Urteil
4 O 449/09
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2011:1207.4O449.09.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 268.102,25 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2011 zu zahlen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 268.102,25 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2011 zu zahlen. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin macht restliche Werklohnansprüche gegen die Beklagte geltend. Unter dem 11.05.2007 unterbreitete die Klägerin der Beklagten ein Angebot zur Komplettsanierung des im Eigentum der Beklagten stehenden B Hotels B1 in Köln über einen Betrag in Höhe von 4.266.200,00 €. Auf der Grundlage des Angebots schlossen die Parteien unter dem 12.12.2007 einen Generalunternehmervertrag. Die Klägerin führte in der Folgezeit die Arbeiten aus. Eine Teilabnahme erfolgte unter dem 25.09.2008, wobei Mängel gerügt wurden. Die Klägerin stellte unter dem 21.11.2008 eine Schlussrechnung, aufgrund derer die Parteien Abstimmungsgespräche zur Rechnungshöhe stattfanden. Sie einigten sich schließlich auf eine Brutto-Abrechnungssumme von 5.178.654,22 €, von der nach Abzug der geleisteten Zahlungen noch die Klageforderung offen steht. Die Auszahlung dieses Restbetrages erfolgte nicht, weil die Parteien über die Funktionstüchtigkeit der von der Klägerin eingebauten Klimaanlage streiten. Insoweit wurde während der Bauphase festgestellt, dass der vorhandene Hausanschluss nicht ausreichend dimensioniert ist, um hiermit die Klimaanlage zu betreiben. Wie im Verlaufe dieses Rechtsstreits – spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.10.2011 - unstreitig geworden ist, bedarf es hierzu der Verlegung eines Stromanschlusses mit einer höheren Leistung durch den Stromlieferanten, die Fa. Rheinenergie. Diese macht die Verlegung jedoch von der Zahlung eines Betrages von rund 47.000,- € abhängig; die Parteien streiten darüber, wer von ihnen insoweit vorleistungspflichtig ist. Die Klägerin meint, dass sie nur die Versorgungsleistungen ab dem Übergabepunkt, d.h. innerhalb des Gebäudes schulde. Einen ausreichenden Stromanschluss zur Verfügung zu stellen sei daher Aufgabe der Beklagten. Selbst wenn man eine Erkundigungspflicht der Klägerin im Rahmen der Planung annehme, stellten die Zusatzkosten für den ausreichend dimensionierten Stromanschluss „Sowiesokosten“ dar, welche die Beklagte zu tragen habe. Die Beklagte hingegen ist der Ansicht, dass die Klägerin aufgrund des abgeschlossenen Generalunternehmervertrages eine funktionsfähige Klimaanlage schulde; dies folge aus dem Vertragstext, der eine funktionale Leistungsbeschreibung beinhalte und ebenso wie der Vertragspreis pauschaliert worden sei. Die Kosten der Verlegung eines Stromanschlusses mit einer höheren Leistung müsse daher die Klägerin tragen. Ein zunächst im Streit befindlicher weiterer Mangel, nämlich die Funktionstüchtigkeit der „Fan-Coils“ hat sich im Verlaufe des Rechtsstreits erledigt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 268.102,25 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass die Klimaanlage funktionieren würde, wenn der stärkere Stromanschluss installiert würde. Sie meint zudem, dass die Klägerin auch andere, stromsparendere Anlagen hätte planen können und müssen, um mit dem vorhandenen Stromanschluss auszukommen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Restwerklohns gemäß § 326 Abs. 2 BGB verlangen. Die Beklagte kann sich nicht auf die unstreitig noch nicht erfolgte Abnahme der Klimatechnik berufen, da sie diese zu Unrecht verweigert hat. Sie hat nämlich eine für die Abnahme erforderliche Mitwirkungshandlung unterlassen, so dass die Klägerin von ihrer Vorleistungspflicht frei geworden ist (vgl. BGH NZBau 2008, 109). Der Beklagten ist zwar im Ansatz darin Recht zu geben, dass die Klägerin nach der dem Vertrag zugrunde liegenden funktionalen Leistungsbeschreibung