F an die K zahlte, ist streitig. Jedenfalls leistete die Firma B auf die drei genannten Forderungen keinerlei Zahlungen. Die Rechnung Nr. #####/####vom 05.05.2008 sollte ihrem Wortlaut nach zum 01.09.2008, 24.00 Uhr, fällig sein. Am 02.10.2008 zeigte die F der Beklagten die Nichtzahlung mit Nichtzahlungsmeldung an (Anlage K24 AH). Dort erteilte sie einer Firma D, die sich mit dem Inkasso von Forderungen beschäftigt, den Inkassoauftrag, die Forderung gegen B einzuziehen. Die Rechnung Nr. #####/####vom 30.05.2008 war ihrem Wortlaut nach am 26.09.2008, einem Freitag, fällig. Mit Nichtzahlungsmeldung vom 28.10.2008, die gleichermaßen genannten Inkassoauftrag zugunsten der D enthielt, zeigte die F der Beklagten die Nichtzahlung an (Anlage K25 AH). Schließlich zeigte die F der Beklagten mit Nichtzahlungsmeldung vom 01.12.2008 unter Erteilung eines weiteren Inkassoauftrags an die D an, dass die Rechnung Nr. #####/####vom 09.07.2008, Fälligkeit war dem Wortlaut der Rechnung zufolge am 05.11.2008, 24.00 Uhr, nicht ausgeglichen worden sei (Anlage K26 AH). Mit Schreiben vom 08.12.2008 meldete die F der Beklagten unter Verwendung des Formulars „Schadenanmeldung“ zur Policy-No. #### den Versicherungsfall über eine aus den drei Rechnungen resultierende Gesamtforderung von Euro 2.403.938,07 an (Anlage K27 AH). Zwischenzeitlich hatte die D mit Schreiben vom 04.12.2008 (Anlage K 30 AH) gegenüber der F den Eingang des Inkassoauftrags bestätigt. Mit Schreiben vom 18.12.2008 teilte die D der F mit, dass sie den erhaltenen Inkassoauftrag an ihren Inkassopartner vor Ort übergeben habe (Anlage K31 AH). Die durch diesen Inkassopartner sodann in die Wege geleiteten Inkassomaßnahmen blieben erfolglos, da B auf Zahlungsaufforderungen nicht reagierte. Ein durch die D eingeschalteter türkischer Rechtsanwalt empfahl dann der D, B auf Zahlung gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Mit Email vom 19.01.2009 (Anlage K32 AH) teilte die Mitarbeiterin der D, Frau N, der F mit, dass es zu einem Treffen mit dem Schuldner (B) habe kommen sollen, dieser jedoch nicht erschienen sei. Daher würden nunmehr rechtliche Schritte empfohlen, die eine Vorschusszahlung von 187.725,00 USD erforderten. Die F möge mitteilen, ob sie gerichtliche Schritte wünsche, damit ihr eine entsprechende Kostenvorschussrechnung übersandt werden könne. Der Geschäftsführer der F wandte sich anschließend per Email an seine Mitarbeiterin Siegl (Anlage K32 AH) und erklärte auf Englisch u.a., dass die Forderungen versichert seien und sie bereit seien, die Wartefrist abzuwarten und O (also die Beklagte) die Sache übernehmen zu lassen („…these receivables are insured and we are ready to wait for the end of the waiting period and let O take it over…“). Es erfolgte dann auch nach telefonischer Erinnerung durch die Mitarbeiterin der D Jana Richter am 24.02.2009 keine Reaktion der F auf die Email vom 19.01.2009. Mit Email vom 25.02.2009 wandte sich die Beklagte durch ihren Mitarbeiter T an die F (Anlage K36 AH) und bat um Mitteilung, welche schadensmindernden Tätigkeiten durchgeführt worden seien. Zudem müssten von der F alle Sicherungsrechte geltend gemacht werden. Weiter fragte Herr T in der Email, ob die Ware zurückgefordert oder sichergestellt worden sei, welche Ware genau geliefert worden sei und wo sich die Ware nun befinde. Zudem werde dringend empfohlen, einen türkischen Inkassoanwalt einzuschalten, um B zur Zahlung zu veranlassen. Mit weiterem Schreiben ebenfalls vom 25.02.2009 (Anlage K28 AH) wandte sich die Beklagte an die F und erklärte, dass sie, die Beklagte, von der D erfahren habe, dass bereits Mitte Januar 2009 der F die Einleitung rechtlicher Schritte nahe gelegt worden sei. Weiter führte die Beklagte aus, dass im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht und zur Meidung einer Obliegenheitsverletzung die F aufgefordert werde, unverzüglich das Mandat der D zu erteilen. Zudem werde noch um Übersendung eines Auszugs aus dem Debitorenkonto ab 01.07.2008 gebeten, dem die Entstehungszeitpunkte (Rechnungsdaten) der Forderung sowie sämtliche Soll- und Habenbewegungen bis zum heutigen Saldo entnommen werden könnten. Mit Email vom 10.03.2009 (Anlage K29, AH) übersandte die F dann der Beklagten eine Datev-Liste, die sich (auch) über die drei streitbefangenen Rechnungsnummern #####/####, #####/####und #####/####verhielt, über das Rechnungsdatum, den Fälligkeitstermin sowie den offen stehenden Saldo. Mit Schreiben vom 27.02.2009 (Anlage K61, Bl. 150 GA) hatte sich F zwischenzeitlich an B gewandt und u.a. nach dem Verbleib der Ware gefragt. Mit Email vom 17.04.2009 (Anlage B5 AH) erinnerte Herr T die F an die Beantwortung der Email vom 25.02.2009 und fügte diese noch einmal der Email bei. Nachdem auch auf die Erinnerung Herrn T keine Reaktion der F erfolgte, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 13.05.2009 (Anlage K33 AH) dann die Deckungsablehnung und begründete diese damit, dass die F trotz entsprechender Aufforderung der D nicht das Mandat zur Einleitung rechtlicher Schritte erteilt habe. Hierzu aber sei die F gemäß Modul 20100.00 der Vertragsbedingungen verpflichtet gewesen. Es liege daher eine Obliegenheitsverletzung vor, so dass sie, die Beklagte, gemäß Modul 28100.00 von der Verpflichtung zur Leistung frei sei. Im nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 09.06.2011 heißt es: Mit Schreiben vom 24.09.2009 wandte sich B an F und erklärte u.a., dass kein Zugriff auf die verkauften Teile mehr bestünde, da B alle Verträge wegen der Wirtschaftskrise verloren hätte (Anlage K62, Bl. 153 GA). Mit Email vom 04.12.2009 übersandte F dann der Beklagten u.a. dieses Schreiben von B (Anlage K65, Bl. 160 GA). Die Klägerin mandatierte daraufhin ihren jetzigen Bevollmächtigten, der sich mit Schreiben vom 05.08.2010 (Anlage 34 AH) an die Beklagte wandte und erklärte, dass die F gar nicht verpflichtet gewesen sei, den Kostenvorschuss zu tragen; im Übrigen sei die Beklagte auch von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Sie sei daher eintrittspflichtig. Mit Schreiben vom 30.08.2010 (Anlage 35 AH) erklärte die Beklagte gegenüber dem Bevollmächtigten der Klägerin, dass D sehr wohl berechtigt gewesen sei, Kostenvorschuss für die Einleitung gerichtlicher Schritte zu verlangen; zudem sei sie auch berechtigt gewesen, die Zustimmung zur Einleitung solcher Schritte einzuholen. Auch sei der Aufforderung, alle Sicherungsrechte geltend zu machen, nicht nachgekommen worden. Zudem fehle es auch an einem Nachweis, dass überhaupt eine versicherte Forderung vorliege. Es bleibe daher bei der Deckungsablehnung. Mit Schreiben vom 06.09.2010 (Anlage 37 AH) widersprach der Bevollmächtigte der Klägerin dann der Einschätzung der Beklagten und drohte die Einleitung rechtlicher Schritte an. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 15.09.2010 und verblieb bei ihrer Deckungsablehnung (auf die Einzelheiten des Schreibens, Anlage 38 AH, wird verwiesen). Die Klägerin behauptet, dass den Dokumenten Anlagen K6-K17 selbstverständlich erfolgte Warenlieferungen zugrunde gelegen hätten und es sich bei diesen Dokumenten auch um Kopien von durch die K/B ausgestellten Originalen gehandelt habe. Die drei Transaktionen seien durchgeführt worden, Zahlungen seien am 13.05.2008, 05.06.2008 und 14.07.2008 in Höhe von USD 1.573.341,13, USD 697.757,49 und USD 1.416.761,26 an K erfolgt. Die Transaktionsnummern #####/####, ####/031 und #####/####bezögen sich selbstverständlich auch auf die Anlagen K6-K17. Sowohl K und B hätten diese Nummern nicht verwenden können, da diese von der F vergeben und K und B gar nicht bekannt gewesen seien. Die Abtretungen der Forderungen seien wie in den Anlagen ersichtlich auch zu den jeweiligen Daten erfolgt. K habe B für die streitgegenständlichen Forderungen im Übrigen auch ein Zahlungsziel von 120 Tagen eingeräumt. Zudem seien die Bestätigung der Ordnungsgemäßheit der Lieferung und auch die Erklärung durch B erfolgt, dass die Lieferung zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werde. Dass die Ordnungsgemäßheit der Leistung am selben Tag wie die Lieferung durch B bescheinigt worden sei, sei Sache der B gewesen. Die gesamten gegenteiligen Behauptungen der Beklagten zu diesem Komplex seien ins Blaue hinein aufgestellt. Es spiele für die Frage des Versicherungsschutzes keine Rolle, wo der Lieferant, also K, seinen Sitz habe. Denn die Beklagte habe sich für den Lieferanten nie interessiert, sondern nur für den Empfänger der Lieferungen, also B. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Fall des protracted default (Modul 00700.00) vorliege, da die Firma B zu den Fälligkeitsterminen der drei Rechnungen nicht gezahlt habe. Da die Nichtzahlungen durch B auch rechtzeitig mitgeteilt worden seien, sei der Versicherungsfall eingetreten. Auch komme es für das hier entscheidende Modul 70085.00 nicht darauf an, welchen genauen Inhalt nun die Factoring-Vereinbarung habe, sondern es sei allein entscheidend, dass ein Schuldanerkenntnis des auf die Kreditfähigkeit hin überprüften Empfängers der Lieferung, hier also B, vorliege. Im Übrigen komme es für die Frage, ob eine Forderung versichert sei, nur darauf an, ob die Voraussetzungen des Moduls 01700.00 lit. a-f vorlägen, was hier der Fall sei. Aus der Factoring-Vereinbarung ergebe sich mitnichten ein Verbot, die Abtretung offenzulegen, so dass daran der Versicherungsschutz nicht scheitern könne. Im Übrigen sei aber auch offenes Factoring vereinbart worden; versehentlich sei zunächst das falsche Exemplar zur Verfügung gestellt worden und nicht das richtige Exemplar, das eine Vereinbarung über offenes Factoring enthalten habe (Anlage K41 AH). Eine Obliegenheitsverletzung angeblicher Nichterteilung des Mandats zur Einleitung gerichtlicher Schritte gegen B liege nicht vor. Rechtliche Schritte seien bereits eingeleitet gewesen, da die Klägerin schon in den Nichtzahlungsmeldungen die Inkassoaufträge an die D erteilt gehabt habe (dass in den Nichtzahlungsmeldungen Inkassoaufträge erteilt worden sind, ist unstreitig). Außerdem seien auch sämtliche erforderlichen Vollmachten erteilt worden, die für die rechtliche Durchsetzung der Forderung erforderlich gewesen seien. Die F habe daher ihre Obliegenheiten erfüllt. Mitnichten sei die F in diesem Zusammenhang verpflichtet gewesen, die Vorschusskostenforderung der D für die Durchsetzung der Forderungen gegenüber B in Höhe von USD 187.725,00 zu zahlen. Eine solche Vorschusspflicht gebe es nicht. Dem Versicherungsvertrag zufolge sei vielmehr die Beklagte verpflichtet gewesen, die Kosten des auf ihre Zustimmung oder Weisung einzuleitenden Inkassos zu übernehmen. Dies ergebe sich aus dem Modul 20700.00 und entspreche im Übrigen auch dem Grundgedanken des Gesetzes. Denn der Versicherungsfall sei mit dem Verzug des Schuldners (protracted default) eingetreten. Da die Beklagte für den Schaden aufzukommen habe, stünden ihr im Wege der cessio legis (§ 67 VVG a.F.) die Regressansprüche gegen den Schädiger, also B, zu. Wie viel Aufwand sie zu betreiben gedenke, um den Regress durchzusetzen, obliege ausschließlich ihrem Ermessen und auch ihrem Risiko. Aus der internen Email vom 20.01.2009 vom Geschäftsführer der F an die Mitarbeiterin Siegl sei nichts herzuleiten. Mit dieser Email habe sich der Geschäftsführer der F nur intern über die Umgehensweise bezüglich der aus Sicht der F erheblich überhöhten Kostenforderung für den geplanten Prozess besprechen wollen. Die Forderungen seien nun einmal versichert, so dass nichts dagegen einzuwenden gewesen sei, das auch anzusprechen. Die zusätzlichen Fragen in der Email