Urteil
17 O 203/09
LG KOELN, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei noch streitiger Mangelhaftigkeit eines bereits teilweise abgenommenen Werkteils liegt keine Endabnahme vor; Gewährleistungsansprüche können weiterhin gegen den vertraglichen Auftragnehmer gerichtet werden.
• Erhebliche Abweichungen von einschlägigen DIN-Vorschriften und technische Befunde des gerichtlich bestellten Sachverständigen begründen einen Mangel im Sinne des Werkvertragsrechts.
• Ein Kostenvorschussanspruch des Bestellers nach §§ 634 Nr.2, 637 Abs.1, Abs.3 BGB kann in voller Höhe verlangt werden, wenn die vom Sachverständigen festgelegte Mangelbeseitigung sachgerecht und verhältnismäßig ist.
• Eine Teilsanierung kann unzumutbar sein, wenn sie technisch unsicher ist oder erhebliche Risiken ungleichmäßiger Verdichtung bzw. bleibender Mängel birgt.
• Eine gesamtschuldnerische Haftung des ausführenden Unternehmens entfällt, wenn der Vertrag eine Staffelung der Haftung vorsieht und noch keine Endabnahme vorliegt.
Entscheidungsgründe
Kostenvorschuss für vollständige Sanierung mangelhaften Kunstrasen‑Sportplatzes • Bei noch streitiger Mangelhaftigkeit eines bereits teilweise abgenommenen Werkteils liegt keine Endabnahme vor; Gewährleistungsansprüche können weiterhin gegen den vertraglichen Auftragnehmer gerichtet werden. • Erhebliche Abweichungen von einschlägigen DIN-Vorschriften und technische Befunde des gerichtlich bestellten Sachverständigen begründen einen Mangel im Sinne des Werkvertragsrechts. • Ein Kostenvorschussanspruch des Bestellers nach §§ 634 Nr.2, 637 Abs.1, Abs.3 BGB kann in voller Höhe verlangt werden, wenn die vom Sachverständigen festgelegte Mangelbeseitigung sachgerecht und verhältnismäßig ist. • Eine Teilsanierung kann unzumutbar sein, wenn sie technisch unsicher ist oder erhebliche Risiken ungleichmäßiger Verdichtung bzw. bleibender Mängel birgt. • Eine gesamtschuldnerische Haftung des ausführenden Unternehmens entfällt, wenn der Vertrag eine Staffelung der Haftung vorsieht und noch keine Endabnahme vorliegt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1) (Erschließungsgesellschaft) einen Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln an einem von der Beklagten zu 1) übergebenen Sportplatz mit Kunstrasen, dessen Arbeiten von der Beklagten zu 2) ausgeführt wurden. Vertraglich war vorgesehen, dass die Klägerin nach Endabnahme Gewährleistungsansprüche gegenüber Ausführenden verfolgen könne; eine Endabnahme hat nach Ansicht der Klägerin nicht stattgefunden. Nach Regenereignissen sammelt sich Wasser auf dem Platz; ein Sachverständiger stellte mangelhafte Ausgleichs- und Tragschichten sowie fehlerhafte Drainagen fest. Die Klägerin fordert die vollständige Erneuerung der Schichten und der Drainagen mit Kosten in Höhe von 671.160 € sowie 17.300,22 € für Herstellung von Mindestabständen zu Begrenzungen. Die Beklagten bestreiten Umfang und Höhe der Mängel und bieten teils geringere Sanierungsmaßnahmen an; die Beklagte zu 1) rügt, die Klägerin müsse Ansprüche gegen die ausführende Beklagte zu 2) richten. • Passivlegitimation: Die Beklagte zu 1) ist als unmittelbarer Vertragspartnerin der Klägerin passivlegitimiert. Eine Endabnahme liegt nicht vor, weil die Mangelhaftigkeit des bereits abgenommenen Teils (Sportplatz) zwischen den Parteien streitig war; daher greift die vertragliche Entlastung der Beklagten zu 1) nach Endabnahme nicht. • Mangelbegriff: Das Gericht folgt dem gerichtlich bestellten Sachverständigen V, der mehrere technische Mängel festgestellt hat (unzureichende Wasserdurchlässigkeit der Ausgleichsschicht, zu dicke Nivellierschicht, falsche Körnung der ungebundenen Tragschicht, Geotextil über Drainagen, Drainagen mit Lehmbedeckung). Diese Abweichungen von DIN‑Anforderungen und die Feldversuchsbefunde begründen nach Werkvertragsrecht einen Mangel. • Beweiswürdigung: Die Einwände des privaten Sachverständigen E überzeugen das Gericht nicht. Das Gutachten des gerichtlich bestellten SV ist inhaltlich stimmig und ausreichend, ein Ergänzungsgutachten war nicht erforderlich. • Erforderlichkeit und Umfang der Sanierung: Zur Herstellung eines mangelfreien Zustands ist nach dem überzeugenden SV-Gutachten die komplette Entfernung des Kunstrasens, Erneuerung der Ausgleichs‑ und Tragschichten, Überprüfung/Erneuerung der Drainage sowie Neuverlegung des Kunstrasens erforderlich; Teilsanierungen sind technisch unsicher oder unzumutbar und könnten verbleibende Mangelhaftigkeit oder Verdichtungsprobleme verursachen. • Verhältnismäßigkeit und Kosten: Die als erforderlich festgestellte Sanierung ist nach § 249 BGB verhältnismäßig; die hohen Kosten stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Interesse der öffentlichen Klägerin an einem normgerechten Sportplatz und dem Verschulden der Beklagten. • Zinsen und Höhe: Für den Kostenvorschuss sind Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu gewähren; ein höherer Zinssatz kommt nicht in Betracht. • Haftung der Beklagten zu 2): Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2) scheidet aus, weil der Vertrag eine Haftungs‑Staffelung vorsieht und solange keine Endabnahme vorliegt, die Klägerin die Beklagte zu 1) in Anspruch nehmen kann. • Mindestabstand: Der Seitenabstand ist zwar mangelhaft, die hierfür erforderlichen Maßnahmen verursachen aber keine zusätzlichen Kosten, weil sie im Rahmen der ohnehin erforderlichen Komplettsanierung bereits enthalten sind. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Beklagte zu 1) wird zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 671.160 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.08.2009 verurteilt. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen, weil diese nicht passivlegitimiert ist und eine gesamtschuldnerische Haftung nicht besteht. Die Entscheidung beruht auf der Feststellung erheblicher Mängel nach DIN‑Vorgaben und der Überzeugungskraft des gerichtlich bestellten Sachverständigen, wonach nur eine komplette Sanierung die Mängel zuverlässig beseitigt; teilsanierende Maßnahmen wären technisch unsicher und könnten bleibende Schäden verursachen. Die Kostenverteilung und Zinsentscheidung wurden prozessual geregelt; der Klägerin steht kein höherer Zinssatz als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu.