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Urteil

89 O 9/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2011:0923.89O9.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger war in der Zeit vom 1.6.1996 bis 30.6.1997 als Angestellter für die ALBINGIA Versicherungs AG im Außendienst beschäftigt. Ab dem 1.7.1997 war er für diese aufgrund des Generalagentur-Vertrages vom 1.7.1997 (im Folgenden: Agenturvertrag) als Generalvertreter tätig. Im Jahr 2000 übernahmen die Beklagten die ALBINGIA. Der Kläger erhielt daraufhin einen neue Agenturnummer und ist seit dieser Zeit für die Beklagten als Versicherungsvertreter tätig. Gemäß Anlage „Leben-Bonus-Vereinbarung“ zum Agenturvertrag ist für die Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen eine umsatzabhängige Bonusprovision vereinbart, die ab einem vermittelten Umsatz (gemäß Jahres-AEK netto) von 660.000,00 DM einen Bonus von 2% auf die Nettobewertungssumme des Neugeschäfts vorsieht, wobei sich der Bonus bei höheren Umsätzen gestaffelt erhöht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage „Leben-Bonus-Vereinbarung“ zum Agenturvertrag, Anlage K14, Bezug genommen. Am 2.3.2010 fand zwischen dem Kläger und dem Leiter der Gebietsdirektion der Beklagten, Herrn X, ein Gespräch statt, nachdem u.a. mehrfach aufgefallen war, dass vom Kläger Lebensversicherungsverträge eingereicht worden sind, zu denen eine Unterschrift des Versicherungsnehmers nicht vorlag. Dieser Umstand wurde neben anderen Punkten erörtert. Dabei wurde vereinbart, dass Lebensversicherungsanträge nunmehr ausschließlich per Post über Herrn X und nicht mehr über das elektronische System EES eingereicht werden. Weiter ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass er bei Nichteinhaltung der getroffenen Absprachen mit einer Abmahnung rechnen müsse. Der Inhalt dieses Gesprächs ist in einer E-Mail des Herrn X an den Kläger vom 4.3.2010 festgehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail vom 4.3.2010, Anlage B15, Bezug genommen. Am 18.3.2010 sandte der Kläger einen Lebensversicherungsantrag im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung betreffend eine Versicherungsnehmerin Scarpello per Post an Herrn X, gleichzeitig aber bereits am 17.3.2010 per Fax an den vorgesehenen Risikoträger, die Q AG, wodurch es unabhängig von der Prüfung durch Herrn X zur Policierung gekommen ist. Diesen Vorfall nahmen die Beklagten zum Anlass, den Kläger mit Schreiben vom 27.4.2010 abzumahnen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 27.4.2010, Anlage B16, Bezug genommen. Im Oktober 2010 suchte der Kläger die Versicherungsnehmerin E auf, nachdem er von der Beklagten zu 2) darüber informiert worden war, dass diese ihren Rentenversicherungsvertrag gekündigt hatte. Mit Schreiben vom 11.10.2010 reichte der Kläger bei der Beklagten zu 2) eine von ihm selbst „i.A.“ unterzeichnete, weitgehend vorgedruckte Erklärung für die Versicherungsnehmerin ein, wonach diese die Kündigung zurücknehme und eine Beitragsstundung für sechs Monate beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erklärung vom 11.10.2011, Anlage B3, Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15.11.2010 kündigten die Beklagen das Agenturverhältnis fristlos. Darin stützen die Beklagten die Kündigung darauf, dass der Kläger eine Kündigungserklärung zu dem Versicherungsvertrag #####/####, Versicherungsnehmerin Frau E, ohne deren Wissen, zurückgenommen habe. Mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 20.11.2010 wies der Kläger die Kündigung als unwirksam zurück und kündigte seinerseits fristlos. Zugleich wurden die Erteilung eines Buchauszuges, Schadensersatz, Provisions- und Ausgleichsansprüche geltend gemacht. Unter dem 16.11.2010 teilten die Beklagten dem AVAD mit, dass das Vertragsverhältnis durch fristlose Kündigung der Beklagten beendet worden sei. Zwischenzeitlich hat der AVAD auf Antrag des Klägers einen Sperrvermerk aufgenommen. Am 27.12.2010 erteilten die Beklagten dem Kläger einen Buchauszug. Ab dem 1.1.2011 ist der Kläger für eine Konkurrentin der Beklagten tätig. Der Kläger ist der Ansicht, dass