des Herrn T vom 25.02.2009 (Anlage 36 AH) seien rechtlich unerheblich. Denn die Schreiben der K vom 05.05.2008, 30.05.2008 und 09.07.2008 (Anlagen K6, K10, K14 AH) enthielten immerhin in der Rubrik „Details of related Security“ (= zusätzliche Sicherheiten im Einzelnen) die Antwort „N.A“, was „not applicable“ (= Entfällt) bedeute. Es sei also schon in der vertraglichen Dokumentation, die der Versicherung zugrunde gelegen hätten, festgehalten, dass besondere Sicherheiten nicht vereinbart gewesen seien. Diese seien nach dem Versicherungsvertrag auch nicht vorgesehen gewesen, da es sich bei der Firma B nicht um ein deutsches Unternehmen gehandelt habe. Nur bei einem deutschen Unternehmen sei die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes zwingend erforderlich gewesen, wie sich aus Modul 15900.00 in Verbindung mit „Schedule of Countries“ (Länderliste), Page 3 und dem Text „Description“ ergebe. Zwar habe es in der Tat auf den Rechnungen (Anlagen K7, K11, K15) geheißen, dass das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung bei K verbleibe; die wirksame Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts habe dies allerdings nicht zur Folge gehabt, da die verkauften Gegenstände gar nicht im Einzelnen aufgelistet worden seien, also gerade keine – für eine wirksame Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts aber erforderliche – Spezifizierung der zum Verkaufspaket gehörenden Teile erfolgt sei. Die Gegenstände seien daher unmittelbar in das Eigentum von B übergegangen. Zudem habe es sich bei diesen Gegenständen auch um Ausstattungsersatzteile und Kräne gehandelt, die zum Einbau in Schiffe gedacht gewesen seien. Durch den Einbau habe B dann (Verbindung/Verarbeitung) spätestens Eigentum an diesen Teilen erlangt. Die Aufforderung des Herrn T, F müsse die auf sie übergegangenen Sicherungsrechte geltend machen, sei daher ins Leere gegangen. Außerdem sei das Modul 15900.00 lit. b nicht einschlägig gewesen. Letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass dieser (unwirksame) Eigentumsvorbehalt nicht gesondert an F abgetreten worden sei, was sich schon aus den Abtretungsurkunden ergebe (Anlagen K6, K10 und K14). Eine solche Verpflichtung zur separaten Abtretung des Eigentumsvorbehaltes habe aber auch zu keinem Zeitpunkt bestanden. Selbst wenn der Eigentumsvorbehalt Wirkung entfaltet hätte, hätte F mangels Abtretung hiervon nichts gehabt. Selbst wenn die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, gescheiterte Bemühungen über die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts mitzuteilen, änderte dies nichts am Bestehen von Versicherungsschutz, da ein solcher Verstoß folgenlos geblieben wäre, wie sich aus Modul 70069.00 Absatz 2 ergebe. Auch die Frage nach dem Verbleib der Ware in der Email vom 25.02.2009 habe nicht beantwortet werden müssen. Denn diese Information sei sowohl für das Factoring als auch für den Eintritt des Versicherungsfalles unerheblich. Zudem habe die F auch gar keine Kenntnisse über den Verbleib der Schiffsersatzteile und Kräne gehabt. Außerdem habe sie ihre Kenntnisse dann ja Anfang Dezember 2009 der Beklagten mitgeteilt. Weder für sie, die Klägerin, noch für die F habe es eine Pflicht gegeben, sich über den Verbleib der Teile informiert zu halten. Auch habe es keine Verpflichtung gegeben, bei K nachzufragen; eine solche Obliegenheit sähen der Versicherungsvertrag bzw. seine Bedingungen an keiner Stelle vor; sie ergebe sich insbesondere nicht aus Modul 27300.00. Auch auf das Modul 70085.00 Satz 2 könne sich die Beklagte nicht berufen, da die dortige Regelung intransparent und zudem unangemessen sei, so dass ein Verstoß gegen die Regelung des § 307 BGB vorliege. Die Beantwortung dieser Fragen habe auch nicht etwa zu den nach Modul 00700.00 erforderlichen Informationen für das Inkasso gehört. Für dieses Modul habe die Tatsache genügt, dass die Forderungen unstreitig seien und vom Schuldner anerkannt würden. Das Modul 20100.00 helfe der Beklagten nicht weiter, da außer den längst eingeleiteten Schritten es keine Maßnahmen gegeben hätte, die die F hätte ergreifen können, um die Zahlung durch B zu erreichen oder das Risiko eines Forderungsausfalls zu minimieren. Die Beklagte sei daher zur Schadenregulierung verpflichtet. Insgesamt könne sie die Klageforderung in Höhe von Euro 2.164.364,64 verlangen, die sich aus der Umrechnung der genannten ausgefallenen Rechnungen über USD 1.100.000,00 (Rechnung vom 05.05.2008), über USD 876.000,00 (Rechnung vom 30.05.2008) sowie über 1.778.500,00 (Rechnung vom 09.07.2008) ergebe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 2.164.364,64 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.05.2009 sowie vorgerichtliche Mahnkosten von Euro 5.262,40 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass es sich bei der K um eine Briefkastenfirma handele und bestreitet, dass die Forderungen, die diese K ursprünglich innegehabt haben solle, überhaupt existierten, so dass es auch nicht zu Forderungsausfällen gekommen sein könne. Bestritten werde zudem, dass sich die Anlagen K18-K23 auf die Anlagen K6-K17 bezögen, da die Transaktionsnummern nicht übereinstimmten. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass es sich bei den Unterlagen Anlagen K6-K17 überhaupt um „echte“ Dokumente handle. Denn es bestünden erhebliche Widersprüche zwischen dem Inhalt der Anlagen K6-K23 und dem als Anlage K3 vorgelegten Factoring Agreement. Denn in diesem Factoring Agreement sei „stilles“ Factoring vereinbart, also solches, das nicht offengelegt werde. Allerdings habe – wie sich aus den Unterlagen ergebe – K sehr wohl das Factoring offengelegt. Wenn diese Offenlegung aber geplant gewesen wäre, hätte K mit F kein stilles Factoring vereinbart. Zudem gebe es weitere Widersprüche (dies wird im Einzelnen ausgeführt, Bl. 12 f. der Klageerwiderung, Bl. 63 f. GA). Auch werde bestritten, dass die streitgegenständlichen angeblichen Forderungen gemäß Rechnungen Nr. #####/####, #####/####und #####/####der K von B tatsächlich im Rahmen und auf Grundlage des in Kopie als Anlage K3 zur Klageschrift vorgelegten Factoring Agreements vom 30.05.2006 verkauft und abgetreten worden seien, da in besagtem Vertrag nur Außenstände, die deutschem Recht unterfielen, erfasst seien (Schedule 2, Anlage K3) und K zudem gemäß dem Vertrag verpflichtet sei, mit ihren Abnehmern als maximales Zahlungsziel 120 Tage zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung über das Zahlungsziel finde sich freilich in den Anlagen K6-K23 an keiner Stelle. Zudem seien in den drei Rechnungen Nr. #####/####, #####/####und #####/####auch Eigentumsvorbehalte enthalten, so dass die Behauptung der Klägerin, Sicherungsrechte seien nicht vereinbart worden, falsch sei. Außerdem folge auch aus Ziffer 8.1 lit l Factoring-Vertrag vom 30.05.2006 (Anlage 3 AH), dass K mit seinen Kunden einen Eigentumsvorbehalt nach Deutschem Recht vereinbaren solle. Mangelnde Spezifierung der Ware, die die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes unmöglich machte, habe gar nicht vorgelegen, weil die verkaufte Ware aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Lieferung ohne weiteres identifizierbar gewesen sei. Es sei ja schließlich nach dem Rechnungstext vereinbart gewesen, dass alle Waren unter Eigentumsvorbehalt geliefert würden und nicht nur Teile der Ware, so dass es gerade keiner detaillierten Angaben zur Frage bedurft hätte, welche Waren unter Eigentumsvorbehalt stünden und welche nicht. Es werde auch bestritten, dass die Beklagte zu einer einzigen der geltend gemachten Forderungen das Bestehen von Versicherungsschutz bestätigt hätte. Aus den Schreiben vom 06.05.2008, 02.06.2008 und 10.07.2008 (Anlagen K21-K23 AH) ergebe sich eine derartige Bestätigung mitnichten. Vielmehr sei dort lediglich bestätigt, dass zugunsten der F als Versicherungsnehmerin für die Abnehmerin B auf Grundlage der „Credit Confirmation“ vom 26.07.2007 ein Kreditlimit in Höhe von Euro 3.800.000,00 bestehe und dass die Klägerin Zessionarin der etwaigen Entschädigungsansprüche sei, die F aus dem Kreditversicherungsvertrag im Versicherungsfall erwüchsen. Bestritten werde auch, dass die Klägerin auf die streitgegenständlichen Rechnungen bisher überhaupt irgendwelche Zahlungen an F oder K erbracht habe bzw. dass die F Zahlungen an die K auf Grundlage dieser Forderungen erbracht hätte. Die Wirksamkeit der Lieferverträge (Anlagen K7, K11 und K15 AH) werde ebenso bestritten, wie die Vornahme von Lieferungen von „Various ship Equipments-Spare Part & Cranes“, was auch immer unter dieser unpräzisen Beschreibung zu verstehen sein solle. Auch werde bestritten, dass die als Anlage K7, K11 und K15 AH vorgelegten Rechnungen jeweils binnen 30 Tagen, gerechnet jeweils ab tatsächlichem Versanddatum der Schiffsteile, erstellt worden seien. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die F ihre Obliegenheit aus Modul 20100.00 verletzt habe. Denn sie habe die Zustimmung zur Einleitung gerichtlicher Schritte durch die B gegenüber D trotz mehrfacher Aufforderung hierzu nicht erteilt. Mitnichten handele es sich bei der Einleitung rechtlicher Schritte um die Führung eines Regressprozesses für die Beklagte; vielmehr erfülle die F so ihre eigene Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag. Aus der Verletzung dieser Obliegenheit folge Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß Modul 28100.00. Hiergegen nicht einwenden könne die Klägerin, dass eine Obliegenheitsverletzung der F deswegen nicht vorliege, weil die Beklagte die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen habe und die Aufforderung der D, die Anwalts- und Gerichtskosten im Vorschusswege zu tragen, zu Unrecht erfolgt sei. Denn gemäß Modul 20700.00 sei die Beklagte nur unter gewissen Umständen verpflichtet, die Kosten der dort aufgeführten Maßnahmen zu ersetzen. Eine solche Kostentragungspflicht habe allerdings im Zeitpunkt der Aufforderung zur Übernahme der Kosten seitens der F noch gar nicht bestanden. Denn nur versicherte Forderungen führten zu einer Kostentragungspflicht der Beklagten. Es sei aber zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht klar gewesen, ob die Forderungen tatsächlich versichert seien. Ohne die angeforderten Unterlagen, insbesondere nachvollziehbare und prüfbare Lieferscheine, sei es der Beklagten gar nicht möglich gewesen zu prüfen, ob tatsächlich eine versicherte Forderung vorliege. Ein Kostenerstattungsanspruch der F sei daher zum damaligen Zeitpunkt, als die D um Vorschuss ersucht habe, noch gar nicht fällig gewesen. Zudem handele es sich aber auch um einen Kostenerstattungsanspruch, woraus folge, dass F die Kosten sowieso zunächst hätte vorstrecken müssen. Schließlich spreche Modul 20700.00 davon, dass sich die Beklagte an den Kosten „beteiligt“. Ein Anspruch auf Vorabfreistellung finde sich in dem genannten Modul daher gerade nicht. Selbst wenn die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Kosten vorzuschießen, ändere dies nichts an der genannten Obliegenheitsverletzung. Denn F hätte zunächst jedenfalls der Einleitung gerichtlicher Schritte zustimmen müssen, woran es ja mangele. Es liege weiter auch eine Obliegenheitsverletzung nach Modul 27300.00 vor. Denn die F habe trotz der dort statuierten Verpflichtung, der Beklagten die benötigten Informationen zu erteilen, die Email des Herrn T vom 25.02.2009 nicht beantwortet und dies auch dann nicht getan, als Herr T noch einmal per Email vom 17.04.2009 hieran erinnert habe. Die F sei auch verpflichtet gewesen, die in der Email gestellten Fragen zu beantworten. Denn die Antworten auf