Urteil
26 O 423/10
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2011:1019.26O423.10.00
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T A T B E S T A N D : 2 Der Kläger verlangt u.a. Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine mit Wirkung zum 1.9.2003 abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung (Versicherungsschein Anlage K 1) geleistet hat. 3 Aufgrund Kündigung des Klägers mit Schreiben vom 15.2.2008 (Bl. 95 d.A.) zum 31.5.2008 ermittelte die Beklagte einen Rückkaufswert in Höhe von 10.899,59 € (Schreiben vom 11.8.2008, Bl. 97 f. d.A.) und zahlte diesen aus. 4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.7.2010 (Anlage K 2) wurde im Namen des Klägers u.a. ein Widerspruch nach § 5a VVG a.F. erklärt und Auszahlung der Differenz zu dem erstatteten Rückkaufswert und Zinszahlung verlangt. 5 Der Kläger ist unter näherer Darlegung im wesentlichen der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen und gem. § 5a VVG a.F. wirksam widerrufen worden. Das Widerrufsrecht habe auch noch nach Ablauf der in § 5a VVG a.F. genannten Widerrufsfrist bestanden, weil die gemäß § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, so dass die Frist nicht zu laufen begonnen habe. Soweit in § 5a II 4 VVG eine maximale Widerrufsfrist von 1 Jahr vorgesehen gewesen sei, sei diese Fristenregelung europarechtswidrig. Ferner bestehe ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495, 355 BGB, weil Ratenzuschläge für die monatliche Zahlungsweise der Beiträge nicht angegeben worden seien und das sich hieraus ergebende Widerrufsrecht mangels Belehrung nicht erloschen sei. Schließlich stützt der Kläger den Rückabwicklungsanspruch auf einen Schadensersatzanspruch aus c.i.c. wegen Verstosses gegen die Beratungspflichten, weil es üblich sei, dass die Fondsgesellschaft an den Lebensversicherer eine Vergütung für erbrachte Dienstleistungen zahle, die zumindest zum Teil für Verwaltungskosten verwendet und zum Teil in die Überschusskalkulation aufgenommen werde. Nach der „Kick-Back-Rechtsprechung“ des BGH habe der Kunde ein besonderes Interesse daran, über die Höhe dieser Rückvergütungen genauer informiert zu werden, da sich aus der Höhe ablesen lasse, inwiefern die Versicherung ein Interesse an der Vermittlung genau dieses Fonds habe. 6 Der Kläger verlangt mit der Klage die Rückzahlung sämtlicher Beiträge zuzüglich eines ausgerechneten Zinsbetrages abzüglich des vorprozessual erhaltenen Betrages in Höhe von 10.899,59 €. 7 Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 8 9 I. an den Kläger 17.743,38 € nebst Zinsen in Höhe von 7 % seit dem 1.8.2010 zu zahlen, 10 II. an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.393,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 11 Hilfsweise regt der Kläger für den Fall, dass sich das Gericht nicht der Auffas- 12 sung der Klage anschließen sollte, eine Vorlage an den Europäischen Gerichts- 13 hof zur Vereinbarkeit der Regelungen des § 5a VVG a.F. mit europäischem 14 Recht zu den aus S. 33, 34 der Klageschrift (Bl. 33, 34 d.A.) ersichtlichen Fra- 15 gen an. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beklagte hält den Widerruf/Widerspruch aus näher dargelegten Gründen für 19 unwirksam und tritt dem Vorbringen des Klägers auch im übrigen entgegen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewech- 21 selten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 22 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 23 Die Klage ist nicht begründet. 24 Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Die Beklagte hätte die von dem Kläger entrichteten Versicherungsbeiträge nur dann ohne rechtlichen Grund erlangt, wenn zwischen den Parteien kein Versicherungsvertrag zustande gekommen wäre. Dies wäre wiederum dann zu bejahen, wenn der mit anwaltlichem Schreiben vom 21.7.2010 erklärte Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. wirksam wäre. 25 Daran bestehen bereits Zweifel vor dem Hintergrund, dass ein Widerspruch zur Überzeugung der Kammer (r+s 2011, 243) nach einer bereits zuvor ausgesprochenen Kündigung nicht mehr wirksam erklärt werden kann. 26 Vorliegend ist der erklärte Widerspruch jedoch jedenfalls zu spät erfolgt und mithin unwirksam: 27 a) Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). 28 Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der Fassung vom 13.7.2001 (gültig vom 1.8.2001 bis 7.12.2004) betrug die Widerspruchsfrist bezogen auf den Versicherungsschein Anlage K 1 14 Tage. 29 Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. 30 Wann diese Frist im vorliegenden Fall zu laufen begonnen hat, bedarf für die vorliegende Entscheidung keiner weiteren Ausführungen. 31 b) Der Widerspruch ist nämlich jedenfalls bereits deshalb unwirksam, weil der Kläger die maximale Frist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG versäumt hat. Hiernach erlischt das Recht zum Widerspruch 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Innerhalb dieser Frist ist ein Widerspruch unstreitig nicht erfolgt, sondern erst mit Anwaltsschreiben vom 21.7.2010. Auch diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln (vgl. dazu OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff – eine andere Auffassung des OLG Köln ist der Kammer bisher nicht bekannt geworden und läßt sich insbesondere auch dem Vorbringen des Klägers in dem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 26.9.2011 nebst Anlagen K 19 und K 20 nicht sicher entnehmen) vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden. Auf die dortige Argumentation wird verwiesen. 