Schlussurteil
22 O 589/08
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2011:1122.22O589.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Einspruch der Beklagten zu 1) gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 31.05.2011 (Az. 22 O 589/08) wird als unzulässig verworfen. Soweit sie sich gegen die Beklagte zu 3) richtet, wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 2/3, die Klägerin zu 1/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz in Höhe einer getätigten Kapitaleinlage von € 46.016,27 bei der L Holdings S.A. 1929 in K geltend. Die Beklagte zu 1) ist eine Aktiengesellschaft türkischen Rechts mit Sitz in der Türkei. Der Beklagte zu 2) ist Vorstandsvorsitzender der Beklagten zu 1) sowie Verwaltungsratsvorsitzender der L Holdings S.A. 1929. Die Beklagte zu 3) arbeitete als Mitarbeiterin der Beklagten zu 1) in deren Kölner Büro. 3 Die Klägerin leistete am 24.01.2000 in der Kölner Vertretung der Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 3) eine Barzahlung in Höhe der Klageforderung. 4 Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 3) habe ihr versichert, die Einlage werde auf Anforderung nach kurzer Zeit zurückgezahlt, für die Klägerin bestünde keinerlei Risiko, auch nur einen kleinen Teil des eingesetzten Kapitals zu verlieren; zudem werde ihr eine jährliche Rendite von 15 bis 20% garantiert. 5 Mit Teil-Versäumnisurteil vom 31.05.2011 wurden die Beklagten zu 1) und 2) verurteilt, an die Klägerin € 46.016,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18.03.2011 als Gesamtschuldner sowie gegebenenfalls als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 3) zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe bestimmter Anteilsscheine der L Holdings S.A. 1929. 6 Das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 31.05.2011 wurde den Beklagten zu 1) und 2) durch Aufgabe zur Post zugestellt. Die Aufgabe zur Post erfolgte am 03.06.2011. Der Einspruch der Beklagten zu 1) gegen das Versäumnisurteil wurde unter dem 18.10.2011 erhoben und ging am selben Tag bei Gericht ein. 7 Der Kläger beantragt betreffend die Beklagte zu 3), 8 die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 46.016,27 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 9 Hinsichtlich der Beklagten zu 1) beantragt die Klägerin, 10 den Einspruch der Beklagten zu 1) gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 31.05.2011 als unzulässig zu verwerfen. 11 Die Beklagte zu 3) beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte zu 1) beantragt, 14 das Versäumnisurteil vom 31.05.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte zu 3) beruft sich auf Verjährung. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die beigezogene Akte des Landgericht Köln zu Aktenzeichen 22 O 254/06 und den übrigen Akteninhalt verwiesen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Der Einspruch der Beklagten zu 1) vom 18.10.2011 gegen das Teil-Versäumnisurteil vom 31.05.2011 ist unzulässig, da er nicht fristgerecht erfolgte. 19 Gegenüber der Beklagten zu 3) ist die Klage zwar zulässig, jedoch nicht begründet. 20 1. 21 Das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 31.05.2011 wurde gemäß § 184 ZPO am 03.06.2011 zur Post gegeben. Gemäß § 184 ZPO gilt das Versäumnisurteil daher am 17.06.2011 als zugestellt. Gemäß § 339 Abs. 1 ZPO hätte ein Einspruch innerhalb der Notfrist von 2 Wochen, d.h. bis zum 01.07.2011 erfolgen müssen. Die Einspruchsschrift der Beklagten zu 1) ging jedoch erst am 18.10.2011 bei dem Landgericht Köln ein und war somit verfristet. 22 Eine Zustellung durch Aufgabe zur Post war zulässig und ist in ordnungsgemäßer Weise erfolgt. Insbesondere ist die Zustellung durch die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beurkundet (vgl. Bl. 197 GA). 23 Mit Verfügung vom 28.01.2009, die der Beklagten zu 1) ausweislich Bl. 110, 145 f. GA zugestellt worden ist, wurden die Beklagten zu 1) und 2) gemäß § 184 ZPO aufgefordert, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, was sie jedoch unterließen. Die Verfügung ist durch den Vorsitzenden ergangen. Dieser ist – entgegen der Ansicht des OLG Frankfurt – zu der Verfügung befugt gewesen (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 184 Rn. 3). 24 Die Zustellung gemäß § 184 ZPO ist zudem als Inlandszustellung anzusehen, sodass die Bestimmung einer Einspruchsfrist gemäß § 339 Abs. 2 ZPO unterbleiben konnte (vgl. BGH NJW 1992, 1701). Durch die Bestimmung einer Einspruchsfrist mit Beschluss vom 03.08.2011 (Bl. 217 GA) zum Zwecke der lediglich zusätzlichen förmlichen Zustellung in der Türkei wurde die bereits abgelaufene Einspruchsfrist nicht erneut in Gang gesetzt. 25 Der Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 27.10.2011 sowie derjenige der Klägerin vom 03.11.2011 gaben insofern keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. 26 2. 27 Gegenüber der Beklagten zu 3) ist die Klage zwar zulässig, jedoch nicht begründet. 