diese Fragen seien relevant für die Frage gewesen, ob die F ihre sich aus Modul 20100.00 ergebende Schadenminderungspflicht eingehalten habe. Schließlich habe sich aus den der Nichtzahlungsmeldung beigefügten Rechnungen (Anlagen K7, K11 und K15 AH) ergeben, dass die Waren eben doch unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden seien. Denn immerhin habe es dort geheißen, dass der Eigentumsübergang unter der Bedingung der vollständigen Rechnungsausgleichung gestanden habe. Daher sei der Aufbewahrungsort von erheblichem Interesse gewesen. Wäre die Klägerin bzw. die F ihren Informationspflichten nachgekommen, hätte die Beklagte die F angewiesen, den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen; durch den Erlös hätte sich ein Forderungsausfall vermeiden lassen. Die Frage einer selbständigen Abtretung des Eigentumsvorbehalts von K an F sei irrelevant, da die F mit Zahlung an K einen entsprechenden Anspruch erworben habe, wie sich aus Ziffer 8 des Facility Agreements ergebe. Durch das beharrliche Unterlassen der Weitergabe der durch die F erbetenen Informationen habe dann das Schicksal des Verbleibs der (angeblich) gelieferten Ware allerdings überhaupt nicht geklärt werden können. Aus der Verletzung dieser Obliegenheit folge Leistungsfreiheit gemäß Modul 28100.00. Zudem sei das Sicherungsrecht – vereinbarter Eigentumsvorbehalt – auch nie durch F geltend gemacht worden. Die Verpflichtung zur Geltendmachung habe auch die K gehabt. Diese habe gleichermaßen dieses Recht nicht geltend gemacht, was der F unter dem Gesichtspunkt der Obliegenheitsverletzung nach Modul 20100.00 zuzurechnen sei und was ebenfalls gemäß Modul 28100.00 zur Leistungsfreiheit führe. Selbst wenn eine separate Abtretung des Eigentumsvorbehalts von K an F nicht vorgelegen hätte, hätte doch die F als Hauptbetroffene einen entsprechenden Anspruch gegen die K auf Übertragung des Eigentums gehabt. Sollte ein Eigentumsvorbehalt nicht vereinbart worden sein bzw. entsprechende Bemühungen seitens K gar nicht entfaltet worden sein, läge ein Verstoß gegen Modul 70069.00 vor, das sowohl von F als auch von K zu beachten gewesen wäre, wie sich aus Modul 70085.00 ergebe, dessen Regelung im Übrigen mitnichten gegen die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB verstieße. Begleitend hätte die Beklagte über etwaige fehlgeschlagene Versuche, einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren, in Kenntnis gesetzt werden müssen. Auch könne sich die Beklagte auf das Modul 15900.00 berufen. Die Höhe der Forderungen werde bestritten. Zudem mangele es an der Fälligkeit des Versicherungsanspruchs, da noch immer nicht nachgewiesen sei, dass die Forderungen gegen B begründet gewesen seien. Es wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2008 (Al. 118 f. GA) verwiesen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen keine Ansprüche gegen die Beklagte zu. Deutsches Recht findet Anwendung, da die Parteien dies im Versicherungsvertrag so vereinbart haben (Bl. 5 „Policy Schedule“, Anlage K1). Das VVG in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung ist anwendbar, da es sich bei dem geschlossenen Versicherungsvertrag um einen sog. Altvertrag handelt (Vertragsschluss am 02.08.2007) und der streitige Versicherungsfall im Jahr 2008 eingetreten ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 EGVVG). Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit dem geschlossenen Versicherungsvertrag sowie dem Modul 00700.00 („protracted default“) der Versicherungsbedingungen zu. Es kann dahinstehen, ob den drei durch die Klägerin geltend gemachten Forderungen mit den Transaktionsnummern #####/####, ####/031 und #####/####tatsächlich durchgeführte Lieferungen von Schiffsersatzteilen und Kränen von der K an B zugrunde lagen. Ebenso kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des protracted default vorliegen, da die Beklagte jedenfalls wegen einer Obliegenheitsverletzung der F, die der Klägerin zuzurechnen ist, von der Leistung frei ist. Im Einzelnen: Zunächst ergibt sich ein Anspruch der Klägerin nicht aus den Schreiben der Beklagten vom 06.05.2008, 02.06.2008 und 10.07.2008 (Anlagen K21-K23), da es sich bei diesen Schreiben nicht etwa um deklaratorische Schuldanerkenntnisse gehandelt hat, mit dem Inhalt, dass die drei dort genannten Transaktionen versichert wären. Denn aus den Schreiben vom 06.05., 02.06. und 10.07.2008 ergibt sich – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – lediglich, dass für die dort genannten Geschäfte (Transactions) mit den Transaktionsnummern #####/####, ####/031 und #####/####ein Kreditlimit von Euro 3.800.000,00 besteht. Über die Frage, ob im Fall des Forderungsausfalls, also der Nichtzahlung durch die Firma B, Deckung für diese ausgefallenen Forderungen zu gewähren ist, ist mit den genannten Schreiben keine Aussage getroffen worden. Eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung ergibt sich nicht daraus, dass eine Verletzung der Schadenminderungspflicht gemäß Modul 20100.00 darin bestünde, dass die Klägerin bzw. die F keine ausdrückliche Zustimmung zur Einleitung rechtlicher Schritte erteilt hätten. Gemäß Modul 20100.00 Sätze 4 und 5 ist der Versicherte verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die von der Beklagten im Zusammenhang mit einem Forderungsfall verlangt werden, wozu auch die Einleitung rechtlicher Schritte gehört. Allerdings hat die F eine Zustimmung zur Einleitung rechtlicher Schritte in diesem Sinne erteilt, indem sie in dem Formular Nichtzahlungsanmeldung (Anlage K24) ausdrücklich einen Inkassoauftrag erteilt hat, der die D bevollmächtigt hat, „alle notwendigen Maßnahmen zum Einzug“ der streitgegenständlichen Forderungen einzuleiten. Es ist nicht erkennbar, dass hiervon nicht auch die Einleitung gerichtlicher Schritte umfasst wäre, so dass das Verlangen der Beklagten in dem Schreiben vom 25.02.2009 (Anlage K28) gerichtet an die F, unverzüglich der D das Mandat für die Einleitung rechtlicher Schritte zu erteilen, ins Leere gegangen ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die D allerdings gehindert gewesen sei, Klage gegen B zu erheben, da die F der Aufforderung der D nicht nachgekommen sei, die angeforderte Kostenvorschussrechnung von USD 187.725,00 zu zahlen. Es ist zwar nicht streitig, dass die F mit Email vom 19.01.2009 (Anlage K32) seitens D aufgefordert worden ist, eine entsprechende Vorschusszahlung zu leisten, damit die D Klage gegen B erheben könne. Die Klägerin war allerdings nicht verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen. Mit Recht weist sie darauf hin, dass sich aus Modul 20700.00 gerade nicht ableiten lässt – wie das allerdings die Beklagte annimmt –, dass eine Kostenvorschusspflicht des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person bestünde. Denn in Modul 20700.00 heißt es: „Wir beteiligen uns an den Kosten (mit Ausnahme der eigenen Verwaltungskosten), die Ihnen bei der Erfüllung Ihrer Verpflichtung zur Abwendung bzw. Minderung von Schäden oder beim Inkasso von Forderungsbeträgen entstehen, sofern dies mit unserer Zustimmung oder auf unsere Veranlassung hin erfolgt. Unsere Kostenbeteiligung erfolgt proportional zur Höhe unseres Versicherungsschutzes für den betreffenden Forderungsbetrag. Diese Kosten werden von uns zu 100% übernommen. …“ Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dieser Formulierung kein hinreichend klarer Hinweis auf eine Vorschusspflicht des Versicherungsnehmers. Daraus, dass das Modul von Beteiligung an den Kosten spricht, folgt nicht, dass der Versicherungsnehmer nun gezwungen wäre, zunächst den erforderlichen Betrag für die Rechtsverfolgung vorzuschießen, um dann gleichsam später von der Beklagten die Summe verlangen zu können, in deren Höhe sie sich an den Rechtsverfolgungskosten beteiligt. Im Gegenteil wird an der Formulierung, dass die Beklagte sich an den Kosten beteiligt, die bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Abwendung oder Minderung der Schäden „entstehen“, deutlich, dass die Beteiligungspflicht im Moment der Entstehung der Kosten ansetzt und gerade nicht später. Auch wenn zweifelhaft gewesen ist, welche Forderung denn nun in der Deckung ist und damit auch, inwieweit die Beklagte selbst für die Kosten der Rechtsverfolgung aufkommen musste, so hat die Beklagte doch nicht dargetan, weshalb gerade eine Vorschussforderung in der geltend gemachten Höhe berechtigt gewesen wäre. Nicht angängig ist es jedenfalls, solange von einer hundertprozentigen Vorschusspflicht des Versicherungsnehmers auszugehen, als nicht feststeht, dass der etwaige Forderungsausfall tatsächlich gedeckt ist. Eine zum Deckungsausschluss (Modul 28100.00) führende Obliegenheitsverletzung gemäß Modul 15900.00 liegt nicht vor. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass die F bzw. die K als Lieferantin an die B nicht verpflichtet war, mit B einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren, so dass jedenfalls an dieser Stelle die Frage dahinstehen kann, ob ein wirksamer Eigentumsvorbehalt den Lieferungen der K an B nach den Vereinbarungen dieser beiden Gesellschaften vorlag oder nicht (dahinstehen kann an dieser Stelle auch die Frage, ob sich die Klägerin das Verhalten der K zurechnen lassen muss). Denn in Modul 15900.00 hieß es (unter Zugrundelegung der durch die Klägerin überreichten deutschen Übersetzung) wörtlich: „Eigentumsvorbehalt Für Forderungsausfälle aus Warenlieferungen an Abnehmer in Länder, für die laut Länderübersicht der Eigentumsvorbehalt zur Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemacht wurde, übernehmen wir nur dann die Haftung, wenn a) Sie mit dem betreffenden Abnehmer den laut Länderübersicht vorgeschriebenen Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart haben b) …“ Aus der Länderliste „Schedule of Countries“ (liegt nur in englischer Sprache vor), dort Bl. 1 und 3, ergibt sich, dass eine Verpflichtung zum Abschluss eines Eigentumsvorbehalts mit dem Abnehmer der relevanten Lieferung nur für Deutschland besteht, da in der Spalte „Retention of Title“ (= Eigentumsvorbehalt) bei Germany ein „A“ eingetragen war. Denn bei dem Buchst. „A“ in der Länderliste (Bl. 3) heißt es: „With respect to losses relating to the delivery of goods to Buyers in Germany, we shall only be liable if you have a legally valid retention of title clause under the laws of Germany…“ Das bedeutet, dass die Beklagte nur dann für den Verlust von gelieferten Waren an Kunden in Deutschland verantwortlich ist, wenn ein gültiger Eigentumsvorbehalt nach Deutschem Recht mit dem Abnehmer vereinbart worden ist. Da es sich bei B um eine türkische Gesellschaft handelt, bedurfte es daher für eine mögliche Deckung ausgefallener Forderungen aus Lieferungen an B keiner Vereinbarung über einen Eigentumsvorbehalt mit dieser nach dem vorgenannten Modul. Zu Recht weist weiter die Klägerin darauf hin, dass sich auch aus Modul 70069.00 keine zur Leistungsfreiheit ergebende Obliegenheitsverletzung ergeben kann. In Modul 70069.00 heißt es unter Zugrundelegung der durch die Klägerin vorgelegten Deutschen Übersetzung wörtlich: „Sie haben sich nach besten Kräften darum zu bemühen, einen Eigentumsvorbehalt mit dem Abnehmer zu vereinbaren. Sofern dies nicht gelingt, müssen Sie uns mitteilen, dass Ihre Bemühungen erfolglos waren. Diese Verpflichtung gilt nur für Abnehmer, für die Sie von uns eine Kreditlimitentscheidung erhalten haben. Wenn Sie keinen Eigentumsvorbehalt vereinbaren können und aufgrund von abweichenden Abnahmebedingungen für den Abnehmer Ihre Rechte aus erweiterten Formen des Eigentumsvorbehalts nicht durchsetzen können und es zudem versäumen, uns dies mitzuteilen, beeinträchtigt dies den Versicherungsschutz nicht.