die fristlose Kündigung der Beklagten mangels wichtigen Grundes unwirksam sei. Die Versicherungsnehmerin E sei mit der Rücknahme der von ihr ausgesprochenen Kündigung einverstanden gewesen. Er behauptet, noch vor Beendigung des Vertrages 10 Versicherungen mit den in seinem Klageantrag konkret benannten Versicherungsnehmern vermittelt zu haben. Weiter ist der Kläger der Ansicht, dass ihm im Hinblick auf die unwirksame fristlose Kündigung der Beklagten ein Schadensersatzanspruch zustehe, den er für den Zeitraum vom 23.11.2010 bis zum 31.12.2010 mit 19.644,57 € beziffert. Außerdem stehe ihm ein Ausgleichsanspruch bezüglich des Sachversicherungsgeschäfts zu, den er mit insgesamt 83.584,07 € beziffert. Darüber hinaus stehe ihm eine Bonusprovision und ein weiterer Ausgleichsanspruch bezüglich des Lebensversicherungsgeschäfts zu, den er derzeit noch nicht beziffern könne. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Agenturverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 15.11.2010, sondern durch die fristlose Kündigung des Klägers vom 20.11.2010 zum 23.11.2010 beendet worden ist. 2. Die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, dem Kläger eine Provisionsabrechnung über die nachstehenden, von dem Kläger bis zum 23.11.2010 vermittelten Versicherungen zu erteilen: - Fam. S, A, Privatwohngebäude + Geschäftsgebäude, Beginn 1.1.2011, Jahresnettopämie ca. 2.500,00 € - Firma F, A, Sach- Gewerbe, Firmenhaftpflicht, Beginn 1.1.2011, Jahresnettoprämie ca. 6.000,00 € - Firma N, U, Sach- Gewerbe, Haftpflicht, Maschinenversicherung, Beginn 1.1.2011 und 1.3.2011, Jahresnettopämie ca. 7.000,00 €, - Firma M, H, Sach- Gewerbe, Beginn 1.1.2011, Jahresnettoprämie ca. 2.000,00 € - Frau L, M, Wohngebäude in G1, Hotel G2, Beginn 1.1.2011, Jahresnettoprämie ca. 1.000,00 € - Fam. P, Z, Sach- Privat, Beginn 1.1.2011, Jahresnettoprämie ca. 1.000,00 € - Herr C, R, Wohngebäude, Beginn 1.1.2011, Jahresnettoprämie ca. 1.000,00 € - Firma G, R, Firmenrechtsschutz, Beginn 1.3.2011, Jahresnettopämie ca. 2.500,00 e - Herr E2, V, Wohngebäude, Beginn 1.1.2011, Jahresnettoprämie ca. 800,00 € - Firma T, R, Firmenhaftpflicht, Beginn 1.3.2011, Jahresnettoprämie ca. 5.000,00 € 3. Die Beklagten zu verurteilen, eine Provisionsabrechnung für die Bonusprovisionen der Lebensversicherungen des Kalenderjahres 2010 zu erstellen. 4. Die Beklagten zu verurteilen, eine sich aus der Provisionsabrechnung gem. Ziffer 2 dieser Klage und der Bonusprovisionsabrechnung gem. Ziffer 3 dieser Klage sich ergebenden, noch zu beziffernden Provisionsbetrag nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jeweils ab dem Verzugszeitpunkt, an den Kläger zu zahlen. 5. Die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 19.644,57 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.1.2011 zu bezahlen. 6. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Handelsvertreterausgleich für die Sachversicherungen in Höhe von 83.584,07 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.12.2010 zu bezahlen. 7. Die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die genaue Summe der Versicherungssumme solcher dynamischer Lebens- oder Rentenversicherungen zu erteilen, die der Kläger währen der gesamten Vertragslaufzeit vom 1.7.1997 bis zum 23.11.2010 selbst vermittelt hat und die bei der Beendigung des Vertretervertrages am 23.11.2010 die Voraussetzungen für künftige Erhöhungen erfüllen und zum letzten Erhöhungszeitpunkt tatsächlich angepasst worden sind. 8. Die Beklagten zu verurteilen, einen sich nach der Auskunftserteilung gemäß Ziffer 7 dieses Antrags ergebenden, noch zu beziffernden Handelsvertreterausgleich für die Lebens- und Rentenversicherungen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.12.2010 zu bezahlten. 9. Die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.356,68 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die von ihnen ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam sei. Sie behaupten, dass alle Provisionen gegenüber dem Kläger abgerechnet seien. Weiter behaupten sie, dass die Versicherungsnehmerin E dem Kläger zu keinem Zeitpunkt den Auftrag erteilt habe, für sie die Kündigung des Rentenversicherungsvertrages zurückzunehmen und eine sechsmonatige Beitragsstundung zu beantragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die zur Akten gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die – auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag - zulässige Klage ist unbegründet. Zunächst steht dem Kläger ein Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass nicht die fristlose Kündigung der Beklagten vom 15.11.2010, sondern seine eigene fristlose Kündigung vom 20.11.2010 zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien geführt hat, nicht zu. Die fristlose Kündigung der Beklagten vom 15.11.2010 ist wirksam. Der dafür gemäß § 89a Abs. 1 HGB erforderliche wichtige Grund ist in dem Umstand gegeben, dass der Kläger für die Versicherungsnehmerin E gegenüber der Beklagten zu 2) die Erklärung vom 11.10.2010 abgegeben hat, dass die zuvor von der Versicherungsnehmerin ausgesprochene Kündigung zurückgenommen werde und der Vertrag für 6 Monate gestundet werden solle, die er selbst mit dem Zusatz „i.A.“ unterschrieben hat. Im Hinblick darauf, dass es bereits zuvor in mehreren Fällen dazu gekommen war, dass der Kläger Versicherungsanträge eingereicht hatte, obwohl ein von den darin genannten Versicherungsnehmern unterschriebener Antrag nicht vorlag, und diese Thematik jedenfalls in dem Gespräch am 2.3.2010 mit dem Kläger erörtert worden ist, stellt dies einen Umstand dar, der es für die Beklagten unzumutbar macht, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger weiter, auch bis zum möglichen ordentlichen Beendigungszeitpunkt, aufrecht zu erhalten. Dabei kann es dahin stehen, ob die Versicherungsnehmerin E mit der Erklärung und der Unterschrift durch den Kläger einverstanden war. Allerdings ist der Vortrag des Klägers dazu wenig nachvollziehbar. Zunächst hat er vorgetragen, dass er von der Versicherungsnehmerin zur Abgabe der Erklärung in ihrem Namen gebeten worden sei, da bei dem Gespräch die Versicherungsunterlagen nicht vorgelegen hätten. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sodann vorgetragen, dass er die Erklärung in dem Lokal der Versicherungsnehmerin ausgefüllt und selbst unterzeichnet habe, weil diese in der Küche gewesen sei und daher nicht hätte unterschreiben können. Auch das ist indes wenig nachvollziehbar. Letztlich ist aber entscheidend, dass eine Erklärung im Namen eines Versicherungsnehmers abgegeben wird, ohne dass dazu eine schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers vorliegt. Gerade dieser Umstand hatte in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Problemen und auch zur Rückabwicklung von Verträgen geführt, da die Beklagten gegenüber den Versicherungsnehmern den Nachweis der Abgabe einer entsprechenden Erklärung nicht ohne weiteres führen konnten. Die Beklagten sahen sich Aussagen von Versicherungsnehmern ausgesetzt, die jedenfalls durch ein schriftliches Dokument nicht widerlegt werden konnten. Selbst wenn also eine mündliche Einverständniserklärung vorgelegen haben sollte, gerät die Beklagte zu 2) in Darlegungs- und Beweisnot, wenn die Versicherungsnehmerin eine solche Erklärung bestreitet, wie es Frau E ausweislich ihres Schreibens vom 2.11.2010, Anlage B4, auch getan hat. Gerade das zukünftige Eintreten einer solchen Situation sollte – neben anderen von den Beklagten gerügten Vorgehensweisen des Klägers – vermieden werden. Vor dem Hintergrund, dass gerade solche Fälle in dem Gespräch am 2.3.2010 mit dem Kläger erörtert worden sind, stellt dieser Vorgang einen Umstand dar, in dem ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung zu sehen ist. Es liegt auch die erforderliche Abmahnung in dem Schreiben der Beklagten vom 26.4.2010 vor. Zwar reagieren die Beklagten mit diesem Schreiben auf den konkreten Fall, dass vom Kläger ein Antrag zwar – wie vereinbart – an Herrn X zur Prüfung weitergereicht, gleichzeitig aber bereits zuvor an den vorgesehenen Risikoträger per Fax übersandt worden war, wodurch die vorgesehene Überprüfung letztlich umgangen wurde. Im Hinblick