eine funktionstüchtige Klimaanlage schuldete. Dies stellt zugleich eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Dass die Klimaanlage derzeit diese Beschaffenheit nicht aufweist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Für die Herstellung des vertragsgerechten Zustandes ist vielmehr erforderlich, entsprechend dem Angebot der Fa. Rheinenergie vom 14.07.2011 (Bl 95 f d.A.) einen Stromanschluss mit einer höheren Leistung zum Preis von 47.128,62 € zu beauftragen. Dies wäre jedoch als Mitwirkungshandlung des Bestellers Aufgabe der Beklagten gewesen. Der Umstand, dass sie dies trotz mehrfacher Aufforderung durch die Klägerin unterlassen hat, führt dazu, dass sie die Abnahme des Gewerks nicht mehr verweigern kann, so dass der Werklohnanspruch der Klägerin inzwischen fällig geworden ist. Trotz des Vorliegens einer funktionalen Leistungsbeschreibung umfasste der Vertragsumfang der Klägerin nicht die zur Verfügungstellung des Hausanschlusses der Stromleitungen. Dies folgt aus Ziffer 7 der Kostenschätzung der Klägerin vom 11.05.2007 (Bl. 3 AnlH), in dem der Neuaufbau der Versorgungs- und Abwasserleitungen ab dem „Übergabepunkt Versorgungsunternehmen“ angeboten wurde. Damit ist klar geregelt, dass die Beklagte einen ausreichenden (Haus-)Stromanschluss zur Verfügung stellen musste. Der Beklagten ist zwar darin Recht zu geben, dass die Klägerin als Generalunternehmerin überprüfen musste, ob der vorhandene Stromanschluss für die von ihr geplanten und angebotenen Umbaumaßnahmen ausreichend dimensioniert war. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin ursprünglich unstreitig nicht nachgekommen. Die Klägerin hat jedoch im Verlaufe der Bauausführung, nachdem sie das Problem erkannt hatte, die Beklagte auf die unzureichende Dimensionierung hingewiesen und unter dem 08.09.2008 eine entsprechende Anschlussanfrage gestellt (Bl 81 AnlH). Damit ist sie ihrer Hinweispflicht nachgekommen. Es wäre nunmehr Sache der Beklagten gewesen, den stärkeren Stromanschluss zu beauftragen. Die Kosten hierfür musste allerdings die Beklagte tragen, da dies zu den ihr obliegenden Vorleistungen gehörte. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Kosten höher sind, als sie bei einer Beantragung vor Beginn der Bauarbeiten gewesen wären. Soweit sich die Beklagte diesbezüglich auf Mehrkosten beruft, ist dies ohne Substanz. Die Beklagte kann aufgrund der Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nicht einwenden, dass die Klimaanlage auch mit dem stärkeren Stromanschluss nicht funktionieren würde. Eine Überprüfung dieser Behauptung ist ohne die Änderung des Stromanschlusses nicht möglich. Das Gericht hatte mehrfach angeregt, den geänderten Stromanschluss zu beauftragen, um eine diesbezügliche Überprüfung zu ermöglichen. Dass dies bislang nicht geschehen ist, geht aufgrund der Mitwirkungspflicht der Beklagten zu ihren Lasten und führt zum Entfall der Vorleistungspflicht der Klägerin. Zinsen kann die Klägerin auf die restliche Werklohnforderung erst ab dem 26.10.2011 verlangen, da erst zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist, dass die der Beklagten obliegende Vorleistung entsprechend dem Angebot der Fa. Rheinenergie vom 14.07.2011 erbracht werden kann und nicht, wie im Verlaufe des Prozesses erwogen wurde, umfangreiche Umbaumaßnahmen wie den Einbau eines Transformators mit ungeklärtem Aufstellort erforderlich würden. Diese Unklarheit betraf gerade auch die Frage, ob die Funktionstüchtigkeit des Gewerks der Klägerin mit denselben Kosten, wie sie bei einer ursprünglich richtigen und vollständigen Planung angefallen wären, herbeigeführt werden konnte. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte dieses Angebot nicht beauftragt, so dass zu diesem Zeitpunkt eine endgültige Ablehnung ihrer Mitwirkungspflicht eingetreten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert : 268.102,25 €