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Beschluss

1 T 377/11

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Bestellung einer Betreuung nach § 1896 BGB genügt ein überzeugendes Sachverständigengutachten, das eine erhebliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit darlegt. • Die persönliche Anhörung der betroffenen Person kann die Entscheidung bestätigen, eine erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, wenn keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen zu erwarten sind. • Der Umfang der Betreuung ist verhältnismäßig, wenn er wegen der konkreten Einschränkungen notwendige Aufgabenkreise umfasst und keine begründeten Bedenken gegen die Beschränkung bestehen.
Entscheidungsgründe
Betreuungseinrichtung wegen schwerer depressiver Störung und kognitiver Beeinträchtigung • Zur Bestellung einer Betreuung nach § 1896 BGB genügt ein überzeugendes Sachverständigengutachten, das eine erhebliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit darlegt. • Die persönliche Anhörung der betroffenen Person kann die Entscheidung bestätigen, eine erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, wenn keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen zu erwarten sind. • Der Umfang der Betreuung ist verhältnismäßig, wenn er wegen der konkreten Einschränkungen notwendige Aufgabenkreise umfasst und keine begründeten Bedenken gegen die Beschränkung bestehen. Die Betroffene wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 15.09.2011 unter Betreuung gestellt; die Betreuung umfasst Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden, Empfang von Post, Wohnungsangelegenheiten und Sicherstellung häuslicher Pflege. Als Betreuerin wurde die Beteiligte zu 2) bestellt. Dem Beschluss lag ein am 29.08.2011 eingeholtes psychiatrisches Gutachten zugrunde. Die Betroffene leidet danach an einer rezidivierenden schweren depressiven Störung mit anhaltender Affekt- und Antriebsstörung sowie an einer leichten kognitiven Störung; ihre Wohnung ist kaum noch bewohnbar. Die Betroffene zeigte sich bei persönlicher Anhörung uneinsichtig und nicht in der Lage, ihren Zustand realitätsgerecht einzuschätzen. Sie richtete Beschwerde gegen die Betreuungseinrichtung, die das Landgericht zurückgewiesen hat. • Rechtsgrundlage ist § 1896 BGB: Bestellung eines Betreuers bei Unfähigkeit, Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. • Das Sachverständigengutachten stellt schwerwiegende psychische Erkrankungen und eine leichte kognitive Störung mit erheblicher Beeinträchtigung der Alltagsbewältigung fest; die Ausführungen sind widerspruchsfrei und überzeugend. • Die persönliche Anhörung der Betroffenen bestätigte die Gutachtenergebnisse und zeigte krankheitsbedingte Uneinsichtigkeit, sodass die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen. • Der Umfang der Bestellung ist verhältnismäßig, da die betroffenen Lebensbereiche konkret von den Einschränkungen betroffen sind und die gewählten Aufgabenkreise erforderlich sind. • Eine erneute persönliche Anhörung sowie die Einbeziehung der Verfahrenspflegerin im Beschwerdeverfahren waren nicht erforderlich, da keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen zu erwarten waren. Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Betreuungseinrichtung wurde zurückgewiesen. Das Landgericht hält die Einrichtung der Betreuung und den Umfang der übertragenen Aufgabenkreise für rechtmäßig und verhältnismäßig, gestützt auf ein überzeugendes psychiatrisches Gutachten und die persönliche Anhörung, die uneinsichtige Verhaltensweisen bestätigte. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die gegen die Bestellung der benannten Betreuerin sprechen. Die vorherige Beschwerde gegen das Gutachten war unbegründet bzw. unzulässig, sodass die Entscheidung des Amtsgerichts in allen wesentlichen Punkten Bestand hat.