auf das zuvor am 2.3.2010 geführte Gespräch, welches in dem Abmahnschreiben ausdrücklich in Bezug genommen wird, ist aber auch das zum Anlass für die Kündigung genommene Verhalten des Klägers von dieser Abmahnung umfasst. Im Kern ging es in dem Gespräch vom 2.3.2010 darum, dass nur ordnungsgemäß zustande gekommene und dokumentierte Anträge eingereicht werden und dies zunächst durch Herrn X geprüft wird. Dass in dem konkreten Fall, der Anlass für die Abmahnung war, die Möglichkeit der vorherigen Prüfung umgangen wurde, ist unerheblich. Der Kläger hat damit gegen die Vereinbarung in dem Gespräch vom 2.3.2010 verstoßen, die insoweit als Einheit anzusehen ist. Es ist nicht erforderlich, zunächst jeden alternativen Verstoß in jeder Fallgestaltung gegen die Vereinbarung gesondert abzumahnen. Vielmehr macht die konkrete Abmahnung deutlich, dass das gerügte Fehlverhalten gerade darin liegt, dass sich der Kläger an die getroffene Vereinbarung zur Vermeidung von in der Vergangenheit aufgetretenen Fällen nicht gehalten hat. Schließlich steht der Annahme einer wirksamen Abmahnung nicht entgegen, dass Gegenstand des Gespräches und der Vereinbarung vom 2.3.2010 aus gegebenen Anlass die Einreichung per EES war, die Einreichung per Fax aber nun abgemahnt worden ist, da es – wie ausgeführt - gerade darum ging nur ordnungsgemäß zustande gekommene und dokumentierte Erklärungen einzureichen und eine vorherige Überprüfung zu ermöglichen. Aus dem gleichen Grund steht einer wirksamen Abmahnung auch nicht entgegen, dass es in dem Gespräch und dem Abmahnungsschreiben um Lebensversicherungsverträge ging, hier aber eine Rentenversicherung betroffen ist. Die fristlose Kündigung war bei ihrem Ausspruch am 15.11.2010 auch nicht verfristet. Zwar sagen die Beklagten nicht, wann sie konkret Kenntnis von den Vorgängen bezüglich der Versicherungsnehmerin E erlangt haben. Da die von dem Kläger „i.A.“ unterschriebene Erklärung aber vom 11.10.2010 stammt, ist dies der frühest mögliche Zeitpunkt. Danach ist aber eine Kündigung am 15.11.2010 noch nicht als verfristet anzusehen. Im Hinblick auf die danach wirksame fristlose Kündigung der Beklagten vom 15.11.2010 war für eine Kündigung des Klägers am 20.11.2010 kein Raum mehr. Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2) von den Beklagten die Erteilung einer Provisionsabrechnung bezüglich der in diesem Klageantrag aufgeführten 10 Verträge begehrt, ist ein solcher Anspruch nicht schlüssig vorgetragen. Zwar hat der Kläger gegen die Beklagten grundsätzlich einen Anspruch auf Provisionsabrechnung aus § 87c HGB. Dieser setzt aber voraus, dass provisionsrelevante Verträge vermittelt worden sind. Die Beklagten haben bestritten, dass der Kläger die 10 genannten Verträge vermittelt hat, wobei sie ergänzend darauf hinweisen, dass die Beklagte zu 2) aufgrund der genannten Sparten ohnehin nicht als Risikoträger in Betracht komme. Dem ist der Kläger nicht mehr substanziiert entgegen getreten. Insbesondere hat er keine Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass er entsprechende Versicherungsanträge bei den Beklagten überhaupt eingereicht hat. Das wäre ihm aber ohne weiteres möglich gewesen. Da danach nicht davon ausgegangen werden kann, dass entsprechende Verträge vom Kläger vermittelt worden sind, besteht insoweit auch ein Abrechnungsanspruch nicht. Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 3) die Abrechnung von Bonusprovisionen der Lebensversicherungen des Kalenderjahres 2010 begehrt, hat er auch einen solchen Anspruch nicht schlüssig vorgetragen, so dass auch dieser Klageantrag nicht begründet ist. Ausweislich der Zusatzvereinbarung „Leben-Bonus-Vereinbarung“ zum Agenturvertrag entsteht ein Anspruch des Klägers auf einen Bonus erst bei Vermittlung von Verträgen mit einer Nettobewertungssumme von mindestens 660.000,00 DM. Die Beklagten haben dazu vorgetragen, dass der Kläger im Kalenderjahr 2010 zwar Lebens- und Rentenversicherungsverträge mit einer Bewertungssumme in Höhe von 1.863.691,00 € vermittelt habe, davon aber Verträge mit einer Bewertungssumme von 776.749,00 € von den Versicherungsnehmern gar nicht erst eingelöst und weitere Verträge mit einer Bewertungssumme in Höhe von insgesamt 1.113.621,00 € innerhalb des ersten Vertragsjahres storniert worden seien, so dass die vermittelten Verträge nur eine Bewertungssumme von 26.679,00 € aufwiesen und damit ein Bonus nicht geschuldet sei. Dem ist der Kläger nicht mehr entgegen getreten. Ein Anspruch auf Abrechnung besteht damit nicht. Wollte man trotz des Umstands, dass provisionsrelevante Verträge nicht vermittelt worden sind einen Abrechnungsanspruch bejahen, wäre dieser durch die Erklärung der Beklagten, das Bonusprovisionen im Jahr 2010 nicht angefallen sind, jedenfalls erfüllt (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage zu § 87c Rz. 3). Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 4) – offensichtlich im Wege der Stufenklage – derzeit noch unbezifferte Provisionsansprüche und Ansprüche auf Zahlung von Boni geltend macht, besteht ein solcher Anspruch unabhängig von der fehlenden Bezifferung nicht. Wie oben dargelegt haben die Beklagten die Vermittlung der 10 genannten Verträge durch den Kläger sowie das Vorliegen der Voraussetzungen einer Bonifikation bestritten, ohne dass der Kläger dem entgegen getreten ist. Da danach entsprechende Ansprüche von vorneherein nicht bestehen, ist der Anspruch unbegründet und bereits auf der ersten Stufe der Stufenklage abweisungsreif. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 5) Schadensersatz in Höhe von 19.644,57 € von den Beklagten begehrt, steht ihm ein Anspruch ebenfalls nicht zu. Ein solcher Anspruch käme allenfalls dann in Betracht, wenn die fristlose Kündigung der Beklagten vom 15.11.2010 unwirksam wäre, was nach den obigen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, aber gerade nicht der Fall ist. Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 6) einen Ausgleichsanspruch für Sachversicherungen in Höhe von 83.584,07 € von den Beklagten begehrt, besteht auch dieser Anspruch nicht. Dabei kann dahin stehen, ob die Berechnung des Ausgleichsanspruchs durch den Kläger nachvollziehbar ist, da ein solcher Anspruch jedenfalls gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen ist, da der Kündigung der Beklagten vom 15.11.2010 ein wichtiger Grund wegen eines schuldhaften Verhaltens des Klägers zugrunde lag. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 7) von den Beklagten Auskunft über die Versicherungssumme von dynamische Lebens- oder Rentenversicherungen verlangt, bei denen die Voraussetzungen für künftige Erhöhungen gegeben sind, besteht auch ein solcher Anspruch nicht. Der Kläger trägt zwar nachvollziehbar vor, dass er die begehrten Informationen zur Berechnung eines weitergehenden Ausgleichsanspruchs benötigt. Da jedoch ein solcher gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB - wie oben dargelegt - nicht besteht, steht dem Kläger auch ein entsprechendes Hilfsrecht auf Auskunftserteilung nicht zu. Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 8) – wiederum offensichtlich im Wege der Stufenklage – einen derzeit noch unbezifferten Ausgleichsanspruch bezüglich der Lebens- und Rentenversicherungen geltend macht, scheitert auch dieser Anspruch daran, dass ein solcher gemäß § 89c Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen ist. Da der Anspruch daher unabhängig von der fehlenden Bezifferung unbegründet ist, unterliegt er bereits auf der ersten Stufe der Stufenklage der Abweisung. Schließlich steht dem Kläger gegen die Beklagten auch kein Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten zu, da ein Anspruch, mit dessen Erfüllung die Beklagten in Verzug geraten sein könnten, nach den obigen Ausführungen nicht gegeben ist. Der Vortrag der Parteien in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 19.8., 29.8., 31.8. und 14.9.2011 gibt keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Insbesondere der Umstand, dass das aufgrund der Strafanzeige der Beklagten gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, ha für die hier streitentscheidenden Fragen keine Relevanz. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Streitwert: 138.228,64 €