Urteil
6 S 282/10
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem betriebsinternen Streik des ausführenden Luftfahrtunternehmens liegt kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Art. 5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 vor.
• Fluggäste haben bei Annullierung wegen betriebsinternem Streik Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs.1 c, Art. 7 Abs.1 c VO (EG) 261/2004, sofern die Fluggesellschaft nicht hinreichend darlegt, dass alles Zumutbare zur Vermeidung der Annullierung unternommen wurde.
• Die Fluggesellschaft trägt das Risiko betrieblicher Streiks im Rahmen ihres normalen Betriebsrisikos; tarifautonome Entscheidungen werden dadurch nicht unzulässig eingeschränkt.
• Bei berechtigtem Ausgleichsanspruch stehen Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB zu.
Entscheidungsgründe
Keine außergewöhnlichen Ereignisse bei betriebsinternem Streik; Ausgleich nach VO 261/2004 • Bei einem betriebsinternen Streik des ausführenden Luftfahrtunternehmens liegt kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Art. 5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 vor. • Fluggäste haben bei Annullierung wegen betriebsinternem Streik Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs.1 c, Art. 7 Abs.1 c VO (EG) 261/2004, sofern die Fluggesellschaft nicht hinreichend darlegt, dass alles Zumutbare zur Vermeidung der Annullierung unternommen wurde. • Die Fluggesellschaft trägt das Risiko betrieblicher Streiks im Rahmen ihres normalen Betriebsrisikos; tarifautonome Entscheidungen werden dadurch nicht unzulässig eingeschränkt. • Bei berechtigtem Ausgleichsanspruch stehen Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB zu. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte hatten einen Rückflug von Miami nach Düsseldorf für den 22.10.2010 gebucht. Wegen eines betriebsinternen Streiks der Mitarbeiter der Beklagten wurde der Flug annulliert; die Klägerin traf erst zwei Tage später in Düsseldorf ein. Die Klägerin verlangt Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs.1 c in Verbindung mit Art. 5 Abs.1 c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in Höhe von 1.200 EUR; 600 EUR hiervon resultieren aus abgetretenem Anspruch des Lebensgefährten. Das Amtsgericht gab der Klage zu 1.200 EUR statt, weil die Beklagte nicht ausreichend dargelegt habe, alles Zumutbare zur Vermeidung der Annullierung getan zu haben. Die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, der betriebsinterne Streik sei ein außergewöhnliches Ereignis und sie habe ausreichend Vorsorge getroffen. • Anwendbare Normen: Art. 5 Abs.1 c, Art. 5 Abs.3, Art. 7 Abs.1 c VO (EG) 261/2004; §§ 286, 288, 389 BGB; § 97 Abs.1, §§ 708 Nr.10, 711, § 543 Abs.2 ZPO. • Begriff des außergewöhnlichen Ereignisses: Die Kammer folgt der Auffassung, dass nur externe Streiks als außergewöhnliches Ereignis i.S.d. Art. 5 Abs.3 VO gelten; betriebsinterne Streiks der Mitarbeiter des ausführenden Luftfahrtunternehmens zählen nicht dazu. • Auslegung und Zweck: Die VO 261/2004 stärkt Fluggastrechte; daher sind enge Maßstäbe bei der Annahme außergewöhnlicher Ereignisse anzulegen, damit typische Betriebsrisiken der Fluggesellschaft zuzurechnen bleiben. • Zurechnung des Streikrisikos: Tarifliche Streitigkeiten und mit ihnen zu rechnende Streiks gehören zum normalen Betriebsrisiko der Fluggesellschaft; die Erwartbarkeit von Arbeitskämpfen bei Tarifverhandlungen schließt die Einstufung als außergewöhnliches Ereignis aus. • Beweis- und Darlegungslast: Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie nicht nur zumutbare, sondern alle möglichen Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung getroffen hat; deshalb kommt eine Haftungsbefreiung nach Art. 5 Abs.3 VO nicht in Betracht. • Rechtsfolgen: Die Klägerin ist ausgleichsberechtigt für 1.200 EUR; 600 EUR sind aufgrund der Abtretung nach § 389 BGB ebenfalls durchsetzbar. Verzugszinsen stehen gemäß §§ 286, 288 BGB zu. • Prozessrechtliche Entscheidungen: Die Berufung war zulässig, aber unbegründet; die Revision wurde zugelassen wegen der grundsätzlichen Rechtsfrage zur Reichweite des Begriffs des außergewöhnlichen Ereignisses. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Amtsgerichtsurteil, das der Klägerin 1.200 EUR nebst Zinsen zugesprochen hat, bleibt bestehen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ansprüche aus Art. 5 Abs.1 c und Art. 7 Abs.1 c VO (EG) 261/2004, da ein betriebsinterner Streik kein außergewöhnliches Ereignis nach Art. 5 Abs.3 VO darstellt und die Beklagte nicht ausreichend dargelegt hat, alles Zumutbare zur Vermeidung der Annullierung unternommen zu haben. Die Hälfte des Anspruchs (600 EUR) ist gestützt auf eine Abtretung gemäß § 389 BGB ebenfalls durchsetzbar. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagte Vollstreckungsabwendung gegen Sicherheitsleistung ermöglichen kann. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Einordnung betriebsinterner Streiks rechtlich bedeutsam und grundsätzlicher Natur ist.