“ Zum einen ergibt sich aus den Rechnungen, dass die K die Waren tatsächlich unter Eigentumsvorbehalt hat liefern wollen (Anlagen K7, K11, K15), wenn es dort jeweils heißt: „The transfer of title („Eigentumsübergang“) is subject to the full payment of the amounts due to this invoice.“ Damit, dass die K erklärt hat, dass der Eigentumsübergang an die vollständige Zahlung der Rechnung geknüpft sei, hat sie gegenüber B zum Ausdruck gebracht, dass sie die Waren nur unter Eigentumsvorbehalt liefere. Die Rechnungen sind auch auf denselben Tag datiert wie der Lieferschein bzw. die Bestätigung Bs, dass die Ware als vertragsgerecht akzeptiert werde (Anlagen K8, K12, K16), so dass davon auszugehen ist, dass die Lieferung selbst unter gleichzeitiger Erklärung, unter Eigentumsvorbehalt liefern zu wollen, vorgenommen worden ist. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die K mit B eine Regelung über einen Eigentumsvorbehalt getroffen hat, jedenfalls aber – da die Wirksamkeit dieser Regelung im Hinblick auf Türkisches Recht unklar ist – entsprechende Bemühungen entfaltet hat. Ob allerdings ein Scheitern dieser Bemühungen, sollte die Vereinbarung nach Türkischem Recht nicht zulässig sein, vorgelegen hat, ist allerdings unklar, so dass schon insofern der Anwendungsbereich des Moduls 70069.00 ausscheidet, da die Beweislast für das Vorliegen der Obliegenheitsverletzung auf Beklagtenseite liegt. Zudem dürfte die Klägerin aber auch des Weiteren mit der Annahme Recht haben, dass selbst wenn entsprechende gescheiterte Bemühungen vorlägen, die Nichtweitergabe dieser Information an die Beklagte nach Abs. 2 des Moduls 70069.00 folgenlos bliebe. Denn dort heißt es, wie zitiert, dass das Versäumen der Mitteilung den Versicherungsschutz nicht berühre, wobei sich die Mitteilung nach dem Wortlaut auch auf die gescheiterten Bemühungen zum Abschluss eines Eigentumsvorbehaltes beziehen kann. Hingegen liegt eine zur Leistungsfreiheit nach Modul 28100.00 führende Aufklärungsobliegenheitsverletzung der Klägerin bzw. der F gemäß Modul 27300.00 vor. In Modul 27300.00 heißt es (in der durch die Klägerin überreichten deutschen Übersetzung) u.a. wörtlich: „Ferner sind Sie verpflichtet, uns jederzeit unverzüglich alle Informationen und Unterlagen zukommen zu lassen, welche die durch diese Police versicherten Risiken oder unsere Beurteilung oder unser Akzept der durch diese Police versicherten Risiken und Abnehmer beeinflussen könnten.“ Die Klägerin war daher verpflichtet, auf Verlangen der Beklagten dieser alle Auskünfte und Unterlagen zukommen zu lassen, die im Zusammenhang mit den streitbefangenen Forderungen gegenüber B bestanden. Mit Email vom 25.02.2009 hatte der Mitarbeiter der Beklagten, Herr T, die F aufgefordert, alle Sicherungsrechte geltend zu machen und weiter um Auskunft gebeten, ob die an B gelieferte Ware zurückgefordert oder sichergestellt worden sei, welche Ware genau geliefert worden sei und wo sich die Ware befinde (Anlage K28). Nachdem eine Reaktion hierauf nicht erfolgte, hakte Herr T mit Email vom 17.04.2009 (Anlage B5) noch einmal nach. Weder auf die erste noch auf die zweite Email reagierte F (zunächst), so die Klägerin bzw. die F die Obliegenheit des Moduls 27300.00 verletzt hat. In diesem Zusammenhang ist es zunächst ohne Belang, dass die K in den Schreiben vom 05.05.2008, 30.05.2008 und 09.07.2008 an die F (Anlagen K6, K10 und K14) angeführt hatte, dass es in ihrem Verhältnis zu B zusätzliche Sicherheiten nicht gegeben hätte („Details of related Scurity: N.A“ = zusätzliche Sicherheiten sind nicht vereinbart, „N.A.“ = not applicable = entfällt), so dass die Beklagte an den erstrebten Vereinbarungen gar kein Interesse hätte haben können. Denn aus den Rechnungen (K7, K11 und K15) ergab sich, dass K offenbar eine Art Eigentumsvorbehalt mit B vereinbart hatte, wenn es dort heißt, dass – wie zitiert – die Eigentumsübertragung der gelieferten Gegenstände an die vollständige Zahlung geknüpft sei. Daher war aus Sicht der Beklagten und auch aus Sicht der Klägerin und der F davon auszugehen, dass durchaus die Möglichkeit bestand, dass ein sofortiges Eingreifen in Bezug auf den Warenverbleib die Möglichkeit beinhalten könnte, dass der Schaden (teilweise) gemindert werden würde. Weiter irrelevant ist es auch, dass die Klägerin nun dahingehend argumentiert, dass der Eigentumsvorbehalt mangels entsprechender Spezifizierung der gelieferten Ware nicht wirksam vereinbart worden sei. Zunächst weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass unter Zugrundelegung Deutschen Rechts durchaus eine wirksame Vereinbarung zur Einbeziehung eines Eigentumsvorbehaltes vorliegen könne, da sämtliche gelieferten Teile unter Eigentumsvorbehalt stehen sollten, also eine weitere Spezifizierung der Ware gar nicht nötig war; es sollten schlicht alle Teile unter Eigentumsvorbehalt stehen. Zudem konnten aber auch unabhängig hiervon dann Maßnahmen eingeleitet werden, irgendwelche Rechte an den – schließlich unbezahlten – Waren geltend zu machen, wenn über den Verbleib die entsprechenden Informationen erteilt werden. Vor diesem Hintergrund bestand ein berechtigtes Interesse der Beklagten zu erfahren, wo sich die Ware befindet und ob in irgendeiner Form Zugriff auf diese – unbezahlte – Ware durch die K oder Dritte genommen worden ist. Dass derartige Versuche bereits im Ansatz keinen Erfolg hätten haben können, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan und kann dies auch nicht, da ihr nach ihrem eigenen Vortrag ohnehin keine detaillierten Informationen vorliegen. Sie weiß nichtmals, was denn eigentlich konkret geliefert worden sein soll. Nichts anderes gilt insbesondere dafür, dass die Teile verbaut worden seien und daher in das Eigentum der B oder von Kunden der Fa. B gelangt seien. Es ist unklar, ob diese Vorschriften auch nach türkischem Recht gelten. Zudem ist auch nicht klar, wann es zum Verbauen der Teile gekommen ist, so dass schnelles Handeln auf die Anfrage der Beklagten dieses möglicherweise hätte verhindern können. Genauso wenig vermag es zu überzeugen, wenn die Klägerin angibt, weder sie noch die F hätten Kenntnis über den Verbleib und Schicksal der gelieferten Teile gehabt. Denn die Klägerin als Zessionarin und die F als Versicherungsnehmerin waren gehalten, sich aufgrund der berechtigten Fragen der Beklagten über das Schicksal der Ware zu informieren. Es ist nicht zutreffend, dass sich eine derartige Obliegenheit nicht aus den Versicherungsbedingungen ergebe, wie aus der anwendbaren Regelung des Moduls 27300.00 deutlich wird. Denn dort wird der Versicherungsnehmer (also die F) in die Verantwortung genommen und damit – da auch als „Assignee“ im Versicherungsvertrag genannt – die Klägerin. Aus der versicherungsvertraglichen Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers ergibt sich auch, dass er sich nicht darauf beschränken kann, sich erstmals bei Zahlungsverzug des Abnehmers oder gar erst bei Eintritt des Versicherungsfalles darum zu kümmern, welche Schritte ggf. zur Wahrung der Rechte gegenüber dem Kunden bzw. zur Schadensminderung ergriffen werden können und sich erst dann die hierzu erforderlichen Informationen zu verschaffen. Dies würde schon nicht dem Eigeninteresse entsprechen und im Wirtschaftsleben mit Befremden zur Kenntnis genommen. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass sie bzw. die F entsprechende Bemühungen entfaltet hätte. Dass diese, wenn sie sie entfaltet hätte, erfolglos geblieben wären, hat die Klägerin nicht dargelegt, ist aber auch nicht ersichtlich. Denn Bemühungen in Form von Aufforderungsscheiben oder dergleichen hat die Klägerin überhaupt nicht ins Feld geführt. Insbesondere hilft ihr das angeblich von B an die F unter dem 24.09.2009 gesandte Schreiben (Anlage K62) auch nicht weiter, dass die F dann mit Email vom 04.12.2009 der Beklagten weitergeleitet haben soll. Denn dort ist zwar ausgeführt, dass sie, B, keinen Zugriff mehr auf die Teile hätte, da sie alle Verträge verloren hätte (was auf eine entsprechende Nachfrage der F schließen lassen könnte). Wann die Klägerin bzw. die F versucht hat, von K/B über den Verbleib der Ware in Erfahrung zu bringen, ergibt sich hieraus freilich nicht. Ein ernsthaftes Bemühen, sich über den Verbleib der Ware kundig zu machen, lässt sich hieraus nicht ableiten. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass das Schreiben von B vom 24.09.2009 auch nicht postwendend, sondern erst am 04.12.2009, also weit über 2 Monate später, weitergeleitet worden sein soll, die F also offenbar kein Interesse daran hatte, die Beklagte mit den erstrebten Informationen zu versorgen. Bezeichnend ist auch, dass weder F noch die Klägerin es für nötig befunden haben, bei B nachzuhaken, denn das Schreiben vom 24.09.2009 ist denkbar nichtssagend: Weshalb soll B keine Auskunft mehr hat erteilen können, weil – sinngemäß übersetzt – alle Verträge wegen der Wirtschaftskrise verloren gegangen seien ? Nicht zuletzt zeigt auch die interne Email vom Geschäftsführer der F an die Mitarbeiterin Siegl (Anlage K32), dass die F bereits im Januar 2009 davon ausging, dass die Beklagte den Ausfall der Forderung würde tragen müssen, so dass auch insofern die mangelhafte Mitarbeit der F an den Fragen der Beklagten zu verstehen ist. Man wollte den Forderungsausfall schlicht dulden und dann gegenüber der Beklagten liquidieren. Die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß Modul 27300.00 führt auch zur Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß Modul 28100.00 Ziffer 3. Zunächst haben Klägerin bzw. F die Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt, weil sie auf die durch Herrn T gestellten Fragen trotz erfolgter Nachfrage gar nicht geantwortet haben, wobei die kommentarlose Weiterleitung des Schreibens der B an F vom 24.09.2009 per Email vom 04.12.2009 an die Beklagte insoweit nicht zu einer anderen Bewertung führt, wie bereits erläutert. Zudem ist die Aufklärungsobliegenheit auch nicht folgenlos geblieben (vgl. Modul 28100.00 Ziffer 3 Satz 2). Für das Vorliegen von Folgenlosigkeit ist die Klägerin beweisbelastet ( „Dies gilt nicht, wenn die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Höhe der von uns zu leistenden Entschädigung hatte“ , vgl. im Übrigen OLG Köln, Urt. v. 31.03.2009, -20 U 217/08, 20 U 217/08-; zu recherchieren über Juris), wobei der Versicherer anzugeben hat, welche Maßnahmen im Fall der erfolgten Auskunft hätten ergriffen werden können. Insofern hat die Beklagte mit Recht dargelegt, dass das Schicksal der Ware aufgrund der nicht erteilten Auskünfte seitens Klägerin/F nicht habe geklärt werden können, möglicherweise aber ein Zugriff und damit eine Schadenminderung im Falle der Mitteilung hätte erfolgen können und dies dergestalt, dass die Beklagte die F angewiesen hätte, den ja zwischen K und B offenbar vereinbarten Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Hiergegen hat die Klägerin nichts Subtantielles eingewandt. Insbesondere vermag (siehe oben) der Einwand, es liege keine wirksame Vereinbarung über einen Eigentumsvorbehalt vor, nicht zu überzeugen. Auch hilft es der Klägerin nicht weiter, dass sie angibt, dass es nicht zu einer Übertragung des Eigentumsvorbehaltes von K an F gekommen sei. Denn mit der Zahlung der Vorfinanzierung von F an K hat die F einen entsprechenden Anspruch gegen die K auf Übertragung der Sicherheiten erworben (Ziffer 8.1 und 8.2 des Factoring Agreements). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: Euro 2.164.364,64