32 c) Anlass zur Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH gem. Art. 234 EGV besteht mangels bestehender Zweifel der Kammer hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Richtlinien nicht. 33 d) Von Klägerseite vorgebrachte Ausführungen in einer Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof oder die Ansicht des OLG München vermögen dieser Beurteilung nicht entgegenzustehen. Ebenso ändert das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 26.9.2011 an der Beurteilung nichts. Darin wird ganz überwiegend nur geltend gemacht, dass in jüngster Zeit andere Gerichte die Zulassung der Revision erwogen haben. Um eine Zulassung der Revision geht es bei der erstinstanzlichen Entscheidung der Kammer nicht. Ob die angeführten Anerkenntnisurteile des BGH und des OLG Köln darauf beruht haben, dass diese Gerichte zuvor ihre Auffassung dargetan hätten, dass § 5a II VVG a.F. europarechtswidrig sei, hat der Kläger selbst nicht konkret vorgetragen. Bezogen auf das Anerkenntnisurteil des BGH äußert der Kläger vielmehr selbst diesbezüglich nur eine Vermutung (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 26.9.2011). Ausweislich Anlage K 19 hatte das OLG Köln, bevor es zu dem Anerkenntnisurteil kam, jedenfalls schriftlich nur auf Zweifel hingewiesen, ob die (konkrete) Widerspruchsbelehrung (durch die dortige Beklagte) den Anforderungen des § 5 a Abs. 2 VVG a.F. genügt. 34 Die gezahlten Beiträge kann der Kläger auch nicht aufgrund des Widerrufs der Willenserklärung (§§ 495, 499 a.F:, 355, 346 BGB) zurückverlangen. Insoweit fehlt es bereits an dem Vorliegen eines Teilzahlungsgeschäftes i.S.d. § 499 BGB a.F., wie von der Kammer und dem Oberlandesgericht Köln in ständiger Rechtsprechung vertreten wird; auf die Argumentation des Oberlandesgerichts Köln (zuletzt VersR 2011, 248 ff.) wird zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen. 35 Die Beiträge können auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§ 280 I BGB) hergeleitet werden. 36 Soweit beanstandet wird, es sei nicht ordnungsgemäß über den Rückkaufswert und die Verwendung der Abschluss- und Verwaltungskosten und die hiermit verbundenen finanziellen Nachteile aufgeklärt worden, scheidet eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung von vornherein aus. Die gebotene Aufklärung über die Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung, die Verwendung der Prämien zur Deckung von Abschluss- und Verwaltungskosten in den ersten Jahren mit entsprechenden finanziellen Nachteilen im Falle frühzeitiger Vertragsbeendigung erfolgt über die schriftliche Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., die Folgen ihres Fehlens ergeben sich abschließend aus § 5a VVG a.F.. Insoweit kommt eine Beratungspflicht nur im Einzelfall in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles zusätzlicher Beratungsbedarf besteht. Hieran fehlt es vorliegend. 37 Eine Beratungspflichtverletzung ergibt sich nicht aus dem behaupteten Versäumnis, nicht auf sogenannte „Kick-Backs“ hingewiesen worden zu sein. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 170, 226; BGH NJW 2009, 2298), die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelt wurde, ist auf die vorliegende Problematik des Abschlusses einer fondsgebundenen Lebensversicherung nicht anwendbar. Auf die der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln entsprechende Entscheidung OLG Köln, VersR 2011, 248 ff (übereinstimmend hiermit etwa auch OLG Stuttgart, Urteil vom 8.3.2011 – 7 U 187/10, zitiert nach Juris) wird zur Meidung von Wiederholungen verwiesen. 38 Letztlich steht einem Anspruch des Klägers die Verwirkung eines Widerspruchsrechts (§ 242 BGB) entgegen. Der Kläger hat den Widerspruch gegen den beanstandungslos geführten Versicherungsvertrag erst Jahre nach Policierung und zudem erst über 2 Jahre nach der ausgesprochenen Kündigung erklärt, mit der das Vertragsverhältnis (lediglich) mit Wirkung für die Zukunft beendet werden sollte. Das erforderliche Umstandsmoment beruht darauf, dass die Prämien regelmäßig gezahlt und nach der Kündigung und Abrechnung keine weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht wurden. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts nach der langen Zeitspanne verstößt auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Dauerschuldverhältnisses gegen Treu und Glauben und stellt sich als rechtsmißbräuchlich dar. Dem Versicherungsnehmer würde die Möglichkeit eröffnet abzuwarten, ob ein Versicherungsfall eintritt. Für diesen Fall würde er sich erfolgreich auf die Verpflichtung des Versicherers zur Leistungserbringung berufen können. Würde demgegenüber in einer langen Zeitspanne kein Versicherungsfall eintreten, könnte er das gesamte Versicherungsverhältnis rückabwickeln. Dies widerspricht aber eklatant dem Gedanken einer Risikoversicherung und dem Funktionieren der Versichertengemeinschaft. 39 Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheiden auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung eines Zinsschadens und ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus. 40 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO. 41 Streitwert: 17.743,38 €