28 Der gegenüber der Beklagten zu 3) geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 29 Bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bestehen nämlich zunächst für eine unerlaubte Handlung der Beklagten zu 3) gemäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB keine Anhaltspunkte. 30 So bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass – sofern die Beklagte zu 3) die von der Klägerin behaupteten Zusicherungen tatsächlich gemacht haben sollte – der Beklagten zu 3) positiv bekannt gewesen wäre, dass eine Rückgabemöglichkeit betreffend die Aktien der L Holdings S.A. nach luxemburgischen Recht nicht bestand. In dem Verfahren des Landgerichts Köln zu Az. 22 O 254/06 (OLG Köln 18 U 5/07), dort Bl. 11 der Akte, hat die Klägerin den Anteilsschein nebst den allgemeinen Geschäftsbedingungen der L Holdings S.A. vorgelegt. Ausweislich Nr. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen war „Im Falle eines Rücktritts vom Besitz der Zertifikate oder Aktien […] eine drei Monate vorherige Kündigung erforderlich“. Zudem gestattet das luxemburgische Aktienrecht unter bestimmten Voraussetzungen auch den Rückerwerb eigener Aktien (Art. 49-8 Loi Concernant les Sociétés Commerciales). Daher bestand für die Beklagte zu 3) auch nicht die Verpflichtung zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorlagen. Dafür, dass die Beklagte zu 3) positiv gewusst hätte, dass dies nicht der Fall war, besteht bereits nach dem klägerischen Vortrag kein Anhaltspunkt. 31 Darüber hinaus wäre ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu 3) aber auch verjährt. 32 Deliktische Ansprüche verjähren gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Gemäß der Übergangsregelung des Art. 229 § 6 EGBGB beginnt der Lauf der Verjährung für vor dem 01.01.2002 entstandene und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche allerdings frühestens am 01.01.2002. 33 Hier kann offen bleiben, wann die Klägerin im Einzelnen Kenntnis von sämtlichen anspruchsbegründenden Tatsachen und den Personen der Schuldner erlangt hat. Denn es ist davon auszugehen, dass seitens der Klägerin spätestens im Jahr 2004 grob fahrlässige Unkenntnis vorlag. Aus der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (vgl. etwa Beschluss vom 24.02.2010 – 18 U 153/09), die den Parteien bekannt ist, ergibt sich, dass es dem Anspruchsteller obliegt darzulegen, wann und inwiefern er sich um die Ermittlung der Voraussetzungen seines Anspruchs und der Person des Schuldners bemüht hat. Das ergibt sich daraus, dass derartige Fragen allein in der Sphäre des Anspruchsstellers liegen. Vorliegend hat die Klägerin im hiesigen Verfahren erklärt, sie sei erst durch die Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten am 01.07.2008 über die betrügerischen Machenschaften der Beklagten aufgeklärt worden. Dieser Vortrag ist indes nachweislich falsch. Denn in dem Verfahren des Landgerichts Köln zu Az. 22 O 254/06 (OLG Köln 18 U 5/07), dort Bl. 93 der Akte, hat die Klägerin erklärt, sie habe bereits am 31.01.2006 das Vertragsverhältnis zu der L K S.A. gekündigt. Auch dort hatte sie bereits betrügerisches Verhalten vorgetragen, das auch Anlass für die Kündigung gewesen sein soll. Von diesem will die Klägerin ausweislich des Vortrags in dem damaligen Verfahren wiederum erst durch Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten, allerdings bereits im Januar 2006, erfahren haben. 34 Aus diesem Vortrag ergibt sich zum einen bereits nicht, warum sich die Klägerin überhaupt entschieden hat, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Klägerin erst mit einem Anwalt sprach, als sie jedenfalls bereits misstrauisch war gegenüber den Beklagten. Wann und weshalb sie misstrauisch wurde und ob sie zuvor irgendetwas unternommen hat, um ihr Geld zurückzuerlangen, trägt die Klägerin indes nicht vor. Bereits mangels eines entsprechenden Vortrags des Klägers lässt sich die Frage der grob fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht aufklären. Darüber hinaus hat die Klägerin die Aufklärung durch wahrheitswidrigen Vortrag hinsichtlich der eigenen Kenntniserlangung zusätzlich erschwert. 35 Ansprüche aus § 852 BGB der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 3) bestehen nicht, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte zu 3) durch den behaupteten Betrug der Beklagten zu 3) etwas erlangt. Da die Klägerin Aktien der L Holdings S.A. 1929 gezeichnet hat, ist davon auszugehen, dass ihr Einlagebetrag jedenfalls zunächst in deren Vermögen geflossen ist. Dass das Geld zunächst der Beklagten zu 3) als Mitarbeiterin übergeben wurde, ist hierfür ohne Bedeutung. 36 Für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen gegenüber der Beklagten zu 3) bestehen schließlich keine Anhaltspunkte, da weder ein Vertrag mit der Beklagten zu 3) als Vertragspartnerin avisiert war, noch die Beklagte zu 3) in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hätte. 37 Auch in Bezug auf die Beklagte zu 3) gab der Schriftsatz der Klägerseite vom 03.11.2011 keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. 38 3. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 40 Für die vorläufige Vollstreckbarkeit gilt § 709 Satz 1, 2 ZPO. 41 Streitwert: € 46.016,27